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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 1149/05
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB, UmwG
Vorschriften:
BetrAVG § 4 | |
BGB § 613 a | |
UmwG § 22 | |
UmwG § 132 | |
UmwG § 133 | |
UmwG § 134 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.06.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 15 Ca 13354/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte weiterhin Schuldner einer gegenüber dem Kläger zu erfüllenden Versorgungszusage ist.
Der Kläger war in der Zeit von Februar 1974 bis zum 31.10.2003 als amtlich anerkannter Sachverständiger beim Beklagten beschäftigt. Am 01.11.2003 schied der Kläger altersbedingt aus. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er eine betriebliche Altersrente nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei dem Beklagten vom 14.11.2000.
Aufgrund notariellen Vertrages vom 24.05.2004 gliederte der Beklagte seinen Geschäftsbereich (Teilbetrieb) "Amtliche Anlagentechnik" mit allen Aktiva und Passiva sowie weitere Vermögensgegenstände und Pensionsverpflichtungen gemäß § 123 Abs. 3 S. 1 UmwG auf die T R P F G (im Folgenden: TRPF) aus. Ferner wurden durch Vertrag vom selben Tag im erheblichen Umfang Vermögensgegenstände sowie die Pensionsverpflichtungen des ehemaligen Geschäftsbereichs "Kraftfahrt" des Beklagten auf die T ausgegliedert. Die Ausgliederung wurde am 16.08.2004 sowohl in das Handelsregister des Beklagten als auch in das Handelsregister der T eingetragen. Wirtschaftlich wurden die Pensionszahlungen erstmals mit Wirkung ab dem 01.09.2004 durch die T erbracht.
Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 10.09.2004 der Ausgliederung seiner Pensionsansprüche auf die T .
Mit seiner am 22.12.2004 eingereichten Klage hat sich der Kläger gegen den Schuldnerwechsel gewandt und geltend gemacht, es bedürfe zur Übertragung seiner Versorgungsansprüche auf einen neuen Schuldner entweder seiner ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 4 BetrAVG oder der Zustimmung des P als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, und zwar auch dann, wenn der Schuldnerwechsel im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach umwandlungsrechtlichen Vorschriften erfolge.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte Partei eines mit ihm bestehenden betrieblichen Versorgungsverhältnisses und damit nach wie vor Schuldner einer ihm gegenüber zu erfüllenden Versorgungszusage auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei dem T R /B -B e. vom 14.11.2000 - in Kraft getreten am 01.01.2001 - ist, auch über eventuelle gesamtschuldnerische Haftungstatbestände nach dem Umwandlungsgesetz hinaus.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass eine über die gesamtschuldnerische Haftung nach § 133 UmwG hinausgehende Haftung nicht bestehe. Die Verbindlichkeit aus der Pensionszusage gegenüber dem Kläger sei mit Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister am 16.08.2004 kraft Gesetzes auf die T als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen. Dieser Rechtsansicht werde auch durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2005 - 3 AZR 499/03 (A) - bestätigt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.06.2005 abgewiesen und zur Begründung im Anschluss an den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, das Umwandlungsrecht kenne keinen Widerspruch und ein Zustimmungserfordernis ergebe sich auch nicht aus § 4 BetrAVG.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2005 - 15 Ca 13354/04 - abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte Partei eines mit ihm bestehenden betrieblichen Versorgungsverhältnisses und damit nach wie vor Schuldner einer ihm gegenüber zu erfüllenden Versorgungszusage auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei dem T R /B -B e. vom 14.11.2000 - in Kraft getreten am 01.01.2001 - ist, auch über eventuelle gesamtschuldnerische Haftungstatbestände nach dem Umwandlungsgesetz hinaus.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, der das Berufungsgericht folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Mit seinem Beschluss vom 22.02.2005 - 3 AZR 499/03 (A) - (MDR 2005, 875) hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich anerkannt, dass der Übergang einer Versorgungsverbindlichkeit durch Spaltungsplan im Rahmen einer Umwandlung nicht von einer Zustimmung des Versorgungsberechtigten und/oder des P -S -V (P ) abhängig ist. Er werde auch nicht durch einen ausdrücklichen Widerspruch des Berechtigten verhindert. Diese Rechtsauffassung findet - soweit ersichtlich - volle Zustimmung auch in der Rechtsliteratur (vgl. Langohr-Plato, NZA 2005, 966, Simon/Zerres, FA 2005, 231; beide m.w.N.). Sie lässt sich im Kern dahin zusammenfassen, dass Zustimmungs- und Widerspruchsrechte außerhalb des Anwendungsbereichs des § 613 a BGB der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, wie sie bei der Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz vorliegt, fremd sind, so dass die §§ 414, 415 BGB und § 4 BetrAVG keine Anwendung finden. Auch die Gesetzesbegründung zu § 132 UmwG nennt § 4 BetrAVG nicht als Vorschrift, die die Übertragbarkeit ausschließt oder an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Die §§ 133, 134 UmwG bilden vielmehr zusammen mit § 22 UmwG ein in sich geschlossenes Haftungssystem, das als spezielles Regelwerk auch Vorrang vor § 4 BetrAVG beansprucht. So geht auch der P als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung selbst von der Zustimmungsfreiheit der Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten ausgeschiedener Mitarbeiter aus (vgl. Simon/Zerres, a.a.O., mit Hinweis auf P -Merkblatt 300/M15 - Stand 1/05, Nr. 2 und 3).
Die vorliegende Fallgestaltung gibt entgegen der Ansicht des Klägers keinen Anlass, von diesen Rechtsgrundsätzen abzuweichen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Teilunternehmensübertragung rechtsmissbräuchlich und langfristig zum Nachteil der Versorgungsgläubiger vorgenommen hat. Schon tatbestandlich trifft es nicht zu, dass der aktive Geschäftsbetrieb "eine juristische Sekunde später" von der T "weitergereicht" und auf die T A G ausgegliedert worden ist. Allein die Versorgungsverpflichtungen seien - so der Vorwurf des Klägers - auf diesem Weg bei einer "inaktiven Rentnergesellschaft" verblieben, deren einziger Zweck darin bestehe, die Versorgungsverbindlichkeiten zu verwalten, wobei eine hinreichende finanzielle Ausstattung zweifelhaft sei.
Demgegenüber ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten zugrundezulegen, dass er aufgrund des Notarvertrags vom 24.05.2004 seinen Geschäftsbereich (Teilbetrieb) "Amtliche Anlagentechnik" auf die T ausgliederte und diese erst mit Vertrag vom 29.09.2004 den "aktiven Geschäftsbereich" auf die T I S G -T R G weiter übertrug. Diese Weiterübertragung hat die Schuldnerstellung der T gegenüber dem Kläger nicht mehr verändert.
Der Beklagte hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die T über ausreichendes Vermögen verfügt, um sämtliche Pensionsverpflichtungen bedienen zu können. Wäre es anders, so hätte der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zumindest Bedenken gegen den Übertragungsvorgang geäußert und nicht sogleich ein Beitragskonto für die T eingerichtet. Auch der Betriebsrat hat keine Einwendungen gegenüber dem Ausgliederungsvertrag erhoben. Alles dies macht deutlich, dass keine greifbaren Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung und eine besondere Gefährdung der Versorgungsansprüche gegeben sind. Selbst wenn die Motivation des Beklagten darin bestanden haben sollte, mit der T - wie der Name bereits zum Ausdruck bringt - letztlich eine "inaktive" Gesellschaft zur Verwaltung der Versorgungsverbindlichkeiten zu gründen, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, weil rechtliche zulässige Gestaltungsmöglichkeiten gewählt worden sind, die einen ausreichenden Schutz auch der Versorgungsgläubiger sicherstellen.
III. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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