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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 12/05
Rechtsgebiete: GG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:
GG Art. 33 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 935 | |
ZPO § 940 | |
ArbGG § 11 II 1 |
2. Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden und der unterlegene Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt, so besteht in dem Verfahren vor dem LAG kein Anwaltszwang, es sei denn, das Beschwerdegericht ordnet eine mündliche Verhandlung an.
3. Es ist zur "zweckentsprechenden Rechtsverteidigung" i.S.v. § 91 I 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich, noch einen Anwalt zu mandatieren, nachdem der Antragsteller das Verfahren bereits für erledigt erklärt hat.
Tenor:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 05.01.2005 wird festgestellt, dass das vorliegende Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens erster wie zweiter Instanz werden dem Land N als Antragsgegner auferlegt.
Gründe:
Das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erledigt. Das erledigende Ereignis stellt die Tatsache dar, dass die unter der Ausschreibungsnummer 3 GY-203 ausgeschriebene Stelle am L -Gymnasium in L im Zuge des zwischen dem 11.01. und 13.01.2005 abgehaltenen Auswahlverfahrens zwischenzeitlich vergeben worden ist.
Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war der vorliegende Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet. Der von dem Antragsteller als einem juristischen Laien formulierte Antrag war dahin auszulegen, dem beklagten Land zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle am Gymnasium L in L solange nicht anderweitig zu besetzen, bis über die Teilnahme des Antragstellers an dem Ausschreibungsverfahren entschieden ist. Der Kläger wollte keine Konkurrentenklage erheben. Er hat im vorliegenden Verfahren nicht für sich reklamiert, einen Anspruch darauf zu besitzen, dass die ausgeschriebene Stelle am L -Gymnasium in L nur an ihn vergeben werden dürfte. Dem Kläger ging es vielmehr darum, sich um die Stelle überhaupt erst bewerben und an dem Auswahlverfahren - gleichberechtigt mit dem übrigen Bewerbern - teilnehmen zu können.
Insoweit stand dem Antragsteller auch ein Verfügungsanspruch zur Seite. Das in Anspruch genommene Land hat den Antragsteller rechtswidrig von dem fraglichen Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Der Hinweis des Landes auf den Erlass des MSJKW vom 16.12.2003 in der Fassung vom 09.07.2004, wonach Lehrkräfte erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienstes des Landes NRW an allen Ausschreibungsverfahren um ausgeschriebene A 13 Z BBesO-Stellen teilnehmen dürfen, vermochte den Ausschluss des Antragstellers vom hier streitigen Bewerbungsverfahren nicht zu rechtfertigen; denn der vorgenannte Erlass verstößt seinerseits gegen Artikel 33 Abs. 2 GG und ist daher unwirksam. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit der den Parteien bekannten Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 25.02.2004 - 12 Sa 1750/03 - an.
In der eingangs beschriebenen Auslegung war der Antrag des Antragstellers auch nicht inhaltlich zu weitreichend. Es hätte dem in Anspruch genommenen Land freigestanden, dem Antragsteller die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren in L zu ermöglichen und über die Besetzung dieser Stelle auch unter Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers zu entscheiden. Dadurch wäre dem Rechtsschutzbegehren des Antragssteller bereits genüge getan gewesen.
Die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Antrags war ebenfalls gegeben. Im Zeitpunkt, als dem Antragsteller von der Bezirksregierung D bekannt gegeben wurde, dass er an dem Ausschreibungsverfahren nicht teilnehmen dürfe, stand die Durchführung dieses Auswahlverfahrens unmittelbar bevor.
War der Antrag des Antragstellers im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses somit zulässig und begründet, so trifft das in Anspruch genommene Land gemäß § 91 Abs. 1 ZPO auch die Kostenlast.
Klarstellend und ergänzend sei angemerkt, dass das Land N jedenfalls seine von ihm im Beschwerdeverfahren verursachten eigenen außergerichtlichen Kosten auch dann selbst zu tragen hätte, wenn es in der Sache obsiegt hätte. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner nämlich nur solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller das Verfahren bereits für erledigt erklärt hatte, kann nur als mutwillig bezeichnet werden. Die dadurch verursachten Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in keiner Weise mehr notwendig. Insbesondere bestand nicht etwa ein Vertretungszwang im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 ArbGG, da ein solcher im Beschwerdeverfahren nur dann eingreift, wenn das Beschwerdegericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet (Schwab/Weth, ArbGG, § 78 Rz. 61).
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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