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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 6 Ta 82/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 Abs. 1 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.01.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 8.480,28 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen ist zwar zulässig, weil sie nach § 319 Abs. 3 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung im Teil-Versäumnisurteil vom 22.10.2002 wegen offenbarer Unrichtigkeit lagen vor:
Nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 ZPO können auch Rubrumsfehler, insbesondere unrichtige Parteibezeichnungen, berichtigt werden, wenn feststeht oder erkennbar ist, wer als Partei gemeint war und Interessen Dritter durch die Berichtigung nicht berührt werden. Stets muss die Identität der Partei gewahrt bleiben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 319 Rn. 14 m. w. N.).
Die nötige Evidenz der Unrichtigkeit des Klägerrubrums ergab sich zwar nicht aus dem Teil-Versäumnisurteil selbst, wohl aber aus den Umständen, die zu seinem Erlass führten. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits mit der Klage das vorprozessuale Schreiben zur Geltendmachung der Zahlungsansprüche und eine Lohnabrechnung mit dem richtigen Namen des Klägers zugestellt wurden. Mit Rücksicht darauf war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, wer die Klage erheben wollte, zumal sie einen Arbeitnehmer mit dem ursprünglich angegebenen Namen nicht beschäftigte. An der wahren Identität des Klägers konnte von Anfang an kein Zweifel bestehen. Allein das ist entscheidend unabhängig davon, ob es sich bei dem fehlerhaft angegebenen Kläger um ein existente Person handelt.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.
III. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben (§ 78 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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