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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 226/07
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 11
Der gegen einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 11 RVG erhobene Einwand der Partei, sie habe mit ihrem Anwalt zu Beginn des Mandatsverhältnisses vereinbart, dieser solle für das Verfahren PKH beantragen, ist nicht gebührenrechtlicher Art und führt nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dazu, dass die Festsetzung nicht erfolgen kann.
Tenor:

Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe des Klägers persönlich vom 23.05.2007 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.05.2007 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Gründe:

Der Kläger persönlich als Beschwerdeführer wendet gegen die Kostenfestsetzung ein, er habe mit dem ihm betreuenden Rechtsanwalt R zu Beginn des Mandatsverhältnisses vereinbart, dass dieser für ihn für die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens PKH beantragen solle. Der Vorwurf geht dahin, dass der Anwalt den PKH-Antrag pflichtwidrig nicht gestellt habe, obwohl er sinngemäß geäußert haben soll, die Bewilligung von PKH sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers kein Problem.

Die vom Kläger erhobene Einwendung ist nicht gebührenrechtlicher Art.

Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG darf eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG demnach nicht erfolgen.

Zwar bestreitet der Beschwerdegegner die vom Kläger behauptete Vereinbarung. Das vereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist jedoch nicht der Ort, den Streit über das Bestehen einer solchen Vereinbarung zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem unterliegenden Beschwerdegegner zur Last.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

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