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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 139/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 613 a Abs. 5 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.04.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.04.2008, mit dem das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Wiedereinstellung gegenüber dem Erwerber des Betriebes, in dem er gearbeitet hat.
Der Kläger war langjährig für den D -Rettungsdienst im Kreis H tätig. Aufgrund einer Neuausschreibung entschied der Kreis H , den ursprünglich dem D -Rettungsdienst erteilten Auftrag anderweitig zu vergeben.
Der D -Rettungsdienst sprach daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2006 zum 30.06.2007 die fristgerechte Kündigung aus.
Hiergegen erhob der Kläger keine Kündigungsschutzklage.
Erst nach Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2007 verlangte der Kläger von der Übernehmerin des Rettungsdienstauftrages seine Wiedereinstellung und reichte eine diesbezügliche Klage am 28.08.2007 beim Arbeitsgericht ein, für die er Prozesskostenhilfe begehrte.
Der Kläger beruft sich darauf, dass die Beklagte die ihr obliegende Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB nicht erfüllt habe, so dass sie sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Inhalt des Schadensersatzanspruches sei der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Wiedereinstellung.
Die Beklagte ist dem Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung entgegengetreten und hat darauf verwiesen, der Kläger sei bereits durch die Stellungnahme des Betriebsrats im Rahmen des Ausspruchs der Kündigung darüber informiert gewesen, dass der Betriebsrat von einem Betriebsübergang ausgegangen sei. Der Kläger könne folglich nicht behaupten, er habe erst später erfahren, dass ein Betriebsübergang vorliege. Demgegenüber hat der Kläger vortragen lassen, die Hinweise des Betriebsrats, es handele sich um einen Betriebsübergang, habe den Kläger nicht veranlasst, ebenfalls Kündigungsschutzklage zu erheben, insbesondere wegen des damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos (Schriftsatz der Klägerseite vom 03.03.2008, Bl. 94 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 03.04.2008 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Kündigung wegen der Versäumung der Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam gelte, so dass der Kläger nunmehr unter Berufung auf § 613 a BGB kein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten reklamieren könne.
Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche sofortige Beschwerde der Klägerseite vom 29.04.2008.
Der Kläger trägt hierzu vor, auf die Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist komme es nicht an. Der Anspruch des Klägers gründe sich auf § 280 Abs. 1 BGB. Hier gebe es keine gesetzlich normierte Frist für die Geltendmachung. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Pflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 613 a Abs. 5 BGB verletzt, in dem sie den Kläger anlässlich des Betriebsübergangs nicht adäquat unterrichtet habe. Dieser Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht habe auch adäquat zu einem Schaden des Klägers geführt, so dass dieser aufgrund des Grundsatzes der Naturalrestitution Anspruch auf Wiedereinstellung habe.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 05.05.2008) und die Rechtssache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit zutreffenden Gründen hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Denn das vom Kläger geltend gemachte Begehren hat keinerlei Aussicht auf Erfolg, so dass die Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO verweigert werden musste.
Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB scheitert daran, dass die Verletzung dieser Unterrichtungspflicht für den vom Kläger geltend gemachten Schaden - den Verlust des Arbeitsplatzes - nicht kausal geworden ist.
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vielmehr, worauf das Arbeitsgericht mit Recht hingewiesen hat, bereits dadurch eingetreten, dass der Kläger gegen die von seinem ursprünglichen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung keine Kündigungsschutzklage innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG erhoben hat. Rechtsfolge der versäumten Klagefrist ist gemäß § 7 KSchG, dass die ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt.
Dabei ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Kündigung bereits vor dem Betriebsübergang, der zum 01.01.2007 stattgefunden hat, nämlich am 18.12.2006 ausgesprochen worden ist. Damit bestand für den Kläger die Notwendigkeit, zur Wahrung seines Rechtsschutzes zunächst seinen ursprünglichen Arbeitgeber auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu verklagen und gegebenenfalls später die Klage auf den Betriebserwerber zu erweitern (zur prozessualen Situation beim Betriebsübergang siehe Kreitner in Personalbuch 2008 Stichwort Betriebsübergang Rz. 81 ff.). Dies hat der Kläger versäumt. Auch einen Antrag gemäß § 5 KSchG auf nachträgliche Zulassung einer unverschuldet verspäteten Klage hat der Kläger nicht gestellt.
Daher hat der Betriebserwerber kein ungekündigtes, sondern nur ein gekündigtes Arbeitsverhältnis übernommen. Dieses ist durch den ungenutzten Ablauf der Klagefrist zu einem rechtswirksam gekündigten Arbeitsverhältnis geworden. Schon vor diesem Hintergrund konnte die Nichterfüllung der Unterrichtungspflicht nicht kausal werden für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies lag vielmehr in der Versäumung der Klagefrist begründet.
Unabhängig hiervon ist festzustellen, dass auch aus einem weiteren Grund eine Ursächlichkeit der Nichterfüllung der Informationspflicht nicht vorliegen kann. Denn dem Kläger war bekannt, dass die Auftragsübernahme ein Betriebsübergang sein konnte, so dass er sich nicht darauf berufen kann, durch unterlassene Information der Beklagtenseite davon abgehalten worden zu sein, sich auf einen Betriebsübergang zu berufen. Denn es ist unstreitig, dass der Kläger als Anlage zu seiner Kündigung vom 18.12.2006 (Bl. 22 d. A.) die Stellungnahme des Betriebsrats hierzu erhalten hat, in der der Betriebsrat unter Hinweis auf einen Betriebsübergang der Kündigung widersprochen hat. Der Kläger selbst hat hierzu ausgeführt, der Hinweis des Betriebsrats, es handele sich um einen Betriebsübergang, habe den Kläger nicht veranlasst, ebenfalls Kündigungsschutzklage zu erheben. Dafür sei auch maßgebend das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung gewesen, welches den Kläger von der Klageerhebung abgehalten habe. Damit ist aber unstreitig, dass nicht die fehlende Offenlegung der Betriebsübernahme durch die Beklagte, sondern wirtschaftliche Überlegungen des Klägers dafür ursächlich waren, dass der Kläger einen Betriebsübergang zunächst nicht gerichtlich geltend gemacht hat.
Aus den genannten Gründen mangelt es an hinreichender Erfolgsaussicht für die Klage, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.
Die sofortige Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Ende der Entscheidung
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