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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 7 Ta 220/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
2) Der Berichtigungsbeschluss ist ohne weiteres aufzuheben, wenn er den Eintragungen im Handelsregister widerspricht.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 7 Ta 220/02
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die Beschwerde des als Beschwerdeführer am 24.03.2003 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Herrn J T hin wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.11.2001 zum Teil-Versäumnisurteil vom 07.05.2001 in Sachen 2 Ca 475/01 G aufgehoben:
Der Berichtigungsantrag des Klägers vom 02.11.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger erhob in dem Verfahren Arbeitsgericht Siegburg - 2 Ca 475/01 G - Klage gegen eine "Firma P P & P G , vertreten durch den Geschäftsführer P -F W , A W 1a, 51588 N ". Am 7. Mai 2001 erwirkte der Kläger ein Teil-Versäumnisurteil, wobei zwischenzeitlich als Adresse der Beklagten angegeben worden war: "H 109, 22525 H ". Der Kläger hatte eine Kündigung erhalten auf dem Firmenbogen einer "P P & P G . Auf dem Vordruck war als Geschäftsführer ein Herr "Dipl.-Ing. J T " angegeben. Unterzeichnet war das Schreiben jedoch mit "i.V. W " (Bl. 30 d.A.).
Aufgrund seines Antrags vom 02.11.2001 (Bl. 67 ff. d.A.) erreichte der Kläger, dass das Teil-Versäumnisurteil vom 7. Mai 2001 mit Beschluss vom 28.11.2001 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt wurde, dass statt der Angabe, Geschäftsführer der "Firma P P & P G sei Herr P -F W nunmehr der Name des J T als Geschäftsführer angegeben wurde. Der Berichtigungsbeschluss wurde dem J T am 21.03.2002 zugestellt. Hiergegen hat er am 28.03.2002 Beschwerde einlegen lassen.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 319 Abs. 3 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt. J T ist auch beschwerdeberechtigt, da er durch die Angabe seines Namens als Geschäftsführer der angeblichen Firma "P P & P G unmittelbar betroffen ist.
III. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist auch begründet.
Das Teil-Versäumnisurteil vom 7. Mai 2001 durfte nicht, wie geschehen, berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit dahingehend, dass Geschäftsführer der angeblichen, in dem Teil-Versäumnisurteil aufgeführten Firma "P P & P G nicht Herr P -F W , sondern Herr J T sei, ist nicht gegeben.
Wie sich aus den Auskünften des Amtsgerichts H vom 16.11.2002 ergibt, ist eine Firma "P P & P G niemals im Handelsregister eingetragen gewesen. Zwar hatte, der Auskunft zufolge, eine Firma mit der Bezeichnung V Vierte V m eine entsprechende Namensänderung beantragt. Diese Namensänderung wurde jedoch vom Amtsgericht Hamburg abgelehnt. Der entsprechende amtsgerichtliche Beschluss trägt bereits das Datum 28.12.2000 (Bl.114 d.A.).
Da eine Firma "P P & P G niemals im Handelsregister existent geworden ist, kann Herr J T auch nicht als Geschäftsführer einer solchen Firma in dem Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 07.05.2001 bezeichnet werden. Schon gar nicht liegt eine "offenbare" Unrichtigkeit i.S.v. § 319 Abs.1 ZPO vor.
Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger und dem Gericht ein Firmenbogen der angeblichen Firma "P P & P G vorliegt, in welchem J T als Geschäftsführer bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer hat unwidersprochen und unwiderlegt behaupten können, dass er im Geschäftsverkehr keinerlei Tätigkeiten für die angebliche Firma "P P & P G entfaltet hat und dass der fragliche Firmenbogen von dem darin mit seiner Unterschrift als handelnde Person ausgewiesenen W rechtsmissbräuchlich und ohne seine, T , Genehmigung verwendet worden sei.
Der arbeitsgerichtliche Berichtigungsbeschluss vom 28.11.2001 war somit aufzuheben und der diesem zugrundeliegende Berichtigungsantrag des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
IV. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel somit nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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