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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 735/07
Rechtsgebiete: TVG
Vorschriften:
TVG § 4 Abs. 5 |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2006 - 22 Ca 4255/06 - dahingehend abgeändert, dass die Klage in Höhe eines weiteren Anspruchs von 53,10 € nebst Zinsen abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/7, die Beklagte zu 6/7.
Die Revision wird nur hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der Weihnachtszuwendung 2005 in Höhe von 321,77 € nebst Zinsen zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist bei der Beklagten, welche im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K durchführt, seit dem 01.01.2004 als Fluggastkontrolleurin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 20.11.2003 zugrunde. Gemäß § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin verpflichtet, "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, ..." wobei sich die Einzelheiten aus einem jeweiligen Diensteinsatzplan der Firma ergeben. In § 3 Ziff. 3 heißt es, dass als Überstunden die Arbeitszeit vergütet wird, "die über 195 Stunden pro Monat hinaus geht". Nach § 4 Ziff. 1 erhält die Klägerin im Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von 20 Tagen.
§ 8 Ziff. 1 bestimmt, dass "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden".
Zwischen den Parteien besteht u. a. Streit über die Anwendbarkeit das für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 02.02.2000 (abgekürzt: MTV 2000) sowie des - ebenfalls mit Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 20. März 2007 mit Wirkung vom 01.01.2006 für allgemeinverbindlich erklärten - Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 08.12.2005 ( MTV 2005), beide abgeschlossen von der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk NRW und dem Bundesverband deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. , Landesgruppe NRW.
Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin vertritt die Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis der MTV 2000 anwendbar ist. Nach Ziff. 3.1.1 MTV 2000 ist auf den tariflichen Stunden-Grundlohn ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % ab der 174. Monatsarbeitsstunde für die Lohngruppen 2.0.1 bis 2.0.10 ......" zu zahlen. Nach Ziff. 5.3. wird als Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung an die Arbeitnehmer ein Leistungszuschlag gezahlt. Das Urlaubsgeld ist nach Ziff. 5.3.1 spätestens am 15. Juni zu zahlen, die Weihnachtszuwendung ist spätestens mit der Novemberabrechnung auszuzahlen, nach Ziff. 5.3.3 beträgt der Leistungszuschlag 2,75 % je Arbeitsstunde und errechnet sich
- für die Lohngruppe 2.0.1 bis 2.0.10 von der Lohngruppe 2.0.1, Taglohn
- für die Lohngruppe 2.0.11 bis 2.0.20 von der Lohngruppe 2.0.11, Taglohn.
Nach Ziff. 9.2 MTV 2000 beträgt der Urlaub 30 Werktage.
Nach § 3 Z.1 a) MTV 2005 wird ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % nunmehr erst ab der 265. Monatsarbeitsstunde gezahlt.
Die Klägerin hat mit der am 29.05.2006 beim Arbeitsgericht eingereichen Klage zuletzt Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die ab der 174. Stunde geleisteten Überstunden in der Zeit von Januar 2005 bis März 2006 in Höhe von 510,43 € begehrt, ferner Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 2005 in Höhe von - rechnerisch unstreitig - 321,77 €, die Zahlung von 834,41 € für 10 weitere Urlaubstage im Jahr 2005 - insgesamt 1.666,61 € nebst Verzugszinsen - sowie die Gewährung von 10 Tagen tariflichen Urlaubs im Jahr 2006.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 23.11.2006 verkündetes Urteil der Klage in Gesamthöhe von 374,87 € brutto nebst Zinsen (hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge für März 2006 in Höhe von 53,10 € und der Weihnachtszuwendung 2005 in Höhe von 321,77 €) stattgegeben und sie im übrigen wegen Eingreifens der tariflichen Ausschlussfrist für Mehrarbeitszuschläge bis Februar 2006 bzw. Erlöschens des Urlaubsanspruchs 2006 - abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 80 % der Klägerin und 20 % der Beklagten auferlegt. Wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gegen das am 27.12.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.01.2007 Berufung eingelegt und diese am 26.02.2007 begründet. Die Beklagte vertritt mit der Berufungsbegründung - wie bereits in erster Instanz - die Auffassung, dass der MTV 2000 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde. Das zeige sich insbesondere daran, dass mit Wirkung vom 01.09.2005 ein Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen unter Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist (MTV Flughäfen). Abgesehen davon sehe Z. 5.3 MTV 2000 entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Mehrarbeitszuschläge und Weihnachtszuwendungen für Fluggastkontrolleure vor, da diese nicht unter die dort genannten Lohngruppen 2.0.1 bis 2.0.20 fielen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2006 - 22 Ca 4255/06 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit der Berufungserwiderung die angefochtene Entscheidung und wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagen ist gemäß § 64 Abs. 2a ArbGG statthaft, weil sie vom Arbeitsgericht zugelassen wurde, sie ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden und damit zulässig.
Sie hat in der Sache nur zum Teil Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1) Die Berufung ist begründet, soweit das Arbeitsgericht der Klägerin einen Vergütungsanspruch für den Monat März 2006 in Höhe von 53,10 € - resultierend aus Zuschlägen für unstreitig von der Klägerin in diesem Monat geleistete Stunden über die Zahl von 173 hinaus - zuerkannt hat. Die Klage ist insoweit unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Mehrarbeitzuschlägen nach Ziff. 3.1.1 MTV 2000 hat.
Der im März 2006 zur Anwendung kommende, ab 01.01.2006 allgemeinverbindliche MTV 2005 sieht Mehrarbeitszuschläge erst ab der 265. Monatsarbeitsstunde vor, solche sind im März 2006 bei der Klägerin nicht angefallen.
Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen MTV 2000 waren im Jahr 2005 gemäß § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Fluggastkontrolle an Verkehrsflughäfen wird vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst, der nach Ziffer 1 fachlich für "alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, ..." gilt. Dass es sich bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen an Flughäfen um die Durchführung von Kontroll- und Ordnungsdiensten in dem entsprechenden Betriebsbereich handelt, ergibt sich schon aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung. Darüber hinaus ist aus zahlreichen tariflichen Regelungen der am Abschluss des MTV 2005 beteiligten Tarifparteien ersichtlich, dass diese die Kontrolldienste an Flughäfen den Kontroll- und Ordnungsdiensten im Sinne von Z.1 zuordnen. So heißt es in dem von den gleichen Tarifparteien abgeschlossenen Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005, dass dieser "die bestehenden manteltarifvertraglichen/entgelttarifvertraglichen Regelungen des Wach- und Sicherheitsgewerbes..." ersetzt. Im Überleitungstarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005 heißt es u. a. in § 2, dass "an den Verkehrsflughäfen... Branchentarifverträge oder Regelungen in Flächentarifverträgen des Wach- und Sicherheitsgewerbes mit der Gewerkschaft ver.di" existieren. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargelegt, welche Tarifverträge hier gemeint sein könnten, wenn nicht (u. a.) der für das Land NRW geltende MTV 2000. Ein zusätzliches Argument hierfür ergibt sich aus den ebenfalls von den gleichen Tarifparteien abgeschlossenen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2005, der im Anhang ausdrücklich die Vergütungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen mit der Bezeichnung "Entgeltgruppen I, II, III" geregelt werden. Auch hier heißt es unter Ziffer 1 des Lohntarifvertrages, dass der fachliche Geltungsbereich für alle "Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben,..." gilt, so dass durch die Anhangsregelung die Auffassung der Tarifparteien deutlich wird, dass sie die Durchführung von Sicherheitskontrollen an Verkehrsflughäfen als Kontroll- und Ordnungsdienste im Sinne der Definition des fachlichen Geltungsbereichs in Ziffer 1 des Lohntarifvertrages ansehen.
Für die Zeit nach dem 01.09.2005 war der MTV 2000 auf das Arbeitsverhältnis nach § 4 Abs. 5 TVG kraft Nachwirkung anzuwenden. Der MTV 2000 ist mit dem 28.02.2005 außer Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW v.15.01.2007, BAnz.2007, S.299). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wirken die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, auch wenn die Allgemeinverbindlichkeit mit dessen Ablauf gemäß § 5 Abs.5 S.3 TVG endet, gemäß § 4 Abs. 5 TVG auch gegenüber Nichttarifgebundenen (Außenseitern) nach (BAG v. 25.10.2000 - 4 AZR 212/00 - AP Nr. 38 zu § 4 TVG Nachwirkung).
Die Nachwirkung wurde durch den spezielleren - nur für die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen geltenden - Tarifvertrag vom 21.09.2005 nicht verdrängt, da dieser von den Tarifparteien des MTV 2000 abgeschlossene Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen fehlender Tarifbindung nicht anzuwenden ist. Eine die Nachwirkung beendende andere Abmachung kann nur eine solche sein, die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung findet (BAG v. 14.02.1991 - 8 AZR 166/90 -; BAG v. 27.11.1991 - 4 AZR 211/91 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Nachwirkung).
Der MTV 2000 wurde jedoch ab dem 01.01.2006 durch den MTV 2005 abgelöst, welcher von den gleichen Tarifparteien abgeschlossen wurde und nach § 1 den gleichen Geltungsbereich erfasst wie der MTV 2000 nach dessen Z.1. Dafür, dass die Tarifparteien eine Einschränkung dieses Geltungsbereichs im Hinblick auf den am 21.09.2005 vereinbarten spezielleren Tarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vornehmen wollten, ist aus dem Tarifvertrag selbst und auch aus den sonstigen Umständen nichts ersichtlich. Hätten die Tarifparteien eine solche Einschränkung des Geltungsbereichs beabsichtigt, hätte es nahe gelegen, diese in § 1 des Tarifvertrags vom 08.12.2005 aufzunehmen, was nicht der Fall ist. Im übrigen sprechen die in dem MTV 2005 enthaltenen Regelungen, die auf den MTV 2000 Bezug nehmen (Protokollnotiz vom 08.12.2005, § 8), ebenso wie die in § 11 MTV 2005 ausgesprochene Absicht der Tarifparteien, die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags herbeizuführen, dafür, dass die Tarifparteien im Interesse der Kontinuität der tariflichen Regelungen den MTV 2000 - soweit er noch gilt - durch den MTV 2005 ersetzen wollten.
Gegen die erst durch Bekanntmachung vom 20.03.2007 bewirkte, rückwirkende Allgemeinverbindlichkeitserklärung Einbeziehung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in den Anwendungsbereich des MTV 2005 bestehen keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die davon betroffenen Personen damit rechnen mussten (BAG v.25.09.1996 - AP Nr.30 zu § 5 TVG; BAG v. 11.10.2006 - 4 AZR 486/06 AP Nr. 24 zu § 4 TVG Rückwirkung). Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn durch den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ein früherer Tarifvertrag abgeändert oder erneuert wird, der ebenfalls allgemeinverbindlich war wie im vorliegenden Fall. Erst recht gilt das, wenn der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag - wie vorliegend in § 11 MTV 2005 - eine Bestimmung darüber enthält, dass die Tarifparteien eine Allgemeinverbindlichkeit durch gemeinsamen Antrag erwirken wollen ( vgl. BAG v. 25.09.1995 a.a.O.).
Abgesehen davon stehen der Klägerin die tariflichen Mehrarbeitszuschläge deshalb nicht zu, weil ihre Tätigkeit nicht unter die in § 3 MTV 2005 aufgeführten Lohngruppen 2.0.1 bis 2.0.20 fällt. Damit haben die Tarifparteien lediglich für die dort bestimmt bezeichneten Lohngruppen Zuschläge als Bestandteil des Stunden - Grundlohns geregelt. Die Vergütung für Fluggastkontrolleure ist mit Wirkung vom 01. Mai 2005 im "Anhang Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen" zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2005 eigenständig in der Weise geregelt worden, dass in der Entgeltgruppe III Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG ab 01.06.2005 nach der Probezeit mit 10,62 € Stundengrundlohn vergütet werden, dieser Stundenlohn ist von der Beklagten im Übrigen auch an die Klägerin gezahlt worden. Dafür, dass die Tarifparteien im MTV 2005 Zuschläge auch für diese Arbeitnehmergruppe vorsehen wollten und dass insoweit ein Redaktionsversehen vorliegt, ist nichts ersichtlich. Selbst wenn man von einer lückenhaften tariflichen Regelung insoweit ausgeht, ist ohne entsprechende Indizien für einen gemeinsamen Willen der Tarifparteien eine Ausfüllung der Lücke und Ergänzung der tariflichen Regelung durch das Gericht nicht zulässig, weil die Gestaltung von Tarifverträgen durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen ist ( vgl. BAG v. 16.02.2000 - 4 AZR 422/99 EzA § 4 TVG Eingruppierung Nr. 9).
2) Im Übrigen ist die Berufung der Beklagen unbegründet. Das Arbeitgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin nach § 5.3.2 MTV 2000 eine Weihnachtszuwendung für 2005 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 321,77 € zusteht.
Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen MTV 2000 waren im Jahr 2005 auf das Arbeitsverhältnis gemäß § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien - wie unter 1) ausgeführt - anwendbar.
Der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung 2005 ergibt sich aus Z. 5.3.1 i. V mit Z.5.3.2 MTV 2000. Nach Z.5.3.1 wird "an die Arbeitnehmer" als Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ein Leistungszuschlag gezahlt. Nach Z.5.3.2 ist die Zuwendung aus der " Addition der abgerechneten Arbeitsstunden sowie der durch Krankheit und Urlaub ausgefallenen Arbeitszeiten vom 1.April bis zum 30. September" zu errechnen. Aus diesen den Grund des Anspruchs betreffenden Bestimmungen ergibt sich keinerlei Einschränkung für bestimmte Arbeitnehmer, insbesondere solche , die - wie die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen -nicht unter eine der in Z. 5.3.3 genannten Lohngruppen fallen. Eine solche Beschränkung zum Anspruchsgrund folgt auch nicht aus Z.5.3.3. Diese hat lediglich die Berechnungsweise der Zuwendung zum Inhalt. Dabei ist S. 1 problemlos auch auf Arbeitnehmer anwendbar, die nicht einer der Lohngruppen von 2.0.1 bis 2.0.20 angehören. Der Sinn der Regelung in S. 2 besteht - bei verständiger Auslegung - darin, für diejenigen Arbeitnehmer, bei denen der Stundengrundlohn für den Tag- und Nachtdienst unterschiedlich geregelt ist, die maßgebliche Bezugsgröße (= Taglohn) festzulegen, was bei den Sicherheitskräften an Verkehrsflughäfen, für die kein unterschiedliche Grundlohn für Tag- und Nachtarbeit geregelt ist, nicht erforderlich ist.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Weihnachtsgeldes ist auch mit Schreiben vom 11.03.2006 rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht worden. Da der Weihnachtszuwendung nach Ziff. 5.2, 5.3.2 spätestens am 15. Dezember 2005 zu zahlen und damit fällig geworden ist, ist die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin mit Schreiben vom 11.03.2006 noch rechtzeitig innerhalb der 3-monatigen Ausschlussfrist erfolgt.
Die Berufung der Beklagten musste daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte bei einem Streitwert zweiter Instanz in Höhe von 374,87 € und einem Obsiegen in Höhe von lediglich 53,10 € 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, 1/7 der Kosten trägt die Klägerin. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz kann es gemäß § 92 Abs. 2 ZPO bei der Kostenverteilung im angefochtenen Urteil verbleiben.
Ende der Entscheidung
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