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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 7 Ta 229/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 341
1) Verwirft das Arbeitsgericht den verspäteten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach der Neufassung des § 341 ZPO irrtümlich durch Beschluss statt durch Urteil, so ist die von der unterlegenen Partei nach Maßgabe der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zulässig.

Dies folgt aus dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz.

2) Das Rechtsmittelgericht hat gleichwohl in der "an sich" gegebenen Form, also durch Urteil zu entscheiden.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 7 Ta 229/02

Verkündet am: 26.02.2003

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Hartwig und die ehrenamtliche Richterin Knoth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Verwerfungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.05.2002 in Sachen 8 Ca 6258/01 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Einspruchs des Beklagten gegen ein erstinstanzliches Versäumnisurteil, mit welchem einer Zahlungsklage der Klägerin gegen den Beklagten stattgegeben worden war.

Mit der am 21.12.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, in der Zeit von Februar 2001 bis Dezember 2001 für ein "Taschengeld" in Höhe von 400,-- DM monatlich neben freier Kost und Logis im Privathaushalt des Beklagten beschäftigt gewesen zu sein. Nachdem der am 18.01.2002 im Wege der Niederlegung geladene Beklagte im Gütetermin vom 04.02.2002 nicht erschienen war, hat das Arbeitsgericht an diesem Tage auf Antrag der Klägerin ein der Klage stattgebendes erstes Versäumnisurteil verkündet. Dieses Versäumnisurteil wurde dem Beklagten mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehen wiederum im Wege der Niederlegung am 19.02.2002 zugestellt.

Mit einem am 02.05.2002 bei Gericht eingegangenen, nicht unterschriebenen Telefax vom gleichen Tage, welches als Absender eine vom Beklagten betriebene sog. "Jam-Agentur" ausweist, wurde "gegen Ihr Schreiben vom 26.04.2002 Widerspruch" eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2002 begründete der Beklagte "meinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002". Auf den Inhalt beider Schreiben (Bl. 15 f., 18 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Zuvor hatte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 02.05.2002 (Bl. 17 d.A.) den Beklagten auf die Formmängel und die Verspätung eines in dem Schreiben vom 02.05.2002 liegenden Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002 hingewiesen.

Mit Beschluss vom 21.05.2002 (Bl. 29 f. d.A.) hat das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung durch seinen Vorsitzenden "den Einspruch des Beklagten vom 02.05.2002 gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002 gemäß § 341 ZPO als unzulässig verworfen". In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 21.05.2002 wurde der Beklagte darüber belehrt, dass er gegen den Beschluss binnen einer Notfrist von 2 Wochen sofortige Beschwerde einlegen könne.

Gegen den dem Beklagten am 10.06.2002 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat dieser durch Anwaltsschriftsatz vom 21.06.2002, beim Arbeitsgericht eingegangen am 24.06.2002, sofortige Beschwerde eingelegt. Ausführungen zur Begründung der sofortigen Beschwerde wurden nicht gemacht.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde die Abhilfe versagt und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auch gegenüber dem Landesarbeitsgericht hat der Beklagte die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde nicht begründet und sich lediglich darauf beschränkt, "für den gesamten Vortrag im hiesigen Verfahren" zwei Zeugen zu benennen.

Der Beklagte und Beschwerdeführer beantragt,

"der Beschwerde vom 21.06.2002 stattzugeben".

Die Klägerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen Verwerfungsbeschluss vom 21.05.2002 ist zulässig.

Der Beklagte hat entsprechend der vom Arbeitsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses sofortige Beschwerde eingelegt. Zwar hätte das Arbeitsgericht seine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002 aufgrund des neu gefassten § 341 Abs. 2 ZPO statt durch Beschluss durch Urteil treffen müssen. Das hiergegen gegebene Rechtsmittel wäre richtigerweise die Berufung gewesen. Nach dem sog. Grundsatz der Meistbegünstigung kann die Beschwerdepartei in einem solchen Fall jedoch zulässigerweise auch dasjenige Rechtsmittel einlegen, dass gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung statthaft ist, hier also im Falle der Entscheidung durch Beschluss die sofortige Beschwerde (BGHZ 21, 147; Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, Vorbemerkungen zu § 511, Rdnr. 8). Das Rechtsmittelgericht ist indessen gehalten, in derjenigen Form zu entscheiden, die einer korrekten erstinstanzlichen Verfahrensweise entsprochen hätte, hier also durch Urteil (Thomas/Putzo - Reichold, aaO.).

Der Grundsatz der Meistbegünstigung hat auch zur Folge, dass die fehlende Begründung des vom Beklagten eingelegten Rechtsmittels dieses nicht unzulässig macht; denn wie aus § 571 Abs. 1 ZPO hervorgeht, besteht im Verfahren der sofortigen Beschwerde - anders als in einem regulären Berufungsverfahren - kein obligatorischer Begründungszwang im Sinne eines konstitutiven Zulässigkeitserfordernisses.

II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist indessen unbegründet.

Wie in der Gerichtsakte urkundlich belegt ist, wurde dem Beklagten das Versäumnisurteil vom 04.02.2002 am 19.02.2002 im Wege der Niederlegung zugestellt. Die einwöchige Einspruchsfrist des § 59 S. 1 ArbGG lief somit, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, am 26.02.2002 ab. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ist ein Einspruch des Beklagten nicht erhoben worden.

Die erste Einlassung des Beklagten, die überhaupt als Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002 gewertet werden könnte und die der Beklagte, wie sein Schreiben vom 15.05.2002 an das Arbeitsgericht zeigt, auch so verstanden wissen will, ist das Telefax vom 02.05.2002. Bei Eingang dieses Telefaxes bei Gericht war die gesetzliche Einspruchsfrist jedoch bereits seit 2 1/2 Monaten abgelaufen. Der Beklagte hat auch weder gegenüber dem Arbeitsgericht noch gegenüber dem Rechtsmittelgericht in irgendeiner Weise nachvollziehbar dargelegt, inwiefern er unverschuldet daran gehindert war, die Einspruchsnotfrist einzuhalten und von wann bis wann ein solches Hindernis bestanden haben soll. Dabei ist in diesem Zusammenhang vorsorglich auch darauf hinzuweisen, dass denjenigen, der sich für mehrere Monate nicht an der für ihn im Geschäftsverkehr üblichen Postanschrift aufhält, im allgemeinen die Obliegenheit trifft, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass er von wichtiger Post Kenntnis erhält und für deren Bearbeitung sorgen kann.

Darüber hinaus fehlte es für etwaige - ohnehin nicht substantiiert vorgetragene - Wiedereinsetzungsgründe an jeglicher ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung. Eine solche liegt insbesondere auch nicht in den mit Schriftsatz vom 28.01.2003 ohne jegliche Konkretisierung nachgeholten Beweisangeboten.

Schließlich wäre ein in dem Telefaxschreiben vom 02.05.2002 liegender Einspruch auch deshalb als unzulässig anzusehen, weil das Schreiben vom 02.05.2002 keine Unterschrift trägt. Das erste vom Beklagen mit Unterschrift versehene Schriftstück, welches sich gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002 richtet, ist das Schreiben des Beklagten vom 15.05.2002, welches naturgemäß im Verhältnis zum Ablauf der Einspruchsfrist eine noch größere Verspätung aufweist.

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.02.2002 wurde inhaltlich somit zu Recht als unzulässig verworfen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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