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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 5 Ta 160/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 571 Abs. 3 S. 2
ZPO § 571 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2003 - 19 Ca 897/03 - aufgehoben.

Gründe:

Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist in gesetzlicher Frist und Form eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Klägerin hat zunächst in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 23.01.2003 angegeben, dass sie keinerlei Einkünfte bezieht mit Ausnahme des Kindergeldes für ein Kind, zugleich wurden die Wohnkosten mit monatlich 612,00,- EUR angegeben, ohne Angabe, wer diese bezahlt. Die Vertreterin der Staatskasse macht insoweit zu Recht geltend, dass das PKH-Gesuch ohne vollständige Erklärung zur Einkommenslage und Vorlage der Belege nicht vollständig und bewilligungsreif ist. Insbesondere hat die Klägerin jedenfalls bis zum Abhilfebeschluss beim Arbeitsgericht nicht näher aufgeklärt, wovon sie im fraglichen Zeitraum - angesichts der ihre Einkünfte überschreitenden Mietkosten - ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zwar vorgetragen, sie habe im Zeitpunkt der Klageerhebung keinerlei Einkommen gehabt, "später" habe sie dann noch das Januargehalt bis zum 04.02.2003 und sodann ab dem 23.02.2003 Krankengeld erhalten. Auf die entsprechende Auflage des Beschwerdegerichts vom 17.06.2003, bis zum 30.06.2003 im einzelnen näher darzulegen, über welche Einkünfte die Klägerin im Bewilligungszeitpunkt verfügt hatte (Januargehalt, Krankengeld etc.) und dazulegen, wer die Miete von 612,00,- EUR bezahlt hat, hat die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine näheren Angaben gemacht. Von der Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren ergänzend vorzutragen, vgl. § 571 Abs. 2 ZPO, und auf die Weise eine ihr günstigere Entscheidung herbeizuführen, hat die Klägerin somit keinen Gebrauch gemacht.

Die am 11.Juli 2003 beim LAG eingegangenen Unterlagen über Einkünfte der Klägerin konnten für die Beschwerdeentscheidung keine Berücksichtigung finden, zum einen deshalb, weil es an der mit der Fristsetzung in der Auflage vom 17.06.2003 angeforderten Darlegung zur Mietzahlung fehlt und die daher erforderliche weitere Aufklärung das Beschwerdeverfahren verzögern würde, zum anderen deshalb, weil es an einer Entschuldigung für die Versäumung der vom Beschwerdegericht gesetzten Frist zum 30.06.2003 fehlt, § 571 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Nach der Bezirksrechtsprechung musste daher davon ausgegangen werden, dass das PKH-Gesuch der Klägerin mangels vollständiger Erklärung über die Einkommenslage und Vorlage der entsprechenden Belege nicht bewilligungsreif und damit abzuweisen ist (vgl. LAG Köln vom 25.04.2000 - 11 Ta 51/00 -; vom 12.07.2002 - 8 Ta 161/02 -).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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