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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: 7 (10) Ta 129/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 19
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 19 BRAGO muss der nicht-gebührenrechtliche Einwand im Sinne von § 19 Abs. 5 BRAGO weder schlüssig sein, noch bedarf er einer ins Einzelne gehenden Substantiierung. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Einwand einen sachlichen Hintergrund hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist oder bewußt rechtsmißbräuchlich erhoben wird.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 7 (10) Ta 129/02

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 14. August 2002 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.04.2002 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.03.2002, betreffend die Gebühren der Rechtsanwältin Boeke, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdegegnerin/Antragstellerin zur Last.

Beschwerdewert: 1.255,43 €.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Eine Festsetzung der von der Beschwerdegegnerin angemeldeten Kosten aus der anwaltlichen Vertretung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Köln kann nicht erfolgen, da der Kläger und Beschwerdeführer gem. § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO in zulässiger Weise Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

Der Kläger wendet gegenüber dem Gebührenanspruch der Antragstellerin die Schlechterfüllung des Anwaltvertrages ein. Da über die Begründetheit einer solchen Einwendung gerade nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 19 BRAGO entschieden werden kann, kann nach allgemeiner Meinung weder eine nähere Substantiierung der Einwände noch gar deren Schlüssigkeit verlangt werden (Gerold/Schmitt-von Eicken, BRAGO, 15. Auflage, § 19 Rz. 34 m.w.N.). Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Einwand irgendeinen sachlichen Hintergrund hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen oder bewußt rechtsmißbräuchlich gestellt wird. Bei der Annahme eines solchen Verdikts ist jedoch wiederum nach ganz überwiegender Meinung größte Zurückhaltung am Platze (OLG Hamm, JurBüro 1976, 1649; Gerold/Schmitt-von Eicken, a.a.O. Rz. 35; Riedel/Susbauer, BRAGO, 8. Auflage, § 19 Rz. 29; Swolana/Hansens, BRAGO, 8. Auflage, § 19 Rz. 26).

Der Kläger hat in seinem Beschwerdevorbringen vom 08.04.2002 zumindest ansatzweise versucht zu verdeutlichen und zu konkretisieren, worin seiner Meinung nach eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages durch die Antragstellerin hätte gesehen werden können. Die anwaltliche Vertreterin des Klägers im Beschwerdeverfahren hat dies noch u.a. dahingehend ergänzt, dass der Antragstellerin der Vorwurf zu machen sei, nicht verhindert zu haben, dass zugunsten des Klägers lediglich ein nicht vollstreckungsfähiges Teilurteil ergangen sei. Damit reicht das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers alles in allem aus, um als außergebührenrechtliche Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO gewertet werden zu können. Eine Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO zugunsten der Antragstellerin kommt daher nicht in Betracht. Diese ist vielmehr auf den allgemeinen Klageweg zu verweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gem. § 91 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht ersichtlich.

Ein weiteres Rechtsmittel ist damit nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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