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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 7 TaBV 59/01
Rechtsgebiete: BAT, BetrVG
Vorschriften:
BAT § 22 | |
BAT § 23 | |
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 7 TaBV 59/01
Verkündet am: 20.02.2002
In dem Beschlussverfahren
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2002 durch ihren Vorsitzenden VRLAG Dr. Czinczoll sowie die ehrenamtlichen Richter Eubel und Dresbach beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen, Az. 8 BV 109/00 d, vom 21.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, die zur Entscheidung gestellten Sachanträge und die Überlegungen, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die Anträge der antragstellenden Arbeitgeberin zurückzuweisen, wird auf die Abschnitte I und II des Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.05.2001 in Sachen 8 BV 109/00 d Bezug genommen.
Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 10.07.2001 zugestellt. Sie hat hiergegen am 08.08.2001 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, dem 10.09.2001 begründet.
In der Beschwerdeinstanz verfolgt die Arbeitgeberin ihren erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag nicht weiter. Hinsichtlich des Hauptantrages stellt sie klar, dass sie die Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmerin S in die Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 2 begehre, wobei die Mitarbeiterin für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorzimmer von Prof. Dr. M -K übertariflich nach Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet werden solle.
Die Arbeitgeberin wiederholt und vertieft ihre Ausführungen, die belegen sollen, dass die von der Arbeitnehmerin S arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit lediglich die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a erfüllten, so dass die Arbeitnehmerin aufgrund Bewährungsaufstiegs zwischenzeitlich nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 eingruppiert sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erfordere die zu bewertende Tätigkeit auch keine "gründlichen Fachkenntnisse" im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b. Insbesondere könne hierfür nicht darauf abgestellt werden, dass die Arbeitnehmerin S die sog. "internen Regelungen" beherrschen müsse. Hierbei handele es sich nämlich auch im weiteren Sinne nicht um die nähere Kenntnis von Rechtsvorschriften, sondern lediglich um Regelungen über die betriebliche Ordnung, Verhaltensvorschriften und Dienstanweisungen als konkrete Ausgestaltungen des einem Arbeitgeber zustehenden Direktions- und Weisungsrechts. Außerdem werde die Tätigkeit der Arbeitnehmerin S nur durch einige wenige Bestimmungen aus diesem Regelungswerk berührt, für die oberflächliche Kenntnis ausreichend seien.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht hat die Arbeitgeberin auf Vorhalt durch das Gericht ausgeführt: Wenn in Teil I der für die Umgruppierungsentscheidung herangezogenen Tätigkeitsdarstellung als "notwendige Voraussetzung an die Qualifikation des Stelleninhabers" eine "abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau/mann" angegeben werde, so treffe dies nicht zu (eweis: Sachverständigengutachten). Die fehlerhafte Angabe erkläre sich daraus, dass Teil I der Tätigkeitsdarstellung nicht von der Personalabteilung, sondern vom jeweiligen Fachvorgesetzten ausgefüllt worden sei, der in Personalfragen kein Fachmann sei.
Die Arbeitgeberin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den der Antragstellerin am 10.07.2001 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.05.2001, AZ. 8 BV 809/00 d, abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zu der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.1999 vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin F S (Personalnummer: 143012) in Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 2 bzw. für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorzimmer von Prof. Dr. M -K übertariflich in Vergütungsgruppe VI b BAT zu ersetzen.
Der Betriebsrat, Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Auch der Betriebsrat wiederholt und vertieft seine Ausführungen dazu, dass die Arbeitnehmerin S seiner Auffassung nach tarifgerecht in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b eingruppiert sei.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschrift vom 10.09.2001 und der Beschwerdeerwiderung vom 31.10.2001 ergänzend Bezug genommen.
II. A. Die statthafte Beschwerde wurde gem. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a.F. fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist mithin zulässig.
B. In der Sache konnte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das Zustimmungsersetzungsbegehren der Arbeitgeberin schon deshalb nicht erfolgreich sein kann, weil die betroffene Arbeitnehmerin S für die Ausübung der ihr als Vorzimmerdame eines C4-Professors in der Funktion eines Institutsleiters obliegenden Tätigkeiten zumindest gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT besitzen muss, was in Anbetracht des unstreitigen Umstands, dass sich die Arbeitnehmerin in ihrer Tätigkeit bewährt hat, sodann zu einer originären tariflichen Eingruppierung zumindest in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT führt. Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht dabei nicht nur im Ergebnis, sondern auch in weiten Teilen seiner überzeugenden Begründung.
Die Ausführungen der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz geben Anlass zu den nachfolgenden Klarstellungen und Ergänzungen:
1. Soweit die beschwerdeführende Arbeitgeberin dargestellt hat, dass sie die Arbeitnehmerin S richtig in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT eingruppiert sieht und sie lediglich übertariflich für die Dauer ihrer jetzigen Tätigkeit im Vorzimmer von Prof. Dr. M -K Vergütung nach BAT VI b erhalten soll, führt dies nicht zu einer geänderten Beurteilung in der Sache.
a. Die Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VII BAT beinhaltet den Bewährungsaufstieg aus der zugrundeliegenden Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a. Da die Frage der Bewährung der Arbeitnehmerin S zwischen den Beteiligten niemals in Streit stand, kommt es somit darauf an, ob die Tätigkeit der Arbeitnehmerin S den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen der Fallgruppe 1 a Vergütungsgruppe VIII BAT zuzuordnen ist. Dem hat das Arbeitsgericht die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII BAT gegenüber gestellt. Die Zuordnung zu dieser Fallgruppe der Vergütungsgruppe VII führt aber in Anbetracht der unstreitigen Bewährung der Klägerin zu einer jetzigen tariflichen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT.
b. Zwar hat die Arbeitgeberin ausgeführt, dass die Arbeitnehmerin S für die Dauer ihrer Tätigkeit als Vorzimmerdame von Prof. Dr. M -K eine Vergütung erhalten soll, deren Höhe der Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT entspricht. Wenn jedoch ein Zustimmungsersetzungsverlangen im Sinne des § 99 Abs. 4 BetrVG schon dann zurückzuweisen ist, wenn der Arbeitgeber innerhalb ein und derselben tariflichen Vergütungsgruppe eine falsche Fallgruppe benennt, weil damit unterschiedliche Rechtsfolgewirkungen verbunden sein können (BAG AP Nr. 110 zu § 99 BetrVG 1972), so muss dies erst Recht dann gelten, wenn die Zahlung einer Vergütung in bestimmter Höhe vom Arbeitgeber ausdrücklich als "übertariflich" bezeichnet wird und die Fortzahlung einer solchen als "übertariflich" deklarierten Vergütung darüber hinaus vom Fortbestand bestimmter Bedingungen abhängig gemacht wird.
c. Für die Begründetheit des Zustimmungsersetzungsbegehrens ent- scheidend ist somit, ob die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit der Klägerin die Eingruppierungsmerkmale der Fallgruppe 1 a Vergütungsgruppe VIII erfüllt und die Arbeitnehmerin S nach erfolgter Bewährung tarifgerecht zur Zeit in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT angesiedelt ist. Kann dies nicht festgestellt werden, so kann das Zustimmungsersetzungsbegehren der Arbeitgeberin keinen Erfolg haben, ohne dass es zusätzlich darauf ankäme, ob die Arbeitnehmerin S sogar, wie dies der Betriebsrat für richtig hält, zutreffender Weise in die Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert ist.
3. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin für richtig gehaltenen Eingruppierung wirksam gem. § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert. Er hat nämlich auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Bezug genommen und ausgeführt, dass und warum seiner Auffassung nach die von der Arbeitgeberin beantragte Eingruppierung gegen die Eingruppierungsbestimmungen im hier anwendbaren Bundesangestelltentarifvertrag verstößt.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Betriebsrat zusätzlich auch seine Zustimmungsverweigerung rechtswirksam auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG stützten konnte. Allerdings hat das Beschwerdegericht erhebliche Zweifel an der von der Arbeitgeberin geäußerten Rechtsauffassung, dass der Betriebsrat schon immer dann nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG Bezug nehmen könne, wenn die betroffene Arbeitnehmerin ihrerseits nicht selbst gegen die streitgegenständliche Maßnahme vorgegangen ist (in diesem Sinne auch LAG Köln 5 TaBV 57/01 vom 29.11.2001 unter II 1).
4. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht den Zustimmungsverweigerungsantrag der Arbeitgeberin schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit der Mitarbeiterin S bei korrekter Betrachtung tarifrechtlich zumindest in die Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII einzuordnen ist, wodurch nach neunjähriger Bewährungszeit der Aufstieg in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT ermöglicht wird. Wie das Arbeitsgericht so ist auch das Beschwerdegericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich dies bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Sachvortrag der Arbeitgeberin entnehmen lässt.
a. Die Arbeitgeberin hat ihr Zustimmungsersetzungsbegehren auf ihre Tätigkeitsdarstellung- und Bewertung, Stand 05.11.1999 gestützt (Bl. 37 ff. d.A.) Da sie diese Tätigkeitsdarstellung und- Bewertung zur Grundlage ihres eigenen Rechtsbegehrens gemacht hat, muss sie sich an deren Inhalt auch messen lassen. Die Arbeitgeberin hat in Teil II Abschnitt 7 der Tätigkeitsdarstellung die gesamte arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit der Mitarbeiterin S in nur zwei Arbeitsvorgänge aufgeteilt, nämlich in denjenigen der "Sekretariatsführung" mit 85% der Gesamtarbeitszeit und demjenigen der "Antrags- und Abwicklungsverfahren bei Drittmitteilprojekten" mit 15% der Gesamtarbeitszeit. Es bestehen bereits bedenken, ob eine solche Grobeinteilung den Vorgaben des § 22 BAT gerecht wird. So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 28.04.1982 (4 AZR 707/79) die Tätigkeit einer Sekretärin als Vorzimmerkraft in sechs verschiedene Arbeitsvorgänge im Tarifsinne aufgeteilt. Vorliegend ergibt sich jedoch für die Bewertung kein entscheidender Unterschied: Auch wenn man der Einteilung der Tätigkeit gemäß Tätigkeitsdarstellung mit Stand vom 05.11.1999 folgt, ergibt sich, dass die Klägerin für die Erfüllung ihrer Hauptaufgabe der Sekretariatsführung im Sinne der Aufgabe einer Vorzimmerkraft gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinne benötigt.
b. Dabei kommt es bei Auffassung des Beschwerdegerichts allerdings nicht entscheidend auf die Würdigung des Charakters der sog. internen Regelungen der Arbeitgeberin und auf die Frage an, in welchem Umfang und mit welcher Intensität die betroffene Arbeitnehmerin diese "internen Regelungen" beherrschen muss. Entscheidend ist vielmehr, dass zur sachgerechten Würdigung der spezifischen Aufgaben einer Vorzimmerkraft dass Tarifmerkmal der "gründlichen Fachkenntnisse" weit ausgelegt werden muss. Der Text des Tarifvertrages lässt eine solche weite Auslegung zu. So räumt auch die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich ein, dass zu den gründlichen Fachkenntnissen anerkanntermaßen auch das Erfahrungswissen aus langjähriger Berufstätigkeit gehören kann.
c. Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten grundlegenden Entscheidung zur Eingruppierung von Sekretärinnen als Vorzimmerkräften bereits darauf hingewiesen, dass die auf eigentliche Verwaltungsaufgaben zugeschnittenen tariflichen Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils des BAT vergleichbaren Aufgaben von Vorzimmerdamen nur unzureichend gerecht würden. Die Aufgaben einer Sekretärin als Vorzimmerkraft erforderten typischer Weise nämlich in erster Linie organisatorische Fähigkeiten, Gewandtheit, Verhandlungstalent, Geschick im Umgang mit Menschen und daneben büro- und schreibtechnische Qualifikationen. Da den Tätigkeitsmerkmalen für den allgemeinen Verwaltungsdienst jedoch eine allgemeine Auffangfunktion zukomme, müssten auch diese spezifischen Qualifikationsmerkmale sachgerecht unter die Tarifmerkmale eingeordnet werden.
d. Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat aus der bereits im Jahre 1982 vom BAG diagnostizierten Unzulänglichkeit der tariflichen Eingruppierungsmerkmale im Hinblick auf die Bewertung der Tätigkeit von Vorzimmerkräften den Schluss gezogen, dass die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 (VIII Fallgruppe 1 a BAT) generell nicht auf Vorzimmerkräfte anwendbar seien, und dies mit verfassungs- und europarechtlichen Erwägungen begründet (Beschluß vom 21.12.2001, 4 TaBV 56/01). Ob diesen bedenkenswerten Überlegungen der 4. Kammer des LAG Köln zu folgen ist, kann hier jedoch dahinstehen; denn wenn man unter sachgerechter Berücksichtigung der spezifischen Eigenheiten der Tätigkeit einer Sekretärin als Vorzimmerkraft eine Eingruppierung anhand der vorhandenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen des auf Verwaltungsaufgaben zugeschnittenen allgemeinen Teils des BAT vornimmt, so kommt zur Überzeugung des Beschwerdegerichts eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a /VII Fallgruppe 2 BAT nicht in Betracht. Bezeichnenderweise hat das BAG in seiner Entscheidung vom 28.04.1982 a.a.O. die Frage zu entscheiden gehabt, ob die dortige Arbeitnehmerin richtigerweise in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a/Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 BAT einzugruppieren sei. Dass die dortige Vorzimmerkraft jedoch nicht einmal "gründliche Fachkenntnisse" im Sinne der Vergütungsgruppe VII BAT benötigte, hat das BAG in seiner Entscheidung nicht einmal andeutungsweise in Zweifel gezogen.
e. Wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend ausgeführt hat, können sich gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinne statt auf Gesetze, Rechtsvorschriften, Tarifwerke usw. auch auf ähnliche Wissensgebiete wie z.B. kaufmännische Regeln und Prinzipien erstrecken. Sie sind auch dann "gründlich" im tarifrechtlichen Sinne, wenn sie in einer gewissen Tiefe und Breite anzuwenden sind, wie dies z.B. bei einer ausgebildeten Kauffrau oder Buchhalterin üblich ist. Mit den Worten des BAG kennzeichnet sich das spezifische Anforderungsprofil einer typischen Sekretärin als Vorzimmerkraft neben den büro- und schreibtechnischen Qualifikationen im engeren Sinne gerade durch organisatorische Fähigkeiten, Gewandtheit, Verhandlungstalent und Geschick im Umgang mit Menschen. Dabei reicht es nicht aus, wenn eine solche spezifische Fachqualifikation nur in oberflächlicher oder lückenhafter Weise vorhanden ist. Vielmehr muss dieses aufgabenspezifische Fachwissen in derselben Intensität vorhanden sein, wie es bei den "gründlichen" Fachkenntnissen im Tarifsinne der Fall ist.
f. Die Beschwerdeführerin hat diese Verhältnisse im Bezug auf die Arbeitnehmerin S selbst dadurch bestätigt, dass sie in Teil I Abschnitt 5.1 der Tätigkeitsdarstellung und- Bewertung, Stand 05.11.1999, angegeben hat, notwendige Voraussetzung an die Qualifikation des Stelleninhabers zur Erfüllung der durch den Stelleninhalt gegebenen Aufgaben sei eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau/mann.
g. Es hilft der Beschwerdeführerin nicht, wenn sie auf entsprechenden Vorhalt durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung der Beschwerdeinstanz diese von ihr selbst in der ihrer Eingruppierungsentscheidung zugrundegelegten Tätigkeitsdarstellung aufgestellte Aussage nunmehr in Abrede stellt. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht nur zu ihren eigenen bisherigen Feststellungen in Widerspruch. Abschnitt I. 5 der Tätigkeitsdarstellung, Stand 05.11.1999, beschreibt vielmehr auch ein Anforderungsprofil der hier zu untersuchenden arbeitsvertraglichen Aufgabe der Mitarbeiterin S , welches nicht einfach nachträglich widerrufen werden kann. Die Beschreibung eines solchen Anforderungsprofils enthält zugleich eine Aussage darüber, welche Qualitätserwartung die Arbeitgeberin mit der Erfüllung einer bestimmten arbeitsvertraglichen Tätigkeitsaufgabe verbindet (vgl. jetzt auch LAG Köln 2 Sa 537/01 vom 4.3.2002). Wenn die Beschwerdeführerin ihre eigene Aussage zum Anforderungsprofil der von der Arbeitnehmerin S eingenommenen Stelle nunmehr in der mündlichen Verhandlung zu konterkarieren versucht, erscheint dies umso widersprüchlicher, als für den nunmehrigen "Widerruf" keinerlei einleuchtende Begründung gegeben werden konnte. So erscheint es bereits nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum der zuständige Fachvorgesetzte in geringerem Maße dazu berufen und in der Lage sein sollte, die Voraussetzungen an die Qualifikation des Stelleninhabers zur Erfüllung der durch den Stelleninhalt gegebenen Aufgaben korrekt zu beschreiben als die allgemeine Personalabteilung der Beklagten. Vor allem aber ist festzustellen, dass die Tätigkeitsdarstellung und- Bewertung, Stand 05.11.1999, mag sie auch aus zwei Teilen bestehen, letztlich doch eine Einheit darstellt, die gerade als Gesamtwerk (auch) von der Personalabteilung der Beklagten durch ihre Unterschrift sanktioniert und in Kraft gesetzt wurde. Der Beschwerdekammer drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die in Teil I Abschnitt 5.1 der Tätigkeitsdarstellung und- Bewertung getroffene eigene Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nur deshalb in Abrede gestellt wurde, um den vom Gericht aufgezeigten Widerspruch zwischen dieser Aussage und der in Teil II getroffenen Stellenbewertung zu beseitigen.
Aus den genannten Gründen hat der Betriebsrat seine Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin S in die tarifliche Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT zu Recht verweigert.
C. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde wird vorsorglich hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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