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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 7 TaBV 13/01
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 30 S. 2
BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 78 S. 2
BGB § 315
1. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die allgemeine Dienstreiseordnung eines großen Luftverkehrsunternehmens vorsieht, dass bei Dienstreisen nur Flüge der eigenen Linien oder von konzernverbundenen Unternehmen benutzt werden dürfen, dass bei der konkreten Buchung indessen zahlende Kunden regelmäßig absoluten Vorrang genießen.

2. Führt eine solche Regelung dazu, dass Mitglieder der Personalvertretung wegen häufiger Überbuchung bestimmter Flugverbindungen häufig zu spät zu den Sitzungen ihrer Gremien erscheinen, kommt eine Ausnahmeregelung zugunsten der Personalvertretungsmitglieder allenfalls dann in Betracht, wenn die Personalvertretung das Problem auch nicht durch eine zumutbare Anpassung ihrer Terminierungspraxis beseitigen kann.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 7 TaBV 13/01

In dem Beschlussverfahren

Verkündet am: 17.04.2002

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Anhörung vom 17.04.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Hanel und die ehrenamtliche Richterin Fromm

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2000, Az.: 10 BV 151/00, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Modalitäten, unter denen die Mitglieder der antragstellenden P auf Kosten der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) zu ihren P anreisen können.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, die Anträge der P zurückzuweisen wird auf den vollständigen Inhalt des arbeitsgerichtlichen Beschlusses in Sachen Arbeitsgericht Köln - 10 BV 151/00 - vom 13.09.2000 Bezug genommen.

Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde der Antragstellerin am 11.01.2001 zugestellt. Sie hat hiergegen am Montag, dem 12.02.2001 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.04.2001 am 05.04.2001 begründet.

Nach dem Vorbringen der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz ist der unstreitige Tatbestand wie folgt zu ergänzen:

§ 9 der Dienstreiseordnung der Arbeitgeberin schreibt vor, dass bei Flugreisen nur Flüge von Gesellschaften zu wählen sind, die zum L gehören bzw. mit diesem verbunden sind. Dies gilt auch für die zu Gunsten der antragstellenden P getroffene Sonderregelung gemäß Schreiben vom 01.12.1997.

In Übereinstimmung mit den Regelungen im L wird jedem Passagier, der die Beförderungsdienste der Arbeitgeberin in Anspruch nimmt, ein bestimmter Buchungsstatus zugeordnet. Der Buchungsstatus gibt an, in welcher Reihenfolge die Passagiere berücksichtigt werden, wenn eine Maschine überbucht ist und mehr Passagiere zum Abflug erscheinen als Plätze vorhanden sind. Die verschiedenen Buchungsstaten reichen von S0 (höchste Priorität) bis S8 (ungebucht, niedrigste Priorität). Den höchsten Status S0 erhalten nur die Mitglieder einer Flugzeugcrew, die sich auf dem Weg zum Einsatzort für einen Flugeinsatz befinden. Die Staten S1 bis S3 sind in abgestufter Reihenfolge ausschließlich den zahlenden Kunden vorbehalten. S4 gilt für Mitglieder der Geschäftsführung, S5 für Bereichsleiter, S6 für Hauptabteilungsleiter, S7 für Abteilungsleiter. Alle übrigen Mitarbeiter genießen bei Dienstreisen grundsätzlich den Status S8. Den Mitgliedern der P wird der Status S7 zugebilligt.

Die P als Beschwerdeführerin beanstandet an dem arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 13.09.2000, dass das Arbeitsgericht die Bedeutung der Sonderregelung vom 01.12.1997 insoweit verkannt habe, als auch nach dieser die Benutzung von Flügen fremder Fluglinien verboten sei. Die Beschwerdeführerin hält es für unzumutbar, dass ihre Mitglieder am Tag vor der P nach K anreisen oder dass der Sitzungsbeginn am Montag auf einen späteren Zeitpunkt als 10.00 Uhr verschoben würde. Gänzlich unzumutbar sei es, die Sitzungssessionen jeweils erst dienstags statt montags beginnen zu lassen. Da sie, die Beschwerdeführerin, keine rechtliche Möglichkeit sehe, die Beschwerdegegnerin zu zwingen, den P den Buchungsstatus S0 einzuräumen, müsse aber die Möglichkeit bestehen, gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG auf Kosten der Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch Flüge fremder Fluggesellschaften in Anspruch nehmen zu können, um ein pünktliches Erscheinen auf den P zu gewährleisten.

Auf den Auflagenbeschluss des Beschwerdegerichts vom 10.10.2001 hin, auf dessen vollständigen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 125 d. A.), führt die Beschwerdeführerin weiter aus: Am 12.11., 19.11., 26.11. und 03.12.2001 sei das PV-Mitglied M wegen Überbuchung nicht mit der 08.30 Uhr-Maschine ab Hamburg mitgenommen worden. Sie habe mit der nächsten Maschine um 10.00 Uhr fliegen müssen, welche erst um 10.55 Uhr in K eintreffe. Ferner hätten am 19.11. zwei aus München anreisende PV-Mitglieder und am 10.12.2001 ein aus München anreisendes PV-Mitglied weder mit der 07.25 Uhr-Maschine noch mit der 09.05 Uhr-Maschine fliegen können, so dass sie erst gegen 13.30 Uhr in K eingetroffen seien. Aufzeichnungen über die Verspätung von PV-Mitgliedern in der Vergangenheit lägen nicht vor. Ab dem 17.12.2001 habe man den Sitzungsbeginn am Montag auf 16.00 Uhr verlegt. Hierbei habe man auf die Fahrpläne der Deutschen Bundesbahn für Zugverbindungen ab München, Hamburg bzw. Stuttgart nach K abgestellt. Die Verlegung des Sitzungsbeginns auf 16.00 Uhr habe zur Folge, dass sich der routinemäßige Besprechungstermin mit den Arbeitgebervertretern in die Abendstunden verschiebe. Dies wiederum habe nach einigen Wochen dazu geführt, dass die Arbeitgebervertreter nicht mehr zu den Sitzungen erschienen seien.

Die P als Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2000 - 10 BV 151/00 -

1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Fluganreisen der Mitglieder der Antragstellerin zu P - und Ausschusssitzungen am Standort K für den Tag der jeweiligen Sitzung so sicher zu buchen, dass ein pünktliches Erscheinen gewährleistet ist, wenn die Antragsgegnerin die Benutzung ihrer Fluglinien vorschreibt;

2. festzustellen, dass die Mitglieder der Antragstellerin berechtigt sind, auf Kosten der Antragsgegnerin gemäß § 40 BetrVG für die Anreise am Tag der P - und Ausschusssitzungen andere Flugunternehmen in Anspruch zu nehmen, wenn die Antragsgegnerin das pünktliche Erscheinen durch entsprechende Buchung auf ihren Fluglinien nicht gewährleistet.

Die Arbeitgeberin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Antrag zu 1) schon deshalb unbegründet sei, weil den Mitgliedern der Beschwerdeführerin auch unter den bisherigen Gegebenheiten eine pünktliche Anreise zu ihren Sitzungen möglich sei. Soweit die Beschwerdeführerin konkret zu Verspätungen ihrer Mitglieder vorgetragen habe, zeige dies, dass in Wirklichkeit nicht die Besorgnis bestehe, dass die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin gefährdet sei. Da der Buchungsstand im übrigen auch schon am Tag vor der Abreise erfragt werden könne, könne notfalls entsprechend der Regelung vom 01.12.1997 auch auf Bahn, Mietwagen oder Privat-Pkw ausgewichen und auf ihre, der Beschwerdegegnerin, Kosten eine Übernachtung vorgenommen werden. Andererseits gebiete jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Regelung in § 78 S. 2 BetrVG, dass sich auch die P an die allgemein bei der Beschwerdegegnerin und im gesamten L geltende Dienstreiseordnung halten. Danach genießen nur Crewmitglieder auf dem Weg zum Einsatz einen höheren Status als die zahlenden Kunden, da sie letztlich den Flugbetrieb aufrechterhalten würden. Ansonsten müsse aber selbst die Geschäftleitung hinter den zahlenden Kunden zurückstehen. Bei den von der Beschwerdeführerin für den 12.11., 19.11., 26.11., 03.12. und 10.12.2001 genannten Flügen seien die Flieger mit voll zahlenden Passagieren ausgebucht gewesen. Im übrigen sei bei einer Anreise mit späteren Fliegern auch ein Sitzungsbeginn für die Beschwerdeführerin um 12.00 Uhr möglich. Seit die Beschwerdeführerin am 17.12.2001 ihre Sitzungszeiten geändert habe, sei auch kein Personalvertreter mehr aufgrund von Überbuchungen zu spät zur Sitzung erschienen. Aktuell bestehe somit allenfalls noch die Notwendigkeit, einen neuen Besprechungstermin mit den Arbeitgebervertretern zu finden.

Ergänzend wird auf den weiteren Inhalt der in der Beschwerdeinstanz zur Akte gereichten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II. A. Die Beschwerde ist zulässig.

1. Die Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht eingelegt und begründet.

2. Den zur Entscheidung gestellten Feststellungsanträgen kann in Übereinstimmung mit dem aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervorgehenden Rechtsschutzziel eine Auslegung beigemessen werden, der zufolge sie hinreichend bestimmt sind. Danach zielt der Feststellungsantrag zu 1) darauf ab, dass den Mitgliedern der P für Fluganreisen mit Maschinen des L am Tag der jeweiligen Sitzung ein Buchungsstatus garantiert wird, welcher eine Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchung der zur rechtzeitigen Anreise geeigneten Maschinen ausschließt. Der Feststellungsantrag zu 2) zielt darauf ab, dass bei einer Verletzung ihres gemäß Antrag zu 1) festzustellenden Rechts die Mitglieder der P auf Kosten der Beschwerdegegnerin auch fremde Flugunternehmen in Anspruch nehmen können, um pünktlich zu den P zu erscheinen.

3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsanträge ergibt sich dabei daraus, dass nach der Darstellung der Beschwerdeführerin nach dem derzeitigen Status das im Antrag zu 1) beschriebene Recht nicht erfüllt wird und dass mit einer Feststellung gemäß des Antrages zu 2) auch für die Zukunft in einer Mehrzahl von Einzelfällen individuelle Zahlungsstreitigkeiten vermieden werden können.

B. Die Anträge der Beschwerdeführerin sind jedoch unbegründet.

1. Dies folgt allerdings entgegen dem Verständnis des Arbeitsgerichts nicht daraus, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit ihrer Regelung vom 01.12.1997 zugebilligt hätte, bei Bedarf auch Flugzeuge fremder Flugverkehrsgesellschaften für die Anreise zu den P gegen Kostenerstattung benutzen zu dürfen. Ein solcher Sinn kann dem Schreiben vom 01.12.1997 vielmehr, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeinstanz ausdrücklich klargestellt hat, nicht beigemessen werden. Es verbleibt vielmehr ungeachtet der Regelung gemäß Schreiben vom 01.12.1997 bei dem aus § 9 Abs. 1 der Dienstreiseordnung der Beschwerdegegnerin folgenden Gebot, für Dienstflugreisen nur Flüge von Gesellschaften zu wählen, die zum L gehören oder mit diesem verbunden sind.

2. Die Anträge der Beschwerdeführerin sind jedoch gleichwohl unbegründet, da die in den Feststellungsanträgen vorausgesetzten Rechte in Wirklichkeit nicht bestehen.

a. Ein Anspruch der Mitglieder der P darauf, dass ihnen bei einer Fluganreise am Tag der P ein so sicherer Buchungsstatus gewährleistet wird, dass eine Nichtbeförderung wegen Überbuchung ausgeschlossen ist, besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Feststellungsbegehren zu 1) der Sache nach gleichbedeutend wäre mit einem Anspruch auf Zubilligung des Buchungsstatus S0 oder ob beispielsweise auch der Status S1 oder S2 ausreichen könnte. Jedenfalls impliziert ein derartiger Anspruch, dass im Zweifel selbst zahlende Kunden gegenüber dem Beförderungsbegehren des P zurückstehen müssten. Den Mitgliedern der P einen derartigen Anspruch zuzubilligen verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Privilegierungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG; denn nach der allgemeinen Dienstreiseordnung der Beschwerdegegnerin, die inhaltsgleich im gesamten L gilt, steht nicht einmal den Mitgliedern der Geschäftsführung eine derartige Möglichkeit offen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die allgemeine arbeitstechnische Zielsetzung des gesamten Unternehmens, nämlich die Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt, insoweit Vorrang genießt.

b. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Zurücksetzen auf innerbetriebliche Standards nicht dazu führen darf, dass die Funktionsfähigkeit der P gefährdet wird. Diesem Rechtsgedanken, der auch der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.01.2001 zugrunde liegt (11 TaBV 75/00), stimmt die Beschwerdekammer uneingeschränkt zu. Nach den eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers kann jedoch keine Rede davon sein, dass vorliegend bei Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Status hinsichtlich der Dienstreise-Buchungspraxis der Beschwerdegegnerin die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder auch nur ernsthaft gefährdet wäre. So hat die Beschwerdeführerin auf den Auflagenbeschluss des Beschwerdegerichts hin lediglich vortragen können, dass im Zeitraum vom 12.11. bis 10.12.2001 innerhalb von fünf Sitzungswochen von insgesamt 15 Personalvertretungsmitgliedern insgesamt drei Personen Verspätungen aufgrund Nichtbeförderung wegen Überbuchung hatten, davon eine Person viermal und eine Person zweimal. Ähnlich lagen die Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beschwerdeführerin für das Frühjahr 2001. Hierzu hatte die Beschwerdegegnerin zu Recht vorgerechnet, dass die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum, in dem mindestens 17 Sitzungen stattgefunden hatten, nur insgesamt 10 Verspätungen wegen Überbuchung hatten vorgetragen werden können. Darüber hinaus musste die Beschwerdeführerin einräumen, dass konkrete Aufzeichnungen über Verspätungen in der Vergangenheit nicht vorliegen.

c. Bei alledem setzte die Annahme einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der Funktionsfähigkeit der P ohnehin voraus, dass es für die Personalvertretungsmitglieder im Rahmen des bestehenden Status keine zumutbare Alternative gäbe, um ein verspätetes Eintreffen zu den Personalvertretungssitzungen zu vermeiden. Auch dies ist jedenfalls grundsätzlich nicht der Fall.

aa. So schreibt die allgemeine Dienstreiseordnung der Beschwerdegegnerin zwar vor, dass bei Flugdienstreisen nur Flüge von Gesellschaften gewählt werden dürfen, die dem L angehören oder mit diesem verbunden sind. In der Sonderregelung für die P vom 01.12.1997 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich eingeräumt, dass die Mitglieder der P auch andere Verkehrsmittel wie Bahn, Mietwagen oder Privatwagen benutzen können und bei Bedarf auch eine Hotelübernachtung bezahlt wird. Die Beschwerdekammer ist keineswegs der Auffassung, dass es den Mitgliedern der P generell unzumutbar wäre, von solchen Alternativen Gebrauch zu machen oder auch im Einzelfall eine Anreise am Vortage in Kauf zu nehmen.

bb. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit spielt nämlich auch die eigene Termingestaltung der P eine wichtige Rolle.

aaa. Es obliegt der eigenen Organisationshoheit der P , an welchen Tagen und um welche Uhrzeiten sie ihre Zusammenkünfte anberaumt. Gemäß § 30 S. 2 BetrVG hat die P dabei nur auf die "betrieblichen Notwendigkeiten" Rücksicht zu nehmen. Der Begriff der betrieblichen Notwendigkeiten im Sinne von § 30 S. 2 BetrVG ist dabei anerkanntermaßen eng auszulegen und nicht gleichbedeutend mit betrieblichen Interessen oder Bedürfnissen allgemeiner Art (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 21. Aufl., § 30 Rz. 8).

bbb. Ebenso anerkannt ist jedoch, dass der Arbeitgeber im Rahmen von § 40 Abs. 1 BetrVG nur verpflichtet ist, die notwendigen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für die notwendigen Reisekosten (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 21. Aufl., § 40 Rz. 41).

ccc. Außerdem kommt in § 315 BGB der allgemeine, im gesamten Zivil- und Arbeitsrecht geltende Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass derjenige, welcher im Rahmen einer mehrseitigen Rechtsbeziehung befugt ist, bestimmte Rechte nach eigenem Gutdünken einseitig zu gestalten, dabei billiges Ermessen walten zu lassen hat, wenn und soweit von seiner Rechtsgestaltung auch die rechtlichen Interessen Dritter betroffen sind. Soweit von einer Terminierungspraxis der P die Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu erstattenden Reisekosten unmittelbar beeinflusst werden, ist der Arbeitgeber in dem genannten Sinne ein Dritter, dessen Belange mit bedacht werden müssen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des das gesamte Betriebsverfassungsrecht beherrschenden Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG.

ddd. Soweit die Beschwerdeführerin erst- wie zweitinstanzlich konkrete Beispielsfälle für Verspätungen der Personalvertretungsmitglieder aufgeführt hat, zeigt sich, dass die weitaus meisten Verspätungen bereits dann hätten vermieden werden können, wenn der Beginn der montäglichen Sitzungen von 10.00 Uhr auf 12.00 Uhr verschoben würde. Bei einer Verschiebung des Sitzungsbeginns auf ca. 14.00 Uhr wären sogar sämtliche derjenigen Verspätungen vermieden worden, die die P auf den Auflagenbeschluss der Beschwerdekammer vom 10.10.2001 hin für den Zeitraum November/Dezember 2001 mitgeteilt hat. Irgendeinen nachvollziehbaren Grund dafür, warum eine Verschiebung des montäglichen Sitzungsbeginns von 10.00 Uhr auf einen Zeitpunkt zwischen ca. 12.00 Uhr und 14.00 Uhr untunlich, unzweckmäßig oder sonst unerwünscht sein könnte, hat die Beschwerdeführerin weder erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren montäglichen Sitzungsbeginn ab 17.12.2001 sogar auf 16.00 Uhr zurückverlegt hat, zeigt, das ein späterer Sitzungsbeginn als 10.00 Uhr ohne weiteres auch mit den inneren Organisationsinteressen der P vereinbar ist.

eee. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die von ihr vorgenommene Verschiebung des Sitzungsbeginns auf 16.00 Uhr zu Schwierigkeiten bezüglich des Zeitpunkts der Besprechung mit den Arbeitgebervertretern geführt hätte. Zum einen bestand nämlich für eine Verschiebung gleich auf einen so späten Zeitpunkt wie 16.00 Uhr kein nachvollziehbarer Anlass. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass sie sich an den Daten bestimmter Zugverbindungen von Hamburg, München oder Stuttgart nach K orientiert habe, ist weder ersichtlich, warum sie gerade auf diese Zugverbindungen abgestellt hat, noch hat sie vorgetragen, dass auch nur ein einziges Personalvertretungsmitglied tatsächlich die entsprechenden Züge benutzt hätte. Auf der anderen Seite war jedoch objektiv vorhersehbar, dass eine Verschiebung des Sitzungsbeginns auf 16.00 Uhr zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Terminierung des Gesprächs mit den Arbeitgebervertretern führen könnte, da dieses nunmehr aufgrund der internen Sitzungsgepflogenheiten der P automatisch in die Abendstunden verlegt werden musste.

Bei einer Verschiebung des Sitzungsbeginns auf die Mittagszeit hätte dagegen das Problem der Terminierung des Routinegesprächs mit den Arbeitgebervertretern im Zweifel vermieden werden können. Zugleich wären die weitaus meisten Verspätungen durch Überbuchung von Maschinen der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten und die Mitglieder der P hätten gleichwohl und weiterhin das von ihnen ohnehin bevorzugte Verkehrsmittel "Flugzeug" benutzen können.

d. Zu guter letzt kann ein Anspruch der Mitglieder der P auf einen besseren Buchungsstatus als den ihnen nach der Dienstreiseordnung der Beschwerdegegnerin zugebilligten auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine Gleichstellung mit der Ebene der Abteilungsleiter für sie diskriminierend sei. Einen Anhaltspunkt für die Vorstellungen des Gesetzgebers in dieser Hinsicht liefert § 44 Abs. 1 S. 2 BPersVG (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 21. Aufl., § 40 Rz. 44). Danach bemisst sich die Reisekostenvergütung eines Personalratsmitglieds nach derjenigen für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 (Regierungsdirektoren). Diese Ebene dürfte der Ebene der Abteilungsleiter bei der Beschwerdegegnerin nicht unvergleichbar sein. Im übrigen hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin auf den Auflagenbeschluss vom 10.10.2001 hin angeführten konkreten Verspätungen auch bei einem Buchungsstatus S6 oder gar S5 nicht vermieden worden wären.

3. Aus all den genannten Gründen haben die Personalvertretungsmitglieder keinen Anspruch darauf, auf den Fluglinien der Beschwerdegegnerin bzw. des L und der mit ihm verbundenen Gesellschaften einen Buchungsstatus zu genießen, der am Tag der Anreise zu Personalvertretungssitzungen eine Nichtbeförderung wegen Überbuchung ausschließt. Sie haben keinen Anspruch auf einen günstigeren Buchungsstatus als denjenigen, der ihnen derzeit zugebilligt wird.

4. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass auch der Feststellungsantrag zu 2) unbegründet ist. Zusammengefasst gilt folgendes: Die allgemeine Dienstreiseordnung der Beschwerdegegnerin sieht nicht vor, dass Dienstreisen gegen Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Flügen fremder Fluggesellschaften durchgeführt werden können. Diese allgemeine Dienstreiseordnung ist auch für die Mitglieder der P verbindlich. Die entsprechende Regelung entspricht auch einem berechtigten, auf der Hand liegenden, elementaren Geschäftsinteresse der Beschwerdegegnerin. Ihr würde sonst zugemutet, finanzielle Leistungen an Konkurrenzunternehmen zu erbringen, obwohl sie selbst prinzipiell gleichwertige Leistungen ohne zusätzlichen Kostenaufwand zur Verfügung stellen kann. Die Organisationsautonomie der P und berechtigte Interessen ihrer Mitglieder werden dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, wie oben ausführlich dargelegt.

Demnach war zu entscheiden wie geschehen.

Ende der Entscheidung

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