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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 843/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 622 | |
BGB § 623 |
2. Bleibt unklar, in welcher Art und zu welchem Zeitpunkt gekündigt ist, gilt die Kündigung als ordentliche. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB wird durch die fehlende Angabe eines Kündigungstermins nicht verletzt.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 2 Ca 1030/05 EU - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Parteien streiten über das Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Der 54 Jahre alte Kläger war seit dem Januar 2000 bei dem Beklagten, der regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, als Maler und Lackierer gegen eine Monatsvergütung von 2.400,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.01.2005 (Kopie Bl. 5 d. A.) sah sich der Beklagte "leider gezwungen", dem Kläger "vorsorglich zu kündigen". Unter dem 04.04.2005 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 18.05.2005 wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen und auch einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers verneint. Auf die Einzelheiten der Begründung (Bl. 36 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, der das Berufungsgericht folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), abgewiesen. Die Kündigung des Beklagten vom 28.01.2005 gilt nach § 7 KSchG als rechtswirksam, weil sie nicht rechtzeitig in der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen wurde. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von 2 Monaten nach § 622 BGB zum 31.03.2005 beendet. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im einzelnen gilt folgendes:
Das Arbeitsgericht hat völlig zu Recht in der Erklärung des Beklagten vom 28.01.2005 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gesehen, die den Lauf der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG in Gang setzte. Die ausdrücklich erklärte "vorsorgliche" Kündigung ist eine unbedingte Kündigung und daher unbedenklich zulässig (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Auflage, Rz. 251 m.w.N.). Unschädlich ist auch, dass der Beklagte einen Kündigungstermin nicht genannt hat. Ist der Kündigungswille - wie hier - klar und eindeutig geäußert worden, der Zeitpunkt ihrer Wirkung aber unklar geblieben, so gilt die Kündigung als ordentliche zum nächst zulässigen Zeitpunkt (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Rz. 177), hier zum 31.03.2005.
Auch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB ist trotz fehlender Angabe eines Kündigungstermins nicht verletzt. Der Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion ist genügt, wenn durch die schriftliche Erklärung deutlich wird, dass eine Kündigung erklärt ist. Bleibt unklar, in welcher Art und zu welchem Zeitpunkt gekündigt ist, geht dies zu Lasten des Kündigenden und die Kündigung gilt als ordentliche, weil dies für den Gekündigten günstiger ist (vgl. APS/Preis, 2. Auflage, § 623 Rz. 20 f.).
Schließlich hat der Kläger auch keinen Wiedereinstellungsanspruch ab dem 01.04.2005 oder hilfsweise ab dem 22.04.2005. Für einen Wegfall der betrieblichen Kündigungsgründe noch innerhalb der Kündigungsfrist bis zum 31.03.2005 gibt es keinen Anhaltspunkt. Zwar hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe Herrn V als neuen Mitarbeiter nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens vom 28.01.2005 eingestellt. Demgegenüber hat der Beklagte näher dargelegt, dass und warum er Herrn T ab dem 20.06.2005 im Bereich der Autolackiererei beschäftigt. Auch wenn der Kläger, der sich diesen Vortrag hilfsweise zu eigen gemacht hat, erklärt hat, er könne wie der Mitarbeiter T zu 30 - 40 % im Malerbetrieb arbeiten, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit der ursprünglichen Kündigung und vermag auch keinen Wiedereinstellungsanspruch, auch nicht ab dem 01.09.2005, zu begründen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Kündigungsschreiben vom 28.01.2005, das eine bloße Absichtserklärung des Beklagten enthält, der nämlich bei einer "wesentlichen Besserung" der Auftragslage Bescheid geben wollte, "ob und unter welchen Bedingungen" er den Kläger wieder beschäftigen könne. Ein einklagbarer Wiedereinstellungsanspruch lässt sich daraus schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht ableiten.
II. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
Ende der Entscheidung
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