Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: 6 Sa 58/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Zur Abgrenzung einer unverbindlichen Versorgungsauskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG von einer bindenen Versorgungszusage des Arbeitgebers.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 6 Sa 58/02

Verkündet am: 02.05.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kalb als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Schröder und Herr Neveling

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.9.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 11 Ca 2706/01 - abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1.8.2000 und folgend jeweils zum Monatsersten der Folgemonate 40,75 € brutto zusätzlich zu der geleisteten betrieblichen Versorgungsleistung in Höhe von 45,15 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 23.3.2001.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente.

Der am 04.07.1935 geborene Kläger war vom 04.11.1969 bis zum 31.01.1983 bei der G P A bzw. deren Rechtsvorgängerin, der D N G , beschäftigt und hat eine unverfallbare Anwartschaft erworben. Über das Vermögen der G . P A wurde am 01.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem Eintritt der Versorgungsfalls - der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 04.07.2000 - zahlt der Beklagte dem Kläger seit dem 01.08.2000 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 88,30 DM (=45,15 €).

Nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis am 31.01.1983 erhielt der Kläger ein Schreiben der D N G vom 03.12.1984 (Bl. 49 d.A.) mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr R ,

anbei erhalten Sie unsere Bescheinigung über Ihre Unterstützung die wir Ihnen bei Eintritt des Rentenfalles gewähren werden.

Wir bitten um sorgfältige Aufbewahrung.

Mit freundlichen Grüßen

D N G Sozial- und Personalverwaltung"

Das Schreiben trug die Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Geschäftsleitung.

In der Anlage wurde dem Kläger ein Schreiben des D U e.V. übersandt (Bl. 4 d.A.), in dem es unter dem Titel "Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" u.a. heißt:

"...Demnach erhalten Sie aufgrund der Gleichstellung eine monatliche freiwillige Unterstützung in Höhe von brutto

DM 168,00 (i.W.: Deutsche Mark Einhundertachtundsechzig)

Die Unterstützung wird von dem Zeitpunkt an gewährt, in dem die satzungsmäßigen Voraussetzungen (Rentenfall und Ablauf der Wartezeit) erfüllt und nachgewiesen sind.

Auf die Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch."

Am 09.10.2000 erteilte der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung dem Kläger einen schriftlichen Leistungsbescheid des Inhalts, dass dem Kläger ein Anspruch auf Alters-Versorgungsleistungen in Höhe von DM 88,30 monatlich seit dem 01.08.2000 zustehe. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsberechnung durch den Beklagten wird auf die Anlage zum Leistungsbescheid (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat mit seiner am 19.03.2001 erhobenen Klage die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der mit Schreiben vom 03.12.1984 mitgeteilten und der tatsächlich geleisteten Betriebsrente begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, das Schreiben seiner damaligen Arbeitgeberin vom 03.12.1984 enthalte in Verbindung mit dem Schreiben des D U e.V. eine verbindliche Zusage über die Zahlung einer monatlichen Versorgungsleistung in Höhe von DM 168,00 (= 85,90 €).

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.036,10 DM brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2001 zu zahlen

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn zukünftig eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 168,00 DM, beginnend ab dem Monat September 2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, an die Bescheinigung der damaligen Arbeitgeberin des Klägers nicht gebunden zu sein. Die Arbeitgeberin habe dem Kläger mit dem Schreiben vom 03.12.1984 eine Auskunft über Grund und Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrAVG erteilt, die aber keinen Anspruch begründe, sondern lediglich deklaratorisch wirke.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.09.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe über die ausgezahlten und korrekt berechneten monatlichen Versorgungsansprüche in Höhe von DM 88,30 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Bei der dem Kläger von seiner damaligen Arbeitgeberin übersandten Bescheinigung des D U vom 03.12.1984 handele es sich um eine Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG und somit um eine Wissenserklärung der Arbeitgeberin. Diese begründe kein selbständiges Schuldverhältnis zwischen Erteiler und Empfänger der Auskunft und solle den Arbeitgeber nicht endgültig binden. Auch dem Schreiben der D N G selbst komme keine anspruchsbegründende Wirkung zu, da seinem Wortlaut eine verbindliche Zusage über eine Altersversorgungsleistung in Höhe von DM 168,00 nicht entnommen werden könne.

Gegen das ihm am 17.12.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 16.01.2002 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Begründungsfrist am 15.03.2002 fristgerecht begründet worden ist. Er macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, seine frühere Arbeitgeberin habe ihm mit dem Schreiben vom 03.12.1984 eine konkrete Betriebsrentenzusage gemacht, an die auch der Beklagte gebunden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2001 - 11 Ca 2706/01 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 01.08.2000 und folgend jeweils zum Monatsersten der Folgemonate 40,75 Euro brutto zusätzlich zu der geleisteten betrieblichen Versorgungsleistung in Höhe von 45,15 Euro zu bezahlen, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dem Schreiben der D N G vom 03.12.1984 komme neben der Bescheinigung des D U vom gleichen Tage kein eigenständiger Aussagegehalt zu. Dass die damalige Arbeitgeberin keine verbindliche Zusage habe erteilen wollen, lasse sich der Bezugnahme auf die unverbindliche Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG entnehmen. Nicht von Bedeutung sei im Übrigen der Empfängerhorizont des Klägers, weil es sich bei der Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG nicht um eine Willens-, sondern eine Wissenserklärung handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche monatliche Zahlung von 40,75 Euro brutto gegen die Beklagte ergibt sich aus dem Schreiben der D N G vom 03.12.1984 in Verbindung mit der Bescheinigung des D U e.V. vom selben Tage.

1. Das Schreiben des D U e.V. vom 03.12.1984 alleine kann den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht begründen. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich hierbei - seiner Überschrift entsprechend - um eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG handelt, die weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern lediglich eine unverbindliche Wissenserklärung darstellt.

§ 2 Abs. 6 BetrAVG begründet für den Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger die Pflicht, dem ausscheidenden Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob er eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat und in welcher Höhe er im Versorgungsfall Versorgungsleistungen beanspruchen kann (BAG v. 09.11.1983 - 3 AZR 511/81 - AP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG). Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Erfüllung dieser Auskunftspflicht eine Bescheinigung über Bestand und Höhe der Altersversorgung, entsteht dem Arbeitnehmer hierdurch grundsätzlich kein Anspruch auf die mitgeteilte Versorgungsleistung. Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 BetrAVG dient nicht dem Zweck, den Arbeitgeber zur Abgabe einer eigenständigen Verpflichtungserklärung oder eines Anerkenntnisses zu verpflichten. Vielmehr soll die Auskunft zur Information des Arbeitnehmers und zur Klarstellung der Rechtslage beitragen, sie stellt insoweit eine reine Wissenserklärung des Arbeitgebers dar, die keine Bindungswirkung entfaltet (BAG a.a.O.; BAG v. 09.12.1997 - 3 AZR 695/96, AP Nr. 27 zu § 2 BetrAVG, BAG v. 12.03.1991 - 3 AZR 86/90 - ZIP 1990, 1446, 1447; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Auflage, § 2 Rz. 458)

2. Der Anspruch des Klägers auf die Zahlung von monatlich insgesamt 85,90 Euro (168,00 DM) folgt entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts aber aus dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vom 03.12.1984.

Das streitbefangene Schreiben der D N G kann nicht als rechtlich bedeutungsloses Anschreiben gewertet werden, mit dessen Hilfe dem Kläger die Bescheinigung des Unterstützungsvereins zur Kenntnis gebracht werden sollte. Hiergegen spricht schon der Wortlaut des Schreibens.

a) Im Gegensatz zu einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG enthält dieses Schreiben nicht nur Wissens- sondern Willenserklärungen, die nach den § 133, 157 BGB auszulegen sind. Die Behauptung des Beklagten, die damalige Arbeitgeberin des Klägers hätte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 03.12.1984 keine verbindliche Zusage erteilen wollen, wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Kläger diesen Erklärungssinn tatsächlich erkannt hätte. Hierfür hat der Beklagte aber nichts vorgetragen. Für die Auslegung der Willenserklärung ist demnach darauf abzustellen, wie der Kläger als Erklärungsempfänger das Schreiben der D N G nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände verstehen musste (vgl. BGH v. 09.12.1970 - VIII ZR 52/69 - LM § 157 (Ga) BGB Nr. 18; BGH v. 26.10.1983 - IV aZR 80/82 -, NJW 1984, 721).

Die Erklärung über die zukünftigen Betriebsrentenzahlungen in dem streitbefangenen Schreiben enthielt keinerlei Einschränkungen und ließ für den Kläger in keiner Weise erkennen, dass es sich um eine unverbindliche Auskunft oder vorläufige Einschätzung der Arbeitgeberin handeln sollte. Der Kläger durfte auf Grund der uneingeschränkten Aussage "die wir Ihnen [...] gewähren werden" darauf vertrauen, die in der Anlage mitgeteilte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich zu erhalten.

Ein anderer Erklärungswert hätte sich für den Kläger etwa dann ergeben können, wenn das Schreiben neben einem Hinweis auf die übersandte Bescheinigung keine weitergehende Willenserklärung über die Zahlungsabsicht im Versorgungsfall enthalten hätte, sich das Schreiben auf einen Bezugnahme auf die Bescheinigung des Unterstützungsvereins beschränkt und keine weitergehende Zusage enthalten hätte. Gleichfalls hätte die D N G einen fehlenden Verpflichtungswillen ohne weiteres durch die Aufnahme eines entsprechenden Zusatzes kenntlich machen und hiermit ein Vertrauen des Arbeitnehmers ausschließen können. Allein die Bezugnahme auf die als solche unverbindliche Bescheinigung des Unterstützungsvereins kann zum Ausschluss der Bindungswirkung der Zusage nicht ausreichen. Auf Grund der vorliegend gewählten, uneingeschränkten Formulierung hinsichtlich der zu gewährenden Leistungen konnte und durfte der Kläger die Bezugnahme auf die Bescheinigung des Unterstützungsvereins nur dahingehend verstehen, dass mit der dort aufgeführten Summe von DM 168,00 die Höhe der zugesagten Versorgungsleistung lediglich konkretisiert und festgelegt werden sollte. Sein schutzwürdiges Vertrauen war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die endgültige Berechnung der Betriebsrentenzahlungen im Dezember 1984 möglicherweise noch gar nicht erfolgen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle berechnungsrelevanten Daten feststanden. Denn das Schreiben seiner Arbeitgeberin ließ für den Kläger ja gerade darauf schließen, dass seine Betriebsrente eben nicht von ungewissen Zukunftsfaktoren abhängen, sondern in jedem Fall 168,- DM betragen sollte.

b) Die Annahme einer eigenständigen Zusage der D N G steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Beklagten und dem Arbeitsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Jenen Urteilen lagen Streitigkeiten über das Vorliegen bzw. die Rechtsnatur einer Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG zu Grunde, deren Bindungswirkung jeweils verneint wurde. Von diesem Grundsatz wird mit der vorliegenden Entscheidung nicht abgewichen. Die Verpflichtung der ehemaligen Arbeitgeberin wurde durch ihr zusätzliches Schreiben, nicht aber durch die Bescheinigung des Unterstützungsvereins begründet.

Die Möglichkeit des Arbeitgebers oder sonstigen Versorgungsträgers, sich mit einer zusätzlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer weiter zu binden als es das Gesetz in § 2 Abs. 6 BetrVAG von ihm verlangt, entspricht allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen und begegnet auch nach der zitierten Rechtsprechung keinen Bedenken. So hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 08.11.1983 bereits angedeutet, dass eine Bescheinigung möglicherweise dann nicht mehr als unverbindliche Information gewertet werden könne, wenn sie sich nicht auf die vom Gesetz verlangten Angaben beschränkt oder sonstige "einzelvertragliche Besonderheiten" aufweist (BAG v. 08.11.1983, a.a.O.).

Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.1991 - 3 AZR 86/90 - (ZIP 1991, 1446) entgegen, in dem der 3. Senat einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Grund einer eigenständigen Zusage des Arbeitgebers ablehnte. Denn die fehlende Verpflichtungswirkung folgte in jenem Fall aus dem Umstand, dass es sich bei dem streitbefangenen Schreiben selbst um eine Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG handelte, die in ihrer Überschrift auch eindeutig als solche gekennzeichnet war.

Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 25.03.2001 ist aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. begründet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück