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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 506/05
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 16 |
2. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer mündlich vor Beschäftigungsantritt eine Befristung, so ist diese zwar unwirksam. Der Arbeitgeber kann aber gemäß § 16 S. 2 TzBfG das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2004 - 8 Ca 1737/04 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam ist und darüber, ob die Klägerin aufgrund einer mündlich vereinbarten Befristung von der Beklagten bis zum 31.05.2004 zu beschäftigen ist. Die Parteien vereinbarten zunächst mündlich in einem Gespräch vom 15.10.2003, dass die Klägerin ihre Arbeit sofort bei der Beklagten als Ökotrophologin und Anleiterin für den Schulungsbereich Hotel und Gaststätten zu einer Vergütung von monatlich 1.100,-- EUR aufnimmt. Die Klägerin behauptet, es sei vereinbart worden, dass die Klägerin ab 15.10.2003 für das Halbjahr Herbst 2003 und Frühjahr 2004 bis 31.05.2004 mit fester Laufzeit beschäftigt werden sollte. Ein von der Beklagten unter dem 23.10.2003 vorgelegter schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem u.a. eine unbefristete Tätigkeit mit Wirkung ab dem 20.10.2003 und die Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende enthalten ist, wurde von der Klägerin nicht unterschrieben, worauf die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2003, zugegangen am 27.12.2003, das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.01.2004 kündigte.
Hiergegen richtet sich die beim Arbeitsgericht von der Klägerin am 31.03.2004 eingerechte Feststellungsklage mit der sie die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist und bis zum 31.05.2004 fortbestanden hat. Ferner verlangt die Klägerin mit der Klage Vergütungszahlung für die Zahlung bis einschließlich 31.05.2004 in Höhe von 4.400 €.
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Aachen ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, darüber hinaus hat die Klägerin die Klagefrist gemäß § 4 KSchG in der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung nicht beachtet, die Kündigung ist daher nach §§ 4, 7 KSchG rechtswirksam.
1. Die Kündigung der Beklagten ist gemäß § 16 S. 2 TzBfG zulässig und, da sonstige Kündigungsbeschränkungen nicht ersichtlich sind und insbesondere die Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 16 S. 2 TzBfG kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, wenn die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist. So liegt der Fall vorliegend, wenn man den bestrittenen Vortrag der Klägerin - wonach in dem mündlichen Vorstellungsgespräch bereits eine Befristung bis zum 31.05.2004 mit ihr vereinbart worden ist - als richtig unterstellt. Nach § 15 Abs. 3 TzBfG ist ein befristetes Arbeitsverhältnis zwar nur dann ordentlich kündbar, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Jedoch sieht das Gesetz für den Fall, dass die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist, eine Ausnahme von dieser Bestimmung vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Befristung mangels Schriftform und auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 16 S. 2 TzBfG nicht treuwidrig. Ob etwas anderes geltend würde, wenn die Beklagte der Klägerin mündlich ausdrücklich zugesagt hätte, dass sie auf eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der vereinbarten festen Laufzeit bis zum 31.05.2004 verzichtet, kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin derartiges nicht behauptet. Die bloße - unwirksame - mündliche Vereinbarung einer Befristung mit einem Arbeitnehmer, der noch vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages seine Beschäftigung aufnimmt, führt in aller Regel nicht dazu, dass die Berufung auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 16 S., 2 TzBfG durch den Arbeitgeber wegen arglistigen oder treuwidrigen Verhaltens unzulässig ist. Denn die zunächst unwirksam vereinbarte Befristung kann rechtlich auch durch eine schriftliche Fixierung nicht im Wege der Bestätigung geheilt werden (vgl. BAG vom 01.12.2004 - 1 AZR 198/04 - = NZA 2005, 575 ff). Der Arbeitgeber könnte also in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer bei mündlich vereinbarter Befristung vorzeitig seine Tätigkeit aufnimmt, sich weder auf die Befristung berufen - und zwar selbst dann, wenn diese schriftlich in dem nachfolgenden Arbeitsvertrag vereinbart worden wäre - noch das Arbeitsverhältnis mangels einer wirksamen Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 TzBfG kündigen. Dies ist ein Ergebnis, das angesichts der grundsätzlichen Kündigungsfreiheit innerhalb der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses unbefriedigend wäre und durch die Bestimmung des § 16 S. 2 TzBfG gerade verhindert werden soll.
2. Die Kündigung der Klägerin ist darüber hinaus rechtswirksam gemäß §§ 4, 7 KSchG in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung. Durch das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (Bl. I Seite 3002) ist § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG dahingehend geändert worden, dass in Satz 2 aus der Ausnahmeregelung die dreiwöchige Klagefrist gemäß §§ 4 - 7 und 13 Abs. 1 S. 1 und 2 herausgenommen worden ist. Somit erstreckt sich die Klagefristregelung nunmehr grundsätzlich auf alle Unwirksamkeitsgründe und erfasst jedenfalls nach herrschender Meinung auch solche Arbeitsverhältnisse, die ansonsten - etwa wegen Nichterfüllung der Wartezeit von 6 Monaten gemäß § 1 KSchG - nicht unter den ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Da das Arbeitsrechtsreformgesetz eine Übergangsregelung nicht enthält, ist davon auszugehen, dass es mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch auf bereits ausgesprochene Kündigungen zur Anwendung kommt mit der Maßgabe, dass sich für diese Kündigung die Klagefrist der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 gekündigt wurde, erst am 01.01.2004 beginnt. Die Fiktionswirkung der §§ 4, 7 KSchG trat danach mit Ablauf des 21. Januar 2004 ein. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in dem vergleichbaren Fall des Beginns der Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgelaufene Befristungen entschieden (BAG vom 20. Januar 1999 - 7 AZR 715/97 - = AP Nr. 21 zu § 1 BeschFG). Für diese Auffassung, wonach die Klagefrist ab dem 01.01.2004 einheitlich für alle Klagen gilt, mit denen die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend gemacht werden soll - auch außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes - spricht zum einen das Interesse an Rechtssicherheiten und Rechtsklarheit, dem durch die einheitliche Klagefrist Geltung verschafft werden sollte. Ferner spricht hierfür, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit mehrfach für Altfälle besondere Übergangsvorschriften geschaffen hat, worauf das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung (unter II, 2 der Gründe) hingewiesen hat, während für den vorliegenden Fall jedoch keine Überleitungsvorschriften gelten. Auch der Gleichheitsgrundsatz, Artikel 3 Abs. 1 GG, gebietet eine Auslegung, wonach alle Arbeitnehmer, die nach dem Inkrafttreten des Arbeitsrechtsreformgesetzes am 01.01.2004 die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen wollen, für ihre Entscheidung nur eine dreiwöchige Überlegungsfrist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes haben sollen.
Die Berufung der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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