Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 7 (10) Sa 1412/06
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 1 b
BetrAVG § 7
BetrAVG § 17
BetrAVG §§ 30 f
BGB § 613 a
1.) Zu den schuldrechtlichen Vertragstypen (einschließlich atypischer Vertragsgestaltungen), die als Grundlage einer Tätigkeit i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG in Betracht kommen, gehören auch Gesellschaftsverträge. Bei dem Musterstatut der ehemaligen Produktionsgenossenschaften des Handwerks in der DDR handelte es sich um einen derartigen Gesellschaftsvertrag (Anschluss an BGH II ZR 237/03 vom 25.7.2005).

2.) Erteilt eine GmbH, die nach der deutschen Vereinigung im Wege der Umwandlung aus einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Handwerks hervorgegangen ist, einer Person, die für sie als Arbeitnehmer und/oder (mitarbeitender) nicht geschäftsführungsbefugter Minderheitengesellschafter tätig ist, eine Versorgungszusage, so zählen bei der Betriebszugehörigkeit als Unverfallbarkeitsvoraussetzung auch Zeiten der Tätigkeit als PGH-Genosse in der DDR mit.

3.) Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage die Tätigkeit für das Unternehmen erbracht worden ist, vor der Umwandlung als Gesellschaftsvertrag (PGH-Musterstatut) und nachher als Arbeitsvertrag - und/oder umgekehrt - zu qualifizieren ist oder ob durchgehend ein einheitlich zu qualifizierendes Rechtsverhältnis (Gesellschaftsverhältnis oder Arbeitsverhältnis) bestanden hat.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2006 in Sachen 8 Ca 10286/05 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin aufgrund der von der G M GmbH erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversicherung Nummer 7215079-11 der S I V mit Wirkung ab 01.05.2005 zur Leistung verpflichtet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin wegen einer von der insolventen G M GmbH erteilten Versorgungszusage einstandspflichtig ist.

Die am 08.04.1940 geborene, aus der ehemaligen DDR stammende Klägerin war seit dem 01.01.1982 für die P H (PGH) G M zunächst als Sachbearbeiterin für die Lohn- und Finanzbuchhaltung und sodann seit dem 01.04.1985 als Buchhalterin tätig. Zugleich war sie Mitglied der Genossenschaft mit einem Genossenschaftsanteil, dessen Höhe sich nach Abschnitt 8 Ziffer 2 des Statuts der PGH richtete und danach dem Durchschnittsverdienst von 2 Monaten in der PGH zu entsprechen hatte. Der Genossenschaftsanteil der Klägerin betrug daher 1.480,00 DM(Ost). Insgesamt hatte die PGH 25 bis 30 Mitglieder.

Über ihre Tätigkeit in der PGH schloss die Klägerin mit dieser eine "Vereinbarung" vom 04.01.1982 (Bl. 137 f. d. A.), die später durch die entsprechende "Vereinbarung" vom 31.03.1985 (Bl. 197/197 R d. A.) abgelöst wurde. In den "Vereinbarungen", in welchen u. a. die Einzelheiten der jeweiligen Arbeitsaufgabe der Klägerin, die monatliche Vergütung sowie der Umfang des Jahresurlaubs geregelt waren, heißt es u. a.:

"Die Rechte und Pflichten des Mitglieds der Genossenschaft und der PGH ergeben sich aus dem Statut und der Betriebsordnung.

In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen unseres sozialistischen Arbeitsrechts, insbesondere des Gesetzbuches der Arbeit."...

"Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die eine Berichtigung der Kaderunterlagen erforderlich machen oder aus sonstigen Gründen für das genossenschaftliche Arbeitsrechtsverhältnis Bedeutung haben (Wohnungswechsel, Eheschließung, An- und Aberkennung als Schwerbeschädigter usw.), sind der PGH unverzüglich schriftlich mitzuteilen"...

In der "Vereinbarung" vom 04.01.1982 heißt es außerdem:

"Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung werden durch die PGH das Statut, die Betriebsordnung und das Gesetzbuch der Arbeit ausgehändigt".

Auf den vollständigen Text der beiden Vereinbarungen vom 04.01.1982 und 31.03.1985 wird Bezug genommen.

Am 17.12.1990 wurde die PGH G M umgewandelt in die G M GmbH. Die GmbH wurde mit einem Stammkapital von 55.000,00 DM(West) ausgestattet. Die Klägerin wurde Minderheitengesellschafterin mit einer Stammeinlage von 10.000,00 DM. Insgesamt verfügte die GmbH über 4 Gesellschafter mit einer Stammeinlagenhöhe von je 10.000,00 DM sowie einen geschäftsführenden weiteren Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 15.000,00 DM.

Auch nach der Umwandlung der PGH in eine GmbH wurde die Klägerin für diese weiter vollschichtig als Buchhalterin tätig. Als Vertragsgrundlage diente weiter die "Vereinbarung" mit der früheren PGH vom 31.03.1985. So erhielt die Klägerin in den Jahren 1992 bis 1995 mehrere Gehaltsveränderungsmitteilungen, die jeweils mit der Formulierung enden: "Dieses Schreiben gilt als Nachtrag zu ihrer Arbeitsvereinbarung vom 31.03.1985." (vgl. Bl. 198 - 201 d. A.). Von den Gehältern, die die Klägerin bei der GmbH erzielte, wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die üblichen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Als Eintrittsdatum ist in den einschlägigen Gehaltsabrechnungen bis zuletzt der 01.01.1982 angegeben (vgl. Bl. 202 - 207 d. A.).

Am 01.10.1992 gewährte die GmbH, bei der durchschnittlich insgesamt 25 Arbeitnehmer und zuletzt noch 18 Arbeitnehmer beschäftigt waren, ihren Gesellschaftern, so auch der Klägerin, eine Versorgungszusage in Form einer Direktversicherung bei der I V L AG. Am 16.01.2001 stimmte die Klägerin einer Abtretung und Verpfändung ihrer Ansprüche aus der Lebensversicherung zu, um der GmbH die Aufnahme eines Kredites zu ermöglichen, für den die Bank eine entsprechende Sicherung verlangte. Der Kredit sollte zur Vorfinanzierung von Materialeinkäufen dienen.

Zum 31.12.2000 wiesen die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH einen Gewinn in Höhe von 135.223,87 DM aus.

Zum Jahreswechsel 2001/2002 trat jedoch eine akute Liquiditätsunterdeckung auf, die zur Zahlungsunfähigkeit und mithin zu einem Insolvenzantrag vom 18.01.2002 führte. Am 14.03.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G M GmbH eröffnet. In dem Bericht des Insolvenzverwalters gemäß § 156 InsO (Bl. 159 ff. d. A.) wurde als ausschlaggebend für die negative wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin angeführt, dass im Laufe des Jahres 2001 Umsatzrückgänge in Höhe von 14% im Vergleich zum Vorjahr mit Kostensteigerungen beim Material um 14 % und beim Personal um 11 % zusammentrafen.

Der zugunsten der Klägerin aufzubringende Versicherungsbeitrag hatte ausweislich des Versicherungsscheins vom 23.12.1992 (Bl. 5 ff. d. A.) 3.430,00 DM jährlich betragen. Der Rückkaufswert, der durch Auszahlung an die Zessionarin verwertet wurde, betrug 24.418,67 €.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres begehrte die Klägerin von dem Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die dieser verweigerte.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe aus ihrer Versorgungszusage seitens der G M GmbH eine unverfallbare Anwartschaft erworben. Die Versorgungszusage habe nämlich im Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenz seit mehr als 3 Jahren bestanden und bei der nach § 30 f BetrAVG zusätzlich erforderlichen 12jährigen Betriebszugehörigkeit sei auch die Zeit ihrer Tätigkeit für die frühere PGH G M seit dem 01.01.1982 mit zu berücksichtigen. Die Klägerin hat sich hierzu insbesondere auf die Entscheidung des BGH vom 25.07.2005, II ZR 237/03, berufen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin bei dem Beklagten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Der Beklagte hat sich auf die Entscheidung des BAG vom 13.06.1996 (8 AZR 20/94) berufen, wonach Mitglieder von P des H ihre Tätigkeit für die Genossenschaften nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentenrechts ausgeführt hätten. Für die Unverfallbarkeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes könnten jedoch nur Zeiten mitzählen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden seien. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BGH betreffe einen besonderen Einzelfall und könne nicht verallgemeinert werden.

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Urteil vom 26.10.2006 die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 01.12.2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am 28.12.2006 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01.03.2007 - am 27.02.2007 begründen lassen.

Die Klägerin wiederholt und bekräftigt mit Rechtsgründen ihre Auffassung, dass die Grundsätze des BGH-Urteils vom 25.07.2005 sehr wohl auch vorliegend einschlägig seien. Zu keinem Zeitpunkt, weder zu DDR-Zeiten in der Produktionsgenossenschaft, noch später in der GmbH, habe sie einen nennenswerten Einfluss im Sinne einer Unternehmerstellung ausüben können.

Es liege auch kein Fall eines Versicherungsmissbrauchs vor. Im Zeitpunkt der Abtretung ihrer Versicherungsansprüche im Januar 2001 sei die spätere wirtschaftliche Entwicklung hin zur Insolvenz der GmbH nicht absehbar gewesen, nachdem das vorangegangene Geschäftsjahr gerade mit einem soliden Gewinn geendet hatte. Die Forderung der Bank nach einer Absicherung des Geschäftskredits habe insoweit auch keine indizielle Bedeutung, da sie lediglich der seinerzeit üblichen restriktiven Geschäftspraxis der Banken insbesondere gegenüber Unternehmen in den neuen Bundesländern entsprochen habe.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2006 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin aufgrund der von der G M GmbH erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversicherung Nr. mit der S I V ab dem 01.05.2005 zur Leistung verpflichtet ist.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte bleibt bei seiner Auffassung, dass die Zeiten der Tätigkeit der Klägerin für die PGH G M bei der Bemessung der Betriebszugehörigkeit für die Feststellung der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft nicht berücksichtigt werden könnten. Auch folge aus der Tatsache, dass die G M GmbH die Versorgungszusage in Form des Abschlusses von Direktlebensversicherungen nur ihren Gesellschaftern habe zukommen lassen, dass keine Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vorliege. Dies gelte selbst dann, wenn man mit der Klägerin davon ausgehe, dass sie neben ihrer Stellung als Gesellschafterin bei der GmbH auch im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses tätig geworden sei.

Weiterhin beruft sich der Beklagte darauf, dass er unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsmissbrauchs nicht einstandspflichtig gemacht werden könne. Aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass sich die GmbH im Zeitpunkt, als die Klägerin der Abtretung und Verpfändung ihres Versicherungsanspruchs zustimmte, sich bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätte. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, dass sie in Anbetracht solcher absehbarer wirtschaftlicher Schwierigkeiten von einem Erfolg versprechenden Sanierungskonzept habe ausgehen können.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin, die Berufserwiderungsschrift des Beklagten sowie die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 05.05.2007 und vom 05.06.2007 sowie des Beklagten vom 06.07.2007, jeweils mit ihren Anlagen, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Klägerin hat auch Erfolg. Das Feststellungsbegehren der Klägerin in der Fassung ihres Berufungsantrages ist zulässig und begründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage in der Fassung vom 09.05.2007 bestehen keine Bedenken.

a. Schon das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Frage nach der gesetzlichen Einstandspflicht des Beklagten für Altersversorgungsansprüche der Klägerin ein Rechtsverhältnis bezeichnet, an dessen alsbaldiger gerichtlicher Klärung die Klägerin ein prozessual anzuerkennendes Interesse hat.

b. Den Bestimmtheitsbedenken, die gegen den Klageantrag in seiner ursprünglichen Fassung bestanden haben mögen, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz hinreichend Rechnung getragen.

c. Die Klägerin war prozessual auch nicht gehalten, ihr Begehren zwingend in Form einer bezifferten Zahlungsklage zu verfolgen. Die Parteien streiten nicht über die Höhe eines Versorgungsanspruchs, sondern über die Einstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach. Es kann bei dem Beklagten, der mit der Insolvenzsicherung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen hat, ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er die Ansprüche der Klägerin der Höhe nach korrekt berechnen wird, falls seine Einstandspflicht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt werden sollte.

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist das Feststellungsbegehren der Klägerin nach der Überzeugung des Berufungsgerichts auch begründet.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 1 b Abs. 2 Satz 3, 30 f Satz 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.

a. Im Zeitpunkt der Insolvenz der G M GmbH am 14.03.2002 war die Klägerin Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Diese beruhte auf einer Direktlebensversicherung, die die G M GmbH am 01.10.1992 bei der I L zugunsten der Klägerin abgeschlossen hatte.

b. Die auf der Direktlebensversicherung beruhende Versorgungsanwartschaft der Klägerin wurde auch im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG infolge der Insolvenz der G M GmbH notleidend: Die Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag waren - mit ihrer Zustimmung - abgetreten worden, und zwar zur Sicherung einer Kreditaufnahme der G M GmbH. Infolge ihrer Insolvenz war die G M GmbH nicht in der Lage, den Kredit zurückzuzahlen, so dass der Rückkaufswert der Versicherung der Klägerin an die Zessionarin auszuzahlen war. Infolge ihrer Insolvenz war die G M GmbH entgegen § 1 b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht in der Lage, die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung ihres Versicherungsanspruchs nicht erfolgt wäre.

c. Die Versorgungsanwartschaft der Klägerin war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G M GmbH auch bereits unverfallbar, wie § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG voraussetzt.

aa. Da die Direktversicherung der Klägerin vor dem 01.01.2001 zugesagt worden war, kommt es für den Eintritt der Unverfallbarkeit auf die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 30 f BetrAVG an. Das Vertragsverhältnis der Klägerin, auf dem ihre Tätigkeit für die G M GmbH beruhte - und auf dessen nähere rechtliche Qualifikation noch einzugehen sein wird -, endete im Zuge des Insolvenzverfahrens im Laufe des Jahres 2002, somit vor Eintritt des Versorgungsfalles, aber nach Vollendung des 35. Lebensjahres der am 08.04.1940 geborenen Klägerin.

bb. Allerdings bestand die am 01.10.1992 erteilte Versorgungszusage im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, also am 14.03.2002, noch keine 10 Jahre, wie § 30 f Satz 1 Nr. 1 BetrAVG vorsieht.

cc. Der dreijährige Bestand der Versorgungszusage, wie er in § 30 f Satz 1 Nr. 2 BetrAVG vorausgesetzt wird, war hingegen gegeben. Allerdings war die Klägerin bei Insolvenzeröffnung entgegen dem zweiten Anforderungskriterium des § 30 f Satz 1 Nr. 2 BetrAVG noch keine 12 Jahre für die G M GmbH tätig; denn diese war erst durch Umwandlung der PGH G M am 17.12.1990 entstanden.

dd. Nach richtiger Auffassung sind in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden jedoch den Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der G M GmbH die Zeiten ihrer vorherigen Tätigkeit bei der PGH G M seit dem 01.01.1982 hinzuzurechnen. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin vor und/oder nach der Umwandlung der früheren PGH G M in die spätere G M GmbH ihre Tätigkeit auf der rechtlichen Grundlage eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland verrichtet hat oder ob dies nicht der Fall war. Sofern nämlich die Tätigkeit der Klägerin vor und/oder nach der Umwandlung nicht auf einem als Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland zu qualifizierenden Rechtsverhältnis beruht haben mag, wurde die Klägerin als mitarbeitende Minderheitengesellschafterin auf der Basis eines Gesellschaftsvertrages tätig mit der Folge, dass ihr § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugute käme. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Überlegungen:

aaa. Maßgeblich ist zunächst, dass die Klägerin sei ihrem Eintritt bei der PGH G M am 01.01.1982 bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit im Zuge der Insolvenz der späteren G M GmbH ununterbrochen und vollkontinuierlich eine - sogar in ihrer Aufgabenstellung weitestgehend gleich bleibende - Tätigkeit in ein und demselben Betrieb bzw. Unternehmen verrichtet hat.

bbb. Allein durch die Änderung seiner Rechtsform im Zuge der politischen Wende in Deutschland von einer P H im Sinne des alten DDR-Rechts zu einer GmbH im Sinne des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland hat der Betrieb, für den die Klägerin voll kontinuierlich tätig wurde, seine Identität als organisatorische Einheit, in welcher unter einheitlicher Leitung bestimmte arbeitstechnische Zwecke und betriebswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, nicht verloren. Dass die Änderung der Rechtsform eines Unternehmens nicht zu einer Zäsur zwischen den vor und nach der Rechtsumwandlung zurückgelegten Zeiten der Zugehörigkeit zu Betrieben des Unternehmens führt, ist anerkannter Rechtsstandard im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. z. B. Erfurter Kommentar/Preis, § 613 a BGB Rdnr. 44; Münchner Kommentar/Müller-Glöge, § 613 a BGB Rdnr. 55). Das BAG hat dies explizit auch schon für die Umwandlung eines ehedem volkseigenen Betriebes der DDR in eine GmbH entschieden (BAG vom 19.12.2000, 3 AZR 451/99).

ccc. Aus Anlass dieser de facto seit dem 01.01.1982 verrichteten Tätigkeit der Klägerin für das Unternehmen "G M " hat ihr die spätere G M GmbH im Jahre 1992 die hier streitige Versorgungszusage erteilt.

ee. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann es in der vorliegenden Fallkonstellation dabei nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Klägerin ihre Tätigkeit durchgehend auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses erbracht hat und ob dementsprechend die Versorgungszusage selbst "aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" erteilt wurde.

aaa. Allerdings spricht nach dem in der Berufungsinstanz zuletzt erreichten Sach- und Streitstand alles dafür, dass die Klägerin bei der G M GmbH im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt wurde. Zwar haben die Parteien bei oder nach Umwandlung der früheren Produktionsgenossenschaft in die GmbH keinen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie haben vielmehr die mit der PGH G M geschlossene Arbeits- "Vereinbarung" in der Fassung vom 31.03.1985 als Grundlage der Tätigkeit beibehalten, was insbesondere aufgrund der darin enthaltenen ausführlichen Beschreibung der mit der Klägerin vereinbarten Arbeitsaufgaben Bedeutung hatte. Die Klägerin ist aber nach ihrem im Laufe der Berufungsinstanz weiter konkretisierten und durch verschiedene Unterlagen untermauerten Sachvortrag in ihrer alten Tätigkeit als Buchhalterin weiterhin vollschichtig für die GmbH tätig geworden. Sie hat ein Gehalt bezogen, das "unter Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik Sachsen-Anhalt" entsprechend den mit ihr vereinbarten Arbeitsaufgaben festgelegt wurde. Aus diesen sich auf die Anpassung der Gehaltszahlungen beziehenden Vertragsnachträgen (Bl. 198 ff. d. A.) geht ebenfalls ausdrücklich hervor, dass die Klägerin mit "voller Arbeitszeit" beschäftigt wurde. Sie erhielt für ihre Tätigkeiten übliche Arbeitnehmerabrechnungen (Bl. 202 ff. d. A.), die erkennen lassen, dass von ihrem Gehalt der Solidaritätszuschlag, die üblichen Steuern und sämtliche üblichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Auch handelt es sich bei der in der "Arbeitsvereinbarung" vom 31.03.1985 beschriebenen Tätigkeit einer Buchhalterin um eine typische Angestelltentätigkeit.

bbb. Unstreitig war die Klägerin allerdings daneben zumindest auch Gesellschafterin der GmbH. Dies stünde der möglichen Annahme eines Arbeitsverhältnisses aber nur entgegen, wenn der Klägerin aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ein solches Maß an Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft zugekommen wäre, das es gerechtfertigt hätte, die Klägerin als (Mit-) Unternehmerin zu qualifizieren. Ein (Mit-) Unternehmer kann nicht zugleich ein (abhängig beschäftigter) Arbeitnehmer seines eigenen Unternehmens sein.

ccc. Die Klägerin verfügte jedoch lediglich über einen Gesellschaftsanteil von 18,18 % an der GmbH. Ihr kam weder eine Sperrminorität zu, noch hatte sie Geschäftsführungsbefugnisse. Als einer nur geringfügig beteiligten Minderheitengesellschafterin ohne bestimmenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens konnte ihr keine Unternehmerstellung zugeschrieben werden.

ddd. Fraglich erscheint indessen, ob die Klägerin auch schon als Arbeitnehmerin im Sinne des heutigen Arbeitsrechts angesehen werden konnte, als sie noch vor der Umwandlung der G M in eine GmbH bei der früheren Produktionsgenossenschaft tätig war. Nach der Entscheidung des BAG vom 13.06.1996, 8 AZR 20/94, können Mitglieder ehemaliger P d H der DDR in der Regel nicht als Arbeitnehmer im Sinne des heutigen Arbeitsrechts angesehen werden. Auf die ausführliche Begründung des BAG, die sich das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.10.2006 zu eigen gemacht hat, wird Bezug genommen.

eee. Der vorliegende Sachverhalt weist indessen augenscheinliche Unterschiede zu demjenigen Fall auf, den das BAG am 13.06.1996 zu entscheiden hatte. So heißt es in den Arbeitsvereinbarungen zwischen der Klägerin und der PGH G vom 04.01.1982 und 31.03.1985 ausdrücklich: "Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes der Genossenschaft und der PGH ergeben sich aus dem Statut und der Betriebsordnung. In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen unseres sozialistischen Arbeitsrechts, insbesondere das Gesetzbuch der Arbeit". Nach dem Kontext der Vereinbarungen bedeutet dies, dass für alle Fragestellungen, auf die das Genossenschaftsstatut und die Betriebsordnung keine Antwort bereit halten, das sozialistische Arbeitsrecht und das Gesetzbuch der Arbeit der DDR maßgeblich waren. Dementsprechend wurde der Klägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit, wie im letzten Satz der Vereinbarung vom 04.01.1982 festgehalten, neben dem Statut und der Betriebsordnung auch das Gesetzbuch der Arbeit ausgehändigt. In Ziffer 4 der Vereinbarungen vom 04.01.1982 und 31.03.1985 wird überdies das durch die Vereinbarung begründete Rechtsverhältnis explizit als "genossenschaftliches Arbeitsrechtsverhältnis" bezeichnet.

fff. Ginge man aus diesen Gründen davon aus, dass auch schon zu DDR-Zeiten zwischen der Klägerin und der ehemaligen P H G M ein Arbeitsverhältnis im heutigen Sinne bestanden hätte, so wäre die Klägerin durchgehend vom 01.01.1982 bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit im Jahre 2002 auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt gewesen. Dies spräche wiederum dafür, dass die der Klägerin im Jahre 1992 erteilte Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilt wurde und § 7 Abs. 2 BetrAVG somit unmittelbar auf den vorliegenden Fall Anwendung fände.

ff. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Sieht man nämlich die Entscheidung des BAG vom 13.06.1996 auch für den vorliegenden Fall als einschlägig an, so wäre zwar die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin für die Zeit bis zur Umwandlung der Produktionsgenossenschaft in die GmbH zu verneinen. Ihre Tätigkeit als mitarbeitendes Genossenschaftsmitglied fiele dann aber unter den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.

aaa. Wie der BGH in seiner Richtung weisenden Entscheidung vom 25.07.2005, II ZR 237/03 zu Recht ausführt, kommen als zulässige Tätigkeitsgrundlage für § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG alle zulässigen schuldrechtlichen Vertragstypen einschließlich a-typischer Vertragsgestaltungen in Betracht, wobei es sich nicht nur um Dienst-, Geschäftsbesorgungs- und Dienstverschaffungsverträge, sondern auch um Gesellschaftsverträge handeln kann. Auf den dortigen Kläger als ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer P H bezogen, führt der BGH sodann aus: "Um einen derartigen Gesellschaftsvertrag handelt es sich bei dem Statut der PGH, aus dem die Arbeitsverpflichtung des Klägers und der anderen Genossen abgeleitet wurde (vlg. dazu: §§ 10 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Musterstatut)." (BGH a. a. O.).

bbb. Zuvor hatte der BGH ausgeführt, dass bei wertender Betrachtung der Kläger des dortigen Verfahrens selbst als Vorstandsvorsitzender einer solchen P H bei weitem nicht über eine hinreichende Leitungsmacht und über eine hinreichende Beteiligung an der Genossenschaft verfügt hätte, um ihn als Unternehmer qualifizieren zu können (BGH a. a. O.).

ccc. Erst recht muss dies für die Klägerin als "einfache" PGH-Genossin gelten. Ihr statuarisch festgelegter Genossenschaftsanteil entsprach dem Gegenwert von 2 Monatsarbeitseinkommen, in ihrem Fall also von 1.480,00 DM (Ost), einem der Höhe nach als durchschnittlich zu kennzeichnenden Wert. Bei insgesamt 25 bis 30 Genossenschaftsmitgliedern der PGH G M betrug der Genossenschaftsanteil der Klägerin also allenfalls ca. 4 %. Darüber hinaus verfügte sie noch nicht einmal über die Befugnisse eines Genossenschaftsvorsitzenden oder Vorstandsmitgliedes.

gg. Wendet man aber nun den Grundsatz, dass auch ein Gesellschaftsvertrag Grundlage einer in § 17 Abs.1 Satz 2 BetrAVG angesprochenen Tätigkeit sein kann, auf die Dauer der Tätigkeit der Klägerin für die aus der Umwandlung am 17.12.1990 hervorgegangene G M GmbH an, so zeigt sich, dass eine unverfallbare und insolvenzgeschützte Betriebsrentenanwartschaft zugunsten der Klägerin selbst dann angenommen werden könnte, wenn die Klägerin ihre Arbeitsleistungen (auch) für die GmbH nicht als Arbeitnehmerin, sondern (nur) als mitarbeitende Minderheitsgesellschafterin ohne bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft verrichtet haben sollte. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG enthält insofern als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal lediglich die Einschränkung, dass als "Tätigkeit für ein Unternehmen" nur die Tätigkeit des Unternehmers selbst ausgeschlossen werden soll. Die Klägerin kam jedoch, wie bereits aufgezeigt, weder als Mitglied der P H , noch als Minderheitengesellschafterin der G M GmbH als eine Unternehmerin in diesem Sinne in Betracht.

hh. Daraus folgt: War die Klägerin vom 01.01.1982 bis ins Jahr 2002 hinein ununterbrochen als Arbeitnehmerin für das Unternehmen "G M " tätig, läge der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit, die das in § 30 f Nr. 2 BetrAVG vorgeschriebene Maß bei weitem überschreitet, ein durchgehend einheitliches Rechtsstatut zugrunde und stünde somit der Annahme einer unverfallbaren und insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 7 Abs. 2 BetrAVG nichts entgegen. Dasselbe hätte auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zu gelten, wenn man die Klägerin während der DDR-Zeiten als mitarbeitendes Genossenschaftsmitglied, zu Zeiten der GmbH als mitarbeitende Minderheitengesellschafterin anzusehen hätte. Wenn dem aber so ist, dann kann allein der Umstand, dass sich die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Klägerin mit der Umwandlung der Produktionsgenossenschaft in eine GmbH möglicherweise von einer gesellschaftsvertraglichen in eine arbeitsvertragliche Grundlage gewandelt hat, für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht ausschlaggebend sein. Weder aus dem Wortlaut des BetrAVG noch nach dessen Sinn und Zweck kann es gerechtfertigt werden, dass der bloße Wechsel der rechtlichen Tätigkeitsgrundlage von einer anwartschaftsgeschützten Rechtsform in eine ihrerseits ebenfalls geschützte andere Rechtsform eine künstliche Zäsur bewirken sollte mit der Folge, dass bei einer später eintretenden Insolvenz des zusagenden Unternehmens nur die für die Tätigkeit zuletzt maßgebende Rechtsform als Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 30 f Satz 1 BetrAVG angerechnet werden dürfte.

ii. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu ergänzen, dass der BGH zu Recht daran erinnert, dass anerkanntermaßen bereits in der DDR erteilte Versorgungszusagen dann unter Anwendung des BetrAVG Wirksamkeit erlangen können, wenn sie nach dem 01.01.1992 neu erteilt wurden. In solchen Fällen kommen praktisch die in der DDR zurückgelegten Zeiten der Betriebszugehörigkeit auch hinsichtlich der Frage der Unverfallbarkeit zur Anrechnung. Dann aber ist es aus Gründen der Systemgerechtigkeit schwerlich verständlich, wenn man dies bei den erstmals erteilten "neuen" Zusagen des-selben, nur in eine andere Rechtsform umgewandelten Rechtsträgers im Hinblick auf die Anrechnung alter Betriebszugehörigkeitszeiten verneinen wollte. (BGH a. a. O. unter II 2).

d. Zugleich ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass es im vorliegenden Fall auch unerheblich erscheint, dass die G t M GmbH Direktversicherungszusagen, wie sie die Klägerin erhalten hat, nur auf den Kreis der Mitgesellschafter beschränkt erteilt hat. Maßgeblich ist für § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, dass die Klägerin trotz ihrer Mitgesellschafterinnenstellung nicht als (Mit-) Unternehmerin angesehen werden kann - was eine Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ausschlösse -, und dass sie zugleich eine vollschichtige Tätigkeit für das Unternehmen entfaltet hat, selbst wenn dies nicht auf arbeitsrechtlicher, sondern "nur" auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sein sollte.

3. Schließlich kann sich der Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus der unverfallbar gewordenen Betriebsrentenanwartschaft auch nicht auf einen Fall des Versicherungsmissbrauchs im Sinne des § 7 Abs. 5 BetrAVG berufen.

Es ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles nicht ersichtlich, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Abtretung bzw. Beleihung der Versicherungsansprüche der Klägerin gewesen wäre, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass die GmbH seinerzeit die Abtretung der der betrieblichen Altersversorgung dienenden Versicherungsansprüche vornehmen musste, um einen Bankkredit absichern zu können, reicht hierfür nicht aus. Die Klägerin hat nämlich darauf hingewiesen und belegt, dass die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens zum Ende des Jahres 2000 hin noch einen nicht unerheblichen Gewinn in Höhe von 135.223,87 DM auswies. Des weiteren konnte die Klägerin durch Vorlage eines Berichtes des Insolvenzverwalters vom 05.06.2002 plausibel machen, dass die wirtschaftlichen Probleme, die letztlich zur Insolvenz der GmbH geführt haben, erst im Laufe des Geschäftsjahres 2001 entstanden sind. Es liegen somit keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligten im Zeitpunkt, als die Klägerin der Abtretung ihrer Versicherungsansprüche zustimmte, also im Januar 2001, damit rechneten oder auch nur damit hätten rechnen müssen, dass für die Altersversorgungsanwartschaft der Klägerin alsbald der Beklagte würde einstehen müssen.

4. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin im April 2005 ist der Versorgungsfall eingetreten. Der Beklagte ist somit ab dem 01.05.2005 verpflichtet, die sich aus der unverfallbaren Anwartschaft der Klägerin errechnenden Ansprüche aus der Versorgungszusage vom 01.10.1992 zu erfüllen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Parteien - die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück