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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 270/07
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 | |
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.08.2007 dahingehend abgeändert, dass der Klägerin ratenfreie PKH - zu ansonsten unveränderten Bedingungen - bewilligt wird.
Gründe:
1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.08.2007 ist begründet. Die Klägerin verfügte seinerzeit über ein Nettoeinkommen von 920,55 € monatlich. Hiervon waren unstreitig abzusetzen ein Unterhaltsfreibetrag für ihre Person in Höhe von 382,00 €, der Erwerbsfreibetrag in Höhe von 174,00 € sowie die monatliche Miete in Höhe von 306,52 €.
a. Entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Bezirksrevision waren von dem verbleibenden Resteinkommen jedoch auch noch die monatlichen Kosten für das sog. Jobticket in Höhe von 46,00 € in Abzug zu bringen. Es handelt sich hierbei um Werbungskosten im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Diese Kosten wurden der Klägerin regelmäßig bereits seitens ihrer Arbeitgeberin von der Nettovergütung in Abzug gebracht.
Die Auffassung der Bezirksrevision, dass solche Kosten, die für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte entstehen, bereits durch die sog. Erwerbstätigenpauschale in Höhe von 174,00 € monatlich abgedeckt seien, findet ihre Stütze weder im Gesetz, noch in der von der Bezirksrevision in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2007 hierfür herangezogenen Kommentarstelle bei Zöller, 26. Auflage. Bei den Kosten für das Jobticket handelt es sich um einen Abzugsbetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Bei dem Erwerbstätigenfreibetrag handelt es sich dagegen um einen Abzugsbetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO. Beide Abzugsbeträge stehen kumulativ nebeneinander und haben ihre je eigene Daseinsberechtigung (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 25 u. 27). In keiner Weise geht aus dem Gesetz hervor, dass die in § 115 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 a) und Nr. 1 b) ZPO vorgesehenen Abzugsbeträge aufeinander anzurechnen wären. Eine derartige Auffassung wird auch von Zöller/Philippi a. a. O. nicht vertreten.
b. Das sog. einzusetzende Einkommen der Klägerin reduzierte sich somit im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung auf 11,48 € und kann somit nicht zur Grundlage einer Ratenzahlungsverpflichtung herangezogen werden.
c. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin angegebenen Beträge, mit denen sie zum Unterhalt ihrer in der Türkei lebenden Eltern beiträgt, ebenfalls als berücksichtigungsfähig angesetzt werden könnten.
2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Änderungen in der Einkommenssituation der Klägerin, die sich erst nachträglich, d. h. nach Abschluss des erstinstanzlichen PKH-Bewilligungsverfahrens ergeben haben. Der Stellungnahme der Bezirksrevision ist insoweit zuzustimmen, als es sich bei solchen nachträglichen Änderungen in wirtschaftlichen Verhältnissen um Umstände handelt, die in einem Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen wären. Dies betrifft zum einen den Umstand, dass sich das laufende Einkommen der Klägerin im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld vermindert hat. Zum anderen betrifft dies die Frage, ob ein etwaiger zwischenzeitlich erfolgter Zufluss der von der Klägerin aus dem Vergleich vom 29.06.2007 zu beanspruchenden Abfindungssumme die Festsetzung eines einmaligen fixen Kostenbeitrags rechtfertigen könnte. Zum letzteren Punkt wird vorsorglich auf LAG Köln vom 13.03.2008, 7 Ta 250/07, und die hierin in Bezug genommene Entscheidung des BAG vom 24.04.2006, 3 AZB 12/05, hingewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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