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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 962/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 611 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 04. November 2004
In Sachen
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rietschel als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Haas und Dujardin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2004 - 10 Ca 2679/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht anschließt und die es sich zu Eigen macht, die Klage, die auf Feststellung eines unbefristeten, über den 23.06.2003 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien gerichtet ist, und den Antrag auf Weiterbeschäftigung abgewiesen. Da der Kläger die Abweisung seines Zahlungsantrages mit der Berufung nicht mehr angriffen hat, ist diese rechtskräftig geworden.
In Ergänzung zu der Begründung des angefochtenen Urteils und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung weist das Berufungsgericht auf folgende, nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hin.
1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht nur die sachliche Begründung der Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien, der am 19.09.2001 abgeschlossen wurde und den Zeitraum vom 01.02.2002 bis zum 22.06.2002 umfasst, geprüft. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u. a. BAG EzA § 620 BGB Nr. 52, 82, 141, 160) und wird auch vom Kläger nicht angegriffen.
2. Als sachlicher Grund ist der im Arbeitsvertrag enthaltene Aktualitätsbezug der Tätigkeit des Klägers anzusehen. Dieser ist - auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Gesamtabwägung - als sachlicher Grund tragfähig und geeignet, die Befristung zu rechtfertigen. Ob der weiter in dem Vertrag erwähnte Grund zur Vertragsbefristung - die Freistellung vom Dienst durch die "T -C P " in K - für sich genommen ebenfalls eine Befristung rechtfertigen würde, kann dahingestellt bleiben.
Nach dem Arbeitsvertrag ist sachlicher Grund für die Vertragsbefristung die "spezifische Tätigkeit eines Redakteurs einer Fremdsprachenredaktion". Danach sei es erforderlich, dass der Arbeitnehmer mit dem aktuellen Wortschatz sowie den aktuellen politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Entwicklungen des Sendegebiets vertraut ist. Durch die Befristung soll der Gefahr begegnet werden dass sich der Arbeitnehmer von den Verhältnissen und Entwicklungen des Sendegebiets entfremdet. Auf diese Weise werde gewährleistet, dass der Arbeitnehmer die redaktionelle Tätigkeit unter Einschluss der Sprecher- und Übersetzertätigkeit zum Zwecke einer aktuellen Berichterstattung wahrnehmen kann.
Der Kläger verkennt nicht, dass das Bundesarbeitsgericht in - länger zurückliegenden - Entscheidungen grundsätzlich für im Rundfunkbereich, insbesondere als Sprecher und Übersetzer eingesetzte ausländische Mitarbeiter der D W anerkannt hat, dass der aktuelle Bezug zum Wortschatz der Muttersprache schwinden und eine Befristung aus diesem Grunde rechtfertigen kann, dass ferner in bestimmten Fällen das Fehlen eines aktuellen Bezuges eines im Ausland lebenden Arbeitnehmer zu den Verhältnissen seines Heimatlandes als Befristungsgrund in der Rechtsprechung anerkannt wurde, soweit solche Kenntnisse für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich waren (BAG AP Nr. 44 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag sowie BAG AP Nr. 37 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag; ferner AP Nr. 68 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag).
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung stehen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Fremdsprachenlektoren (u.a. BAG AP Nr. 10 zu § 2 BAT SR 2 y; AP Nr. 4 zu § 57 b HRG) zu diesen Entscheidungen nicht im Widerspruch. Die Erteilung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts ist mit der redaktionellen Arbeit in einer Fremdsprachenredaktion der Deutschen Welle und der Tätigkeit als Sprecher und Übersetzer nur bedingt vergleichbar. Insbesondere ist hier hervorzuheben, dass der Kläger "als Redakteur" beschäftigt wurde und somit, wie er selbst auch nicht bestreitet, programmgestaltend tätig gewesen ist. Allein die programmgestaltende Tätigkeit von Rundfunkmitarbeitern wird in aller Regel bereits als sachlicher Grund für eine Befristung von Arbeitsverträgen bei Rundfunkmitarbeitern anerkannt aufgrund der den Rundfunk- und Fernsehanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zustehenden Rundfunkfreiheit (vgl. BAG AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 42, 43; APS-Backhaus, 2. Auflage, § 14 TzBfG, Rdn. 274). Soweit der Kläger aus den Entscheidungen zu den Fremdsprachenlektoren verallgemeinernd ableiten möchte, dass ein Arbeitsverhältnis heute regelmäßig nicht mehr aus dem Grund befristet werden könne, dass der allgemein-kulturelle und sprachliche Bezug des Arbeitnehmers zu seinem Heimatland mit der Zeit schwinde (vgl. auch APS-Backhaus, 2. Auflage, § 14 TzBfG, Rn. 154), kann ihm jedenfalls für einen in der Fremdsprachenredaktion redaktionell und damit programmgestaltend tätigen Mitarbeitern nicht gefolgt werden.
Der Grundsatz der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit umfasst auch die Entscheidung der Rundfunkanstalt, einzelne Arbeitnehmer mit Rücksicht auf ihre nahen Bindungen und ihrer Kenntnisse von bestimmten Sendegebieten, beispielsweise in A , über die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen nicht in gleicher Weise und im gleichen Umfang zur Verfügung stehen wie etwa bei Ländern der europäischen Union, nur vorübergehend einzusetzen. Eine aktualitätsbezogene Berichterstattung kann es rechtfertigen, bestimmte Mitarbeiter wegen ihrer Kenntnisse der Situation in diesen Ländern und insbesondere im Hinblick auf die Aktualität und zeitliche Nähe dieser Kenntnisse und Erfahrungen nur vorübergehend zu beschäftigen, um so die auf zeitnahen Erfahrungen vor Ort beruhenden Kenntnisse nutzbar zu machen.
Der Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, dass sie den Kläger willkürlich befristet beschäftigt, während die sonstigen in der Afrika-Redaktion tätigen Arbeitnehmer unbefristet beschäftigt werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass sämtliche anderen Redaktionsmitarbeiter in der K Redaktion unbefristet tätig sind, vielmehr entspricht es dem von der Beklagten in erster Instanz dargelegten Personalkonzept, dass dort eine Mischung besteht, bei der ein Stamm von festen Redakteuren mit guten deutschen Sprachkenntnissen durch in der Regel fünf befristet beschäftigte Arbeitnehmer ergänzt wird, die aus dem Sendegebiet stammen sollen und das sprachliche Vokabular und sprachliche Kompetenz aus dem Sendegebiet sowie aktuelle Kenntnisse über die Verhältnisse in diesem Gebiet mitbringen sollen. Anders als in dem von der 4. Kammer des erkennenden Gerichts am 01.09.2000 entschiedenen Fall (vgl. NZA-RR 2001, 234) kann der Beklagten im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, dass sie die Redakteure in der betreffenden Redaktion regelmäßig unbefristet beschäftigt und nur mit dem Kläger einen befristeten Vertrag abschließt. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - die Beklagte auch andere Fristverträge abgeschlossen hat, hat sie hinreichend plausibel dargelegt, dass sie unter anderem im Fall des Klägers seine aktuellen Kenntnisse aus dem Sendegebiet nutzbar machen möchte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es aus, dass im Einzelfall plausibel erklärte werden kann, warum der betroffene Arbeitnehmer im Gegensatz zu anderen nur befristet beschäftigt wird (BAG AP Nr. 144 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag). Unstreitig hat der Kläger bis zum Jahr 1998 in seinem Heimatland in Nairobi gearbeitet, der aktuelle Sendebezug war daher auch zum Zeitpunkt des zuletzt abgeschlossenen Vertrages im Jahre 2001 durchaus noch vorhanden. Darauf, dass der intensive Kontakt mit dem Heimatland durch aktuelle Kommunikationsmittel wie z. B. das Internet, weiter aufrechterhalten werden kann, kann der Kläger nicht verweisen, weil es zum Inhalt der Rundfunkfreiheit gehört, dass die Rundfunkanstalt selbst definiert, welchen Grad des Aktualitätsbezugs sie für erforderlich hält. Das Gleiche gilt für die Frage, wie der Programmauftrag durch die Beklagte definiert wird. Auch hier gehört es zum Inhalt der Rundfunkfreiheit, die die Beklagte für sich in Anspruch nehmen kann, dass der von ihr definierte Programmauftrag über die Darstellung und Erläuterung von deutschen Auffassung zu wichtigen Fragen (vgl. § 4 DWG) hinaus auch die Vermittlung aktueller Nachrichten und Informationen aus dem jeweiligen Sendegebiet umfasst. Dazu gehört es auch, dass den Empfängern der Sendungen im Zielgebiet, insbesondere in Ländern mit eingeschränkter oder fehlender Informations- und Medienfreiheit, möglichst vielfältige Informationen und Berichte insbesondere auch in Bezug auf ihr eigenes Land vermittelt werden.
Soweit der Kläger eine unbefristete Beschäftigung mit Rücksicht auf die Beschäftigung zahlreicher unbefristeter Mitarbeiter in der K Fremdsprachenredaktion für sich beansprucht, kann die Beklagte ihm unter anderem auch entgegenhalten, dass er - anders als die dort ständig beschäftigten Mitarbeiter - die deutsche Sprache "nur sehr unvollkommen" beherrscht, wie er selbst in seiner Klageschrift (auf Seite 9) ausgeführt hat. Dieser Umstand findet im Übrigen auch in § 8 des Arbeitsvertrages Niederschlag, wenn es dort heißt, dass der Kläger sich verpflichtet , auf eigene Kosten die deutsche Sprache in einem für die Mitarbeiter der D W erforderlichen Umfang zu erlernen.
Nach alle dem konnte die Berufung des Klägers aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Sie musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ende der Entscheidung
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