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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 1044/06
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BetrAVG § 2
BetrAVG § 7
1.) Der Insolvenzschutz für Betriebsrentenanwartschaften gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG a.F. i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG bezieht sich ausschließlich auf den kraft Gesetzes unverfallbaren Anwartschaftsteil und nicht auf etwaige zwischen den Arbeitsvertragsparteien frei vereinbarte günstigere Anwartschaftsregelungen.

2.) Die Zusage einer betrieblichen "Rente" für den Fall eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlustes fällt nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung und genießt daher auch keinen Insolvenzschutz durch den Pensionssicherungsverein.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2006 in Sachen - 3 Ca 6876/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, seinen Anspruch auf Altersversorgungsleistungen "unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden". In der Sache streiten die Parteien über die richtige Höhe der dem Kläger zustehenden insolvenzgeschützten Betriebsrentenansprüche.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 03.07.2006 Bezug genommen. Bezug genommen wird insbesondere auch auf den Text des Anstellungsvertrages des Klägers mit seiner früheren Arbeitgeberfirma W R GmbH vom 13.05.1970 (Bl. 8 - 10 d. A.), auf den vom Beklagten unter dem 19.05.1982 erteilten sogenannten Anwartschaftsausweis (Bl. 19 f. d. A.), sowie auf den sogenannten Leistungsbescheid des Beklagten vom 21.02.2002 (Bl. 31 ff. d. A.).

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 29.08.2006 zugestellt. Er hat hiergegen am 13.09.2006 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 29.11.2006 - am 29.11.2006 begründen lassen.

Der Kläger verfolgt seinen "Neubescheidungsantrag" trotz in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2007 von dem Berufungsgericht geltend gemachter Zulässigkeitsbedenken weiter. Er meint, das Verhältnis der Parteien zueinander sei öffentlich-rechtlicher Natur. Der Bescheidungsantrag sei in der verwaltungsgerichtlichen Praxis allgemein üblich. Er sei hier insbesondere deshalb geboten, weil der Beklagte bereits einen Bescheid über die Zahlungen in die Welt gesetzt habe und keineswegs gewiss sei, wie dieser alte Bescheid wieder aus der Welt zu schaffen sei, gegebenenfalls mit welcher Maßgabe und gegebenenfalls unter welchen Ermessensmaßstäben. Auch habe der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 29.11.2006 sehr deutlich gemacht, was er wirtschaftlich als Zahlung bzw. Inhalt des Bescheides erwarte.

Dort hatte der Kläger u. a. ausgeführt:

"Unter Vernachlässigung des Zwischenverdienstes stand bei Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 2002 mithin eine monatliche Pension von DM 2.070,00 zur Auszahlung an, dies entspricht EUR 1.058,37."

Der Kläger vertritt in der Sache weiterhin die Auffassung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den ihm, dem Kläger, vertraglich zugesagten Betriebsrentenanspruch zeitanteilig zu kürzen. Die Regelung des Pensionsanspruchs in § 8 des Anstellungsvertrages sei eindeutig. Das dem Pensionsanspruch zugrunde liegende Dienstverhältnis sei auch nicht durch eine von ihm, dem Kläger, verschuldete Auflösung, sondern durch eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter beendet worden.

Das Arbeitsgericht habe § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG a. F. fehl interpretiert. Insbesondere habe es übersehen, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG angesprochene zeitratierliche Berechnung nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nur den Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten bezeichne. Demselben Fehler unterliege auch die einschlägige Kommentarliteratur, die sich für ihre Ansicht auch zu Unrecht auf eine entsprechende BAG-Rechtsprechung berufe.

Fehl gehe auch der Einwand, dass die von ihm, dem Kläger, begehrte höhere Versorgungsleistung, soweit sie auf § 8 Abs. 3 des Anstellungsvertrags beruhe, nicht mehr dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung unterfalle. Es fehle nicht an einem die Versorgungsleistung auslösenden biologischen Ereignis, da er Leistung erst ab Eintritt des in dem Versorgungsvertrag vorgesehenen Alters begehre.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2006 - 3 Ca 6876/05 -, aufzuheben und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen,

das bedeutet,

den Beklagten zu verurteilen unter Aufhebung seines Leistungsbescheides vom 21.05.2002 - Mitteilung gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - den Anspruch des Klägers auf Altersversorgungsleistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält bereits die Berufung für unzulässig. Das Arbeitsgericht habe sein Urteil tragend auch auf eine von der Meinung des Klägers abweichende Auslegung von § 8 des Anstellungsvertrages gestützt. Hiermit setze sich der Kläger in der Berufungsinstanz nicht auseinander.

Ferner hält der Beklagte die Klage für unzulässig. Sie sei in der vorliegenden Form zu unbestimmt und ihr fehle im Hinblick darauf, dass die Mitteilung nach § 9 BetrAVG nur rein deklaratorische Bedeutung habe, auch das Rechtsschutzbedürfnis.

Auch in der Sache habe das Arbeitsgericht richtig entschieden. Der Kläger unterscheide nicht zwischen seinen Ansprüchen, die ihm gegenüber seiner damaligen Arbeitgeberfirma zugestanden haben mögen, und den gesetzlichen Insolvenzschutzansprüchen, die er, der Beklagte, zu erfüllen habe. Diese beschränkten sich nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 7 Abs. 2 BetrAVG nur auf den gesetzlich unverfallbaren Teil des dem Kläger zugesagten Pensionsanspruchs. Um diesen zu ermitteln, sei die zutreffend vorgenommene zeitratierliche Berechnung anzustellen.

§ 8 Abs. 3 des Anstellungsvertrages des Klägers mit der Firma W R GmbH enthalte überdies keine Zusage, die begrifflich unter eine betriebliche Altersversorgung subsumiert werden könne. Es handele sich vielmehr um eine Art Übergangsgeld, für welches er, der Beklagte, nicht einzustehen habe.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen bzw. gesetzeskonform verlängerten Fristen eingelegt und begründet.

Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daran, dass sich der Kläger nicht genügend mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hätte. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung nur auf einen Bruchteil der zahlreichen Gesichtspunkte eingegangen ist, die das Arbeitsgericht in seiner umfassenden Entscheidungsbegründung angesprochen hat. Dennoch mag bei Anlegung eines nicht zu kleinlichen Maßstabes in der Berufungsbegründung der noch ausreichende Versuch zu sehen sein, die tragenden Grundlagen des arbeitsgerichtlichen Urteils zu erschüttern.

II. Die Berufung des Klägers musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden und seine Entscheidung sorgfältig und im Kern überzeugend begründet. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz keine neuen Aspekte vorgebracht, die eine andere abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

1. Die Klage in der auch in der Berufungsinstanz aufrecht erhaltenen Fassung ist, was das Arbeitsgericht noch offen gelassen hat, bereits unzulässig. Ihr fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Auch besteht für eine derartige Bescheidungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis.

a. Das Berufungsgericht verkennt keineswegs, dass die sogenannte Bescheidungsklage in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Fachgerichtsbarkeiten grundsätzlich als zulässig und für bestimmte Fallkonstellationen üblich anerkannt ist.

b. Der Kläger verkennt jedoch, dass es sich bei der Arbeitsgerichtsbarkeit um eine zivilrechtliche Fachgerichtsbarkeit handelt, für die die zivilprozessualen Gerichtsordnungen (ZPO, ArbGG) maßgeblich sind.

c. Der Kläger verkennt ferner, dass es sich bei dem sogenannten Leistungsbescheid des Beklagten vom 21.02.2002 nicht etwa um eine Art Verwaltungsakt handelt, sondern lediglich - wie in dem Untertitel des Leistungsbescheides auch ausdrücklich aufgeführt - um eine rein informatorische und deklaratorische Mitteilung gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG.

d. Des weiteren verkennt der Kläger, dass - auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit - eine Bescheidungsklage insbesondere dann Sinn macht, wenn der Schuldner bei der Erbringung der begehrten Leistung ein Ermessen auszuüben hat oder ihm zumindest - im Hinblick auf die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe - ein sogenannter Beurteilungsspielraum zusteht. Vorliegend begehrt jedoch der Kläger nicht mehr und nicht weniger als die Auszahlung einer höheren Betriebsrente, als der Beklagte sie ihm zugestehen will, wobei sich die "richtige" Höhe des zu erfüllenden Anspruchs ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorgaben richtet, ohne dass dem Beklagten bei der Bestimmung der Höhe irgendein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum zustünde.

e. Schließlich fehlt es dem Klageantrag des Klägers auch an der hinreichenden Bestimmtheit.

Der Kläger hat offenbar bestimmte Vorstellungen darüber, was ihm rechtlich zusteht, bringt diese in seinem Klageantrag aber in keiner Weise zum Ausdruck. Dabei helfen auch die Berechnungen, die der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung angestellt hat, nicht weiter, zumal sie in dem Klageantrag in keiner Weise anklingen. Abgesehen davon, stellen auch diese Berechnungen für sich betrachtet keineswegs zweifelsfrei klar, was genau der Kläger begehrt. So bezieht sich der im Klageantrag erwähnte sogenannte Leistungsbescheid des Beklagten ausschließlich auf die Höhe der monatlich zu zahlenden Leistung, während der Kläger aber in seiner Berufungsbegründung, soweit diese ein Zahlenwerk enthält, in erster Linie Nachzahlungsberechnungen anstellt, und dies auch noch unter dem unklaren Vorbehalt "unter Vernachlässigung des Zwischenverdienstes".

2. Die Klage ist aber nicht nur unzulässig, sondern auch in der Sache unbegründet. Der Beklagte hat den insolvenzgeschützten Teil des dem Kläger zustehenden Betriebsrentenanspruchs aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Firma W R GmbH aus der Zeit vom 01.08.1970 bis 01.06.1981 zutreffend und gesetzeskonform berechnet.

a. Maßgebend ist dabei die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BetrAVG a.F.. § 7 Abs. 1 BetrAVG a. F. trifft auf das hier streitige Rechtsverhältnis schon deshalb nicht zu, weil der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles (Insolvenz) nicht Versorgungsempfänger im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG a. F. war.

b. Aus § 8 Abs. 1 und 2 des Anstellungsvertrages des Klägers mit der Firma W R GmbH vom 13.05.1970 ergab sich zu Gunsten des Klägers ein Anspruch auf betriebliche Altersrente. Der Anspruch sollte nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit entstehen und gemäß § 8 Abs. 2 Anstellungsvertrag - abgesehen von dem Fall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der RVO (Invalidität) - mit der Vollendung des 65. Lebensjahres fällig werden.

c. § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages zufolge erdiente sich der Kläger mit zehnjähriger Betriebszugehörigkeit einen Pensionsanspruch in Höhe von 20 % seines letzten Gehalts, der sich zwischen dem zehnten und zwanzigsten Jahr der Betriebszugehörigkeit jedes Jahr um ein weiteres Prozent bis zur Höchstgrenze von 30 % steigerte.

d. Als der Kläger am 01.06.1981 aufgrund der Kündigung des Insolvenzverwalters aus den Diensten der Firma W R GmbH ausscheiden musste, verfügte er über eine Betriebszugehörigkeit von zehn vollen Kalenderjahren und hatte somit bis dahin einen Pensionsanspruch in Höhe von 20 % des letzten Gehaltes erdient.

e. Schon von daher erscheint es unerfindlich, warum der Kläger ausweislich der Berufungsbegründung nunmehr offenbar glaubt, aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma W R GmbH sogar einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 30 % seines letztes Gehalts verlangen zu können. Selbst unter Hinzunahme von § 8 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 13.05.1970 - hierzu näheres noch weiter unten - ließe sich ein Betriebsrentenanspruch in dieser Höhe schlechthin nicht begründen. Bezeichnenderweise hat der Kläger selbst z.B. in seinen früheren außergerichtlichen Schreiben an den Beklagten vom 14.12.1984 (Bl. 12 d. A.) und 05.11.1984 (Bl. 15 d. A.) ursprünglich auch nur einen Anspruch in Höhe von 20 % für sich reklamiert.

f. Der in § 8 des Anstellungsvertrages begründete Betriebsrentenanspruch richtet sich zunächst (nur) gegen den zusagenden Arbeitgeber, also die W R GmbH.

aa. Betriebsrentenzusagen der in § 8 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages niedergelegten Art sahen und sehen üblicherweise vor, dass der Anspruch nur dann zum Tragen kommen sollte, wenn der Arbeitnehmer bis zum Eintritt des vorgesehenen Versorgungsfalles, also bis zum Eintritt der in der Versorgungszusage vorgesehenen Altersgrenze - oder gegebenenfalls, im Falle der Zusage auch einer Invalidenversorgung, bis zum Eintritt der Invalidität - in den Diensten des zusagenden Arbeitgebers beschäftigt bleibt. Bis zum Erlass des Betriebsrentengesetzes im Jahre 1973 gab es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung zugesagt erhalten hatten, einen Anspruch darauf hatten, diese auch dann zu verwirklichen, wenn sie - nach Erfüllung der übrigen Zusagevoraussetzungen - vorzeitig, also vor Erreichen der in der Zusage festgelegten Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden.

bb. Ob § 8 Abs. 1 und 2 des Anstellungsvertrages des Klägers eine vertragliche Zusage der W R GmbH dahingehend entnommen werden kann, dass dem Kläger ein einmal erdienter Pensionsanspruch auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus den Diensten der Firma erhalten bleiben und im Zeitpunkt des Eintritts der Altersgrenze fällig werden sollte - und dies u. U. sogar in ungeschmälerter Höhe - kann vorliegend dahingestellt bleiben, da eine solche etwaige vertragliche Anwartschaftszusage nicht das Verhältnis des Klägers zum Beklagten betrifft.

g. Erst mit Einführung des Betriebsrentengesetzes wurde eine gesetzlich unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft geschaffen. Zugleich wurde die gesetzliche Insolvenzsicherung für Betriebsrentenansprüche eingeführt, für die bekanntlich der Beklagte zuständig ist. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt, wann eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis gesetzlich unverfallbar wird und in welcher Höhe dies geschieht.

h. In diesem Zusammenhang hat das Betriebsrentengesetz in § 2 Abs. 1 BetrAVG a. F. die zeitratierliche Anwartschaftsberechnung eingeführt. Soweit in die Berechnungsformel das Wort "mindestens" aufgenommen ist, stellt dies lediglich klar, dass es Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbstverständlich unbenommen bleiben soll, mit Rechtswirkung für und gegeneinander im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Unverfallbarkeit auch günstigere Regelungen über die Höhe der erhalten bleibenden Betriebsrentenanwartschaft zu treffen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine jede Betriebsrentenanwartschaft nur in Höhe der in § 2 Abs. 1 BetrAVG a. F. enthaltenen zeitratierlichen Berechnungsformel kraft Gesetzes unverfallbar ist.

i. Die zugleich mit dem Rechtsinstitut der gesetzlich unverfallbaren Rentenanwartschaft eingeführte gesetzliche Insolvenzsicherung der Betriebsrenten bezieht sich dementsprechend und wie sich aus der in § 7 Abs. 2 BetrAVG a. F. enthaltenen Verweisung auf § 2 Abs. 1 BetrAVG zweifelsfrei ergibt, ausschließlich auf den kraft Gesetzes unverfallbaren Anwartschaftsteil und nicht auf etwaige zwischen den Arbeitsvertragsparteien frei vereinbarte günstigere Anwartschaftsregelungen (z.B. BAG NZA 2000, 1290 unter B IV 2 a; BAG 3 AZR 462/02 vom 17.6.2003).

h. Diesen Grundsätzen hat der Beklagte in der Berechung der dem Kläger zustehenden insolvenzgeschützten Betriebsrentenleistungen ordnungsgemäß Rechnung getragen. Wenn in dem zutreffenden Rechenwerk des Beklagten dabei als Ausgangsbetrag der Betrag vom 30 % des letzten Gehalts des Klägers als "möglicher Versorgungsanspruch zum Endalter" auftaucht, so ist dies dem Umstand geschuldet, dass die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG a. F. auf den hypothetischen Verlauf aufsetzt, dass das Arbeitverhältnis bis zum Eintritt des Rentenalters 65 fortbestanden hätte. Wenn der Kläger demgegenüber meint, der Beklagte müsse ihm - ohne zeitratierliche Kürzung - in voller Höhe den tatsächlich erdienten Betriebsrentenanspruch bezahlen, so kann dies, wie bereits ausgeführt, in Anbetracht einer (nur) zehnjährigen Betriebszugehörigkeit zur Firma W R GmbH in keinem Fall ein Anspruch in Höhe von 30 % des letzten Endgehaltes sein.

3. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 3 seines Anstellungsvertrages vom 13.05.1970.

a. Zwar wäre nach dem Wortlaut dieser Vertragsreglung der Betriebspensionsanspruch des Klägers gegenüber der Firma R bereits zum 01.06.1981 fällig geworden; denn die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Insolvenzverwalters war, soweit ersichtlich, weder vom Kläger verschuldet noch anderweitig in der Person der Eheleute R begründet.

b. Die Regelung des § 8 Abs. 3 des Anstellungsvertrages hat aber nur Bedeutung im Verhältnis des Klägers zu seiner früheren Arbeitgeberfirma W R GmbH, nicht dagegen im Verhältnis des Klägers zum Beklagten. Die Aufgabe des Beklagten als gesetzlicher Insolvenzsicherer des Betriebsrentengesetzes erschöpft sich in der Insolvenzsicherung der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung (vgl. § 1 Abs.1 S.1 BetrAVG). Für die Sicherung anders gearteter arbeitgeberseitiger Zusagen ist der Beklagte nicht zuständig.

c. Die Gemeinsamkeit der für den Beklagten relevanten gesetzlichen Versorgungsfälle besteht darin, dass sie an ein biologisches Ereignis anknüpfen, nämlich an den Eintritt von Invalidität, Tod oder eben "Alter". Unter "Alter" ist dabei das Erreichen eines Lebensalters gemeint, in dem der Arbeitnehmer entsprechend allgemeiner Üblichkeit oder gegebenenfalls entsprechend der Üblichkeiten einer bestimmen Branche altersbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Die Zusage in § 8 Abs. 3 des Anstellungsvertrages knüpft dagegen nicht an den Eintritt eines biologischen Ereignisses an, sondern an den - unverschuldeten - Verlust des Arbeitsplatzes. Er soll der sozialen Absicherung des Klägers im Falle unverschuldeten Arbeitsplatzverlustes dienen, nicht aber der Versorgung im Alter, bei Invalidität oder Tod des Lebenspartners.

d. Bezeichnenderweise war der Kläger im Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlustes, auf den er hier im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 des Anstellungsvertrages mit der Firma R abstellen will, erst 44 Jahre alt. Schon diese äußere Tatsache verdeutlicht augenfällig, dass ein auf § 8 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 13.05.1970 beruhender Anspruch nicht als Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung eingeordnet werden kann.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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