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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 8 (13) Sa 7/02
Rechtsgebiete: LPVG NW


Vorschriften:

LPVG NW § 1 Abs. 3
LPVG NW § 44
LPVG NW § 72 a
1. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat richtet sich nach der Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse des Leiters der verselbstständigten Teil-Dienststelle und des Leiters der Gesamtdienststelle. Soweit innerhalb einer verselbstständigten Teil-Dienststelle der Leiter einer nachgeordneten organisatorischen Einheit zur selbstständigen Entscheidung befugt ist, sind die fraglichen Maßnahmen personalvertretungsrechtlich dem Leiter der verselbstständigten Dienststelle zuzurechnen, so dass damit mitbestimmungsrechtlich die Zuständigkeit des bei dieser verselbstständigten Teil-Dienststelle gebildeten Personalrats gegeben ist.

2. Wird in einem derartigen Fall anstelle des bei dieser verselbstständigten Teil-Dienststelle gebildeten Personalrats aus Anlass einer beabsichtigten Kündigung der Gesamtpersonalrat beteiligt, so erweist sich die Kündigung als unwirksam.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 (13) Sa 7/02

Verkündet am: 27.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Jüngst als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Haas und Fomferek

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2002 - 12 Ca 8581/00 - wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2000 nicht beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte vom 28.09.2000 zum 31.03.2001.

Zum 01.01.2002 erfolgte die Übertragung der A auf die A K G & C K .

Die Kündigung durch die Beklagte erfolgte aus krankheitsbedingten Gründen. Die Krankheitszeiten der Jahre 1997 bis 2000 schlüsseln sich wie folgt auf:

1997 73 Arbeitstage in 9 Fällen 1998 116 Arbeitstage in 9 Fällen 1999 58 Arbeitstage in 4 Fällen und 2000 94 Arbeitstage in 5 Fällen (Stand 24.08.2000)

Die Entgeltfortzahlungskosten der Beklagten beliefen sich wie folgt:

1997 ca. 18.477,-- DM 1998 ca. 30.350,-- DM 1999 ca. 16.560,-- DM 2000 ca. 20.820,-- DM, davon rund 1.106,-- DM Krankengeldzuschuss (Stand 24.08.2000)

Der Kläger ist getrennt lebend und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sein Bruttoverdienst belief sich zuletzt auf 3.700,-- DM.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich Kraft beiderseitiger Tarifbindung nach den Vorschriften des BMT-G II NRW.

Aus Anlass der Übertragung A auf die A K G & o. K schlossen die Tarifvertragspartner einen Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A der S K (Bl. 44 - 57 d.A).

Der von der Beklagten vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung angehörte Gesamtpersonalrat ist zu den Kündigungsgründen über die Ausfallzeiten des Klägers, die erfolgten arbeitsmedizinischen Untersuchungen des Klägers und die angefallenen Entgeltfortzahlungskosten im Einzelnen informiert worden (Anhörungsschreiben vom 24. August 2000, Bl. 69 - 71 d.A.). Der Gesamtpersonalrat hat letztlich unter dem 26.09.2000 der beabsichtigten Kündigung zugestimmt, die sodann dem Kläger gegenüber am 28.09.2000 erklärt worden ist.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2000 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die häufigen Kurzerkrankungen des Klägers in der Vergangenheit auch in Zukunft damit rechnen ließen, dass erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten beim Kläger anfallen werden. Dies führe zu erheblichen Betriebsablaufstörungen, da der Kläger überwiegend als Einzelkehrer eingesetzt worden sei. Die Einsatzplanung finde am Tag vor dem jeweiligen Einsatztag statt. Melde sich ein Arbeitnehmer kurzfristig krank, so sei es schwierig, Ersatzkräfte anzufordern. Zudem seien der Beklagten die hohen Entgeltfortzahlungskosten nicht weiter zuzumuten.

Der Überleitungstarifvertrag enthalte kein Kündigungsverbot, zum anderen werde die Kündigung nicht auf Leistungsunmöglichkeit des Klägers gestützt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Kündigung sei nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Gesamtpersonalrats wirksam ausgesprochen worden.

Für die Frage, welche Personalvertretung zu beteiligen sei, komme es darauf an, welche Dienststelle zur Entscheidung befugt sei und welche Dienststelle die Entscheidung treffe. Wie dem Schreiben des Oberbürgermeisters vom 12.07.2000 zu entnehmen sei, sind Maßnahmen im Rahmen des § 72 a LPVG NW aus Gründen der Rechtssicherheit der Gesamtdienststelle zugeordnet, so dass folglich der Gesamtpersonalrat zu beteiligen gewesen sei. Dies sei ordnungsgemäß erfolgt.

Materiell rechtlich erweise sich die Kündigung als krankheitsbedingte Kündigung als wirksam.

Die häufigen Kurzerkrankungen des Klägers rechtfertigten auch im Hinblick auf die Entwicklung des Krankheitsbildes des Klägers eine negative Zukunftsprognose.

Bereits die außergewöhnlich hohen Entgeltfortzahlungskosten pro Jahr bedeuteten eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten. Eine Interessenabwägung könne nicht zugunsten des Klägers ausfallen. Auch unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers sowie seiner Chancen als ungelernter Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt überwögen die Beendigungsinteressen des Beklagten.

Dabei streite zugunsten der Beklagten nicht nur das Vorhalten einer Personalreserve, sondern entscheidend der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des Alters des Klägers. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei kontinuierlich durch krankheitsbedingte Fehlzeiten seit dem Jahre 1988 belastet. Zudem sei der Kläger bei Ausspruch der Kündigung erst 42 Jahre alt gewesen.

Die Kündigung erweise sich nicht wegen Verstosses gegen § 7 Abs. 3 des Überleitungstarifvertrages als unwirksam. Die bezogenen tarifvertraglichen Bestimmungen enthielten weder dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck ein Kündigungsverbot. Ungeachtet dessen habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen die Beschäftigung beim Erwerber nachweisbar nicht mehr möglich sei. Im Gegenteil habe der Kläger - wenn auch unsubstantiiert - vorgetragen, dass mit einer alsbaldigen Genesung zu rechnen sei. Schließlich fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zu jenen 50 % Arbeitnehmern gehöre, die von der Beklagten wieder zu übernehmen seien.

Gegen dieses dem Kläger am 03.12.2001 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 03.01.2002 Berufung eingelegt und seine Berufung am 01.03.2002 nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 03.03.2002 begründet. Die Berufung macht geltend, dass es an einer ordnungsgemäßen Personalratsanhörung fehle. Dabei meint der Kläger, dass nicht aus Gründen der Rechtssicherheit personalvertretungsrechtliche Aufgaben der Gesamtdienststelle und dem Gesamtpersonalrat übertragen werden könnten, dass vielmehr bis zur Bildung von Teilpersonalräten in den Teildienststellen die bisher gebildeten örtlichen Personalkommissionen die Personalvertretung wahrzunehmen hätten. Jedenfalls sei auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Oberbürgermeisters der S K vom 12.07.2000 das Verfahren nicht durch Frau K einzuleiten gewesen. Nach der Anordnung des Oberbürgermeisters habe das Anhörungsverfahren allenfalls der Gesamtdienststellenleiter einleiten können.

Unter Aufschlüsselung unterschiedlichster Krankheitsdiagnosen für zeitlich aufgeschlüsselte Krankheitszeiten (Bl. 118 - 122 d.A.) sei zwar einzuräumen, dass eine Fülle der Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner konkreten Tätigkeit stünden. Der Gedanke der Fürsorgepflicht erfordere allerdings bei der Beklagten ein höheres Maß an Duldsamkeit. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei jedem Wetter im Freien tätig sei, bestehe allgemein eine höhere Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten. Dasselbe gelte auch für die Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats. Gastritis und Magen- und Darmprobleme des Klägers stünden im Zusammenhang mit einer Stoffwechselerkrankung des Klägers. Gegen eine negative Zukunftsprognose sprechen Bekundungen sowie ärztliche Bescheinigung der behandelnden Ärzte D B und D H aus Anlass der Entwicklung der Erkrankungen des Klägers im Jahre 2001.

Das Urteil erster Instanz berücksichtige die gesamten Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 107.574,-- DM, hätte allerdings nur Entgeltfortzahlungkosten der letzten drei Jahre berücksichtigen dürfen.

Bei der Interessenabwägung habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, das krankheitsbedingte Kündigungen durch die Beklagte im Bereich der Straßenreinigung erstmals in der Gründungsphase der A K G & C K ausgesprochen worden seien. Da nunmehr infolge der Umorganisation bzw. der Übertragung der A auf die A K G & C K der Kläger in seinem Arbeitsvertrag, was Versetzungsmöglichkeiten angehe, erheblich schlechter gestellt sei, als in seinem ursprünglichen Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 1. sei auch dieser Aspekt im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dies habe das Arbeitsgericht unterlassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 12 Ca 8581/00 - vom 11.09.2001 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz und hält die streitbefange Kündigung als krankheitsbedingte Kündigung für sozial gerechtfertigt. Sowohl eine negative Zukunftsprognose wie auch erhebliche betriebliche Auswirkungen zu Lasten der Beklagten durch hohe Entgeltfortzahlungspflichten seien festzustellen. Insbesondere seien die Gesichtspunkte einer negativen Zukunftsprognose durch die Berufung des Klägers nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausfallen lassen.

Die Anhörung des Gesamtpersonalrats sei nicht zu beanstanden und ordnungsgemäß durchgeführt.

Die Beklagte habe mit Beschluss des Rates im Zuge der Dezernatsneuordnung am 29.02.2000 eine Auflösung sämtlicher bisher bestehender (Teil-) Dienststellen zum 30.06.2000 beschlossen.

Anlass sei der Beschluss des Rates der Beklagten vom 16.12.1999 zur umfassenden Neuordnung der Dezernate gewesen.

Mit Beschluss vom 23.05.2000 habe der Rat der Beklagten die Neuordnung der Dezernate beschlossen. Demzufolge sei das bisher dem Dezernat 3 zugeordnete Amt der Abfallwirtschaftsbetriebe aufgrund der Auflösung des Dezernats 3 dem neu gebildeten Dezernat 9 zugeordnet worden. Demzufolge habe der Rat der Beklagten am 27.06.2000 die Bildung selbstständiger Teil-Dienststellen beschlossen, u.a. auch die Teil-Dienststelle der A.

Durch die Neuordnung der Dezernate und die Bildung der Teil-Dienststellen mit Wirkung zum 01.07.2000 sei das bisherige Mandat des bei den A gebildeten Personalrats erloschen.

Insoweit sei durch den Beschluss der Beklagten die bisherigen (Teil-) Dienststellen und Dezernate entweder aufzulösen oder neuzuordnen, die Selbstständigkeit einer Dienststelle nicht mehr gegeben oder das Ende des Bestehens dieser Dienststelle nach außen deutlich geworden.

Durch den Beschluss des Rats sei damit unzweifelhaft mit Außenwirkung zum Ausdruck gekommen, dass die Teil-Dienststellen seinerzeit zum 30.06.2000 aufgelöst worden seien. Es handelt sich daher mit der nachträglichen Bildung der Teil-Dienststelle A zum 01.07.2000 mit ihrer Zuordnung zum Dezernat 9 der Beklagten um die Neubildung von Teil-Dienststellen. Darüber hinausgehende Veränderungen im tatsächlichen seien hierfür nicht erforderlich. Demzufolge habe die Amtszeit des Personalrats der seinerzeit dem Dezernat 3 zugeordneten Dienststelle A mit dem 30.06.2000 geendet. Die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit sei auch nicht der nach § 44 LPVG bis zur Neuwahl eines Personalrats der Teil-Dienststelle A im Dezernat 9 gebildeten Personalkommission zugeordnet. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 12.07.2000 (Bl. 68 d.A.).

Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Zum 01.07.2000 wurden Teil-Dienststellen im Sinne des § 1 Abs. 3 LPVG gebildet. Vom 01.07.2000 bis zur Wahl der Teil-Personalräte nehmen in den Teil-Dienststellen die bereits gebildeten örtlichen Personalkommissionen die Personalvertretung wahr.

Der Gesamtpersonalrat führt die Geschäfte weiter, bis der neu gewählte Gesamtpersonalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.

Die Zuständigkeit zwischen den (örtlichen) Personalkommissionen und dem Gesamtpersonalrat richtet, sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen.

Bis zu den konstituierenden Sitzungen der zu wählenden örtlichen Personalräte werden folgende Maßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit von der Gesamtdienststelle wahrgenommen:

§ 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - (nur Verlängerung der Probezeit und Befristung von Arbeitsverhältnissen) § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 LPVG (Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf) § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 LPVG (Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub aufgrund besonderer Regelungen) § 72 a LPVG (ordentliche und außerordentliche Kündigung) § 74 LPVG (Fristlose Entlassung, Kündigung oder Abmahnung)

Hieraus ergibt sich für diese Maßnahmen auch eine Zuständigkeit des GPR. Im Übrigen bleiben die bestehenden Regelungen zur Zuständigkeit unberührt.

Die organisatorische Abwicklung richtet sich daher im Übrigen nach den bestehenden Regelungen (Entscheidung des Stadtvorstandes vom 04.07.2000.)

Das bedeutet, dass die interne Entscheidungskompetenz, z.B. im Rahmen der dezentralen Personalarbeit, entsprechend der weiterhin geltenden Regelungen den zuständigen Dezernenten/Dienststellenleitern obliegt. Diese nehmen in den oben genannten Fällen jedoch Aufgaben der Gesamtdienststelle wahr. Insoweit gilt die Entscheidungskompetenz des Gesamtdienststellenleiters als auf die Dezernenten/Dienststellenleiter delegiert. Sofern die Dezernate/Dienststellen bezüglich der beabsichtigten Maßnahme bisher die Anfragen an den ÖPR gestellt haben, müssen während der Übergangsregelung die Anfragen an den GPR gestellt werden. Diese Anfragen werden zentral von 11 durchgeführt.

...."

Danach sei die streitbefangene Kündigung als Maßnahme gemäß § 72 a LPVG der Gesamtpersonalrat zuständig gewesen, der ordnungsgemäß vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung beteiligt worden sei und dieser zugestimmt habe.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Der Kläger hat gegen das ihm am 03.12.2001 zugestelle Urteil erster Instanz binnen Monatsfrist Berufung eingelegt und seine Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.03.2002 unter dem 01.03.2002 fristwahrend begründet, § 66 Abs. 1 ArbGG.

Die Berufungsbegründung des Klägers setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erfüllt damit die Anforderungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel im Sinne der §§ 66 ArbGG, 519 ZPO.

II. Die Berufung ist auch in der Sache begründet.

1. Die streitbefangene Kündigung des Beklagten vom 28.09.2000 begegnet zwar keinen materiellen Bedenken im Sinne einer fehlerhaften sozialen Rechtfertigung der Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend dargestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine sog. personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers als gegeben anzunehmen sind.

Gerade auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Berufungsbegründung ist nämlich festzustellen, dass wegen unterschiedler, teilweise chronischer Grunderkrankungen und Anfälligkeiten die in der Vergangenheit festgestellten erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten auch in Zukunft zu erwarten stehen, so dass zunächst das Erfordernis einer sog. negativen Gesundheitsprognose als gegeben angesehen werden muss. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass etwaige günstigere Entwicklungen des Krankheitsbildes des Klägers aus der Bekundung seiner behandelnden Ärzte des Jahres 2001 für die Kündigungsentscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung wären, da es für die Beurteilung einer Kündigung jeweils immer nur auf den Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung ankommt.

Die Rüge des Klägers, das Arbeitsgericht habe nicht alle Entgeltfortzahlungslasten der Beklagten, sondern nur die der letzten drei Jahre berücksichtigen dürfen, führt zu dessen Gunsten nicht weiter.

Der Durchschnitt der Entgeltfortzahlungslasten der Beklagten der letzten drei Jahre liegt über dem Durchschnitt der Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus Anlass von Erkrankungen des Klägers im gesamten aufgeschlüsselten Entgeltfortzahlungszeitraums.

Das Arbeitsgericht hat zudem mit zutreffenden Erwägungen auch die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausfallen lassen. Letztlich kommt auch dem für das Berufungsverfahren insoweit eingeführten Gesichtspunkt, der Kläger sei mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A K G & C K nunmehr nicht in so umfangreichem Rahmen versetzbar wie der Beklagten, keine entscheidende zu Gunsten des Klägers sprechende Bedeutung für die Interessenabwägung zu.

2. Die streitbefangene Kündigung erweist sich allerdings als unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des zuständigen Personalrats für die streitbefangene Kündigung fehlt.

Der von der Beklagten vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung angehörte Gesamtpersonalrat war für diese den Kläger betreffende Maßnahme nicht zuständig. Dies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt, dass der Kläger sowohl vor wie auch nach dem 30.06.2000 Arbeitnehmer einer verselbstständigten Teil-Dienststelle gewesen ist, für deren personalvertretungsrechtliche Vertretung jedenfalls nicht der bei der Beklagten gebildete Gesamtpersonalrat zuständig ist.

Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat richtet sich nach der Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse des Leiters der verselbstständigten Teil-Dienststelle und des Leiters der Gesamtdienststelle. Soweit innerhalb einer verselbstständigten Teil-Dienststelle der Leiter einer nachgeordneten organisatorischen Einheit zur selbstständigen Entscheidung befugt ist, sind die fraglichen Maßnahmen personalvertretungsrechtlich dem Leiter der verselbstständigten Dienststelle zuzurechnen.

Mit anderen Worten reicht die Zuständigkeit des bei einer verselbstständigten Teil-Dienststelle gebildeten Personalrats danach nicht weiter, als die Entscheidungsbefugnis des Leiters der Teil-Dienststelle. Hat der Leiter der verselbstständigten Teil-Dienststelle die Entscheidungsbefugnis nur für einen Teil der beteiligungspflichtigen Angelegenheit und ist die Entscheidungsbefugnis im Übrigen beim Leiter der Gesamtdienststelle verblieben, hat es dabei sein Bewenden, dass der Personalrat bei der verselbstständigten Teil-Dienststelle nur zuständig ist, soweit deren Leiter entscheidungsbefugt ist (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen vom 7. Juni 1990 - CL 86/88 - PersR 1991, 94 f.).

Der Kläger war vor dem 30.06.2000 Arbeitnehmer der dem damaligen Dezernat 3 zugeordneten Teil-Dienststelle Abfallwirtschaftsbetriebe.

Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Entscheidungsbefugnis für eine Maßnahme der streitbefangenen Art, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in dieser jedenfalls bis zum 30.06.2000 bestehenden Teil-Dienststelle beim Leiter der Teil-Dienststelle lag. Damit galt, unter Berücksichtung der vorstehenden dargestellten Grundsätze, zur Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats der Teil-Dienststelle A dem damaligen Dezernat 3 zugeordnet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Amtszeit des dort gewählten Personalrats nicht geendet:

Die Amtszeit des Personalrats könnte mit der Argumentation der Beklagten nur dann vorzeitig geendet haben, wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Teil-Dienststelle A auch tatsächlich zum 30.06.2000 aufgelöst worden wäre.

Dies vermag allerdings nicht einmal dem Sachvortrag der Beklagten zweifelsfrei entnommen werden; jedenfalls hat sich eine gegebenenfalls einmal beabsichtigte Auflösung der Teil-Dienststelle A vor dem in Aussicht genommenen Termin 30.06.2000 überholt.

Die gerichtliche Auflage vom 03.06.2002, dazu vorzutragen, durch welche organisatorischen Maßnahmen bis zum 01.07.2000 welche "neue" Teil-Dienststelle, der das Arbeitsverhältnis des Klägers zugeordnet ist, gebildet worden und welches die "bisherige" (Teil-?) Dienststelle, der das Arbeitsverhältnis des Klägers bis zum 30.06.2000 zugeordnet war, war, ist von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.07.2002 nicht eindeutig und widerspruchsfrei beantwortet.

Hierauf ist die Beklagte mit Schreiben des Gerichts vom 11.07.2002 (Bl. 231 d.A.) auch hingewiesen worden.

Der Schriftsatz vom 10.07.2002 führt zum einen ohne Vorlage des Ratsbeschlusses vom 29.02.2000 aus, dass die Beklagte mit Beschluss des Rates im Zuge der Dezernatsneuordnung am 29.02.2000 eine Auflösung sämtlicher bisher bestehender (Teil-) Dienststellen zum 30.06.2000 beschlossen habe.

Im Weiteren heißt es sodann:

Insoweit ist durch den Beschluss der Beklagten, die bisherigen (Teil-) Dienststellen und Dezernate entweder aufzulösen oder neu zu ordnen, die Selbstständigkeit einer Dienststelle nicht mehr gegeben oder das Ende des Bestehens dieser Behörde nach außen deutlich geworden.

Damit ist nicht hinreichend klargestellt, ob nun tatsächlich und definitiv die bisherige (Teil-) Dienststelle A aufgelöst worden ist oder die Entscheidung dahin ging, diese neu zu ordnen. Eine Neuordnung allerdings bedingt nicht zwangsläufig den Verlust der Selbstständigkeit der Dienststelle und damit zusammenhängend den Verlust des Mandats für den dort gewählten Personalrat. Wichtig ist allerdings, dass die Beklagte selbst darauf hinweist, dass bereits unter dem 27.06.2000 der Beschluss des Rates der Beklagten getroffen worden ist, im Sinne von § 1 Abs. 3 LPVG zum 01.07.2000 u.a. die Teildienststelle A der S K beschlossen worden ist.

Den Hinweis der Kammer vom 11.07.2002, der Schriftsatz der Beklagten vom 10.07.2002 verdeutliche nicht hinreichend die tatsächlichen Unterschiede zwischen der bis zum 30.06.2000 bestehenden Dienststelle A und der zum 01.07.2000 geschaffenen Teil- Dienststelle A beantwortet die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.08.2002 dahingehend, dass für die Tatbestände Auflösung und Neubildung von Teil-Dienststellen darüber hinausgehende Veränderungen im Tatsächlichen nicht erforderlich seien.

Diese Auffassung teilt die Kammer nicht.

Im Ergebnis bedeutet der Beschluss des Beklagten dem 27.06.2000 (wiederum) eine Teil-Dienststelle A zu bilden, jedenfalls dann die Beibehaltung der bisherigen (Teil-) Dienststelle A wenn und soweit darüber hinausgehende Veränderungen im Tatsächlichen nicht stattgefunden haben. Davon muss allerdings nach der Einlassung der Beklagten ausgegangen werden.

Dann aber hat das Mandat des örtlich gewählten Betriebsrats entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zum 30.06.2000 geendet, so dass im Rahmen der Entscheidungsbefugnis des Leiters der Teil-Dienststelle nach den Grundsätzen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen vom 07.07.1990 (aaO.) der örtliche Personalrat und nicht der Gesamtpersonalrat anzuhören war.

Die Entscheidungsbefugnis des Leiters der beibehaltenen (Teil-) Dienststelle A hat sich durch das Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 12.07.2000 nicht verändert.

Für die getroffene Entscheidung mag unterstellt werden, dass die dort getroffenen Anordnungen von der Hauptsatzung der Beklagten gedeckt sind. Für die entscheidungserhebliche Fragestellung der Entscheidungsbefugnis des Leiters der Teil-Dienststelle stellen die Anordnungen des Schreibens vom 12.07.2000 allerdings keine Änderungen dar. Das Schreiben bringt nämlich ausdrücklich zum Ausdruck, dass die interne Entscheidungskompetenz (z.B. im Rahmen der dezentralen Personalarbeit, entsprechend der weiterhin geltenden Regelungen den zuständigen Dezernenten/Dienststellenleitern obliegt.

Ist dies der Fall und existiert eine (Teil-) Dienststelle in tatsächlicher Hinsicht in unveränderter Form so werden eigenverantwortlich in einer personalvertretungsrechtlich eigenständigen Einheit, getragen von eingener interner Entscheidungskompetenz, durch den Dienststellenleiter Aufgaben wahrgenommen, die entgegen den Ausführungen des Schreibens des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 12.07.2000 gerade keine Aufgaben der Gesamtdienststelle sind und insoweit auch nicht vom Gesamtdienststellenleiter auf den Dienststellenleiter delegiert werden konnten.

Ist gleichzeitig aus den dargestellten Gründen davon auszugehen, dass eine tatsächlich identische (Teil-) Dienststelle bis zum 30.06. bestanden und über den 30.06. hinaus fortgeführt worden ist, so hat tatsächlich wie mit Schreiben des Gerichts vom 11.07.2002 aufgezeigt, lediglich eine neu geregelte Dezernatszuordnung, nämlich von bis zum 30.06.2002 zum Dezernat 3 ab dem 01.07.2002 auf Dezernat 9 stattgefunden, die nicht zu einem Verlust des eigenständig für die Dienststelle A gewählten Personalrats geführt hat.

Damit ist vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung nicht der zuständige Personalrat beteiligt worden. Dies führt dazu, dass es für die Kündigung vom 28.09.2000 an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens des zuständigen Personalrats fehlt.

Die streitbefangene Kündigung vom 30.09.2000 ist damit unwirksam und nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden.

Aus diesen Gründen war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und auf Antrag des Klägers festzustellen, dass das mit ihm begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2000 nicht beendet worden ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV. Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf die Fragestellung Anhörung Personalrat/Gesamtpersonalrat grundsätzliche Bedeutung. Aus diesen Gründen hat die Kammer die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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