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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 7 Sa 932/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HGB
Vorschriften:
BGB §§ 288 ff. | |
BGB § 394 | |
ZPO §§ 850 ff. | |
HGB § 60 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 7 Sa 932/00
Verkündet am: 10.10.2001
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündlicche Verhandlung vom 10.10.200 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter May und Dresbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung der Beklagten hin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 (14) Ca 5936/99 - vom 19.05.2000 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung 3.736,32 DM brutto nebst 7,25 % Zinsen seit dem 23.07.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 1.498,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.10.1999 zu zahlen.
Im übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in Klage und Widerklage um Zahlungsansprüche der Klägerin und um Gegenforderungen sowie Auskunftsansprüche der Beklagten.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19.05.2000 Bezug genommen.
Das Teilurteil des ersten Rechtszuges wurde der Beklagten am 07.06.2000, der Klägerin am 05.06.2000 zugestellt. Die Berufung der Beklagten ist am 06.07.2000 und die Berufungsbegründungsschrift am 02.08.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsschrift der Klägerin ist am 05.07.2000 und die Berufungsbegründungsschrift nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2000 am 05.09.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Berufungsbegehren die Verurteilung der Beklagten zu dem ab 01.05.2000 wirksamen, gesetzlich erhöhten Zinssatz auf die ihr zugesprochenen Urlaubsabgeltungsansprüche sowie die Abweisung der Widerklage. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.03.1999 wirksam gekündigt worden sei. Unabhängig davon seien die Widerklageansprüche weder in ihrem Zahlungsteil noch in ihrem Auskunftsteil aus sich heraus begründet. Dabei führt die Klägerin im einzelnen aus, in welchem Umfang und zu welcher Vergütung sie in der Zeit vom 01.04.1999 bis zum 30.06.1999 als Selbständige für die Stadt Köln gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln, 2 (14) Ca 5936/99, vom 19.05.2000 wie folgt abzuändern:
1. Über die Verurteilungen im Tenor zu Ziffer 1 hinausgehend wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7,25 % Zinsen aus dem Bruttobetrag in Höhe von 3.736,32 DM seit dem 23.07.1999 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird auch mit dem Hilfsantrag zu 1) abgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln abzuändern und
1. die Klage abzuweisen,
2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 18.215,78 DM nebst 4 % Zinsen seit Zugang der Widerklage zu zahlen,
und hilfsweise, für den Fall, dass dem Zahlungsantrag nicht in vollem Umfang entsprochen werden sollte, im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte weitere 5.127,52 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Zugang der Widerklage zu zahlen.
Außerdem beantragt die Beklagte,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hält daran fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30.06.1999 bestanden habe. Während des zweiten Quartals 1999 habe die Klägerin statt des teureren externen Mitarbeiters Wanner bei einem Projekt bei der Commerzbank Frankfurt eingesetzt werden können. Hierdurch wären ihr, der Beklagten, 20.343,30 DM an zusätzlichem Gewinn zugeflossen, die die Klägerin wegen ihrer vertragswidrigen Arbeitsverweigerung nunmehr als Schadensersatzbetrag zu zahlen habe. Auch hält die Beklagte daran fest, dass es ihr unzumutbar gewesen sei, mittels eigener Kräfte Ermittlungen über die verbotene Konkurrenztätigkeit der Klägerin anzustellen, wobei zu beachten sei, dass das Ermittlungsergebnis auch habe beweiskräftig verwendbar sein sollen.
Weiter hält die Beklagte an ihrem Auskunftsanspruch fest.
Die Klägerin beantragt ihrerseits,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin bestreitet weiterhin die ihr gegenüber erhobenen Schadensersatzansprüche und meint insbesondere, der Einsatz eines Detektivs sei selbst dann nicht als notwendig veranlasst anzusehen, wenn man von einer vertragswidrigen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen hätte.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründungs- und Berufungsbeantwortungsschriften, die Sitzungsprotokolle vom 31.01. und 10.10.2001 sowie den vorgetragenen Inhalt der sonstigen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind gemäß §§ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurden jeweils im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
Beide Berufungen sind jedoch nur in geringem Umfang, welcher sich im einzelnen aus dem Urteilstenor ergibt, begründet.
1. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang von 3.736,32 DM brutto zugesprochen. In seinem Entstehen war dieser Anspruch dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.
a. Die Beklagte hat sich gegen diesen Anspruch vergeblich mit einer Aufrechnung zu verteidigen versucht. Wie das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 14.02.2000 unter Ziffer II 1 ausgeführt hat, ist der Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung nur im Rahmen der Vorschriften der §§ 394 BGB, 850 ff. ZPO aufrechenbar. Die Beklagte hat auch den Hinweis des Berufungsgerichts nicht zum Anlass genommen, die Voraussetzungen für den Umfang der Aufrechenbarkeit darzulegen. Ungeachtet der Frage, ob, bzw. inwieweit der Beklagten überhaupt aufrechenbare Gegenansprüche zustehen, konnte die erklärte Aufrechnung gegenüber dem Urlaubsabgeltungsanspruch somit keinen Erfolg haben (vgl. zur Pfändbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen BAG vom 28.08.2001, 9 AZR 611/99).
b. Hinsichtlich ihres Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ist jedoch die Berufung der Klägerin begründet, und zwar insoweit, als das Arbeitsgericht der Klägerin in seinem angegriffenen Teilurteil einer zum damaligen Zeitpunkt weit verbreiteten Auffassung entsprechend die eingeklagten Zinsen nicht auf den vollen Bruttobetrag zugesprochen hat. In seiner Entscheidung vom 07. März 2001 (BAG GS 1/00) hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr klargestellt, dass Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auch aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangt werden können. Das Berufungsgericht schließt sich dieser neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Der Zinsausspruch auf den der Klägerin zustehenden Bruttourlaubsabgeltungsbetrag war somit nachzubessern.
2. Ursprünglich stand der Klägerin auch der ihr in dem angegriffenen TeilUrteil zugesprochene Anspruch auf Zahlung von 1.391,20 DM netto auf Spesen und Auslagenersatz zu. Das Entstehen auch dieses Anspruchs war dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin, der nicht den Aufrechnungsbeschränkungen der §§ 394 BGB, 850 ff. ZPO unterliegt, ist jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit einem dieser zustehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.890,00 DM erloschen. In diesem Umfang war die Berufung der Beklagten erfolgreich.
a. Die Beklagte kann nämlich von der Klägerin die Erstattung der Detektivkosten ersetzt verlangen, welche die Beklagte zur Aufklärung der von der Klägerin widerrechtlich aufgenommenen Konkurrenztätigkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgewandt hat. Erstattungsfähig sind hierbei allerdings nur die Nettokosten ausweislich der Rechnung vom 12.05.1999 ohne die dort aufgeführte Mehrwertsteuer, da es sich hierbei um einen für die Beklagte durchlaufenden Posten handelt.
b. Die Klägerin hat den Arbeitsvertrag, durch welchen sie mit der Beklagten verbunden war, vorsätzlich verletzt, indem sie ungeachtet ihrer ausdrücklich zum 30.06.1999 ausgesprochenen Eigenkündigung und ungeachtet des Umstands, dass ein vorzeitiger Auflösungsvertrag nicht zustande gekommen war, ihre Tätigkeit für die Beklagte gleichwohl bereits ab 01.04.1999 einseitig eingestellt und zugleich in der Branche der Beklagten eine selbständige Konkurrenztätigkeit aufgenommen hat. Das Arbeitsgericht hat den Anstellungsvertrag der Parteien hinsichtlich der dort enthaltenen Regelungen über die von der Arbeitnehmerin einzuhaltenden Kündigungsfristen korrekt und überzeugend ausgelegt. Seitens des Berufungsgerichts ist dem nichts hinzuzufügen. Das Berufungsgericht hat auch die Überzeugung gewonnen, dass sich die Klägerin der vom Arbeitsgericht korrekt dargelegten Rechtslage bewusst war. Ansonsten wäre es nicht erklärlich, warum die Klägerin in ihrem Eigenkündigungsschreiben trotz ihres Wunsches, bereits im zweiten Quartal 1999 "frei" zu sein, ausdrücklich zum 30.06.1999 gekündigt hat.
c. Wie unter anderem aus § 60 Abs. 1 HGB hervorgeht, war es der Klägerin auch gesetzlich verboten, während des bis zum 30.06.1999 rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten bereits im selben Wirtschaftszweig eine selbständige Konkurrenztätigkeit aufzunehmen. Gleichwohl hat die Klägerin genau dies getan. Auch hierin liegt ein vorsätzlicher Vertragsverstoß; denn die Klägerin hat ihren Verstoß gegen das gesetzliche Konkurrenzverbot zumindest billigend in Kauf genommen.
d. Unter den gegebenen Umständen hatte die Beklagte ausreichend Anlass, Auskunft über Art und Umfang der klägerischen Vertragsverletzung einzuholen. Auf Grund des bewusst vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin war es der Beklagten nicht zuzumuten, sich allein auf Auskünfte der Klägerin zu verlassen. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin trotz des im vorliegenden Prozess seitens der Beklagten geltend gemachten Auskunftsanspruchs bis heute keine vollständige Auskunft über die mit ihrer verbotenen Konkurrenztätigkeit im zweiten Quartal 1999 zusammenhängenden rechtserheblichen Verhältnisse erteilt hat.
e. Der Einwand, dass die Beklagte ja bereits gewusst habe, dass die Klägerin für die Stadt Köln tätig sei, und es somit der Einschaltung eines Detektivbüros nicht bedurft habe, greift nach Auffassung der Berufungskammer zu kurz. Zwar hätte die Beklagte möglicherweise durch telefonische Recherchen bei der Stadt Köln selber feststellen können, dass die Klägerin dort anzutreffen war. Zu bedenken ist jedoch, dass der Beklagten an in einem etwaigen Prozess auch beweisbaren Informationen gelegen war. Außerdem war der Beklagten auch an Informationen über den Umfang der Konkurrenztätigkeit der Klägerin gelegen. In diesem Zusammenhang darf das - zugegebenermaßen magere - Ergebnis der Recherchen der Detektive nicht mit dem Aufklärungsinteresse verwechselt werden, welches die Beklagte berechtigterweise bei Einschaltung des Detektivbüros haben durfte. Dass das Detektivbüro letztlich keine wesentlich weitergehenden Informationen zustande gebracht hat als der Beklagten bereits in groben Umrissen bekannt waren, spricht nicht gegen das im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektive vorliegende berechtigte Interesse der Beklagten, eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu initiieren.
f. Der finanzielle Aufwand, den die Beklagte durch Einschaltung des Detektivbüros getrieben hat, steht auch in keinem unangemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit.
g. Da die Klägerin somit zur Erstattung der Detektivkosten verpflichtet war, ist zum einen ihr Auslagenersatzanspruch in voller Höhe erloschen, zum anderen war sie im Wege der Widerklage auf den überschießenden Teilbetrag von 1.498,80 DM nebst mit der Widerklage eingeklagter Zinsen zu verurteilen.
3. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie ihre mit der Widerklage erhobene Schadensersatzforderung wegen entgangenen Gewinns aus dem Projekt C weiterverfolgt. Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht nicht. Er ist von der Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden.
a. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin von ihren persönlichen Fähigkeiten und Vorkenntnissen her überhaupt geeignet und in der Lage gewesen wäre, im Rahmen des Projektes bei der C eingesetzt zu werden. Ausschlaggebend ist, dass zur Überzeugung des Berufungsgerichtes feststeht, dass die Beklagte in Wirklichkeit ungeachtet des Verhaltens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt geplant hatte, die Klägerin in diesem Projekt einzusetzen. Der Aufwand, den die Beklagte bei der Abwicklung dieses Projektes durch die Beauftragung des externen Mitarbeiters W getrieben hat, war von ihr von vornherein einkalkuliert. Ein kausaler Zusammenhang mit der vorsätzlichen Vertragsverletzung der Klägerin besteht insoweit nicht.
b. Auf die Auflage des Berufungsgerichts vom 14.02.2001 hin hat die Beklagte unter anderem die Angebotsunterlagen hinsichtlich des Projektes C vorgelegt. Diese stammen vom 01.03.1999, also von einem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin noch bei der Beklagten beschäftigt war und die weitere Entwicklung ihres Arbeitsverhältnisses noch in keiner Weise absehbar war. Insbesondere hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht den geringsten Anlass, von einer späteren vorsätzlichen Vertragsverletzung der Klägerin auszugehen. Zwar lag am 01.03.1999 schon die Eigenkündigung der Klägerin vor, die vom 01.02.1999 stammte. In dieser Eigenkündigung kündigt die Klägerin aber bekanntlich "fristgerecht zum 30.06.1999". Wenn die Klägerin in dem Schreiben darüber hinaus um einen Auflösungsvertrag zum 31.03.1999 bat, so konnte die Beklagte doch bei der Kalkulation des Projektes C davon ausgehen, dass es von ihrer eigenen Zustimmung abhängen würde, ob die Klägerin im zweiten Quartal 1999 grundsätzlich noch für Arbeitsleistungen zur Verfügung stand.
c. Ungeachtet all dessen hatte die Beklagte aber bereits bei ihrem Angebot an die C vom 01.03.1999 den externen Mitarbeiter W als einen von drei Personen vorgesehen, die dieses Projekt ausführen sollten. Die durch den Mitarbeiter W ggf. verursachten erhöhten Aufwendungen waren von der Beklagten somit einkalkuliert, lange bevor überhaupt mit einem Vertragsbruch der Klägerin zum 01.04.1999 gerechnet werden konnte.
d. Unabhängig vom Gesichtspunkt irgendeiner zu erwartenden Vertragsverletzung entspricht es aber auch den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsleben, einen Mitarbeiter, der bereits gekündigt hat, wenn irgend möglich nicht mehr in einem solchen wichtigen Projekt wie dem bei der C einzusetzen, zumal aus dem von der Beklagten vorgelegten Angebot auch hervorgeht, dass eine Fertigstellung dieses Projekts bis zum 30.06.1999 (!) keineswegs als sicher vorgesehen war.
e. Da somit kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Nichteinsatz der Klägerin in dem C projekt einerseits und ihrem Vertragsbruch im zweiten Quartal 1999 andererseits besteht, kann der Beklagten aus diesem Vertragsbruch insoweit auch kein Schadensersatzanspruch auf "entgangenen Gewinn" entstanden sein.
4. Da die Beklagte somit mit ihrem in erster Linie verfolgten Zahlungsanspruch nur in geringem Umfang Erfolg haben konnte, kam es weiterhin auf den von ihr insoweit hilfsweise verfolgten Auskunftsanspruch an. Diesem hat das Arbeitsgericht in seinem Teil-Urteil zu Recht stattgegeben. Auf die Ausführungen zur Begründung nimmt das Berufungsgericht Bezug. Die Angriffe der Klägerin gegen ihre Verurteilung zur Auskunft gehen fehl. Zum größten Teil ergibt sich dies bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Hinzuzufügen ist, dass die Klägerin bislang keine vollständigen Auskünfte entsprechend dem berechtigtem Auskunftsbegehren der Beklagten erteilt hat. Auch die Auskunftserteilung gemäß Schriftsatz in der Berufungsinstanz vom 04.09.2000 ist insoweit weiterhin als unvollständig anzusehen.
III.
Da das Berufungsurteil in das Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien eingegriffen hat, wird das Arbeitsgericht wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung im Schlussurteil über die Kosten insgesamt zu befinden haben.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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