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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 429/08
Rechtsgebiete: BetrAVG
Vorschriften:
BetrAVG § 1 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.11.2007 - 1 Ca 1766/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger ist am 05.08.1944 geboren und war vom 01.04.1970 bis zum 31.08.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Grundlage der Betriebsrente des Klägers ist die Versorgungsordnung vom 01.09.1990 (Bl. 8 ff. d. A.).
In Abschnitt VI Ziffer 2 heißt es:
"Die jährliche Altersrente beträgt:"
In Abschnitt 3 der Versorgungsordnung heißt es:
"III. Anrechenbares Gehalt
1) Das Jahresgehalt wird jeweils zum 01. April eines jeden Jahres festgestellt (Berechnungstermin).
2) Jahresgehalt im Sinne der VO ist das 13,5-fache des vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes am Berechnungstermin zuzüglich der im vorangegangenen Geschäftsjahr gezahlten Boni in Höhe von bis zu 8 % des Jahresgehalts und/oder Zulagen für Bereitschaftsdienst."
Bis Ende des Jahres 1993 erhielt der Kläger ein Gehalt in Höhe von 7.660,00 DM. Zusätzlich erhielt der Kläger jeweils am Ende des Jahres ein 13. Gehalt in Höhe von ebenfalls 7.660,00 DM (siehe beispielhaft die Lohnabrechnung für November 1993, Bl. 112 d. A.), so dass der Kläger insgesamt pro Jahr 13,5 Gehälter erhielt. Ab dem 01.01.1994 wurde die Zahlungsweise umgestellt. Bei gleich bleibender Jahresvergütung wurde dem Kläger ab dem 01.01.1994 weiterhin ein Gehalt in Höhe von 7.660,00 DM sowie 1/12 des Urlaubsgeldes und 1/12 des 13. Gehalts ausgezahlt, wobei in den Lohnabrechnungen (Bl. 220 bis 227 d. A.) das anteilige Urlaubsgeld und das anteilige 13. Monatsgehalt in jedem Monat getrennt von dem unverändert gebliebenen Gehalt von 7.660,00 DM ausgewiesen wurde.
Ab dem 01.04.2003 erhielt der Kläger ein Jahresgehalt von 67.477,20 €, woraus ein monatlicher Bruttogesamtbetrag von 5.623,10 € resultierte (Aufstellung Bl. 145 d. A.). Hinzu kamen jährliche Bonuszahlungen, die zu einem jährlichen Gesamteinkommen in den Jahren 2003 bis 2007 zwischen ca. 72.000,00 und 78.000,00 € führten.
Die dem Kläger seitens der Firma G erteilten Leistungsnachweise bezifferten die dem Kläger voraussichtlich zustehende Versorgung bei Pensionierung am 01.09.2002 zum Stichtag 01.01.2002 mit 20.231,00 € jährliche Altersrente (Bl. 80 d. A.), zum Stichtag 01.01.2004 mit 21.549,00 € (Bl. 78 d. A.) und zum Stichtag 01.01.2005 mit 24.009,00 € (Bl. 76 d. A.).
Aufgrund der vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgten Zurruhesetzung des Klägers berechnete die Firma GBG mit Schreiben vom 19.02.2006 (Bl. 72 d. A.) eine jährliche betriebliche Altersrente von 18.470,08 €, so dass der Kläger eine monatliche Betriebsrente von 1.539,17 € erhielt.
Der Kläger hält die ausgezahlte Betriebsrente für zu niedrig und meint, aufgrund der von ihm vorgelegten Berechnung (Bl. 73 f. d. A.) stehe ihm eine jährliche Betriebsrente von 23.980,39 € zu, so dass sich ein um 459,20 € höherer monatlicher Rentenbetrag ergebe. Denn der Betriebsrentenberechnung müsse zugrunde gelegt werden, dass der Gesamtbruttobetrag, den der Kläger ab 1994 monatlich erhalten habe, mit 13,5 multipliziert werden müsse, wie dies nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung vorgegeben sei, und nicht nur mit 12 multipliziert werden dürfe, wie dies die Beklagte getan habe.
Durch Urteil vom 15.11.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass aus der Änderung der Zahlungsweise der Vergütung des Klägers dergestalt, dass die Vergütung nicht mehr in 13,5 Monatsgehältern gezahlt werden, sondern in 12 gleich bleibenden Monatsraten bei gleich bleibendem Jahresgehalt, nicht gefolgert werden könne, dass damit die Absicht der Erhöhung der Betriebsrente des Klägers gewollt sein sollte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht persönlich erklärt habe, die Umstellung der Gehaltszahlung von 13,5 auf 12 Raten habe nach der eindeutigen Erklärung seines Arbeitgebers seinerzeit der Vereinfachung gedient, eine Erhöhung des Gesamtvolumens sei damit nicht verbunden gewesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Wortlaut der Versorgungsordnung sei eindeutig. Der Berechnung sei das 13,5-fache des monatlichen Gehalts zugrunde zu legen. Die Versorgungsordnung verknüpfe die Betriebsrente auch nicht einfach damit, ob Mitarbeiter ihre Gehälter 12, 13 oder 14 mal im Jahr erhielten. Den Betriebsparteien sei bewusst gewesen, dass die Versorgungsordnung im Gegensatz zu den Gehaltszahlungen den 13,5-fachen Satz für die Betriebsrente vorsehe. Trotzdem sei die Versorgungsordnung nicht geändert worden. Im Übrigen sei es nicht korrekt, anzunehmen, dass anlässlich der Umstellung des Gehalts von 13,5 Monatsgehältern auf 12 Gehälter keine Schlechterstellung des Klägers erfolgt sei. Denn dies sei einhergegangen mit einer Erhöhung der Arbeitszeit sowie der Kürzung erheblicher bis dato gewährter Zulagen.
Im Übrigen könne sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.11.207 - 1 Ca 1766/07 - aufzugeben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 918,40 € brutto sowie ab November 2007, fällig jeweils zum Monatsende über die gezahlte Rente von 1.539,17 € hinaus 459,20 € brutto monatlich zu zahlen;
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Betriebliche Altersrente nach der Versorgungsordnung der Beklagten vom September 1990 mit der Maßgabe zu zahlen, dass der Rentenberechnung als Jahresgehalt des 13,5-fache des vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes entsprechend der Versorgungsordnung zu Grunde gelegt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, mit der Änderung der Zahlungsweise des gleich bleibend hoch gebliebenem Jahresgehalts sei keine Änderung der Höhe der Betriebsrente beabsichtigt gewesen. Im Übrigen sei durch die Umstellung der Zahlungsweise das Grundgehalt des Klägers nicht verändert worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
I. Der Zahlungsantrag des Klägers, mit dem dieser eine zusätzliche monatliche Rentenzahlung von 459,20 € begehrt, ist unbegründet. Eine höhere betriebliche Rente, als diejenige, die der Kläger von der Beklagten erhält, steht ihm nicht zu.
1. Aus der Versorgungsordnung, insbesondere aus Abschnitt III Ziffer 2 folgt kein höherer Anspruch des Klägers.
a) Bereits der Wortlaut des Abschnitts III Ziffer 2 der Versorgungsordnung trägt den Anspruch des Klägers nicht. Dort ist geregelt, dass als Jahresgehalt im Sinne der Versorgungsordnung das 13,5-fache des vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes zugrunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von dem vereinbarten vertraglichen monatlichen Grundgehalt. Dieses ist aber nicht, wie der Kläger meint, der gesamte monatliche Bruttobetrag, den der Kläger jeweils erhalten hat, sondern nur, wie aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung eindeutig ersichtlich, das vertraglich vereinbarte monatliche Grundgehalt. Dieses ist durch die Änderung der Zahlungsweise ab dem 01.01.1994 jedoch überhaupt nicht verändert worden. Wie aus den eingereichten Verdienstabrechnungen ersichtlich ist, ist sowohl vor dem 01.01.1994 als auch danach jeweils ein monatliches Grundgehalt von 7.660,00 DM ausgewiesen und gezahlt worden. Durch die Änderung der Zahlungsweise ist lediglich der Auszahlungsrhythmus für das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld geändert worden. Während diese Zahlungen vor dem 01.01.1994 einmal jährlich ausgezahlt wurden, bestand die Änderung ab dem 01.01.1994 darin, dass in jedem Monat 1/12 des Urlaubsgeldes und 1/12 des 13. Monatsgehaltes ausgezahlt wurden. Diese Gehaltsbestandteile wurden jeweils separat neben dem Grundgehalt in den Verdienstabrechnungen ausgewiesen. Diese getrennte Ausweisung unterstreicht aber gerade, dass das Grundgehalt des Klägers nicht erhöht werden sollte, sondern dass lediglich der Auszahlungsrhythmus von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld geändert werden sollte. Eine Änderung des Grundgehalts war damit, wie aus den Verdienstabrechnungen eindeutig hervorgeht, nicht verbunden. Im Übrigen fehlt es auch daran, dass der Kläger keinerlei konkrete Vereinbarung im Hinblick auf eine Veränderung des monatlichen Grundgehalts vorgetragen hat. Die Änderung der Zahlweise ersetzt nicht eine nach der Versorgungsordnung notwendige konkrete Vereinbarung über eine Änderung des Grundgehalts. Auch der später geschlossene geänderte Anstellungsvertrag vom 01.04.1998 (Bl. 24 ff. d. A.) enthält keinerlei Vereinbarung über die Festlegung oder Veränderung eines monatlichen Grundgehalts. Dort wird in § 2 lediglich ein festes Jahresgehalt festgelegt sowie der Umstand, dass dieses Gehalt in 12 gleichen Teilbeträgen ausgezahlt werden soll. Damit ist lediglich der Auszahlungsrhythmus bestimmt, nicht aber eine Veränderung des monatliches Grundgehalts.
b) Unabhängig vom Vorstehenden würde, wie das Arbeitsgericht zu Recht herausgearbeitet hat, eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung der Versorgungsordnung dem geltend gemachten Anspruch des Klägers diametral widersprechen. Aus Abschnitt VI Ziffer 2 der Versorgungsordnung geht hervor, dass der Betriebsrentenanspruch auf eine jährliche Altersrente gerichtet ist, die sich am Jahreseinkommen des Arbeitnehmers orientiert. Unstreitig ist aber, dass sich das Jahreseinkommen des Klägers durch die Veränderung der Zahlweise nicht geändert hat. Der Kläger selbst hat im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 15.11.2007 ausweislich des Protokolls erklärt, dass mit der Änderung der Zahlungsweise der Gehälter von 13,5 auf 12 Raten keine Veränderung des Jahresgehalts gewollt gewesen sei, sondern der Arbeitgeber dies mit Vereinfachungsgründen begründet habe und zudem den Mitarbeitern gesagt hätten, sie hätten dadurch den Vorteil, dass Geld früher in der Hand zu haben. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen der Betriebsparteien, die die Versorgungsordnung in Kraft gesetzt haben, entsprochen hätten, bei unverändertem Gehaltsvolumen eine erhebliche Steigerung des Betriebsrentenvolumens gewollt zu haben. Der Kläger kann daher nicht, wie er dies in seiner Berechnung (Bl. 73 f. d. A.) getan hat, der Betriebsrentenrechnung Jahresverdienste zugrunde legen, die er tatsächlich gar nicht erzielt hat. Der Kläger hat in seine Berechnung, ausgehend davon, dass er den Gesamtbruttobetrag pro Monat inklusive anteiligem Urlaubsgeld und 13. Gehalt in Höhe von 5.623,10 € mit 13,5 multipliziert hat, ein Jahresgrundgehalt von 75.911,85 € errechnet und hierzu Bonusleistungen addiert und ist somit für die Jahre 2003 bis 2007 auf jährliche Gesamtvergütungen zwischen ca. 81.000,00 und 88.000,00 € gekommen. Tatsächlich hat der Kläger Jahresverdienste in dieser Höhe gar nicht bekommen, sondern nur eine Jahresgrundvergütung von 67.477,20 € sowie Bonusleistungen, die sich auf Gesamtjahresverdienste zwischen ca. 72.000,00 und ca. 78.000,00 € summieren.
Es widersprecht Sinn und Zweck der Versorgungsordnung, bei der Berechnung Jahresverdienste zugrunde zu legen, die tatsächlich gar nicht erzielt worden sind.
2. Auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten kann der Kläger keinerlei Anspruch herleiten. Auf die bis zum 01.01.2005 seitens der Firma G erteilten Auskünfte über die voraussichtliche Rentenhöhe kann sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Pensionierung zum 01.09.2009 - also nach Erreichen des 65. Lebensjahres - bezogen. Naturgemäß mussten die Betriebsrentenansprüche des Klägers bei vorzeitiger Zurruhesetzung niedriger ausfallen, und hinsichtlich deren Höhe enthielten die erteilten Leistungsnachweise keine Aussagen. Im Übrigen kann ein Vertrauen darauf, dass der Betriebsrentenberechnung höhere Jahresverdienste zugrunde zu legen wären, als sie tatsächlich erzielt worden sind, durch die Leistungsnachweise nicht entstanden seien, da diese hierzu keine Aussage enthielten. Angesichts der klar erkennbaren Intention der Versorgungsordnung, die Höhe der jährlichen Altersrente anhand des tatsächlich erzielten Jahresverdienstes zu bemessen, wäre ein Vertrauen des Klägers darauf, bei der Betriebsrentenberechnung ein höheres Jahreseinkommen als das tatsächlich erzielte zugrunde zu legen, auch nicht schutzwürdig.
Der Zahlungsanspruch des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
II. Auch der Feststellungsantrag konnte nicht erfolgreich sein. Hinsichtlich der Zulässigkeit gilt, dass der Vorrang der Leistungsklage zu beachten wäre. Auch an der Begründetheit mangelt es, da der Kläger aus den dargestellten Gründen nicht verlangen kann, dass der Rentenberechnung das 13,5-fache des monatlich gezahlten Gesamtbetrags zugrunde gelegt und damit ein höheres Jahreseinkommen berücksichtigt wird, als es der Kläger je erhalten hat.
III. Aus den dargestellten Gründen hatte die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Aufgrund dessen hat der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat und auch kein Fall von Divergenz vorliegt.
Ende der Entscheidung
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