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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 646/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 767
ZPO § 769
ZPO § 775
ZPO § 776
ZPO § 850 c
1. Erhebt der Schuldner eines rechtskräftigen Titels Vollstreckungsabwehrklage und wird die laufende Zwangsvollstreckung daraufhin einstweilen eingestellt, so führt dies zu einem Stillstand der Vollstreckung. Dies bedeutet für einen zuvor erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:

a) Die Pfändung bleibt wirksam, auch soweit sie auf zukünftige Einkommensansprüche gerichtet ist, jedoch dürfen die gepfändeten Einkommensbestandteile nicht mehr an den Gläubiger allein überwiesen werden.

b) Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf die gepfändeten Einkommensbestandteile während der Stillstandsphase also weder an den Gläubiger, noch an den Hauptschuldner (Arbeitnehmer) allein zahlen, sondern - nach entsprechender Absprache - nur an beide gemeinsam, oder er muss hinterlegen.

2. Wird die Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig abgewiesen, endet die Stillstandswirkung und der Gläubiger kann nun wieder die Überweisung aller in der Stillstandsphase von der Pfändung erfassten Einkommensbestandteile an sich selbst verlangen. Durch eine pfändungswidrig erfolgte Auszahlung an den Hauptschuldner (Arbeitnehmer) wird der Drittschuldner (Arbeitgeber) von seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht frei.

3. Etwas anderes gilt nur, wenn zusätzlich zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung die Pfändung ausdrücklich aufgehoben worden ist.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 646/03

Verkündet am 19. November 2003

In Sachen

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Anspach und Frau Göking

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.03.2003 in Sachen 1 Ca 4117/02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.401,33 € nebst 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2001 aus je 260,15 € und aus 100,58 € seit dem 01.08.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer sog. Drittschuldnerklage um die Abführung von zu Gunsten der Klägerin gepfändeten Bestandteilen vom Lohn des Streitverkündeten.

Der Streitverkündete, welcher seiner Ehefrau und einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichtet ist, war im Jahre 2001 bis in den Dezember hinein bei der Beklagten als Lkw-Fahrer im Fernverkehr beschäftigt. Er verdiente hierbei mindestens 4.500,00 DM brutto monatlich, was nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Klägerin zu einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von (mindestens) 3.310,92 DM führte.

Die Klägerin hatte in einer mietrechtlichen Streitigkeit gegen den Streitverkündeten ein vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 14.07.2000 erwirkt, wonach der Streitverkündete verpflichtet wurde, an die Klägerin 2.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.09.1999 zu zahlen. Wegen der Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Kosten erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 07.02.2001, welcher der Beklagten am 21.02.2001 zugestellt wurde. Mit diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde die Forderung des Streitverkündeten auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) solange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist, gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss heißt es u. a. wörtlich:

"Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen." (vollstreckbarer Titel, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Zustellungsunterlagen in Hülle Bl. 5 d. A.).

Der Streitverkündete erhob gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 14.07.2000 Vollstreckungsgegenklage und erwirkte in diesem Zusammenhang einen Beschluss des Amtsgerichts Waldbröhl vom 07.03.2001 (Bl. 11 d. A.), in welchem "die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 14.07.2000 - 6 C 506/99 - einstweilen eingestellt wird, §§ 767, 769 ZPO".

Die Beklagte erhielt von diesem Einstellungsbeschluss Kenntnis. Sie nahm den Einstellungsbeschluss zum Anlass, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.02.2001 nicht weiter zu beachten, und zahlte an den Streitverkündeten bis zu dessen Ausscheiden im Dezember 2001 den ungekürzten, vollen Nettolohn weiter aus.

Mit Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 15.03.2002 wurde die Vollstreckungsgegenklage des Streitverkündeten rechtskräftig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nach der Lohnpfändungstabelle zu § 850 c ZPO nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 07.02.2001 monatlich einen pfändbaren Betrag in Höhe von 508,80 DM (260,15 €) einbehalten müssen. Daran habe sich auch durch die durch Gerichtsbeschluss vom 07.03.2001 erfolgte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nichts geändert. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.02.2001 sei dadurch nicht aufgehoben worden und die Pfändung sei bestehen geblieben. Zwar habe die Beklagte vorübergehend nicht mehr an sie, die Gläubigerin, aber ebenso auch nicht an den Streitverkündeten zahlen dürfen. Nach Abweisung der Vollstreckungsgegenklage habe die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ihre Wirkung verloren. Die zwischenzeitlich der Pfändung unterliegenden Beträge seien nunmehr an sie als Gläubigerin auszukehren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.401,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 5 DÜG auf diesen Betrag seit dem 24.01.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie nach der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 07.03.2001 wieder verpflichtet gewesen sei, den vollständigen Lohn an den Streitverkündeten zu zahlen. Die Einstellung habe die Vollstreckbarkeit ganz beseitigt. Die Klägerin habe es versäumt darauf hinzuwirken, dass die Zwangsvollstreckung ggf. nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werde.

Mit Urteil vom 06.03.2003 hat das Arbeitsgericht Siegburg der Klage im Umfang von 260,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.03.2001 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, aber vor Erlass des Beschlusses über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung der Februarlohn 2001 des Streitverkündeten fällig geworden sei. Hiervon habe die Beklagte den pfändbaren Betrag in Höhe von unstreitig 260,40 € an die Klägerin abführen müssen. Mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung verliere der Drittschuldner jedoch das Recht, an den Gläubiger zu leisten.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 05.05.2003 zugestellt. Die Klägerin hat am 05.06.2003 hiergegen Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Klägerin bekräftigt ihre erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung die Pfändung als solche fortbestehen lasse und ansonsten nur zu einem Verfahrensstillstand im Vollstreckungsverfahren führe. In dieser Phase dürfe der Drittschuldner nur an Gläubiger und Schuldner gemeinsam leisten oder zu Gunsten beider hinterlegen. Die einzelne Vollstreckungsmaßnahme in Gestalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei als solche gerade nicht aufgehoben worden. Ein Fall des § 775 Nr. 2 ZPO habe nicht vorgelegen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung und teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.03.2003 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.401,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2001 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte räumt nunmehr ausdrücklich ein, dass die Verurteilung durch das Arbeitsgericht im Umfang von 260,40 € zu Recht erfolgt sei. Diese Zahlung sei zwischenzeitlich - wie die Klägerin nicht bestritten hat - auch erfolgt.

Im übrigen bleibt aber auch die Beklagte bei ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung. Sie meint, da das Amtsgericht Waldbröl in seinem Beschluss vom 07.03.2001 die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt habe, sei die Zwangsvollstreckung wirkungslos geworden und die Zwangsvollstreckungsmaßnahme insgesamt beseitigt worden.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 06.03.2003 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Klägerin ist - bis auf die sich aus dem Tenor ergebende Einschränkung bei der Zinsforderung - auch begründet.

1. Die Beklagte schuldet der Klägerin den vollen im vorliegenden Verfahren geltend gemachten und der Pfändung gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.02.2001 zu Grunde liegenden Betrag in Höhe von 1.401,33 €. Die hiervon auf den Monat Februar 2001 entfallende Teilforderung in Höhe von 260,40 €, welche Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Verurteilung ist, ist mittlerweile unstreitig und nicht mehr Gegenstand der Berufungsinstanz. Die Klägerin begehrt in der Berufungsinstanz nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.401,33 € über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus, sondern will erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, entgegen dem erstinstanzlichen Urteil nicht nur 260,30 €, sondern insgesamt 1.401,33 € zu zahlen. In diesem Sinne hat das Berufungsurteil das erstinstanzliche Urteil neu gefasst.

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Klägerin aus gepfändetem Recht von der Beklagten die Zahlung der gesamten Forderung verlangen, die dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Lasten des Streitverkündeten vom 07.02.2001 zu Grunde lag.

a. Für den Ende Februar 2001 fällig gewordenen Nettolohnanspruch des Streitverkündeten ist mittlerweile unstreitig geworden, dass die Beklagte hiervon den pfändbaren Teil in Höhe von 260,40 € hätte einbehalten und an die Klägerin abführen müssen.

b. Auch in den Folgemonaten hätte die Beklagte jedoch die pfändbaren Lohnbestandteile des Streitverkündeten bis zur Höhe der Gesamtforderung der Klägerin, die dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.02.2001 zu Grunde lag, nicht an den Streitverkündeten allein zur Auszahlung bringen dürfen.

c. Daran ändert auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 07.03.2001 nichts. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bewirkt lediglich einen Stillstand des Vollstreckungsverfahrens (Stöber, Forderungspfändung, 7. Auflage, Rn. 609; Zöller-Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 775 Rn. 5). Es trifft zwar zu, dass der Gläubiger während der Stillstandsphase der Zwangsvollstreckung keine Rechte aus der Überweisung einer Forderung zur Einziehung aktiv geltend machen kann (Stöber, Forderungspfändung, Rn. 609 b), so dass der Drittschuldner vorübergehend auch nicht mehr einseitig an den Gläubiger leisten darf. Daraus kann andererseits aber gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass der Drittschuldner nun eine bereits bestehende Forderungspfändung nicht mehr zu beachten hätte und nun wieder uneingeschränkt an den Pfändungsschuldner leisten dürfte. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bewirkt nämlich nicht zugleich auch automatisch die Aufhebung einer bereits zuvor wirksam vorgenommenen Vollstreckungshandlung. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, § 776 Satz 2 ZPO i. V. m. § 775 Ziffer 2 ZPO. Dies bedeutet: Wird die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt, nachdem eine Forderung wirksam gepfändet wurde, so bleibt die Pfändung als solche bestehen (BGH MDR 1999 317 f.; Stöber, Forderungspfändung, Rn. 609 und 609 b); Zöller-Stöber, ZPO, § 775 Rn. 5 m. w. N.).

d. Etwas anderes gilt nur, wenn die Aufhebung der Pfändung ausdrücklich angeordnet wird, was hier unstreitig nicht geschehen ist.

e. Die Pfändung einer Forderung bewirkt durch hoheitlichen Eingriff die Beschlagnahme der Forderung zum Zwecke ihrer Sicherstellung für die Gläubigerbefriedigung. Sie begründet für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht und entzieht die Forderung der Verfügungsbefugnis des Schuldners (Zöller-Stöber, ZPO, § 829 Rn. 16). Auch die nach Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts Waldbröl über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung fällig gewordenen Lohnforderungen des Streitverkündeten waren bereits zuvor in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.02.2001 als zukünftige Forderungen in zulässiger und wirksamer Weise gepfändet.

f. Dies bedeutet: Während die Zwangsvollstreckung auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Waldbröl vom 07.03.2201 einstweilen eingestellt war, durfte die Beklagte als Drittschuldnerin die der Pfändung unterliegenden Lohnbestandteile des Streitverkündeten weder an die Klägerin als Pfändungsgläubigerin noch an den Streitverkündeten als Pfändungsschuldner separat auszahlen. Sie durfte vielmehr nur noch an die Klägerin und den Streitverkündeten gemeinsam leisten oder die geschuldete Leistung zu Gunsten beider Forderungsprätendenten hinterlegen (BGH MDR 1999, 317; Zöller-Stöber, ZPO, § 775 Rn. 5; Stöber, Forderungspfändung, Rn. 609). Etwas Gegenteiliges ist auch nicht der aus dem Zusammenhang gerissenen Fundstelle bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 707 Rn. 13 zu entnehmen.

g. Mit Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 15.03.2002, mit dem die Vollstreckungsgegenklage des Streitverkündeten abgewiesen wurde, verlor der Beschluss vom 07.03.2001 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung seine Wirkung. Wie die ausdrückliche Bezugnahme auf § 769 ZPO und der Begriff "einstweilen" zeigen, war die Wirksamkeit des Beschlusses von vornherein nur auf die Zeit bis zum Erlass des Urteils über die in § 767 ZPO bezeichneten Einwendungen beschränkt. Die Klägerin konnte nunmehr wieder die Überweisung/Auszahlung der gesamten zu ihren Gunsten gepfändeten Beträge verlangen. Durch die pfändungswidrige Zahlung der entsprechenden Beträge an den Streitverkündeten konnte sich die Beklagte der Klägerin gegenüber von ihrer Schuld nicht befreien.

III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei das von der Klägerin angesetzte Zinsdatum zu korrigieren war. Die Kostenfolge ist § 92 II Ziff.1 ZPO zu entnehmen.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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