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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 7 Sa 954/01
Rechtsgebiete: BGB, KSchG
Vorschriften:
BGB § 626 | |
BGB § 628 | |
KSchG § 9 | |
KSchG § 10 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 7 Sa 954/01
Verkündet am: 20.02.2002
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Eubel und Dresbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg, Az. 2 Ca 236/01, vom 13.06.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin und Berufungsklägerin ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung zusteht, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eigenen Antrag der Klägerin hin durch gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufgelöst wurde.
Die am 16.10.1952 geborene Klägerin war seit dem 24.05.1989 bei der Beklagten als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Am 01.10.1990 wurde ihr eine betriebliche Altersversorgung in Form einer für sie abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zugesagt.
Am 13.10.1999 sprach die Beklagte der Klägerin eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Siegburg- 4 Ca 2835/99 G -). Am 28.11.1999 erklärte die Beklagte, dass sie ihre fristlose Kündigung zurücknehme, und forderte die Klägerin auf, die Arbeit wieder aufzunehmen. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses stellte die Klägerin sodann einen Auflösungsantrag, den sie mit der "Würdelosigkeit" begründete, mit welcher die Beklagte das Arbeitsverhältnis beendet habe. Im Rahmen der fristlosen Kündigung habe der Geschäftsführer der Beklagten behauptet, die Eheleute G hätten die Beklagte bestohlen. Der Geschäftsführer habe dann der Klägerin weiter erklärt, sie könne zu diesen G gehen, weil sie dort hinpasse.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 16.11.2000 hat das Arbeitsgericht Siegburg das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 13.10.1999 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,00 DM (= 9,5 Monatsgehälter) aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt hatte die für die Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 7.820,33 DM.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ohne das vertragswidrige Verhalten der Beklagten, welches zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, hätte das Arbeitsverhältnis weiter fortbestanden und wäre ihre Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung unverfallbar geworden. Für den ihr daraus entstehenden Schaden müsse die Beklagte aufkommen. Die Klägerin hat weiter Rechtsausführungen dazu gemacht, dass einem solchen Schadensersatzanspruch die durch das Auflösungsurteil erzielte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG nicht entgegenstünde.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Lebensversicherung, abgeschlossen bei der A L L auf Gegenseitigkeit, Versicherungsbescheinigung zum Gruppenversicherungsschein-Nr. 5603 709 K, abgeschlossen mit der Seniorenpark L G , M h-Lichtenberg, unter Nr.: 23, lautend auf den Namen der Klägerin M D , geb. 16.10.1952, Versicherungssumme 33.116,00 DM, Ablauf 01.10.2015, Monatsbeitrag 90,00 DM, Beginn 01.10.1990, mit den derzeit bestehenden Werten auf die Klägerin zu übertragen und der Lebensversicherungsgesellschaft den Wechsel des Versicherungsnehmers anzuzeigen;
hilfsweise hierzu,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.820,33 DM nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der E Z , beginnend mit dem 13.10.1999, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich unter anderem darauf berufen, dass die Klägerin die Wahl gehabt habe, ob sie einen Auflösungsantrag stelle und auf diese Weise die Unverfallbarkeit des Anwartschaftsrechtes vereitele, oder ob sie das Arbeitsverhältnis, wie von ihr, der Beklagten angeboten, fortsetze. Die Klägerin könne jedoch nicht die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG und darüber hinaus noch Schadensersatz verlangen.
Mit Urteil vom 13.06.2001 hat das Arbeitsgericht Siegburg die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 18.07.2001 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am Montag, den 20.08.2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27.09.2001 begründet.
Die Klägerin vertieft ihre Rechtsausführungen, wonach der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht durch die Kündigungsschutzabfindung verbraucht sei. So habe die Höhe der ausgeurteilten Abfindung nicht einmal ausgereicht, um den verlustigen Lohn bis zum Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses abzudecken. Auch schon deshalb, weil die Höhe der Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG gesetzlich beschränkt sei, sei sie ungeeignet, derartige Schäden bei der betrieblichen Altersversorgung mit abzudecken. Auch sei es widersprüchlich, einerseits die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich festzustellen, andererseits aber darauf zu verweisen, dass sie, die Klägerin nach der Rücknahme der arbeitgeberseitigen Kündigung und auf Grund von deren Rechtsunwirksamkeit die Wahl gehabt habe, das Arbeitverhältnis fortzusetzen.
Weiter erklärt die Klägerin, sie stütze ihren Anspruch nunmehr zusätzlich auch auf § 812 2. alternative BGB.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.820,33 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der E Z , beginnend mit dem 13.10.1999, zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Ergänzend wird auf das Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (4 Sa 298/01) vom 27.04.2001 Bezug genommen, mit welchem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Arbeitsgericht Siegburg 2 GA 1/01 G) der Antrag der Klägerin rechtskräftig abgewiesen wurde, die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, sich einstweilen jeder Verfügung über die im Hauptsacheverfahren bezeichnete Lebensversicherung zu enthalten.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Rückkaufswert der für sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung zu Recht verneint.
1. Der Erfüllungsanspruch aus der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung besteht nicht mehr, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit sein Ende gefunden hat. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
2. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch darauf, für den Verlust der Versorgungsanwartschaft einen Schadensersatz zu erhalten.
a. In Betracht kommt nur ein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB. Dem steht jedoch entgegen, dass die Klägerin mit der Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG bereits auf ihren eigenen Antrag hin eine gesetzliche Entschädigung eigener Art für den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes erhalten hat. Für den Verlust des Arbeitsplatzes stellte die zuerkannte Kündigungsabfindung den gegebenen Ausgleich dar (BAG BB 1971, 959). Das BAG sieht in der gesetzlich geregelten Kündigungsschutzabfindung eine Entschädigung eigener Art für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 15.02.1973, 2 AZR 16/72). Diese Entschädigung soll einerseits den Arbeitgeber wegen der Unwirksamkeit der Kündigung belasten, andererseits aber dem Arbeitnehmer einen gewissen pauschalen Ausgleich für die Vermögens- und Nichtvermögensschäden gewähren, die sich aus dem Verlust des Arbeitsplatzes ergeben (BAG a.a.O.; BAG BB 1971, 959). Es können deshalb neben einer zuerkannten Kündigungsabfindung, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begrifflich voraussetzt, Schadensersatzansprüche eben wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes nicht auch noch gegeben sein (BAG BB 1971, 959).
b. Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen rechtsgestaltenden Richterspruch dieser nicht gleichzeitig eine zum Schadensersatz verpflichtende Maßnahme darstellen kann (BAG BB 1971, 960). Durch die Zwischenschaltung der gerichtlichen Entscheidung wird nämlich der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem möglichen Auflösungsverschulden des Kündigenden und dem Schaden unterbrochen, der dem Gekündigten durch die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsteht (BAG vom 15.02.1973, 2 AZR 16/72 m. w. N; LAG Köln vom 27.04.2001, 4 Sa 298/01).
c. Die von Gumpert (BB 1971, 960 f.) vorgeschlagene Differenzierung zwischen der Abfindung als Ersatz für den unmittelbaren Verlust des eigentlichen Arbeitsentgelts und solchen Schäden, die nur mittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zusammenhängen, führt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht weiter. Sie erscheint nämlich nur nachvollziehbar und damit akzeptabel, wenn der Begriff des mittelbaren Schadens eindeutig abgrenzbar wäre.
aa. Dies mag dann der Fall sein, wenn man unter mittelbaren Schäden nur solche versteht, bei denen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst nur den Anfangspunkt einer Kausalkette bildet, die erst durch Hinzutreten weiterer haftungsauslösender Umstände zum Schadenseintritt hinführt. Beispiele für derartige mittelbare Schäden wären etwa solche aus der Erteilung unrichtiger Auskünfte an dritte Personen, bei denen sich der Arbeitnehmer bewirbt oder aus unzutreffenden Beurteilungen in dem aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilten Arbeitszeugnis. In solchen Fällen wird gerade auch nach der traditionellen Rechtsprechung des BAG ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht durch eine Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG tangiert (BAG BB 1971, 959).
bb. Warum es sich jedoch etwa in dem vorliegenden Fall des Verlustes einer verfallbaren Versorgungsanwartschaft lediglich um einen nur mittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zusammenhängenden Schaden handeln soll, erschließt sich nicht; denn der Verlust der Ruhegeldanwartschaft tritt einzig und allein - und somit "unmittelbar" sowohl im kausalen wie im zeitlichen Sinne - aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem gegebenen Zeitpunkt ein, ohne dass es weiterer Umstände bedürfte.
cc. Entweder handelt es sich also richtigerweise bei dem hier zu beurteilenden Schaden um einen "unmittelbaren" Schaden aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, dass es bei der Sperrwirkung der Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG bleibt, oder aber die Unterscheidung zwischen "unmittelbaren" und "mittelbaren" Schäden aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird begrifflich so problematisch, dass sie zum einen ihre innere Rechtfertigung verlöre, zum anderen aber auch mit dem Gedanken der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbaren wäre.
d. Folgerichtig wird auf der Grundlage der bisherigen BAG-Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Gericht bei der Bemessung der Höhe der Abfindung gemäß § 10 KSchG nicht nur einen etwaigen durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachten Verdienstausfall zu berücksichtigen hat (so ausdrücklich BAG vom 15.02.1973, 2 AZR 16/72; ferner BAG EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 15), sondern insbesondere auch den Verlust einer verfallbaren Versorgungsanwartschaft (KR-Spilger, § 10 KSchG Rdnr. 58; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Auflage, § 10 Rz. 14; Brill DB 1981, 2327).
e. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Auflösungsurteil eine Abfindung in Höhe von nahezu einem Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung festgesetzt. Dies liegt deutlich über der in der Praxis weit verbreiteten Standardhöhe von einem halben Monatseinkommen pro Jahr der Beschäftigung (Küttner/Eisemann, Personalbuch 2001 Stichwort Abfindung Rdnr. 34). Dies spricht dafür, dass das Arbeitsgericht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens neben den übrigen Umständen des Einzelfalls auch den Gesichtspunkt des Verlustes der verfallbaren Versorgungsanwartschaft bedacht hat, zumal dieser Gesichtspunkt nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten im damaligen Kündigungsschutzprozess bereits zur Sprache gekommen war. Die nochmalige Zubilligung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches würde demnach im Zweifel zu einer doppelten Entschädigung der Klägerin führen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch Gumpert in erster Linie befürwortet, die Kündigungsschutzabfindung auf einen entsprechenden Schadensersatzanspruch anzurechnen (a.a.O., Seite 961).
f. Entgegen der Meinung der Klägerin steht der hier vertretenen Auffassung auch nicht entgegen, dass die nach §§ 9, 10 KSchG erzielbare Kündigungsschutzabfindung gesetzlich der Höhe nach begrenzt ist. Diese dem gesetzgeberischen Willen entsprechende höhenmäßige Begrenzung ist typische Begleiterscheinung jeder Pauschalisierung. Jedenfalls der den Auflösungsantrag selber stellende Arbeitnehmer handelt sich durch die Entscheidung für den Entschädigungsanspruch nach §§ 9, 10 KSchG auf der anderen Seite auch erhebliche Darlegungs- und Beweiserleichterungen ein. Er muss die Schadenshöhe nicht im einzelnen nachweisen und auch immaterielle Gesichtspunkte finden zu seinen Gunsten Berücksichtigung. Auch ist mit dem Arbeitsgericht darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der §§ 9, 10 KSchG immer nur um eine Entschädigung für noch verfallbare Versorgungsanwartschaften gehen kann. Im übrigen hat bereits die 4. Kammer des LAG Köln in ihrem Urteil vom 27.04.2001 zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin gegen das Auflösungsurteil Rechtsmittel hätte einlegen müssen, wenn sie die Höhe der vom Arbeitsgericht festgesetzten Kündigungsschutzabfindung glaubt beanstanden zu können.
g. Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass es widersprüchlich sei, wenn ihr einerseits zugebilligt werde, dass die Fortsetzung des Arbeitverhältnisses für sie unzumutbar war, andererseits wegen des erfolgreich gestellten Auflösungsantrages dann aber Schadensersatzansprüche abgeschnitten seien sollten.
aa. Aus der Sicht des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, dass die Klägerin faktisch die Möglichkeit gehabt hätte, darauf zu verzichten, die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung geltend zu machen und zumindest bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsanwartschaft an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.
bb. Maßgeblich erscheint vielmehr, dass die Klägerin die Wahl gehabt hätte, anstatt im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag zu stellen, das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit seiner Fortsetzung ihrerseits gemäß § 626 Abs. 1 zu beenden und sodann die in § 628 Abs. 2 BGB vorgesehenen Schadensersatzansprüche zu erheben. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Gründe, die die Klägerin für eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anführen konnte, die Qualität eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gehabt hätten und dass sie aus dieser Unzumutbarkeit innerhalb der in § 626 Abs. 2 BGB normierten 14-Tage-Frist die entsprechenden Folgerungen gezogen hätte. Nicht nur sind nämlich nach der neueren BAG-Rechtsprechung und herrschenden Meinung die Anforderungen an die "Unzumutbarkeit", die im Rahmen des § 9 KSchG zu stellen sind, geringer, als diejenigen, die einen "wichtigen Grund" im Sinne des § 626 BGB ausmachen (BAG EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 11; KR-Spilger, 6. Auflage, § 9 KSchG Rdnr. 38 ff. m. w. N.), sondern das Gesetz selbst unterstellt auch, dass eine Unzumutbarkeit im Sinne eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB dann nicht mehr angenommen werden kann, wenn der Kündigungsberechtigte in Kenntnis solcher Unzumutbarkeitsgründe mehr als 14 Tage untätig bleibt, § 626 Abs. 2 BGB.
cc. Das Gesetz billigt den Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB aber gerade nur demjenigen zu, für den die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Intensität des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB erreicht (std. Rspr des BAG, zuletzt BAG EzA § 628 BGB Nr. 17). Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB (BAG a.a.O.; KR-Wiegand, § 628 BGB Rdnr. 22).
dd. Auch diese Überlegung zu den Voraussetzungen des § 628 Abs. 2 BGB verdeutlicht nach Auffassung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 628 Abs. 2 BGB neben der von ihr erzielten Kündigungsschutzabfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG von Rechts wegen nicht in Betracht kommt.
3. Andere Anspruchsgrundlagen für das klägerische Begehren sind ebenfalls nicht ersichtlich. Für die Voraussetzungen eines etwaigen Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB oder auch eines Bereicherungsanspruchs hat die Klägerin nichts vorgetragen.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Da das BAG in seiner Entscheidung vom 15.02.1973 in Bezugnahme auf die Auffassung von Gumpert ausdrücklich nicht abschließend zur Reichweite einer Sperrwirkung der Kündigungsschutzabfindung gegenüber Schadensersatzansprüchen anderweitiger Art Stellung nehmen wollte, war nach Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG die Revision zuzulassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von
REVISION
eingelegt werden.
Die Revision muss
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schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Ende der Entscheidung
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