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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 32/05
Rechtsgebiete: GKG, RVG, KSchG


Vorschriften:

GKG § 42
RVG § 23
KSchG § 2
1. Eine auf eine unbefristete Vergütungsreduzierung gerichtete Änderungskündigung wäre dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers entsprechend an sich gemäß §§ 42 III GKG, 23 I 1 RVG mit dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zu bewerten.

2. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist jedoch § 42 IV 1 GKG als Kappungsgrenze heranzuziehen.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2004 abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren 22 Ca 8534/04 wird auf 6.600,00 € festgesetzt.

Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert einer Änderungsschutzklage richtet sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers daran, die ihm angesonnenen Veränderungen des Arbeitsvertrages zu vermeiden. Richtet sich die Änderungskündigung auf eine unbefristete Vergütungsreduzierung, lässt sich das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers unschwer beziffern: Entsprechend §§ 42 III GKG, 23 I 1 RVG ist an sich auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag abzustellen. Der Klägervertreter hat plausibel vorgerechnet, dass der dreijährige Wert der durch die Änderungskündigung angestrebten Vergütungsreduzierung den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern bei weitem übersteigt. Lediglich zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - die Änderungsschutzklage soll keinen höheren Wert erhalten als die "echte" Kündigungsschutzklage - wird § 42 IV S 1 GKG entsprechend auch auf die Änderungsschutzklage angewandt und als Kappungsgrenze herangezogen. Für eine noch weitergehende Reduzierung des Streitwerts bietet die Gesetzeslage keinen Anlass. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

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