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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 7 (13) Sa 710/02
Rechtsgebiete: BMT-G, BAT


Vorschriften:

BMT-G § 15 Abs. 2 S. 3
BAT § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3
1. Die gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G ebenso wie nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT zum Ausgleich für geleistete Sonntagsarbeit zu gewährende Freizeit ist unbezahlte Freizeit, die nicht zu einer Verkürzung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führt (Anschluss an BAG NZA 1993, 372 f.).

2. Ein Dienstplanschema, demzufolge - bei stets gleicher Schichtdauer - von vornherein mindestens jeder zweite Kalendertag arbeitsfrei ist, gewährleistet bereits den Freizeitausgleich i. S. v. § 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G, bzw. § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2002 in Sachen 12 Ca 9236/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1975 bei der von der Beklagten unterhaltenen Flughafenfeuerwehr beschäftigt. Er nimmt zur Zeit die Funktion eines Unterbrandmeisters wahr. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.01.1975 richtet sich das Arbeitsverhältnis u. a. nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G). Die Flughafenfeuerwehr der Beklagten arbeitet nach einem Dienstplanschema, das 24-Stunden-Schichten vorsieht. Eine 24-Stunden-Schicht setzt sich zusammen aus acht Stunden reiner Arbeitszeit, acht Stunden Arbeitsbereitschaft und einer achtstündigen Ruhezeit. Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit sind auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu verbringen.

In § 6 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 d BMT-G für Arbeiter in Flughafenbetrieben in der Fassung ab 01.07.1996 heißt es hierzu:

"(Abs. 1) Die dienstliche Beanspruchung des Feuerwehr- und Sanitätspersonals beträgt bis zu 336 Stunden im Monatsdurchschnitt. Nach einer Dienstschicht von vierundzwanzig Stunden ist eine ununterbrochene Ruhezeit von vierundzwanzig Stunden zu gewähren.

(Abs. 2) Die Dienstschicht umfasst die reine Arbeitszeit, etwaige Arbeitsbereitschaft und die Pausen. Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 167,40 Stunden monatlich. Innerhalb der Dienstschicht ist eine zusammenhängende Ruhezeit am Arbeitsplatz von mindestens acht Stunden zu gewähren.

Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 1:

Die Stundengrenze von 336 Stunden ist mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestaltung unverändert geblieben. Die Arbeitszeitverkürzungen ab 01.01.1969, 01.01.1971, 01.10.1974, 01.04.1989 und 01.04.1990 sollen im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt werden."

Die Beklagte trägt der Protokollnotiz zu § 6 Abs. 1 Satz 1 der o. g. Sondervereinbarung dadurch Rechnung, dass sie die Dienstplaneinteilung des einzelnen Mitarbeiters in der 24-Stunden-Schicht auf 144,22 Schichten pro Jahr beschränkt. Das entspricht 12,02 Schichten pro Monat. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 30 d. A. verwiesen.

Wegen der Dienstplaneinteilung des Klägers im ersten Halbjahr 2001 wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen. Das Dienstplanschema der Beklagten sieht vor, dass der Schichtdienstleistende maximal jeden zweiten Tag zum Schichtdienst herangezogen wird. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Schichtarbeiter mindestens jeden zweiten Kalendertag arbeitsfrei hat. Um die oben angesprochene Jahresschichtzahl von 144,22 zu erreichen, gewährt die Beklagte bezogen auf die maximal an jedem zweiten Kalendertag mögliche Dienstplaneinteilung 38 Freischichten im Jahr, die im Dienstplan durch den Großbuchstaben R gekennzeichnet werden (sog. R-Schichten). Außerdem werden besondere Freischichten für geleistete Arbeit an Wochenfeiertagen gewährt (z. B. FN = frei für Neujahr). Die Beklagte geht davon aus, dass die monatlich im rechnerischen Durchschnitt zu leistenden 12,02 24-Stunden-Schichten eine Arbeitszeit von 144,24 Stunden beinhalten. Sie wertet dabei die während der 24-Stunden-Schicht gewährte achtstündige Ruhezeit nicht, die achtstündige Arbeitsbereitschaft zu 50 % als Arbeitszeit.

Der Kläger leistete im ersten Halbjahr 2001 am 07.01., 04.02., 18.02., 18.03., 01.04., 29.04., 13.05. und 24.06. Sonntagsarbeit. Ein speziell hierauf bezogener Freizeitausgleich ist in den Dienstplänen der Beklagten nicht eingetragen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G müssten ihm laut Dienstplan zum Ausgleich für die geleisteten Sonntagsschichten besondere, zusätzliche Freischichten an Stelle sonst vorgesehener Arbeitsschichten gewährt werden. Ein solcher Freizeitausgleich sei erforderlich, um eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern des Flughafens herzustellen, die keinen Schichtdienst leisteten. Dieser Freizeitausgleich werde weder durch die jeden zweiten Tag automatisch anfallenden Ruhezeiten, noch durch die besonderen R-Schichten abgedeckt. Letztere dienten nur der Umsetzung der tariflichen Arbeitszeitverkürzungen und führten nicht dazu, dass den im Schichtdienst tätigen Mitarbeitern mehr Freizeit als den übrigen Mitarbeitern zur Verfügung stehe.

Es treffe auch nicht zu, dass sich die Arbeitszeit der Schichtarbeiter auf 144,24 Stunden pro Monat beschränke. Nach dem sogenannten Simap-Urteil des EuGH vom 03.10.2000 müssten auch die während der 24-Stunden-Schicht in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers verbrachte Ruhezeit und der Bereitschaftsdienst voll als Arbeitszeit angerechnet werden. Auch § 3 Abs. 2 des Haustarifvertrags vom 18.01.1975 bewerte die Ruhezeit zumindest mit 50 % als Arbeitszeit.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger einen Freizeitausgleich von 9 Tagen für seine an folgenden Tagen geleistete Sonntagsarbeit zu gewähren: 07.01., 04.02., 18.02., 18.03., 01.04., 29.04., 13.05., 09.06. sowie 24.06.2001;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich zu den 24-stündigen Ruhezeiten einen Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass schon die sogenannten Ruhezeitentage als Ausgleich für geleistete Sonntagsarbeit angesehen werden könnten. Dem stehe nicht entgegen, dass sie zugleich dem Schutzzweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Sondervereinbarung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 d BMT-G dienten. Auch die sogenannten R-Schichten könnten neben ihrer Funktion, die tariflichen Arbeitszeitverkürzungen nachzuvollziehen, zugleich den Zweck des Freizeitausgleichs für Sonntagsarbeit erfüllen. Eine Benachteiligung der Schichtarbeiter gegenüber den übrigen Mitarbeitern des Flughafens, was die Freizeitgewährung angehe, sei nicht gegeben. Die Schichtarbeiter erhielten im Gegenteil wesentlich mehr Ruhetage pro Jahr als die übrigen, nicht im Schichtdienst eingesetzten Mitarbeiter.

Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Urteil vom 09.04.2002 die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 11.06.2002 zugestellt. Dieser hat am 05.07.2002 gegen das Urteil Berufung einlegen und sie am 05.08.2002 begründen lassen.

Der Kläger korrigiert seine Forderung insofern, als er unstreitig stellt, am 09.06.2001 keine Sonntagsarbeit geleistet zu haben. Im Übrigen hält er an seiner erstinstanzlich entwickelten Auffassung fest und vertieft diese in rechtlicher Hinsicht.

Der Kläger beantragt nunmehr,

auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2002, Aktenzeichen 12 Ca 9236/01, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

dem Kläger einen Freizeitausgleich von 8 Tagen für seine an folgenden Tagen geleistete Sonntagsarbeit zu gewähren: 07.01., 04.02., 18.02., 18.03., 01.04., 29.04., 13.05. sowie 24.06.2001;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich zu den 24-stündigen Ruhezeiten einen Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit zu gewähren.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Auch die Berufungsbeklagte wiederholt und vertieft ihre bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsansichten und verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils. Zu den europarechtlichen Argumenten des Klägers verweist die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 - woraus sich ergebe, dass die Richtlinien 93/104 EG und 89/391 EWG auf Feuerwehrleute keine Anwendung fänden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache konnte die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend festgestellt, dass als Anspruchsgrundlage nur § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G in Betracht käme, dass dem darin angeordneten Freizeitausgleich für geleistete Sonntagsarbeit durch die Dienstplangestaltung der Beklagten aber bereits jetzt ausreichend Rechnung getragen wird. Das Arbeitsgericht hat dabei richtigerweise die Erkenntnis in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt, dass es sich bei dem Freizeitausgleich, den § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G anordnet, um unbezahlte Freizeit handelt, die nicht zu einer Verkürzung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führt.

Zusammenfassend und ergänzend ist aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz folgendes auszuführen:

Zu Regelungsgehalt, Sinn und Zweck des § 15 Abs. 6 Unterabsatz 1 Satz 3 BAT, welcher wortgleich der hier einschlägigen Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G entspricht, hat das Bundesarbeitsgericht in der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 30.07.1992 (NZA 1993, 372 f.) wörtlich folgendes ausgeführt: "Diese Vorschrift regelt die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Tage einer jeden Woche und gewährleistet damit, dass auch der Schichtarbeiter, der an einem Sonntag arbeiten muss, zeitlich nicht mehr arbeitet als die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Die Freizeit, die zu diesem Zweck gewährt werden muss, ist unbezahlte Freizeit und führt demgemäß nicht zu einer Verkürzung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit".

Damit hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die einschlägigen Tarifvorschriften eine reine Arbeitszeitregelung enthalten und nicht etwa eine besondere Belohnung in Form einer zusätzlichen Gegenleistung anordnen, vergleichbar etwa den Vergütungszuschlägen für Sonntagsarbeit. Den historischen Hintergrund bildet das Bestreben der Tarifvertragsparteien, zu vermeiden, dass die Notwendigkeit von Sonntagsarbeit zu einem Anwachsen der Mehrarbeit führt. Deshalb soll die dienstplanmäßige Einteilung zur Sonntagsarbeit das Freizeitkontingent des Mitarbeiters nicht schmälern und durch eine lediglich andere Verteilung der Arbeit auf die Wochentage die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit unbeeinflusst lassen.

Bereits das Dienstplangrundschema der Beklagten trägt dem Anliegen des § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G nach Freizeitverlagerung im Fall der Sonntagsarbeit ausreichend Rechnung.

Nach dem Dienstplanschema der Beklagten für die im Schichtdienst eingesetzten Mitarbeiter der Feuerwehr kommt ein Arbeitseinsatz von vornherein maximal an jedem zweiten Kalendertag in Betracht. Das übliche Grundschema eines in der Fünf-Tage-Woche arbeitenden Arbeitnehmers, der keinen Schichtdienst leistet, sieht vor, dass die Tage von Montag bis Freitag Arbeitstage sind und das Wochenende frei ist. Dem steht das von der Beklagten praktizierte Dienstplangrundschema für die im Schichtdienst eingesetzten Mitarbeiter gegenüber. Dieses Schema besteht darin, dass in einem 14-Tage-Rhythmus an maximal sieben Kalendertagen eine dienstliche Beanspruchung erfolgen kann und dabei abwechselnd jeder der sieben Wochentage einmal als Tag eines Schichteinsatzes vorkommen kann. Rechnerisch ergibt sich daraus zunächst auf die einzelne Woche bezogen im Durchschnitt eine maximale dienstliche Beanspruchung von 3,5 Schichten.

Zugleich ergeben sich aus dem Dienstplanschema der Beklagten logisch zwingend die folgenden Konsequenzen:

- In keiner Woche kommen mehr als vier Schichteinsätze in Betracht.

- Auf jede Woche, die die Möglichkeit von maximal vier Schichteinsätzen bietet, folgt eine Woche mit maximal drei Schichteinsätzen.

- Eine Sonntagsschicht kommt immer nur als letzte Schicht in einer Woche mit maximal vier Schichteinsätzen in Betracht.

Daraus ergibt sich: Auf jede Woche mit einem möglichen Sonntagsschichteinsatz folgt zwingend eine Woche, die in ihrem Grundschema von vorneherein einen Freizeittag mehr aufweist als die vorhergehende. Damit ist § 15 Abs.2 S.3 BMT-G bereits genüge getan.

Dabei spielt es keine Rolle, dass dem Dienstplangrundschema der Beklagten die Schutzfristenregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Sondervereinbarung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 d BMT-G für Arbeiter in Flughafenbetrieben vorgegeben ist. Insbesondere erfordert der Freizeitausgleichsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G keineswegs, dass dieser Freizeitausgleich an einem Tag gewährt werden müsste, an dem ansonsten dienstplanmäßige Arbeitsverpflichtung bestünde (BAG vom 11.06.1992, NZA 1993, 373 ff.). Der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit kann sogar an einem Wochenfeiertag erfolgen, wie schon aus dem Text des Tarifvertrages selbst hervorgeht (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BMT-G).

Was die Zahl der dem einzelnen Arbeitnehmer zur Verfügung stehenden Freizeittage angeht, ist bei alledem eine Schlechterstellung der Schichtmitarbeiter gegenüber denjenigen Kollegen, die nicht im Schichtdienst arbeiten, schlechterdings nicht festzustellen. Während, wie aufgezeigt, in einem beliebigen 14-Tage-Rhythmus des Dienstplangrundschemas ein Schichtarbeiter an maximal sieben Tagen eingesetzt werden kann, muss ein außerhalb des Schichtdienstes in der üblichen Fünf-Tage-Woche beschäftigter Mitarbeiter im gleichen Zeitraum an zehn Arbeitstagen arbeiten.

Von der Problematik des Freizeitausgleichs für geleistete Sonntagsarbeit streng zu unterscheiden ist die Frage, wie die durchschnittliche wöchentliche Soll-Arbeitszeit der Schichtmitarbeiter der Beklagten auf der Grundlage der hierfür einschlägigen tarifvertraglichen Vorgaben der absoluten Höhe nach korrekt zu bemessen ist.

Unstreitig würde eine uneingeschränkte Anwendung des Dienstplangrundschemas der Beklagten zu einer zu hohen Arbeitszeit der Schichtmitarbeiter führen, da dann potentiell pro Jahr 182,5 Schichten geleistet werden müssten. Aus diesem Grunde hat die Beklagte, um die Einhaltung der tariflich vorgeschriebenen Soll-Arbeitszeit für die Schichtarbeiter zu gewährleisten, 38 zusätzliche Freischichten (sog. R-Schichten) eingeführt. Dabei reicht es gemäß der Protokollnotiz zu § 6 Abs. 1 Satz 1 der Sondervereinbarung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 d BMT-G aus, dass auf diese Weise die tarifliche Soll-Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt erreicht wird.

Außerdem wird durch die R-Schichten zugleich gewährleistet, dass die dienstliche Beanspruchung des im Schichtdienst arbeitenden Feuerwehrpersonals die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Sondervereinbarung festgelegte Stundengrenze auch im Monatsdurchschnitt nicht überschreitet.

Die R-Schichten bilden dabei aber zugleich auch ein zusätzliches Freizeitpotential für die im Schichtdienst eingesetzten Mitarbeiter, das ebenfalls geeignet ist, den Anspruch auf Freizeitausgleich für geleistete Sonntagsarbeit zu erfüllen. Insoweit stehen rechnerisch 38 R-Schichten einer Höchstzahl von 26 möglichen Sonntagsschichten pro Jahr gegenüber. Zwar sieht § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G zusätzlich vor, dass der Freizeitausgleich für Sonntagsstunden in der nächsten oder der übernächsten Kalenderwoche auszugleichen sei. Anhand der vom Kläger eingereichten Schichtpläne ergibt sich indessen, dass nach jeder einzelnen der im Klageantrag genannten, im ersten Halbjahr 2001 vom Kläger geleisteten Sonntagsschichten bis zum Ablauf der jeweils übernächsten Woche mindestens eine, wenn nicht mehrere R-Schichten gewährt wurden. Dies war bei 38 R-Schichten pro Jahr nach dem statistischen Durchschnitt auch ohne weiteres zu erwarten. Auch aus diesem Grund ist somit innerhalb des tarifvertraglichen Ausgleichszeitraums nach jeder geleisteten Sonntagsschicht eine entsprechende Freizeitverschiebung zu Gunsten des Klägers eingetreten.

Hinzu kommt, dass aufgrund der Eigenart des Dienstplangrundschemas der Beklagten auch nach jeder R-Schicht zwingend ein weiterer freier Kalendertag folgt, für dessen Gewährung nicht einmal eine Notwendigkeit aufgrund der Schutzvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Sondervereinbarung bestünde.

Bei alledem kommt es nach Überzeugung der Berufungskammer auch nicht darauf an, dass die Beklagte in ihren Dienstplänen nicht eigens aufgeführt hat, welcher konkrete freie Tag zugleich als Sonntagsausgleich nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G dienen soll. Eine Tarifvorschrift, die festlegt, dass die Gewährung eines Freizeitausgleichs für Sonntagsarbeit nur wirksam wäre, wenn sie in einem Dienstplan expressis verbis festgelegt würde, ist nicht ersichtlich. Zwar mag eine solche ausdrückliche Festlegung ggf. unter vergütungsrechtlichen Aspekten wünschenswert sein. Für die Erfüllung von § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G kommt es jedoch nur darauf an, dass der Dienstplan nach seinem objektiven Gehalt einen solchen Freizeitausgleich vorsieht.

Ist die Berechnungsmethode der Beklagten zur Ermittlung der Anzahl der R-Schichten, die notwendig sind, um die tarifliche Soll-Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt zu erreichen, korrekt, so bedeutete die vom Kläger gewünschte zusätzliche Gewährung von Freischichten als Sonntagsarbeitsausgleich notwendigerweise die von § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G gerade nicht intendierte Unterschreitung auch der tariflichen durchschnittlichen wöchentlichen Soll-Arbeitszeit.

Gleichwohl kommt es auf die Angriffe des Klägers gegen die diesbezüglichen Berechnungen der Beklagten in Bezug auf den besonderen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht an.

Der Kläger beanstandet die Berechnung der Beklagten insoweit, als die in den 24-Stunden-Schichten enthaltenen Anteile an Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit in vollem Umfang, zumindest aber mit einem höheren Prozentsatz als von der Beklagten angenommen als Arbeitszeit gewertet werden müssten. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob und inwieweit die in der 24-Stunden-Schicht enthaltene Ruhezeit und mit welchem Prozentsatz die darin enthaltene Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten sind, hat jedoch nichts mit der Thematik eines Freizeitausgleichs für Sonntagsarbeit zu tun.

Die Problematik der Umrechnung der Ruhezeit und der Bereitschaftszeit in Arbeitszeit ist unabhängig davon, an welchem Tag die fragliche 24-Stunden-Schicht geleistet wurde. Sie stellt sich für Sonntagsschichten nicht anders als für jede andere Schicht. Hätte der Kläger mit seiner Kritik an der Umrechnungsmethode der Beklagten Recht, so könnte dies unter Umständen zu einem Anspruch auf zusätzliche R-Schichten führen. Da der Kläger aber weder die nach dem Dienstplangrundschema jeden zweiten Kalendertag gewährten freien Tage noch die zusätzlichen R-Schichten für geeignet hält, zugleich als Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit zu fungieren, würde auch in diesem Fall, das vom Kläger im vorliegenden Verfahren zum Streitgegenstand gemachte Begehren nach zusätzlichen speziellen Freizeitausgleichsschichten für Sonntagsarbeit im Ergebnis zu einer in § 15 Abs. 2 Satz 3 BMT-G nicht vorgesehenen Unterschreitung der durchschnittlichen tariflichen Soll-Arbeitszeit führen.

Entgegen der Auffassung des Klägers werden die Schichtarbeiter schließlich auch nicht bei der Bemessung des Jahresurlaubs gegenüber ihren nicht im Schichtdienst tätigen Kollegen benachteiligt. Erhalten letztere 30 Arbeitstage pro Jahr Urlaub, so entspricht dies gemessen an der Fünf-Tage-Woche einer Urlaubszeit von sechs Wochen. Beträgt die durchschnittliche Schichtfrequenz nach Abzug der R-Schichten unstreitig 12,02 Schichten pro Monat, so sind 16,65 Freischichten erforderlich, um auch den Schichtarbeitern eine sechswöchige Urlaubszeit zu gewährleisten. Tatsächlich gewährt die Beklagte den Schichtarbeitern als Urlaub 17 Freischichten pro Jahr.

Die Frage, ob die Kritik des Klägers an der von der Beklagten verwandten Methode zur Berechnung der tariflichen Soll-Arbeitszeit zutreffend ist, kann hier somit im Ergebnis dahinstehen. Es soll daher nur soviel angemerkt werden, dass der Kläger mit seiner europarechtlichen Argumentation nicht wird durchdringen können, weil die Richtlinien 93/104/EG und 89/391/EWG nicht auf den Bereich der Feuerwehr anwendbar sind (BAG vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 -), und dass es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 des Haustarifvertrages vom 28.01.1975 auch durchaus denkbar erscheint, bei den Umrechnungsmethoden zwischen vergütungsrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Fragen zu differenzieren.

Die Kostenfolge zu Lasten des Klägers ergibt sich aus § 97 ZPO.



Ende der Entscheidung

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