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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 188/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 935 | |
ZPO § 940 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Juni 2007 - 6 Ga 108/07 - abgeändert:
1. Dem Beklagten wird aufgegeben, an den Kläger EUR 3.000,00 netto zu zahlen.
2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Beschwerdewert: EUR 3.000,00
Gründe:
I. Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 1. April 2006 als Buchbinder beschäftigt. Gegen die von dem Beklagten zum 30. Juni 2007 ausgesprochene Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben.
Der Beklagte erteilte dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat April 2007 über EUR 1.639,69 netto und eine für Mai 2007 über EUR 1.785,13 netto.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger, im Wege der einstweiligen Verfügung dem Beklagen aufzugeben, an ihn EUR 3.000,00 als Abschlag für die Monate April und Mai 2007 zu zahlen.
Er trägt vor, der Beklagte zahle nicht, obwohl er keine Einwände gegen die Berechtigung seiner Lohnansprüche für die Monate April und Mai 2007 erhoben habe. Er sei dringend auf die Abschlagszahlung angewiesen, da die Bank ihm keinen weiteren Kredit einräume. Die Bundesagentur für Arbeit zahle ihm kein Arbeitslosengeld, sondern habe ihn an die Krankenkasse verwiesen, weil er seit dem 23. Mai 2007 arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Krankenkasse lehne die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, er habe Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Beklagten bis zum 3. Juli 2007. Da seine Ehefrau nicht arbeite und er über keine finanziellen Rücklagen verfüge, befinde er sich in einer akuten Notlage.
Das Arbeitsgericht Köln hat ohne vorherige mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 19. Juni 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, die üblicherweise bei Ausfall der Lohnzahlungen auftretenden finanziellen Probleme wegen laufender Verpflichtungen und regelmäßigen Unterhaltsbedarfs berechtigten nicht zum Erlass einer einstweiligen Verfügung, der Kläger möge sich an die Sozialversicherungsträger halten.
Gegen den am 21. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 28. Juni 2007 sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, das Arbeitsgerichts habe sich über soziale Wohltaten des Rechtsstaats ausgelassen, ohne den konkreten Sachverhalt zu würdigen.
Der Beklagte hat in dem Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Arbeitsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, an den Kläger EUR 3.000,00 netto als Abschlag auf die Lohnansprüche für April und Mai 2007 zu zahlen.
1. Es entspricht seit langem allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum, dass der Vergütungsanspruch trotz der zumindest teilweise befriedigenden Wirkung einer entsprechenden Verfügung grundsätzlich auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann. Es handelt sich dann um eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung, deren strenge Voraussetzungen beim Verfügungsgrund vorliegen müssen (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 62 Rdn. 114 m.w.N.).
2. Der Kläger hat durch Vorlage der Lohnabrechnungen und Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemacht, dass ihm Lohnansprüche für die Monate April und Mai 2006 in Höhe von insgesamt EUR 3.425,03 netto gegen den Beklagten zustehen. Der Beklagte hat auch innerhalb der ihm vom Beschwerdegericht gewährten Stellungnahmefrist keine Einwände gegen die Berechtigung der Lohnansprüche erhoben.
3. Der Kläger ist dringend darauf angewiesen, dass ihm der Beklagte einen Abschlag in Höhe von EUR 3.000,00 netto auf diese Lohnansprüche zahlt. Nur dadurch kann derzeit seine wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Der Kläger hat durch Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemacht, dass die Bank eine weitere Kreditgewährung ablehnt, die Bundesagentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld gezahlt und die Krankenkasse eine Gewährung von Krankengeld abgelehnt hat. Da weder er noch seine Ehefrau über andere Einkünfte verfügen, befinden sie sich in einer akuten Notlage.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, sich an die Sozialversicherungsträger zu wenden. Er hat glaubhaft gemacht, dass sowohl die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Arbeitslosengeld als auch die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld wegen fehlender Anspruchsberechtigung abgelehnt haben. Die bloße Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen, schließt wegen der Subsidiaritätsklausel in § 2 Abs. 1 BSHG (siehe auch § 9 SGB I) die Notlage eines Arbeitnehmers im Sinne von § 940 ZPO nicht aus (vgl. Schwab/Weth/Walker, a.a.O., § 62 Rdn. 116 m.w.N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Ende der Entscheidung
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