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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 541/08
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, TzBfG, BetrVG, MTV Metall- und Elektroindustrie NRW


Vorschriften:

KSchG § 1
BGB §§ 305 ff.
TzBfG § 15
BetrVG § 102
BetrVG § 111
MTV Metall- und Elektroindustrie NRW § 20
MTV Metall- und Elektroindustrie NRW § 24
1. Die Grundsätze der Entscheidung des BAG v. 5.12.2002 (2 AZR 571/01), wonach eine betriebsbedingte Kündigung während der Freistellungsphase eines im sog. Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitvertrages grundsätzlich nicht mehr möglich ist, sind auf eine mehr als 2 1/2 Jahre vor dem vorgesehenen Ende der Arbeitsphase eines solchen Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Kündigung nicht übertragbar.

2. Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag, wonach das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Gesetze unberührt bleiben soll, hält einer Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Sie ist weder überraschend, noch mehrdeutig, noch weicht sie zu Lasten des Arbeitnehmers von einem gesetzlichen Leitbild ab.

3. Allein der Umstand, dass das Kündigungsschreiben dasselbe Datum trägt wie die zustimmende Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung, taugt nicht als ausreichendes Indiz dafür, dass die Kündigung unter Verstoß gegen § 102 BetrVG vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen worden sein könnte.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2008 in Sachen 15 Ca 6005/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen fristgerechten betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung nach Maßgabe eines Interessenausgleichs mit Namensliste.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.01.2008 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 27.03.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 25.04.2008 Berufung einlegen und diese am 27.05.2008 begründen lassen.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe vorliegend keine betriebsbedingte Kündigung mehr aussprechen dürfen, da er sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits seit zwei Monaten in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Blockmodell befunden habe. Die in dem Urteil des BAG vom 05.12.2002, 2 AZR 571/01, NZA 2003, 789 ff., niedergelegten Grundsätze seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Des Weiteren verstoße die streitgegenständliche Kündigung gegen § 20 Ziff. 4 MTV Metall NRW. Wortlaut und Satzbau der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung lasse keine andere Auslegung als diejenige zu, dass die Ausnahmeregelung des § 20 Nr. 4 S. 2, 2. HS, 2. Spiegelstrich MTV Metall NRW nur bei Änderungskündigungen zum Zwecke der Entgeltminderung gelte. Eine solche Änderungskündigung liege hier jedoch nicht vor.

Des Weiteren scheitere die Wirksamkeit der Kündigung an § 102 Abs. 2 BetrVG. Die Betriebsratsanhörung sei gleich in zweifacher Hinsicht fehlerhaft. Zum einen sei der Betriebsrat zu einer ordentlichen Kündigung angehört worden. Vorliegend habe aber allenfalls eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden können. Zum anderen scheitere die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung formell daran, dass die Kündigung vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochen worden sei. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen sei davon auszugehen, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht an dem auf dem Anhörungsformblatt eingedruckten Datum erfolgt sei, sondern erst nach einer üblichen Bearbeitungszeit von fünf bis sechs Tagen, mithin erst am 01.07. oder 02.07.2007.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2008, 15 Ca 6005/07, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 26.06.2007 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte macht sich die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.01.2008 zu Eigen und tritt den Argumenten des Klägers in der Berufungsbegründung mit Rechtsausführungen entgegen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2008 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung rechtsfehlerfrei und überzeugend begründet. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz geben keinen Anlass, von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abzuweichen.

Zusammenfassend und ergänzend ist aus der Sicht der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch Folgendes auszuführen:

1. Die streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 26.06.2007 hat gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG als sozial gerechtfertigt zu gelten; denn die Kündigung vom 26.06.2007 erfolgte aufgrund einer Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG und der Kläger ist in dem über die Betriebsänderung abgeschlossenen Interessenausgleich vom 11.06.2007 namentlich als einer derjenigen Arbeitnehmer aufgeführt, denen aufgrund der Betriebsänderung gekündigt werden soll. Gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG wird somit vermutet, dass die Kündigung des Klägers durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Der Kläger hat keine Angriffe dagegen erhoben, dass im vorliegenden Fall die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG zum Tragen kommt.

2. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung gleichwohl erhobene Einwände greifen nicht durch.

a. Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass der Kläger sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell befand.

aa. Gemäß § 3.2 des Altersteilzeitvertrages vom 21.02.2007 sollte die Arbeitsphase bis zum 28.02.2010 andauern. Die Kündigung stammt vom 26.06.2007.

bb. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit grundlegend von der Konstellation, die der Entscheidung des BAG vom 05.12.2002 in Sachen 2 AZR 571/01 (NZA 2003, 789 ff.) zugrunde lag. In dem dortigen Fall befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwar ebenfalls in einem Altersteilzeitvertragsverhältnis nach dem sogenannten Blockmodell. Er hatte jedoch bereits die sogenannte Arbeitsphase vollständig zurückgelegt und befand sich bei Ausspruch der Kündigung in der Freistellungsphase. Für diesen Fall hat das BAG nachvollziehbar und einleuchtend festgestellt, dass der mit einer Betriebsstilllegung verbundene Wegfall aller Beschäftigungsmöglichkeiten dann ersichtlich keine Bedeutung mehr für ein Arbeitsverhältnis haben könne, wenn der Arbeitnehmer sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses nach dem Blockmodell befindet, seine volle vertraglich geschuldete Arbeitsleistung also bereits erbracht hat. Das BAG hat ausgeführt, während der Freistellungsphase brauche der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohnehin nicht zu beschäftigen. Diese Gründe finden in der vorliegenden Fallkonstellation keine Entsprechung. Da die Arbeitsphase des Altersteilzeitvertrages nach § 3.2 erst am 28.02.2010 enden sollte, bestand im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch für mehr als zweieinhalb Jahre eine Beschäftigungsverpflichtung für die Arbeitgeberin. Auf der anderen Seite hat der Kläger seinerseits erst einen kleinen Bruchteil der ihm insgesamt noch verbleibenden Arbeitsverpflichtung erfüllt. In einer solchen Phase eines Arbeits- und Altersteilzeitverhältnisses stellt sich sehr wohl die kündigungsschutzrechtliche Frage, ob dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen oder nicht.

cc. Diese Frage ist vorliegend, wie bereits ausgeführt, durch die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG beantwortet.

b. In Anbetracht der Tatsache, dass der Altersteilzeitvertrag vom 21.02.2007 dem Charakter eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, haben die Parteien in § 10 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages vereinbart, dass das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Gesetze unberührt bleiben soll.

aa. Diese Vereinbarung ist wirksam, auch wenn man dem Kläger konzediert, dass die Regelungen des Altersteilzeitvertrages allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, die an § 305 ff. BGB zu messen sind. Die Klausel ist weder überraschend, noch mehrdeutig, noch weicht sie zu Lasten des Arbeitnehmers von einem gesetzlichen Leitbild ab.

bb. Im Gegenteil folgt aus § 15 Abs. 3 TzBfG, dass beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses einzelvertraglich die Möglichkeit der ordentlichen Kündbarkeit vereinbart werden kann. Da aber andererseits gerade wegen § 15 Abs. 3 TzBfG ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden kann, wenn dies einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist, ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung weithin üblich. Sie eröffnet im Übrigen nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem Arbeitnehmer die ansonsten ausgeschlossene Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung. Macht der Arbeitgeber von § 10 Abs. 4 des Altersteilzeitvertrages Gebrauch, unterliegt seine Kündigung sämtlichen Kündigungsschutzbestimmungen, wie dies sonst auch der Fall ist. Eine einseitige Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die fragliche Klausel ist somit nicht ersichtlich.

cc. Dies gilt um so mehr, als § 11.1 des Altersteilzeitvertrages für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit vorsieht, dass dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem regulären Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung zu erstatten ist. Diesen Anspruch des Klägers hat die Beklagte unstreitig erfüllt.

c. Auch aus § 20 Ziffer 4 des MTV für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003, welche auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig Anwendung findet, folgt nicht die Unwirksamkeit der streitigen Kündigung.

aa. Zwar fällt der Kläger zunächst unter die Regelung in § 20 Ziffer 4 S. 1 MTV, wonach Beschäftigten, die das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb/Unternehmen 10 Jahre angehören, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

bb. Nach § 20 Ziffer 4 S. 2 MTV gilt "dies", also die ordentliche Unkündbarkeit, nicht "bei Betriebsänderungen, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden ist". Das Berufungsgericht stimmt mit der Ansicht des Klägers überein, dass Wortlaut und Satzbau der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung eindeutig sind und nur eine Auslegung zulassen. Allerdings handelt es sich dabei gerade um die auch vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung, die dem vom Kläger geltend gemachten Sinn entgegensteht.

d. Auch aus § 102 BetrVG folgt schließlich nicht die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung vom 26.06.2007.

aa. Zurecht hat die Beklagte den Betriebsrat zu einer ordentlichen und nicht zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist angehört. Die Beklagte wollte eine ordentliche Kündigung aussprechen und hat dies mit Schreiben vom 26.06.2007 auch getan. Warum sie dann den Betriebsrat zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist hätte anhören sollen, erschließt sich nicht.

bb. Im Übrigen hat die Beklagte, wie bereits ausgeführt, auch recht daran getan, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, da dies durch § 24 Ziffer 4 S. 2 MTV Metall NRW bei Betriebsänderungen, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, trotz der "an sich" tarifvertraglich vorgesehenen ordentlichen Unkündbarkeit des Klägers ausdrücklich erlaubt wird und betriebsbedingte Kündigungen im Regelfall auch nur als ordentliche Kündigungen in Betracht kommen.

cc. Schließlich ist entgegen der klägerischen Meinung auch nicht "davon auszugehen", dass die Beklagte unter Verletzung von § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG die streitgegenständliche Kündigung bereits ausgesprochen hätte, ohne zuvor die fristgerechte Stellungnahme des Betriebsrats abzuwarten.

aaa. Das Arbeitsgericht hat der Sache nach zurecht darauf abgestellt, dass der Kläger diese Vermutung offensichtlich ins Blaue hinein aufstellt. Hinreichende objektive Anhaltspunkte hat er hierfür nicht benennen können.

bbb. Allein der Umstand, dass das Kündigungsschreiben dasselbe Datum trägt wie die zustimmende Stellungnahme des Betriebsrats, reicht hierfür ersichtlich nicht aus.

ccc. Auch ein vom Kläger erstinstanzlich unterstellter Erfahrungssatz, wonach mit der Stellungnahme eines Betriebsrats auf eine Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung "erst nach einer Bearbeitungszeit von den üblichen fünf bis sechs Tagen" zu rechnen sei, existiert nicht. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden erscheint eine zügige Stellungnahme des Betriebsrats alles andere als überraschend, hatten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat doch bereits am 11.06.2007 einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen, der die auszusprechenden Kündigungen namentlich konkretisiert und begründet, wobei der Betriebsrat in Ziffer 6 des Interessenausgleichs bereits "den vorgenannten unternehmerischen Maßnahmen zugestimmt" hatte. Dazu zählte auch der Personalabbau in Höhe von sechs Arbeitnehmern.

ddd. Ohne näheren entsprechenden Anhaltspunkt kann auch aus dem Umstand, dass auf dem Stellungnahmeformular das Datum "26.06.07" bereits maschinenschriftlich aufgedruckt war, nicht geschlossen werden, dass die Stellungnahme nicht auch an diesem Tag abgegeben worden ist. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

eee. Lediglich aufgrund der Datumsgleichheit des Stellungnahmeformulars mit dem Kündigungsschreiben schließt der Kläger zu seinen Gunsten, die Kündigung sei vorzeitig ausgesprochen worden und beruft sich hierfür bezeichnenderweise auf das "Zeugnis N. N., zuständiges Mitglied des Betriebsrats, Name und ladungsfähige Anschrift sind von der Beklagten bekannt zu geben". Schon aus der Art des Beweisantritts wird vollends deutlich, dass der Kläger sich gerade nicht auf eine real erteilte Auskunft eines bestimmten Betriebsratsmitglieds bezieht. Einem solchen typischen Ausforschungsbeweis ist selbst dann, wenn der Beweisantritt die notwendigen Angaben zum Beweismittel enthielte, nicht nachzugehen gewesen.

3. Die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2008 musste somit erfolglos bleiben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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