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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 252/99
Rechtsgebiete: BetrVG, BetrAVG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrAVG § 16
1. Eine in Form einer vertraglichen Einheitsregelung erteilte Versorgungszusage kann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nach Maßgabe der vom BAG hierzu entwickelten Drei-Stufen-Theorie verschlechtert werden, wenn sie unter dem Vorbehalt einer späteren Abänderung durch Betriebsvereinbarungen erteilt wurde (sog. Betriebsvereinbarungsoffenheit).

2. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit kann sich auch konkludent "aus entsprechenden Begleitumständen" ergeben.

a. Die konkludente Vorbehaltserklärung muss jedoch so unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass der verständige Erklärungsempfänger an ihrem Inhalt keinen vernünftigen Zweifel haben kann.

b. Dafür genügt es nicht, dass ein bestehender Betriebsrat im Laufe der Zeit lediglich vereinzelt zu speziellen Fragen der betrieblichen Altersversorgung im Interesse der Arbeitnehmer von seinen Einflussmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.

c. Insbesondere kann eine konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht aus Umständen hergeleitet werden, die erst Jahre nach Erteilung der Versorgungszusage auftreten.

3. Kann eine Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht festgestellt werden und liegen die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftgrundlage nicht vor, kommt es auf den sog. kollektiven Günstigkeitsvergleich an, also auf den Vergleich der Vor- und Nachteile, die die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die versorgungsberechtigte Belegschaft insgesamt zu Folge hat.

a. Der kollektive Günstigkeitsvergleich ist auch dann unternehmensbezogen vorzunehmen, wenn die bestehende Versorgungsregelung durch eine Konzernbetriebsvereinbarung abgelöst werden soll.

b. Hat sich der Arbeitgeber in der bestehenden vertraglichen Einheitsregelung "vorbehalten" die Messgröße des "pensionsfähigen Einkommens" zu erhöhen und in der Folgezeit alljährlich eine solche Erhöhung nach Maßgabe der jeweiligen individuellen Gehaltsentwicklung auch tatsächlich vorgenommen, so ist im Rahmen des kollektiven Günstigkeitsvergleichs bei der Bewertung der bestehenden Zusage ein einkommensdynamischer Faktor zu berücksichtigen.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 252/99

Verkündet am 18. Februar 2004

In Sachen

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18.02.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Hahn und Hejtmanek

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen in Sachen 6 Ca 580/97 vom 15.12.1998 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die dem Kläger am 12.01.1983 erteilte Versorgungszusage nicht durch die am 01.10.1996 in Kraft getretene d -Versorgungsordnung abgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, welches Regelwerk seit dem 01.01.1996 für die dem Kläger erteilte Zusage einer betrieblichen Altersversorgung gilt.

Ende der 1960er Jahre wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma G , von ehemaligen Hochschulabsolventen der R A gegründet. Anfang der 1970er Jahre wurde im Rahmen einer von der Geschäftsführung einberufenen Betriebsversammlung eine sog. "Mitarbeitervertretung" gebildet. Erstmals im Jahre 1976 wählte die Belegschaft einen Betriebsrat im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Dieser vereinbarte in einer Betriebsvereinbarung vom 09.04.1976 mit der Arbeitgeberin, dass die in den Jahren zuvor von der "Mitarbeitervertretung" mit der Geschäftsführung getroffenen Vereinbarungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollten.

Seit 1971 erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den einzelnen Arbeitnehmern - mit Ausnahme einer Person, die im Interesse einer Gehaltsaufbesserung darauf verzichtet hatte - eine einheitlich gestaltete Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Auf Grund eines Formularanstellungsvertrages vom 12.01.1983 (Bl. 11 - 14 d. A.) trat der am 16.05.1946 geborene Kläger mit Wirkung zum 01.04.1983 als Arbeitnehmer in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Gleichzeitig mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages, also ebenfalls am 12.01.1983, erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger die damals bei ihr übliche Versorgungszusage. Auf den vollständigen Text dieser Versorgungszusage (Bl. 15 d. A.) einschließlich der zugehörigen "Einzelbestimmungen" (Bl. 16 - 18 d. A.) wird Bezug genommen. Die ersten vier Ziffern der der Versorgungszusage beigefügten "Einzelbestimmungen" lauten wie folgt:

"1. Erleben Sie in unseren Diensten die Vollendung Ihres 60. Lebensjahres und scheiden Sie danach aus unseren Diensten, so zahlen wir Ihnen bis zu Ihrem Ableben eine Altersrente.

2. Die Altersrente beträgt nach einer Wartezeit von zwei Dienstjahren 5 % des pensionsfähigen Einkommens. Sie steigt um je 5 % nach Ablauf von jeweils drei Dienstjahren bis zur Vollendung des 8. Dienstjahres, danach um je 5 % nach Ablauf von jeweils vier Dienstjahren bis zur Vollendung des 20. Dienstjahres. Die Höchstrente beträgt 30 % des pensionsfähigen Einkommens.

3. Als Dienstjahre werden nur volle, in den Diensten der Firma zurückgelegte Kalenderjahre angerechnet.

4. Als pensionsfähiges Einkommen haben wir 4.400,00 DM zu Grunde gelegt. Wir behalten uns eine Erhöhung vor." (Bl. 16 d. A.)

Der Betrag von 4.400,00 DM entsprach dem im Anstellungsvertrag vereinbarten Bruttoanfangsgehalt des Klägers.

In jedem der auf seiner Einstellung folgenden Jahre bis einschließlich zum Jahre 1992 erhielt der Kläger eine Gehaltserhöhung. Im Dezember eines jeden dieser Jahre wurde dem Kläger überdies eine sog. "Erhöhungsmitteilung" in Bezug auf seine Versorgungszusage übersandt. Diese Erhöhungsmitteilungen haben gleichlautend folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr B ,

im Zuge der Überprüfung unserer Pensionszusagen freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir ab sofort für Sie als pensionsfähiges Einkommen

monatlich DM xxxx

zu Grunde legen werden. Die übrigen Bestimmungen der erteilten Zusage bleiben unverändert." (Bl. 158 ff. d. A.)

Der eingefügte DM-Betrag entsprach dabei immer der jeweils aktuellen Bruttogehaltshöhe des Klägers.

Entsprechend verfuhr die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch bei den übrigen Arbeitnehmern.

In den Jahren 1993 bis 1995 erhielt der Kläger keine Gehaltserhöhung. In diesen Jahren wurde auch das pensionsfähige Einkommen im Rahmen seiner Versorgungszusage nicht erhöht.

Ab 1988 wurden Versorgungszusagen, wie der Kläger sie erhalten hatte, nicht mehr erteilt. In jenem Jahr wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten von der damals zum D Konzern gehörenden A übernommen. In den Folgejahren kam es zu umfangreichen Umstrukturierungen innerhalb des D -Konzerns, in deren Verlauf die Rechtsvorgängerin der Beklagten als d in den d -Konzern eingegliedert wurde. Nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen existierten in den verschiedenen zum d -Konzern gehörenden Tochterunternehmen insgesamt ca. 30 verschiedene Altersversorgungssysteme. Daraufhin wurde die Konzernbetriebsvereinbarung vom 20.11.1995 über eine d -Versorgungsordnung verabschiedet, welche mit Wirkung zum 01.01.1996 alle bis dahin in den verschiedenen Unternehmen des Konzerns bestehenden Versorgungssysteme ablösen sollte. Auf den vollständigen Text der d -Versorgungsordnung nebst ihren Anlagen 1 - 5 wird ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 19 - 44 d. A.).

§ 11 der d -Versorgungsordnung verhält sich über die Höhe der Versorgungsleistungen. § 11 der d -Versorgungsordnung lautet auszugsweise wie folgt:

"[Abs. 1:] Die Höhe der Versorgungsleistungen berechnet sich bei allen Leistungsarten aus der rentenfähigen Dienstzeit (§ 9), dem rentenfähigen Einkommen (§ 10) sowie dem Renteneckwert.

[Abs. 2:] Die monatliche d -Rente wird nach folgender Formel ermittelt:

Rentenfähiges Einkommen geteilt durch Beitragsbemessungsgrenze mal Renteneckwert mal rentenfähige Dienstzeit.

Übersteigt das rentenfähige Jahreseinkommen die maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird der übersteigende Teil 2,5-fach gerechnet (gespaltene Rentenformel).

[Abs. 3:] Die Höhe des Renteneckwertes ergibt sich aus der Anlage 3 zu dieser Vereinbarung. Bei Weiterentwicklung des Renteneckwertes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wird die Anlage entsprechend aktualisiert.

Der Renteneckwert wird unter Berücksichtigung der für die Altersversorgung maßgebenden Entwicklungen, insbesondere der längerfristigen wirtschaftlichen Ertragskraft der einzelnen d -Unternehmen, der Lebenshaltungskosten und der Nettoverdienste der aktiven Mitarbeiter von der Geschäftsleitung nach Beratung im Beirat (§ 17) überprüft." (Bl. 28 d. A.)

Als Altersgrenze ist in § 3 Abs. 1 d -Versorgungsordnung die Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzt. Gemäß Anlage 4 zur d -Versorgungsordnung können jedoch Mitarbeiter, die nach ihrer bisherigen Versorgungsordnung einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahres haben, ohne dass die Voraussetzungen für einen Bezug der gesetzlichen Rente vorliegen, auch nach in Kraft treten der d -Versorgungsordnung ab dieser Altersgrenze unabhängig von der Sozialversicherungsrente in Ruhestand treten und eine d -Altersrente beziehen.

Schließlich sind in der Anlage 1 zur d -Versorgungsordnung Übergangsregelungen festgelegt. Ziffer 2 der Anlage 1 hat folgenden Wortlaut:

"Für Mitarbeiter, die am 01. Januar 1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen des d -Konzerns standen, und deren Hinterbliebene gilt bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 31. Dezember 2000 ausschließlich die d -Versorgungsordnung mit folgender Besitzstandsregelung:

a) Für die bis zum 31. Dezember 1995 abgeleistete und anerkannte Dienstzeit wird eine Teilanwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (ohne Berücksichtigung der Unverfallbarkeitsfristen gemäß § 1 BetrAVG) berechnet. In den zu ratierenden Betrag fließen Besitzstandsregelungen der Altsysteme ein. Die so berechnete Teilanwartschaft wird bei Anpassungen des Renteneckwertes mit dem hälftigen Erhöhungssatz fortgeschrieben.

Soweit einkommensdynamische Systeme abgelöst werden, erfolgt eine Fortschreibung des Teilbetrages aus dem alten Versorgungssystem entsprechend der Entwicklung des individuellen rentenfähigen Einkommens (berechnet nach der d -Versorgungsordnung).

b) Für die nach dem 31. Dezember 1995 abgeleistete Dienstzeit werden Leistungen nach der d -Versorgungsordnung gewährt, wobei nur Dienstzeiten ab Einführung der d -Versorgungsordnung berücksichtigt werden.

c) Die Summe der Anwartschaften gemäß lit. a) und lit. b) ergibt im Versorgungsfall den individuellen d -Rentenanspruch. Für Anspruchsvoraus-setzungen (Wartezeit) und Unverfallbarkeitsfristen werden sowohl Dienstzeiten gemäß lit. a) als auch lit. b) berücksichtigt." (Bl. 36 d. A.)

In einem arbeitgeberseitig zur Erläuterung der d -Versorgungsordnung herausgegebenen Handbuch heißt es zur Erläuterung der Übergangsregelungen unter Ordnungsnummer V 2.4 a) auszugsweise wie folgt:

"Bei den abgelösten einkommensdynamischen Systemen (M , D , G ) ist der in die Rente einfließende Besitzstand direkt abhängig vom Einkommen des Mitarbeiters. Zum 31.12.1995 wird sowohl das rentenfähige d -Einkommen gemäß § 10 ... als auch der Besitzstand (zum 31.12.1995) festgehalten. Steigt das d -Einkommen pro Mitarbeiter, so wird sein Besitzstand erhöht, und zwar im Verhältnis seines Einkommens zum Betrachtungszeitpunkt zu seinem Einkommen 1995." (Bl. 188 und 1058 d. A.)

Anlässlich des In-Kraft-Tretens der d -Versorgungsordnung stellte die Arbeitgeberin dem Kläger eine "Besitzstandsberechnung von Altersruhegeld nach G Regelung zum 31.12.1995" zur Verfügung, wonach der von ihm bis zu diesem Stichtag erreichte Besitzstandsanspruch mit 1.081,46 DM beziffert wird (Bl. 157 d. A.).

Bei unveränderter Fortgeltung der dem Kläger ursprünglich erteilten Versorgungszusage (künftig G Zusage genannt) hätte der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 2006 bei Beibehaltung des zuletzt erreichten "pensionsfähigen Einkommens" in Höhe von 6.550,00 DM eine Betriebsrente in Höhe von 30 % dieses Betrages, also von 1.965,00 DM erwarten können. Demgegenüber hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.06.1997 (Bl. 152 f. d. A.) errechnet, dass ihm per 31.05.2006 auf der Grundlage der d -Versorgungsordnung einschließlich ihrer Übergangsregelungen nur ein Rentenbetrag in Höhe von 1.306,06 DM zustünde. Die Beklagte ihrerseits hat den vom Kläger nach der d -Versorgungsordnung zu erwartenden Rentenbetrag auf 1.591,35 DM beziffert. Sie hat hierzu erläutert, der Kläger habe bei seiner Berechnung außer Acht gelassen, dass der per 31.12.1995 festgestellte Besitzstand nach Maßgabe der Entwicklung des Einkommens ab dem 01.01.1996 weiter dynamisiert werde, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll zur d -Versorgungsordnung vom 28.10.1994 ergebe und auch in dem Handbuch zur d -Versorgungsordnung in Erläuterung der Besitzstandsregelung so festgehalten sei.

Am Stichtag 31.12.1995/01.01.1996 waren in dem Unternehmen der Arbeitgeberin des Klägers noch 97 Mitarbeiter mit einer G Zusage sowie derjenige Mitarbeiter, der hierauf verzichtet hatte (s. o.) beschäftigt, ferner 569 Mitarbeiter mit einer Versorgungszusage nach den A -Versorgungsbestimmungen sowie vier Mitarbeiter mit einer M -Versorgungszusage.

Der Kläger hat geltend gemacht, bei der ihm ursprünglich erteilten G -Zusage habe es sich um eine individuelle Versorgungszusage gehandelt, die nicht durch Betriebsvereinbarung verschlechtert werden könne. Zumindest sei ein kollektiver Bezug der Zusage für ihn nicht erkennbar gewesen. Auch habe die Zusage weder ausdrücklich noch konkludent unter dem Vorbehalt einer späteren Abänderung durch Betriebsvereinbarung bestanden.

Der Kläger hat bestritten, dass die in dem Ursprungsunternehmen installierte "Mitarbeitervertretung" in die Einführung und nähere Ausgestaltung der G Zusage eingebunden gewesen sei und dass der später gewählte Betriebsrat an der Gestaltung späterer Änderungen der Einzelbestimmungen der Zusage regelmäßig mitgewirkt habe und dies im Betrieb gegenüber der Belegschaft auch so kommuniziert worden sei. Die G Zusage sei somit keineswegs "betriebsvereinbarungsoffen" gewesen. Die neue Versorgungsordnung halte aber auch einem kollektiven Günstigkeitsvergleich mit den Bestimmungen der G Zusage nicht Stand, zumal ein solcher nicht konzernbezogen vorgenommen werden dürfe. Auch lägen die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vor.

Zudem hat der Kläger die Ansicht vertreten, der Eingriff in seine G Zusage sei auch unverhältnismäßig. Da es sich um einen Eingriff in die Einkommensdynamik der G Zusage handele, sei die zweite Stufe der vom Großen Senat des BAG in seiner Entscheidung vom 16.09.1986 entwickelten 3-Stufen-Theorie betroffen. Die Arbeitgeberin könne jedoch keine "triftigen Gründe" im Sinne dieser Rechtssprechung für sich in Anspruch nehmen, welche geeignet sei, einen Eingriff auf der zweiten Stufe zu rechtfertigen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die dem Kläger von der Beklagten am 12.01.1983 erteilte Versorgungszusage nicht durch die am 01.10.1996 in Kraft getretene d -Versorgungsordnung abgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, bei der G Zusage habe es sich um eine vertragliche Einheitsregelung mit erkennbarem kollektiven Bezug gehandelt. Die G Zusage sei auch als konkludent betriebsvereinbarungsoffen anzusehen. Die sog. "Mitarbeitervertretung" sei von Anfang an in die Überlegungen und Beratungen der Geschäftsführung hinsichtlich Einführung und Gestaltung der Altersversorgung eingebunden gewesen. Das Gleiche gelte für die weitere Fortentwicklung der Einzelbestimmungen nach der Wahl eines regulären Betriebsrats im Jahre 1976. So sei im Jahre 1982 auf Initiative des Betriebsrats die Witwenrente auch auf Witwer weiblicher Mitarbeiter ausgedehnt worden. Im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Geschäftsleitung, die unverfallbaren Ansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter rückwirkend neu zu berechnen, habe der F Betriebsrat im Jahre 1982 ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnis sich die Arbeitgeberin schließlich angeschlossen habe. Im Zeitraum 1985/1986 hätten die Betriebspartner provisionsabhängige Vergütungen geregelt und dabei auch festgeschrieben, welche Provisionsvergütung als pensionsfähiges Einkommen im Sinne der Altersversorgung anzusehen sei. Schließlich sei 1986 auf Initiative des Betriebsrats die Versorgung auch auf Teilzeitkräfte ausgedehnt worden. Über all dies sei die Belegschaft auch in Betriebsversammlungen, Jahresberichten des Betriebsrats etc. fortlaufend informiert worden.

Die Neuordnung sei auch als verhältnismäßig anzusehen. Dabei hat die Beklagte im Ausgangspunkt die Auffassung vertreten, die G Zusage sei nicht wirklich als einkommensdynamisch zu bewerten; denn die Arbeitgeberin habe sich in Ziffer 4 Satz 2 der Einzelbestimmungen lediglich eine Erhöhung des pensionsfähigen Einkommens vorbehalten. Die in der Folgezeit tatsächlich vorgenommenen Erhöhungen hätten jeweils auf Jahr für Jahr neu vorgenommenen Ermessensentscheidungen beruht.

Unabhängig davon könnten für die Neuordnung des Versorgungssystems aber auch triftige Gründe im Sinne der Drei-Stufen-Theorie des BAG ins Feld geführt werden: Hauptziel der Einführung der konzerneinheitlichen d -Versorgungsordnung sei nämlich die Vereinheitlichung und Harmonisierung der vielen verschiedenen Altersversorgungssysteme im Konzern gewesen. Ein solches Ziel sei als triftiger Grund anerkannt.

Schließlich hat die Beklagte Berechnungen vorgenommen, in denen sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beibehaltung der G Zusage zu einer absoluten Überversorgung der Betriebsrentner führen würde. Die zu erwartende Betriebsrente betrüge nämlich mehr als 100 % des durchschnittlichen letzten Nettoeinkommens eines aktiven Durchschnittsmitarbeiters des Unternehmens. Dadurch sei die Geschäftsgrundlage für die Aufrechterhaltung der G Zusage weggefallen. Schließlich ergebe auch ein kollektiver Günstigkeitsvergleich zwischen der d -Versorgungsordnung und der G Zusage, dass die Neuregelung für die Gesamtbelegschaft nicht ungünstiger sei. Da es sich um eine konzernweite Regelung handele, müsse dabei auch auf die Verhältnisse im Konzern abgestellt werden.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H St , H K , R K und C S . Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts vom 02.11.1998 (Bl. 381 a/381 b d. A.) Bezug genommen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.1998 (Bl. 185 ff. d. A.).

Mit Urteil vom 15.12.1998 (Bl. 396 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der G Versorgungszusage habe es sich um eine vertragliche Einheitsregelung gehandelt, die auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als betriebsvereinbarungsoffen zu bewerten sei.

Die durch die Neuordnung des Versorgungssystems sich ergebenden Änderungen seien auch verhältnismäßig. Das Ziel der konzernweiten Harmonisierung der Versorgungssysteme stelle einen triftigen Grund im Sinne einer sachlich-proportionalen Rechtfertigung des Eingriffs dar. Auch nehme die d -Versorgungsordnung dem Kläger nicht die Dynamik seiner Altersversorgungsregelung. Zwar ergebe sich die Einkommensdynamik der G Zusage aus der tatsächlichen Übung, jedoch werde dem durch Anlage 1 Ziffer 2 a) der d -Versorgungsordnung und deren § 11 Abs. 3 ausreichend Rechnung getragen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 20.01.1999 zugestellt. Die Berufung ist am 19.02.1999 sowie die Berufungsbegründungsschrift nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.04.1999 am 16.04.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich entwickelte Rechtsauffassung. Er meint, auch nach dem Ergebnis der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme könne nicht von einer konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit der alten G Zusage ausgegangen werden. Der Kläger tritt erneut der Darstellung der Beklagten entgegen, dass die Aufrechterhaltung der G Zusage zu einer absoluten Überversorgung der Betriebsrentner führen würde.

Er meint, ein kollektiver Günstigkeitsvergleich zwischen alter und neuer Versorgungsordnung dürfe keineswegs konzernweit, sondern müsse auf Unternehmensebene vorgenommen werden und werde belegen, dass die d -Versorgungsordnung nicht nur individuell, sondern auch bei kollektiver Betrachtung ungünstiger sei als der vor der Neuordnung bestehende Versorgungszustand. Dabei sei auch zu beachten, dass es sich bei der G Zusage sehr wohl um ein einkommensdynamisches Versorgungssystem gehandelt habe. Dies folge aus der betrieblichen Übung, wonach das pensionsfähige Einkommen stets der Höhe der aktuellen Gehälter angepasst worden sei. Eine Harmonisierung der im d -Konzern bestehenden Versorgungssysteme werde durch die d -Versorgungsordnung gar nicht erreicht, da diese z. B. für verschiedene Tochterunternehmen auch verschiedene Renteneckwerte vorsehe. Auch könne der Harmonisierungswunsch die Eingriffe in den bisherigen Versorgungszustand nicht rechtfertigen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die dem Kläger von der Beklagten am 12.01.1983 erteilte Versorgungszusage nicht durch die am 01.10.1996 in Kraft getretene d Versorgungsordnung abgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Auch die Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Rechtsargumente. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Sie stellt erneut Berechnungen an, die belegen sollen, dass die G Zusage im Vergleich zu dem letzten Nettoeinkommen eines aktiven Durchschnittsarbeitnehmers zu einer absoluten Überversorgung führe. Diese begründe hinsichtlich der alten Versorgungszusage einen Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, dass ein etwaiger kollektiver Günstigkeitsvergleich konzernbezogen vorgenommen werden müsse. Aber auch auf Unternehmensebene werde die neue d -Versorgungsordnung einem kollektiven Günstigkeitsvergleich Stand halten. Auch könne die G Zusage nicht als einkommensdynamisch bewertet werden, da in den Einzelbestimmungen nur ein Erhöhungsvorbehalt aufgenommen worden sei. Die nachfolgenden tatsächlichen Erhöhungen beruhten jeweils auf Ermessensentscheidungen. Eine betriebliche Übung habe dadurch nicht entstehen können. Im Übrigen meint die Beklagte neuerdings, wenn der kollektive Günstigkeitsvergleich zu ihren Ungunsten ausfiele, folge daraus auch lediglich ein Nachbesserungsanspruch in Höhe des Differenzbetrages der jeweiligen Dotierungsrahmen.

Schließlich bleibt die Beklagte auch dabei, dass durch die neue d -Versorgungsordnung keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die Versorgung des Klägers erfolgt sein.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens zum kollektiven Günstigkeitsvergleich auf Unternehmensebene zwischen den vor 1996 bestehenden Betriebsrentenregelungen und der d -Versorgungsordnung in der Fassung der Konzernbetriebsvereinbarung vom 20.11.1995 durch den Gutachter P . D K H aus K . Auf den Beweisbeschluss vom 14.02.2001 (Bl. 829 ff. d. A.) wird ebenso Bezug genommen wie insbesondere auf das Sachverständigengutachten vom 19.09.2003 (Bl. 1008 ff. d. A.).

Beide Parteien haben für den Fall des jeweiligen Unterliegens die Zulassung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 15.12.1998 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG a. F. rechtzeitig eingelegt und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist begründet.

II. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Die dem Kläger unter dem 12.01.1983 erteilte Betriebsrentenzusage hat in der Form und mit den Regeln, wie sie am 31.12.1995 bestanden haben, für den Kläger weiterhin Gültigkeit. Sie ist nicht durch eine Versorgungszusage nach Maßgabe der zum 01.01.1996 in Kraft getretenen d -Versorgungsordnung abgelöst worden.

Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme vermag sich die Berufungskammer der Ansicht des Arbeitsgerichts, wonach die dem Kläger erteilte G Zusage betriebsvereinbarungsoffen gewesen sei, nicht anzuschließen. Die Neuregelung der Versorgungsordnung hält jedoch, bezogen auf das Unternehmen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, einem sog. kollektiven Günstigkeitsvergleich nicht Stand. Die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind nicht dargetan. Im Einzelnen gilt das Folgende:

1. Bei der dem Kläger unter dem 12.01.1983 erteilten Versorgungszusage handelt es sich um eine vertragliche Einheitsregelung, also eine Zusage individualvertraglichen Ursprungs, die jedoch auf Grund des Umstands, dass sie in gleichförmiger Ausgestaltung der gesamten Arbeitnehmerschaft der Arbeitgeberin angeboten wurde, kollektive Charakteristika aufweist.

a. Diese Feststellung konnte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als unstreitig angesehen werden.

b. Dem Einwand des Klägers, er habe jedoch die kollektiven Charakteristika der ihm erteilten Individualversorgungszusage nicht erkennen können, vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen.

aa. Schon die äußere Gestaltung der Urkunde über die Versorgungszusage weist deutlich auf deren gleichförmige vielfache Verwendung hin; denn es handelt sich in Wirklichkeit um ein Formularwerk, das nur an wenigen Stellen einzelfallbezogen formuliert ist. Bei näherem Hinsehen erweist sich nämlich, dass nur der Nachname des Klägers, die Ortsbezeichnung und das Unterschriftsdatum sowie - in Ziffer 4 der beigefügten Einzelbestimmungen - die Summe von 4.400,00 DM speziell in einen vorformulierten Text eingefügt sind.

bb. Der Kläger hat auch keinerlei Indizien aus den seiner Einstellung vorausgehenden Vertragsverhandlungen vorgetragen, die bei ihm den Eindruck hätten erwecken können, dass die Versorgungszusage gerade nur ihn als Individuum hätte begünstigen sollen. Insbesondere ist auch nicht vorgetragen, dass die der Versorgungszusage beigefügten umfangreichen "Einzelbestimmungen" auch nur teilweise Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen zwischen Kläger und Arbeitgeberin gewesen wären.

2. Eine Versorgungszusage in Form einer vertraglichen Einheitsregelung kann nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 17 zu § 77 BetrAVG 1972; ferner BAG BB 1987, 265; BAG DB 1987, 383) durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung (nur) dann zum Nachteil des Zusageempfängers verschlechtert werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind.

a. Dabei konnten nach der Ansicht des BAG die Betriebspartner im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes jedenfalls ab Januar 1983 nicht mehr darauf vertrauen, dass Betriebsvereinbarungen in jedem Fall eine vertragliche Einheitsregelung ablösen könnten (BAG - 3 AZR 450/90 - vom 22.10.1991; Heither BB 1992, 149; kritisch hierzu: Höfer, BetrAVG, Kommentar, allgemeiner rechtlicher Teil Rz. 356).

b. Unter welchen Voraussetzungen eine nachfolgende verschlechternde Betriebsvereinbarung eine Individualversorgungszusage in Form einer vertraglichen Einheitsregelung ablösen kann, richtet sich zunächst danach, ob die Versorgungszusage unter dem Vorbehalt einer späteren Abänderung durch Betriebsvereinbarung erteilt wurde (sog. Betriebsvereinbarungsoffenheit):

aa. Erweist sich eine Versorgungszusage als betriebsvereinbarungsoffen, ist eine nachfolgende Verschlechterung durch Betriebsvereinbarung grundsätzlich möglich, sofern nur der durch die Betriebsvereinbarung bewirkte Eingriff nach Maßgabe der vom BAG hierzu entwickelten sog. 3-Stufen-Theorie (BAG AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BAG DB 1986, 228; BAG AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung; zum Ganzen: Höfer BetrAVG, Kommentar allgemeiner rechtlicher Teil Rz. 570) die Verhältnismäßigkeit wahrt.

bb. War die Versorgungszusage dagegen nicht betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet, so kann die Verschlechterung der Versorgungsbedingungen zu Lasten eines einzelnen Arbeitnehmers durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung allenfalls dann hingenommen werden, wenn sich die Neugestaltung der Versorgungsregelung zumindest bei einer Betrachtung der Gesamtheit der von der Änderung betroffenen Arbeitnehmer sich als nicht ungünstiger erweist als der vorige Versorgungszustand (sog. kollektiver Günstigkeitsvergleich; BAG GS AP Nr. 17 zu § 77 BetrAVG 1972; BAG BB 1987, 265; BAG DB 1987, 383). Andernfalls kommt eine Verschlechterung nur dann noch in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sind.

3. Einen ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Abänderung durch Betriebsvereinbarung enthält der Wortlaut der dem Kläger erteilten Versorgungszusage vom 12.1.1983 einschließlich der zugehörigen Einzelbestimmungen unstreitig nicht.

4. Anerkanntermaßen kann eine vertragliche Einheitsregelung aber auch stillschweigend den Vorbehalt einer Abänderbarkeit durch spätere Betriebsvereinbarung enthalten, wenn sich dies "aus entsprechenden Begleitumständen" ergibt (BAG GS AP Nr. 17 zu § 77 BetrAVG 1972; BAG NZA 1988, 509 ff.).

a. Die individualvertragliche Grundkomponente der nach Maßgabe einer vertraglichen Einheitsregelung erteilten Versorgungszusage erfordert es jedoch, dass der rechtsgeschäftliche Erklärungswert einer solchen konkludenten Vorbehaltserklärung aus den "entsprechenden Begleitumständen" ebenso klar und eindeutig hervortritt wie bei einer ausdrücklichen Vorbehaltserklärung. Die konkludente Vorbehaltserklärung muss so unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass der verständige Erklärungsempfänger an ihrem Inhalt keinen vernünftigen Zweifel haben kann.

b. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist der dem Kläger unter dem 12.01.1983 erteilten Versorgungszusage und ihren zugehörigen Einzelbestimmungen der Vorbehalt einer Betriebsvereinbarungsoffenheit auch nicht konkludent zu entnehmen.

aa. So lässt der Wortlaut der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nebst zugehöriger Einzelbestimmungen bereits nicht erkennen, dass es sich bei den vertraglichen Einheitsregelungen um ein mit einem Betriebsrat vereinbartes oder wenigstens "abgestimmtes" Regelwerk handelt. Auch hat die Beklagte selbst nicht behauptet, dass dem Kläger bei Erteilung der Versorgungszusage Entsprechendes mitgeteilt worden wäre. Bereits hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Sachverhaltskonstellation, die der Entscheidung des BAG vom 03.11.1987 (NZA 1988, 509 ff.) zu Grunde lag (Stichwort "Jubiläumszuwendung").

bb. Aus den Darlegungen der Beklagten geht aber auch objektiv nicht hervor, dass das Regelwerk über die G Versorgungszusage jemals als solches und als Ganzes mit einem Betriebsrat "abgestimmt" worden wäre. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Beklagten, dass die im Betrieb der Arbeitgeberin ursprünglich existierende sog. "Mitarbeitervertretung" bereits in die Einführung der G Versorgungszusage "eingebunden" gewesen wäre, ersichtlich unerheblich; denn bei dieser "Mitarbeitervertretung" handelte es sich unstreitig nicht um eine anerkannte Institution des Betriebsverfassungsgesetzes. Aber auch diese "Mitarbeitervertretung" hat mit der Arbeitgeberin kein Regelwerk zu Papier gebracht, welches nach der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats im Jahre 1976 durch die Vereinbarung vom 09.04.1976 (Bl. 262 d. A.) in den Rang einer Betriebsvereinbarung hätte erhoben werden können. Eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Einzelheiten der G Zusage hat vielmehr - unstreitig - nie existiert.

cc. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann ein konkludenter Vertragsvorbehalt mit dem Inhalt einer Betriebsvereinbarungsoffenheit der G Zusage aber auch nicht daraus hergeleitet werden, dass, wie von der Beklagten näher dargelegt und durch die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zumindest teilweise bestätigt, der Betriebsrat im Laufe der Zeit zu Einzelfragen der betrieblichen Altersversorgung von seinen Einflussmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben mag und etwa auf die Einführung einer Witwenrente für weibliche Arbeitnehmer hingewirkt oder die von Arbeitgeberseite beabsichtigte rückwirkende Neuregelung der Frage der unverfallbaren Anwartschaften verhindert hat. Bezeichnenderweise hat der Betriebsrat - auch nach eigenem Vorbringen der Beklagten - zu letzterem Punkt gerade den Abschluss einer ihm angesonnenen Betriebsvereinbarung abgelehnt, und zwar, der Aussage des Zeugen St vor dem Arbeitsgericht zufolge, weil man befürwortete, "dass solche Fragen einzelvertraglich geregelt werden sollten". Aus solchen punktuellen Beteiligungsaktionen zu Einzelfragen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht einmal zum Abschluss von Betriebsvereinbarung geführt haben, schließen zu wollen, dass die dem Kläger auf der Grundlage einer vertraglichen Einheitsregelung gemachte Versorgungszusage generell unter dem Vorbehalt der Betriebsvereinbarungsoffenheit steht, liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass ein solcher Vorbehalt immer schon dann anzunehmen sein müsste, wenn in dem entsprechenden Unternehmen ein Betriebsrat überhaupt nur existiert; denn nach der Rechtsprechung des BAG gehört die Gestaltung der Ordnung einer betrieblichen Altersversorgung nun einmal zu den mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrAVG (z. B. BAG AP Nr. 16 und Nr. 19 zu § 87 BetrAVG 1972 Altersversorgung), so dass eine wie auch immer geartete Beteiligung des Betriebsrats zu diesen Fragen potenziell jederzeit möglich ist.

dd. Insbesondere erscheint es in diesem Zusammenhang auch bedenklich, Umstände, die erst geraume Zeit bis hin zu mehreren Jahren nach Erteilung der Versorgungszusage aufgetreten sind, zur Begründung eines konkludenten Vorbehalts der Betriebsvereinbarungsoffenheit mit heranzuziehen. Dies betrifft z. B. die von der Beklagten konkret angesprochene Frage der Regelung, inwieweit Provisionen als "pensionsfähiges Einkommen" zu werten sind. Solche Jahre nach Erteilung der Versorgungszusage auftretende Umstände zur Begründung eines konkludenten Vorbehalts auf den Zeitpunkt der Erteilung der Zusage zurückbeziehen zu wollen, dürfte mit der Rechtsgeschäftslehre schlechthin nicht vereinbar sein. Um aus solchen nachträglichen Umständen jedoch eine nachträgliche Vorbehaltserklärung herleiten zu wollen, müsste diesen Umständen zugleich ein individualvertraglicher Erklärungswert gegenüber dem Zusageempfänger beigemessen werden. Auch dies dürfte nach den Regeln über den Individualvertrag nicht möglich sein.

c. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erscheint es daher in Fällen wie dem vorliegenden nicht möglich, eine konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit der Versorgungszusage vom 12.01.1983 zu begründen, ohne die Grundvoraussetzung aufzugeben, dass auch eine im Zuge einer vertraglichen Einheitsregelung abgegebene Individualzusage grundsätzlich individualvertraglichen Charakter besitzt.

Eine konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit der dem Kläger erteilten Zusage vom 12.01.1983 kann daher nicht angenommen werden.

5. Die Ablösung der dem Kläger erteilten G Zusage durch die d -Versorgungsordnung zum 01.01.1996 kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt werden. Die Beklagte hat Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht schlüssig dargelegt.

a. Die Geschäftsgrundlage für die Aufrechterhaltung der G -Versorgungszusage ist nicht etwa deshalb entfallen, weil diese zu einer sog. absoluten Überversorgung der G -Betriebsrentner geführt hätte. Der Kläger hat überzeugend begründet, dass entsprechende Ergebnisse der Beklagten auf methodisch nicht stimmigen Berechnungen beruhen. Die Beklagte hat die Ausführungen des Klägers wie zuletzt mit Schriftsatz vom 7.8.2000 nicht entkräften oder gar widerlegen können.

b. Auch im übrigen sind die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht dargetan. Insbesondere kommt ein verschlechternder Eingriff in eine Versorgungszusage wegen einer Überversorgung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht, wenn die allgemeinen rechtsdogmatischen Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vollständig vorliegen, was insbesondere bedeutet, dass es sich um eine planwidrig eingetretene Überversorgung handeln muss (BAG DB 1991, 2041 unter II 2 b). Ob die Planwidrigkeit bei einer sog. absoluten Überversorgung indiziert wäre, kann dahingestellt bleiben, da eine absolute Überversorgung nach dem oben Gesagten schon rechnerisch nicht nachvollzogen werden kann. Im übrigen hat die Beklagte jedoch keine rechtserheblichen positiven Anhaltspunkte für eine planwidrige Überversorgung, die nicht in ihren alleinigen Risikobereich fällt, angeführt.

6. Die Ablösung der GEI-Versorgungszusage durch die zum 01.01.1996 eingeführte debis-Versorgungsordnung kann somit nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts nur dann Bestand haben, wenn die Versorgungsneuregelung gegenüber dem bis zum 31.12.1995 bestehenden Rechtszustand einem kollektiven Günstigkeitsvergleich Stand hält. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis des vom Berufungsgericht eingeholten versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten nicht der Fall.

a. Zunächst ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass der Kläger individuell durch die zum 01.01.1996 erfolgte Umstellung der Versorgungsordnung einen erheblichen Nachteil erleidet. Bei Aufrechterhaltung der ursprünglichen G Zusage könnte der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anbetracht des zuletzt attestierten pensionsfähigen Einkommens von 6.550,00 DM monatlich eine Betriebsrente in Höhe von 1.965,00 DM (= 1.004,69 €) erwarten. Auch nach der Ausrechnung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 01.08.1997 ergibt sich demgegenüber nach der d -Versorgungsordnung für den Kläger allenfalls eine zu erwartende Betriebsrente in Höhe von 1.591,35 DM (= 813,64 €).

b. Der nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts anzustellende kollektive Günstigkeitsvergleich unterscheidet sich von einem individuellen Günstigkeitsvergleich dadurch, dass er nicht auf die Situation des einzelnen Arbeitnehmers abstellt, sondern auf den wirtschaftlichen Wert der Versorgungszusagen insgesamt. Es kommt nur auf die Vor- und Nachteile an, die die Neuregelung für die versorgungsberechtigte Belegschaft insgesamt zur Folge hat (BAG GS AP Nr. 17 zu § 77 BetrAVG 1972; BAG BB 1987, 265; BAG DB 1987, 383; Höfer, BetrAVG, Kommentar, allgemeiner rechtlicher Teil Rz. 340).

c. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der kollektive Günstigkeitsvergleich unternehmensbezogen und nicht konzernbezogen vorzunehmen.

aa. Es ist bisher kein Fall bekannt, in dem eine konzernbezogene Betrachtungsweise anerkannt wurde.

bb. Dies hat seinen Grund darin, dass es um die Ablösung einer in ihrem Kern individualvertraglichen Versorgungszusage eines Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer geht. Die Umstände, die für die Wirksamkeit und Veränderbarkeit einer solchen Zusage maßgeblich sind, können daher auch nur aus den Verhältnissen heraus bestimmt werden, wie sie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herrschen. Als Arbeitgeber fungiert aber in aller Regel ein Unternehmen und nicht der Konzern.

cc. Auf die Wahl seines Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer als bürgerlich-rechtlicher Vertragspartner Einfluss nehmen. Selbst bei einem sog. Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB hat der Arbeitnehmer anerkanntermaßen ein Widerspruchsrecht. Die konzernrechtlichen Verflechtungen, die sein Arbeitgeber eingeht oder denen er unterliegt, entziehen sich jedoch jeglicher Einflussnahme durch den Arbeitnehmer und können auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber allenfalls mittelbar Einfluss nehmen. Es besteht keine (arbeits-) rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger als Mitglied der Belegschaft des Unternehmens seines Arbeitgebers einerseits und den Belegschaften fremder Konzernunternehmen andererseits. Daher erscheint es sachwidrig, die arbeitsrechtlichen Verhältnisse in solchen fremden Unternehmen mit den Verhältnissen im eigenen Unternehmen zu vergleichen, um daraus Folgerungen für die rechtlichen Befugnisse innerhalb individualarbeitsrechtlicher Vertragsbeziehungen im eigenen Untnernehmen abzuleiten. Solange keine mit allen Rechten und Pflichten verbundenen "Konzernarbeitsverhältnisse" vorliegen, verbietet es sich aus systematischen Gründen, Umstände, die lediglich im Konzernbezug eine Bedeutung haben, zur Rechtfertigung der einseitigen Veränderung von Individualrechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen seines Arbeitgebers heranzuziehen.

d. Der unternehmensbezogene kollektive Günstigkeitsvergleich fällt im vorliegenden Fall zu Ungunsten der Beklagten aus.

aa. Der wirtschaftliche Wert der Gesamtheit der Versorgungszusagen fällt nach Maßgabe der d -Versorgungsordnung ab 01.01.1996, bezogen auf das Unternehmen der Beklagten, bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, geringer aus als nach dem bis zum 31.12.1995 bestehenden Rechtszustand. Dies folgt aus der sog. Parallelberechnung, die der vom Berufungsgericht eingesetzte Sachverständige in seinem versicherungsmathematischen Gutachten vom 19.09.2003 vorgenommen hat. In dieser Parallelberechnung hat der versicherungsmathematische Sachverständige den wirtschaftlichen Barwert der betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen der Arbeitgeberin im Unternehmen der Beklagten zum 31.12.1995 auf Grund der Altzusagen auf 37.754.096,00 DM berechnet, während der Barwert der Verpflichtungen nach der neuen d -Versorgungsordnung lediglich 35.183.210,00 DM betrug.

bb. Die vom Sachverständigen vorgenommene sog. Parallelrechnung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend und maßgeblich.

aaa. Allerdings hatte es der ursprünglichen Vorgabe der Berufungskammer an den Sachverständigen gemäß Ziffer III 2 des Beweisbeschlusses vom 14.02.2001 entsprochen, bei der G -Versorgungszusage davon auszugehen, dass keine Rechtspflicht der Beklagten bestanden habe, bei Gehaltserhöhungen auch entsprechend das "pensionsfähige Einkommen" im Sinne der Versorgungszusage zu erhöhen. Dem hatte die ursprüngliche Überlegung zu Grunde gelegen, dass der Wortlaut von Ziffer 4 der Einzelbestimmungen der G Zusage keine unmittelbar zwingende einkommensdynamische Abhängigkeit des pensionsfähigen Einkommens von der jeweiligen Gehaltsentwicklung des Klägers vorgesehen hatte. Vielmehr heißt es in Ziffer 4 der Einzelbestimmungen der G Zusage lediglich, dass sich die Beklagte hinsichtlich des pensionsfähigen Einkommens "eine Erhöhung vorbehält".

bbb. Auf der anderen Seite enthält der Beweisbeschluss jedoch auch keine Vorgabe dahingehend, dass bei der Bewertung der Rentenzusagen nach der d -Versorgungsordnung eine Einkommensdynamik oder eine sonstige dynamische Entwicklung einzurechnen sei.

ccc. § 11 Abs. 3 2. Unterabsatz der d -Versorgungsordnung enthält allerdings die Aussage, dass der für die Bemessung der Betriebsrente nach der d -Versorgungsordnung maßgebliche sog. Renteneckwert unter Berücksichtigung von Kriterien, wie sie auch im Rahmen von § 16 BetrAVG relevant sind, in nicht näher bestimmten zeitlichen Abständen einer Überprüfung unterzogen wird. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat hieraus einleuchtend den Schluss gezogen, dass für die Bewertung der d -Betriebsrente die aus der Überprüfungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 3 Unterabsatz 2 der d -Versorgungsordnung folgende Chance einer Betriebsrentenerhöhung mit einem bestimmten Wertfaktor zu berücksichtigen sei, den der Sachverständige mit 2,5 % angesetzt hat.

ddd. Ist die auf Grund der in § 11 Abs. 3 Unterabsatz 2 d -Versorgungsordnung festgeschriebenen Überprüfungsverpflichtung gegebene Erhöhungschance bei der Bestimmung des Barwertes der d -Versorgungsrente zu berücksichtigen, so erscheint es in der Tat nur systemadäquat, Gleiches auch im Hinblick auf den in Ziffer 4 Satz 2 der Einzelbestimmungen der G Versorgungszusage vorgenommenen Erhöhungsvorbehalt in Bezug auf das pensionsfähige Einkommen der G Zusage anzunehmen. Die tatsächlich geübte Praxis im Unternehmen der Beklagten, bzw. ihrer Rechtsvorgängerin hat dazu geführt, dass in dem gesamten Zeitraum zwischen Einstellung des Klägers und der beabsichtigten Änderung der Versorgungsordnung das pensionsfähige Einkommen immer dann und in gleicher Höhe erhöht worden ist, wenn und soweit der Kläger eine Gehaltserhöhung erhalten hat. Dies ist immerhin neunmal hintereinander geschehen.

eee. Aus heutiger Sicht spricht bereits vieles dafür, auf Grund der gleichförmig geübten Praxis in den Jahren 1983 bis 1995 eine betriebliche Übung dahingehend anzunehmen, dass das pensionsfähige Einkommen im Sinne von Ziffer 4 der Einzelbestimmungen zu der G Versorgungszusage stets dem aktuellen Monatsgehalt des Arbeitnehmers im Dezember eines Kalenderjahres zu entsprechen hat.

fff. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die G -Versorgungszusage in der Vergangenheit offenbar auch selbst als einkommensdynamisch bewertet hat. Dies Geht zum einen aus den Formulierungen im sog. Handbuch zur d -Versorgungsordnung aus Oktober 1996 hervor, auf die die Parteien im Laufe des Rechtsstreit wechselseitig Bezug genommen haben, so die Beklagte mit Schriftsatz vom 1.8.1997, S. 17, und der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 15.2.2004. Zum anderen hat die Beklagte die G -Zusage aber auch tatsächlich so behandelt, wie dies in den Übergangsregelungen gemäß Anlage 1 zur d -Versorungungsordnung unter Ziff.2 a, 2.Abs. für die Ablösung einkommensdynamischer Systeme vorgesehen ist, und dem per 31.12.1995 festzustellenden Besitzstandsteilbetrag entsprechend der Entwicklung des individuellen rentenfähigen Einkommens fortgeschrieben.

ggg. Es kommt jedoch nach Überzeugung des Berufungsgerichts letztlich nicht entscheidend darauf an, ob tatsächlich im Sinne einer sog. betrieblichen Übung eine ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten zur einkommensdynamischen Anpassung des pensionsfähigen Einkommens im Sinne von Ziffer 4 der Einzelbestimmungen zur G -Versorgungszusage entstanden war. Zumindest ergibt sich nämlich aus Ziffer 4 Satz 2 der Einzelbestimmungen zur G -Versorungszusage eine dem § 11 Abs. 3 Unterabsatz 2 der d -Versorungsordnung wirtschaftlich gleichwertige Überprüfungsverpflichtung zur Frage der Anpassung der Höhe der Betriebsrentenanwartschaft. Aus diesem Grunde teilt das Berufungsgericht die auf Seite 10/11 vorgenommene Überlegung des Sachverständigen, dass der Günstigkeitsvergleich zwischen den Versorgungszusagen vor der Änderung unter der neuen d -Versorungsordnung in der Frage des Gehaltstrends jeweils parallel gerechnet werden muss, d. h. entweder in allen Fällen mit einem Anpassungstrend oder in allen Fällen ohne einen Anpassungstrend.

iii. Mit anderen Worten: Im Hinblick auf die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes einer Versorgungszusage ist nicht nur eine vollgültige rechtliche Verpflichtung zu einer künftigen Erhöhung der Versorgungsanwartschaft in Betracht zu ziehen, sondern auch die in einer entsprechenden Überprüfungspflicht angelegte Erhöhungschance, insbesondere dann, wenn sie wie im Falle der G Versorgungszusage auf Grund einer langjährig geübten tatsächlichen Praxis in der Vergangenheit eine handfeste Bestätigung erfahren hat.

kkk. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geäußerten Ansicht der Beklagten trifft es auch nicht zu, dass § 11 Abs. 3 Unterabsatz 2 der d -Versorgungsordnung eine Anpassungspflicht des Renteneckwertes normieren würde, während Ziffer 4 Satz 2 der Einzelbestimmungen zur G Zusage lediglich einen Erhöhungsvorbehalt enthalte. Zum einen bezieht sich § 16 BetrAVG auf eine Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, während es vorliegend um eine Bewertung aller vorhandenen Betriebsrentenanwartschaften zu einem bestimmten Stichtag geht. Dementsprechend ist die in § 11 Abs. 3 Unterabsatz 2 der d -Versorgungsordnung genannte Überprüfungspflicht auch nur an § 16 Abs. 1 BetrAVG angelehnt, aber nicht mit dieser gesetzlichen Vorschrift gleichzusetzen. Darüber hinaus enthält selbst § 16 Abs. 1 BetrAVG unmittelbar nur eine Anpassungsprüfungspflicht und keine unbedingte Anpassungspflicht, während andererseits das pensionsfähige Einkommen als Richtgröße für die Höhe der Betriebsrente nach der G Zusage tatsächlich über viele Jahre hinweg einem bestimmten Schema folgend gleichmäßig angepasst worden ist.

lll. Würde ein versicherungsmathematischer Gutachter vor die Aufgabe gestellt, den durch eine bestehende Betriebsrentenordnung verursachten Finanzbedarf für einen in der Zukunft gelegenen Zeitraum zu begutachten, würde er im Falle des Fortbestehens einer Ordnung, wie sie den Einzelbestimmungen der G Zusage entspräche, die sich aus Ziffer 4 Satz 2 ergebende Dynamisierungschance mit einem Faktor zu berücksichtigen haben, wie er den tatsächlichen Verhältnissen in der Vergangenheit entsprochen hätte. Genau dies hat der versicherungsmathematische Sachverständige in seiner sog. Parallelrechnung auf Seite 17 des Sachverständigengutachtens getan. Das Berufungsgericht hält diese in der sog. Parallelrechnung vorgenommene Vorgehensweise des Gutachters für sachgerecht und schließt sich ihr an.

cc. Berücksichtigt man somit wertmäßig nicht nur die in § 11 Abs. 3 Unterabsatz 2 der d -Versorgungsordnung angelegte Erhöhungschance hinsichtlich des Renteneckwertes, sondern auch die auf Ziffer 4 Satz 2 der Einzelbestimmungen zur d -Zusage beruhende Chance der einkommensdynamischen Anpassung der G Betriebsrente, so erweist sich, dass der Dotierungsrahmen der Betriebsrentenzusagen für das Unternehmen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nach Maßgabe der Neuordnung der Betriebsrenten im Zuge der d -Versorgungsordnung ab 01.01.1996 nicht unerheblich hinter dem Niveau zurückbleibt, das bis zum 31.12.1995 Geltung hatte.

7. Fällt der sog. kollektive Günstigkeitsvergleich zu Ungunsten der Neuordnung der d -Versorgungsordnung aus, so kann diese Neuordnung für die betriebliche Altersversorgung des Klägers keine Wirksamkeit erlangt haben.

a. Für den Kläger bleibt es daher bei der Versorgungszusage nach Maßgabe der Einzelbestimmungen der ursprünglichen G Zusage vom 12.01.1983, wie sie am 31.12.1995 Bestand hatte.

b. Demgegenüber entspricht es weder dem Rechtsschutzziel noch einem rechtsdogmatisch darstellbaren Rechtsanspruch des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, den nach Maßgabe der sog. Parallelrechnung des Sachverständigengutachtens zu niedrig ausfallenden Dotierungsrahmen der d -Versorgungsordnung für das Unternehmen der Beklagten auf das Niveau des alten Versorgungszustandes per 31.12.1995 anzuheben. Es geht vorliegend allein um die Aufrechterhaltung einer im Kern individualrechtlich begründeten Versorgungszusage für den Kläger, nicht aber darum, die Beklagte zu verpflichten, das Versorgungsniveau für das gesamte Unternehmen (mindestens) auf den Stand vom 31.12.1995 anzuheben. Der von der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts eingeführte sog. kollektive Günstigkeitsvergleich stellt dementsprechend nur ein Vehikel dar, um zu überprüfen, ob die individuelle Verschlechterung einer Versorgungszusage im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Gesamtbelegschaft gerechtfertigt werden kann.

c. Nach alledem musste die Berufung des Klägers Erfolg haben.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung verschiedener im vorliegenden Rechtsstreit zu beantwortender Rechtsfragen war antragsgemäß die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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