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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 102/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 |
2. Regelt dieser Prozessvergleich aber in den Streitwert erhöhender Weise über die prozessualen Streitgegenstände hinaus noch weitere Streitpunkte zwischen den Parteien (sog. Mehrvergleich), muss für die zusätzlichen Gegenstände des Mehrvergleichs gesondert PKH beantragt werden.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.03.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.03.2008 ist unbegründet.
1. Der Klägervertreter kann im Rahmen der PKH-Liquidation schon deshalb keine Leistungen für den sog. Mehrvergleich erwarten, weil ihm das Arbeitsgericht für den Mehrvergleich vom 17.01.2008 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt hat. Dies ergibt sich aus der authentischen Interpretation der Reichweite des eigenen Beschlusses, wie sie in dem jetzt mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen, die Kostenfestsetzung betreffenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.03.2008 vorgenommen wurde.
Die Klarstellung des Arbeitsgerichts zur Reichweite seines eigenen PKH-Beschlusses ist auch ohne weiteres nachvollziehbar. Es leuchtet ein, dass sich die vom Arbeitsgericht gewählte Formulierung im Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.01.2008, Prozesskostenhilfe werde "für den ersten Rechtszug ... in vollem Umfange ... bewilligt" nur auf den beantragten Umfang der Prozesskostenhilfe für die erste Instanz beziehen kann; denn auch im Prozesskostenhilferecht kann und darf ein Gericht nur das und nicht mehr zusprechen und bewilligen, was beantragt war.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass der Klägervertreter für den sog. Mehrvergleich vom 17.01.2008 keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat.
a. Ausdrücklich ist dies unstreitig nicht geschehen. Ein ausdrücklicher PKH-Antrag wurde nur unter Ziffer 2. der Anträge in der Klageschrift vom 18.12.2007 gestellt. Dieser bezieht sich von seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung als "Antrag zu 2." nach dem zuvor formulierten materiellrechtlichen Antrag zu 1. nur auf Letzteren und enthält keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine über den materiellrechtlichen Klageantrag aus der Klageschrift hinausgehende Bedeutung schließen lassen. Insbesondere war im Zeitpunkt der PKH-Antragstellung mit Klageschrift vom 18.12.2007 weder für den Klägervertreter selbst noch erst recht für das Gericht absehbar, dass es überhaupt im Laufe des Verfahrens zum Abschluss eines sog. Mehrvergleiches kommen könnte, in welchem auch streitwertrelevante Streitgegenstände außerhalb des eingeleiteten Prozessverfahrens erledigt werden würden.
b. Da jeder PKH-Antrag neben der Notwendigkeit, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu klären, auch materiell- rechtliche Prüfungspflichten auslöst, muss für das Gericht zweifelsfrei klar sein, worauf sich die PKH-Antragstellung bezieht. Dies gilt bei einem bereits in der Klageschrift enthaltenen PKH-Antrag nicht nur im Hinblick auf etwaige spätere Klageerweiterungen und ähnliches, sondern erst recht und insbesondere dann, wenn sich die PKH sogar auch auf außergerichtliche Streitgegenstände erstrecken soll.
c. Deshalb gilt der anerkannte Grundsatz, dass sich zwar die für die Streitgegenstände eines Prozesses bewilligte PKH auch auf die Kosten eines Prozessvergleichs erstreckt, dass aber dann, wenn dieser Prozessvergleich auch andere Gegenstände als die prozessualen Streitgegenstände regelt, hierfür erneut PKH beantragt werden muss (OLG Koblenz FamRZ 2001, 1394; Zöller/Philippi 27. Auflage, § 119 Rdnr. 25; Schneider MDR 85, 814; vgl. ferner die bereits von der Bezirksrevision zitierten Entscheidungen LAG Köln, 10 Ta 381/06 vom 15.11.2006, LAG Köln, 4 Ta 265/95 vom 18.04.1996; LAG Köln vom 10.12.1984, 8 Ta 175/84 ; LAG Hamm, 4 Ta 435/05 vom 12.07.2005; LAG Rheinland-Pfalz, 4 Ta 144/07 vom 19.06.2007).
3. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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