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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 7 (11) Sa 1148/04
Rechtsgebiete: LVO, GG


Vorschriften:

LVO § 59
LVO § 60
GG Art. 33
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 60 Abs. 5 LVO in der durch Erlass des Schulministeriums NRW vom 23.8.2001 veröffentlichten Entwurfsfassung die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers erworben werden kann.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2004 in Sachen 12 Ca 14111/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 31.03.2004 in vollem Umfang Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 26.08.2004 zugestellt. Sie hat hiergegen am 23.09.2004 Berufung einlegen und diese am 07.10.2004 begründen lassen. Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht habe ihre Tätigkeit in den hier maßgeblichen Erfüller- bzw. Nichterfüllererlass fehlerhaft eingeordnet. Seit dem 15.07.2003 erfülle sie die Kriterien der Befähigung zum Fachlehrer im Sinne des § 59 LVO. Darüber hinaus sei auch ihre Befähigung zur Technischen Lehrerin im Sinne von § 60 LVO gegeben. Hierbei sei auf § 60 Abs. 5 LVO abzustellen, auch wenn diese Norm bislang noch nicht förmlich verabschiedet worden sei; denn sie werde seit dem Jahre 2001 aufgrund des Erlasses des Schulministeriums vom 23.08.2001 allgemein praktiziert. Die in § 60 Abs. 5 LVO vorgesehenen Kriterien der Befähigung für die Laufbahn des technischen Lehrers würden von ihr, der Klägerin in vollem Umfang erfüllt. Dies gelte auch für die "mindestens 5-jährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrer" im Sinne von § 60 Abs. 5 Ziff. 3 LVO. Sie, die Klägerin sei seit 1997 in der Tätigkeit einer Fachlehrerin eingesetzt worden. Das Arbeitsgericht verkenne die Systemzusammenhänge zwischen dem Erfüller- und dem Nichterfüllererlass, wenn es davon ausgehe, dass die hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrerin im Sinne von § 60 Abs. 5 LVO zwingend erst im Anschluss an den Erwerb der Befähigung zum Fachlehrer im Sinne von § 59 LVO abgeleistet werden müsse. Die Klägerin meint, nach dem 15.07.2003 könne sie die Voraussetzungen der 5-jährigen Tätigkeit als Fachlehrerin nicht mehr erfüllen, da es die von ihr unterrichteten Fächer Kurzschrift und Textverarbeitung als solche nicht mehr gebe. Weiter meint die Klägerin, ihren Anspruch auf Höhergruppierung auf das Schreiben der Bezirksregierung vom 07.03.2003 stützen zu können. Hierin sei eine Zusage abgegeben worden, auf die sie vertrauen dürfe. Schließlich meint die Klägerin, einen Anspruch auf Höhergruppierung entsprechend einer Anwendung der Ziffer 7.3 des sogenannten Erfüllererlasses auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung beanspruchen zu können. Außerdem verstoße die vom beklagten Land in § 60 Abs. 5 Ziff. 3 LVO hineingelesene 5-jährige Wartezeit gegen Art. 33 GG. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2004 - 12 Ca 14111/03 - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 01.08.2003 nach BAT IV b zu vergüten und den Nettodifferenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe IV b und Vergütungsgruppe V b mit 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land hält das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig. Es weist darauf hin, dass § 60 Abs. 5 LVO in der mit Erlass vom 23.08.2001 bekanntgegebenen Fassung bis heute nicht in Kraft getreten sei. Die Klägerin berufe sich folglich auf eine Norm, die es (noch) gar nicht gebe. Selbst wenn man aber § 60 Abs. 5 LVO bereits für anwendbar hielte, so erfülle die Klägerin nicht die in der dortigen Ziffer 3 begründete Voraussetzung einer 5-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit "als Fachlehrerin". Schon der Wortlaut zeige, dass hier nur Tätigkeiten nach Erwerb der Befähigung zum Fachlehrer gemeint sein könnten. Die Klägerin könne die 5-jährige Tätigkeit als Fachlehrerin auch ohne weiteres mit ihrem Einsatz im Rahmen des Faches Informationswirtschaft erbringen, in welchem die früheren Fächer Kurzschrift und Textverarbeitung aufgegangen seien. Das beklagte Land macht geltend, auf das Schreiben der Bezirksregierung vom 07.03.2003 könne sich die Klägerin nicht berufen, da dieses Schreiben nur eine, wenn auch fehlerhafte, Information, aber keine konstitutive Zusage habe geben wollen. Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergebe sich erst recht kein Anspruch auf Höhergruppierung. Ebensowenig habe die Klägerin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu ihren Lasten darlegen können. Auf den weiteren Inhalt der in der Berufungsinstanz vorgelegten Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. In der Sache konnte die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat sachlich richtig entschieden und seine Entscheidung auch überzeugend begründet. Ergänzend und zusammenfassend gilt aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Folgende: 1. Für die Klägerin folgt aus Ziffer 7.3 des sogenannten Erfüller-Erlasses kein Anspruch darauf, mit Wirkung ab 01.08.2003 nach Vergütungsgruppe BAT IV b bezahlt zu werden. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen, die Ziffer 7.3 des Erfüller-Erlasses für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b aufstellt, derzeit (noch) nicht. Zwar besitzt die Klägerin, nachdem sie den sogenannten pädagogischen Lehrgang absolviert hat, also seit dem 15.07.2003 die Befähigung einer Fachlehrerin im Sinne von § 59 LVO. Sie besitzt jedoch zur Zeit noch nicht die Befähigung zur Technischen Lehrerin im Sinne von § 60 LVO. Dies ist nach Ziffer 7.3 des Erfüller-Erlasses aber Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV b. a. Wer die Befähigung als Technischer Lehrer erfüllt, regelt § 60 LVO. Bei den Normen der Laufbahnverordnung handelt es sich zwar originär um solche beamtenrechtlicher Natur. Der sogenannte Erfüller-Erlass, der die Eingruppierung von im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrern regelt, nimmt jedoch ausdrücklich u. a. auch auf § 60 LVO Bezug. b. Die Laufbahnvoraussetzungen für Technische Lehrer nach § 60 Abs. 1 LVO erfüllt die Klägerin deshalb nicht, weil sie über keinen Fachhochschulabschluss verfügt. c. Die Klägerin kann die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers somit nur erworben haben, wenn § 60 Abs. 5 in der durch Erlass des Schulministeriums vom 23.08.2001 veröffentlichten Fassung auf sie Anwendung findet und sie die in diesem § 60 Abs. 5 LVO aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. aa. Bis heute ist § 60 Abs. 5 in der Fassung des Erlasses vom 23.08.2001 formalrechtlich nicht verabschiedet worden. Als Verordnungsnorm existiert diese Vorschrift daher nach wie vor nicht. bb. Zu Gunsten der Klägerin kann jedoch unterstellt werden, dass sie aufgrund einer seit August 2001 im Schulbereich des Landes Nordrhein Westfalen allgemein praktizierten Verwaltungsübung einen Anspruch darauf geltend machen kann, so behandelt zu werden, als sei § 60 Abs. 5 in der Fassung des Erlasses vom 23.08.2001 bereits in Kraft. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nochmals ausdrücklich bestätigt, dass sich die Verwaltungspraxis seit dem Erlass vom 23.08.2001 de facto an einem § 60 Abs. 5 LVO in der dort kommunizierten Version orientiere. cc. Das Arbeitsgericht hat aber zutreffend erkannt, dass die Klägerin derzeit auch auf der Basis des § 60 Abs. 5 LVO in der Fassung des Erlasses vom 23.08.2001 (noch) nicht die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers besitzt. aaa. Zwar verfügt die Klägerin über Fachhochschulreife und besitzt, wie bereits angesprochen, seit dem 15.07.2003 die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers. Auch hat sie den in § 60 Abs. 5 Ziff. 4 LVO vorgesehenen Qualifizierungslehrgang seit dem 31.07.2002 mit Zertifikat abgeschlossen. bbb. Die Klägerin verfügte am 01.08.2003 jedoch noch nicht über eine mindestens 5-jährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrerin, wie dies in § 60 Abs. 5 Ziff. 3 LVO in der Fassung des Erlasses vom 23.08.2001 gefordert wird. Wenn die Klägerin meint, auf die in § 60 Abs. 5 Ziff. 3 LVO in der Fassung des Erlasses vom 23.08.2001 genannte 5-jährige Tätigkeit müsse ihre gesamte Arbeitszeit seit ihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im Jahre 1997 angerechnet werden, so verkennt sie, dass als Fachlehrerin nur tätig sein kann, wer auch Fachlehrerin ist, während die Klägerin, bevor sie den nach § 59 Ziff. 3 LVO für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn einer Fachlehrerin nötigen pädagogischen Lehrgang abgeschlossen hatte, zwar in der Tätigkeit einer Fachlehrerin eingesetzt wurde, ohne jedoch bereits Fachlehrerin zu sein. ccc. Hätten die Verfasser des Erlasses vom 23.08.2001 die in § 60 Abs. 5 LVO neu geschaffene alternative Möglichkeit, die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Dienstes zu erwerben, unmittelbar auch denjenigen zu Gute kommen lassen wollen, die bisher nur "in der Tätigkeit einer Fachlehrerin" eingesetzt waren, so hätten sie diese für die Ziffern 6.2, 6.3, 6.4 des Nichterfüllererlasses typische Formulierung im § 60 Abs. 5 Ziff. 3 LVO übernommen. Dies haben sie jedoch gerade nicht getan. Stattdessen haben sie in dem von ihnen entworfenen § 60 Abs. 5 zunächst (Ziff. 2) das Erfordernis der Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers erwähnt und dann (in Ziff. 3) das Erfordernis einer mindestens 5-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Fachlehrer. Dies knüpft an die auch in § 60 Abs. 1 LVO enthaltene Systematik an, wonach "die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers besitzt, wer erstens das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat und zweitens danach eine 5-jährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat". ddd. Dass die Herausgeber des Erlasses vom 23.08.2001 Ziffer 3 ihres Entwurfes von § 60 Abs. 5 LVO auch von Anfang an so verstanden haben, dass eine Tätigkeit nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers gemeint ist, wird auch durch die vom beklagten Land bereits erstinstanzlich als Anlage zum Schriftsatz vom 22.01.2004 vorgelegten Schreiben des Schulministeriums an den Verband der Fachlehrerinnen und Fachlehrer e. V. vom 18.01.2002 und des Innenministeriums an den Deutschen Beamtenbund vom 22.01.2002 nahe gelegt. Die Klägerin kann jedoch nicht Ansprüche aus einem Erlass herleiten wollen, den sie in entscheidender Hinsicht anders interpretieren will als die Herausgeber des Erlasses. eee. Die Klägerin muss auch nicht befürchten, dass sie die Voraussetzung einer 5-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Fachlehrerin nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers in ihrer jetzigen Tätigkeit nicht mehr würde erfüllen können. Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die von ihr ursprünglich in der Tätigkeit einer Fachlehrerin unterrichteten Fächer Kurzschrift und Textverarbeitung in ihrer ursprünglichen Form als selbständige Fächer nicht mehr existieren und in dem umfassenderen und damit anspruchsvolleren Fach Informationswirtschaft aufgegangen sind. Es bestand aber gerade die Intention der Herausgeber des Erlasses vom 23.08.2001 darin, denjenigen Lehrkräften, die die "sterbenden" Fächer Kurzschrift und Textverarbeitung unterrichteten, die Möglichkeit zu eröffnen, in die Laufbahn eines Technischen Lehrers hinein zu wachsen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 LVO nicht erfüllen. Entsprechend den sachlichen Fortschritten ihres pädagogischen Einsatzgebietes übt die Klägerin derzeit zwar schon "Tätigkeiten einer Technischen Lehrerin" aus - so der Zusatzvortrag vom 10.11.2003 zum Arbeitsvertrag vom 26.08.1996 (Bl. 73 d. A.) - , dies tut sie nunmehr jedoch als mit entsprechender Befähigung versehene Fachlehrerin und unter besonderer Berücksichtigung der von ihr ursprünglich vertretenen Fächer, die nunmehr "Teilfächer" des neuen Faches Informationswirtschaft geworden sind. Zu Recht hat das beklagte Land dies der Sache nach in seinem Schriftsatz vom 18.01.2005 entsprechend dem Sinn und Zweck des Erlasses vom 23.08.2001 bestätigt. 2. Der Höhergruppierungsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus dem Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 07.03.2003 hergeleitet werden. Auch darin ist der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vom 31.03.2004 zuzustimmen. a. Bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist im Zweifel davon auszugehen, dass er mit seinem Handeln lediglich den Normvollzug gesetzlicher, tarifvertraglicher und sonstiger einschlägiger Vorgaben bewirken will. Für die Annahme, ein solcher Arbeitgeber wolle eine einzelvertragliche Zusage machen, die den öffentlichen Haushalt über das gesetzlich, tarifvertraglich und durch sonstige Vorschriften vorgeschriebene Maß hinaus belastet, bedarf es eindeutiger Indizien (BAG NZA-RR 2001, 216 ff.; BAG AP Nr.233 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG ZTR 1996, 169; LAG Köln vom 17.11.2004, 7 Sa 659/04). b. Solche Indizien liegen nicht vor. Vielmehr konnte die Klägerin als langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin eines öffentlichen Arbeitgebers erkennen, dass die Verfasserin des Schreibens vom 07.03.2003 damit lediglich eine Rechtsmeinung über den Inhalt der einschlägigen Eingruppierungsvorschriften zum Ausdruck bringen wollte. Dementsprechend enthält der Text des Schreibens die Aussage, dass die Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt "die Voraussetzung für eine Eingruppierung als Technische Lehrerin nach Ziff. 7.3 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 (sog. Erfüller-Erlass) nach Vergütungsgruppe IV b BAT erfülle". Dass mit dem Schreiben vom 07.03.2003 der Klägerin unabhängig vom "wahren" Inhalt der genannten Eingruppierungsnorm eine Höhergruppierung vertraglich zugesagt werden sollte, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. 3. Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung aus den Gleichbehandlungsgrundsatz entnehmen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein bestimmter Personenkreis, der sich sachlich in derselben Lage befindet wie sie, vom beklagten Land tatsächlich nach BAT IV b höher gruppiert worden wäre. Insbesondere hat die Klägerin nicht behauptet, geschweige denn näher dargelegt, dass andere Lehrkräfte, die wie sie die Befähigung zur Fachlehrerin im Sinne von § 59 LVO erst kürzlich erworben haben, dagegen zuvor bereits längere Zeit als Lehrerin "in der Tätigkeit einer Fachlehrerin" beschäftigt worden waren, im Gegensatz zur Klägerin bereits jetzt höher gruppiert worden wären. 4. Andere Anspruchsgrundlagen für eine Höhergruppierung der Klägerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich auch aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT nicht herleiten. Art. 33 Abs. 2 GG regelt den Zugang zu öffentlichen Ämtern. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Zugang zu einem Amt, sondern um die Frage der richtigen Eingruppierung. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von dem Sachverhalt, der der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 25.02.2004, 12 Sa 1750/03, zugrunde lag. III. Die Kostenfolge ist § 97 ZPO zu entnehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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