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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 131/03
Rechtsgebiete: KSG


Vorschriften:

KSG § 1 Abs. 2
KSG § 3
1. Der Arbeitgeber darf seine Sozialauswahl nicht auf Arbeitnehmer eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung beschränken (BAG vom 17.09.1998 NZA 1998, 1332, vom 05.04.1994 NZA 1994, 1023, vom 26.02.1987 NZA 1987, 775). Auch bei räumlich weit entfernt liegenden Betriebsteilen ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum für eine einschränkende Auslegung (BAG vom 21.06.1995 RzK I 5 d) Nr. 50). Die Sozialauswahl ist vielmehr nur dann auf einen Betriebsteil beschränkt, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nicht im Wege des Direktionsrechts in andere Betriebsteile versetzt werden kann. In diesem Fall fehlt es an einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG (BAG vom 17.09.1998 NZA 1998, 1232).

2. Grundsätzlich gilt nämlich, dass bereits das Bestreiten einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 schlüssig ist (BAG vom 21.07.1988 NZA 1989, 264; vom 08.08.1985 NZA 1986, 679).

3. Ergibt sich sodann aus dem Vortrag des Arbeitgebers, dass er den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer objektiv zu eng gezogen hat, so spricht bereits eine von ihm auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass die Sozialauswahl auch im Ergebnis fehlerhaft ist. Ergänzt sodann der Arbeitgeber seinen Vortrag nicht, so ist die Behauptung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber habe soziale Belange nicht ausreichend gewürdigt, als unstreitig anzusehen (BAG vom 15.06.1989 NZA 190, 226, vom 18.04.1984 NZA 1984, 423).


Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2003 - 7 Ca 3541/02 - wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2002 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30.06.2002 hinaus fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(gem. § 69 ArbGG)

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Überprüfung einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 26.03.2002, mit welcher das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.2002 beendet werden soll.

Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 01.02.2002 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig.

Der Arbeitsvertrag enthält zum Aufgabengebiet des Klägers u. a. folgende Regelungen:

1. Aufgabengebiet

2. Der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 01.02.2000 als Projektleiter im Bereich D Services tätig.

Der Dienstsitz ist L .

1. ...

2. Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes innerhalb des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten angemessene Tätigkeit zu übertragen. Dieser Vorbehalt erstreckt sich auch auf die Versetzung an einen anderen Ort sowie auf die Neueinteilung oder Aufgliederung des Aufgabengebietes und das Tätigwerden für Tochtergesellschaften der B GmbH.

Der Kläger war bei der Beklagten intern dem P F & P zugeordnet. Seit Februar 2001 bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Kläger im Projekt der Firma P und des S Konzerns eingesetzt, in welchem die Beklagte für die S Sch als Subunternehmerin tätig geworden ist.

Kündigungsgrund ist vor allgemeiner wirtschaftlich angespannter Lage nach Behauptung der Beklagten die schlechte Akquisitionslage der Beklagten, der Wegfall der Aufgabe des Klägers im Projekt in der Sch verbunden mit der Entscheidung, keine Projektbearbeitung mehr am Standort L im Bereich des P F & P durchzuführen.

Die Beklagte unterhielt im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitbefangenen Kündigung ihre Zentrale in K und Niederlassungen mit vergleichbaren Aufgabenstellungen in K , L , B , M und H . Die Zentrale war zuständig für Fragen des Managements, Personalwesens, Controllings, Zentraleinkaufs und der allgemeinen Verwaltung. Kernaufgabe der Niederlassungen war das sog. Projektgeschäft.

Projektanfragen waren regelmäßig an die Zentrale der Beklagten gerichtet.

Durch die Zentrale erfolgte sodann eine Zuordnung auf eine Geschäftseinheit, ein sog. Profitcenter.

Der jeweilige Leiter des Profitcenters war persönlich bestimmt und örtlich einer Niederlassung zugeordnet. Dieser örtliche Leiter ordnete sodann die Projektanfrage einem Kompetenzcenter zu. Der Leiter dieses Kompetenzcenters bestellte sodann den Projektleiter unter Berücksichtigung von Vakanzen im Hinblick auf derzeit betreute Aufgaben. Der Projektleiter stellte danach ein Team zusammen. Projektleiter und Teammitglieder mussten nicht aus der Niederlassung kommen, in welcher örtlich der Leiter des Kompetenzcenters bzw. der Leiter des Profitcenters angesiedelt waren.

In dem Projekt der Firma P und des S -Konzerns, in welchem der Kläger zuletzt eingesetzt und die Beklagte als Subunternehmerin der S S tätig war, kamen die Projektmitarbeiter aus unterschiedlichen Niederlassungen der Beklagten.

Die Beklagte hat bei der streitbefangenen Kündigung das Arbeitsverhältnis des Klägers betreffend die Sozialauswahl ausschließlich unter Einbeziehung vergleichbarer Arbeitnehmer der Niederlassung L getroffen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Kündigung erweise sich als sozial gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund negativer wirtschaftlicher Entwicklung könne der Entschluss der Beklagten, den Betrieb zu restrukturieren und überflüssige Stellen zu streichen und insbesondere dabei die Entscheidung der Beklagten, keine Projektbearbeitung im Bereich F & P mehr vom Standort L wahrnehmen zu lassen, nicht weiter überprüft werden. Jedenfalls sei diese freie unternehmerische Entscheidung der Beklagten weder willkürlich noch offensichtlich unsachlich oder gar sittenwidrig.

Da die Einsatzmöglichkeiten des Klägers mit Auslauf des Projekts P /S -Konzern mangels weiterer Projektbearbeitung im Bereich F & P am Standort L entfallen seien und auch andere Einsatzmöglichkeiten des Klägers nicht ersichtlich seien, sei die Kündigung nicht zu beanstanden. Insbesondere verfüge die Beklagte nicht über freie Arbeitsplätze in anderen Niederlassungen, die dem Kläger zur Vermeidung der Kündigung angeboten werden können. Deshalb bleibe dem Kläger nur die Beteiligung am Sozialplan, ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses komme nicht in Betracht.

Gegen dieses dem Kläger am 10.01.2003 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 04.02.2003 Berufung eingelegt und seine Berufung am 05.03.2003 begründet.

Der Kläger macht geltend, dass der Hinweis des Arbeitsgerichts, eine anderweitige Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten komme nicht in Betracht, nicht zutreffe. Unter Berücksichtigung seiner ausgeübten Tätigkeiten bei der Beklagten sei der Kläger sehr wohl nach wie vor in vorhandenen und akquirierten Projekten einsetzbar.

Der Kläger sei nämlich nicht nur als Projektleiter, sondern zeitweise in verschiedenen Hierarchieebenen und dort in verschiedenen Tätigkeitsgebieten sowie insbesondere in unterschiedlichen Projekten gerade auch außerhalb der Niederlassung L eingesetzt gewesen.

Eine seitens der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl sei nicht dargelegt. Es gebe vielmehr bei der Beklagten Arbeitnehmer, die bessergestellt seien als der Kläger.

Unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur der Beklagten hätten Vergleichbarkeit und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Gesamtbetrieb von der Beklagten überprüft werden müssen. Dies sei erkennbar nicht geschehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2002 - 7 Ca 3541/02 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2002 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30.06.2002 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und hält sowohl die Anhörung des Betriebsrats wie auch die getroffene Sozialauswahl für nicht zu beanstanden. Der Kläger sei unter Berücksichtigung der vergleichbaren Arbeitnehmer der Niederlassung L nicht sozial schützenswerter als im Betrieb verbliebene Arbeitnehmer.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze beider Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Der Kläger hat gegen das ihm am 10.01.2003 zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend innerhalb eines Monats am 04.02.2003 Berufung eingelegt und seine Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils erster Instanz am 05.03.2003 fristwahrend begründet.

Die Berufung setzt sich im Einzelnen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander und erfüllt damit die Anforderungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.

II. Die Berufung ist begründet.

Die Kündigung der Beklagten vom 26.03.2002, dem Kläger zugegangen am 27.03.2002, ist nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2002 wirksam zu beenden.

Die Kündigung erweist sich nicht als sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG.

Jedenfalls vermag eine getroffene Sozialauswahl nicht als ordnungsgemäß durchgeführt angesehen zu werden.

Nach den unstreitig gewordenen Umständen zur Organisationsstruktur der Beklagten muss kündigungsschutzrechtlich die Zentrale der Beklagten zusammen mit sämtlichen Niederlassungen in K , L , B , M und H als Betrieb im kündigungsschutzrechtlichem Sinne angesehen werden.

Zwar existiert keine allgemeine gesetzliche Definition des Betriebsbegriffs, insbesondere enthält das KSchG keine eigenständige Definition dieses Begriffs. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den kündigungsschutzrechtlichen Betriebsbegriff zunächst von der Begrifflichkeit, wie sie für das Betriebsverfassungsgesetz entwickelt worden ist, auszugehen.

Dabei ist unter einem Betrieb die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen (BAG vom 18.01.1990 DB 1991, 500, vom 29.05.1991 DB 1992, 231 und vom 31.05.2000 NZA 2000, 1350). Dabei kommt es in erster Linie auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAG vom 18.01.1990 a.a.O.).

Das entscheidende Abstellen auf diese organisatorische Einheit und nicht etwa die räumliche Einheit oder die arbeitstechnische Zweckbestimmung gilt insbesondere für den kündigungsschutzrechtlichen Betriebsbegriff als prägend (BAG vom 15.03.2001 NZA 2001, 831).

Berücksichtigt man die unstreitig dargestellten Umstände zur Betriebsorganisation der Beklagten, so ergibt sich ein einheitlicher Betrieb der Beklagten bestehend aus der Zentrale in Köln und sämtlichen Niederlassungen in K , L , B , M und H .

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Zentrale einheitlich und sämtliche Niederlassungen umfassend zuständig ist für Fragen des Managements, Personalwesens, Contollings, Zentraleinkaufs und der allgemeinen Verwaltung und dass auch die Zuweisung eingehender Projektanfragen zum Kerngeschäft der Niederlassungen, dem Projektgeschäft, durch die Zentrale einer Geschäftseinheit im Sinne eines sog. Profitcenters zugeordnet werden.

Berücksichtigt man sodann die weiteren Abläufe über die Zuordnung durch den Leiter des Profitcenters, den Leiter eines Kompetenzcenters und den Projektleiter, der ein im Aufgabenfeld tätig werdendes Team aus unterschiedlichen Niederlassungen zusammensetzt, so erhellt dies, dass eben gerade die Zentrale verbunden mit allen Niederlassungen den Betrieb der Beklagten darstellt.

Für die bei betriebsbedingten Kündigungen danach zu treffende Sozialauswahl bedeutet dies Folgendes:

Der Arbeitgeber darf seine Sozialauswahl nicht auf Arbeitnehmer eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung beschränken (BAG vom 17.09.1998 NZA 1998, 1332, vom 05.04.1994 NZA 1994, 1023, vom 26.02.1987 NZA 1987, 775).

Auch bei räumlich weit entfernt liegenden Betriebsteilen ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum für eine einschränkende Auslegung (BAG vom 21.06.1995 RzK I 5 d) Nr. 50). Die Sozialauswahl ist vielmehr nur dann auf einen Betriebsteil beschränkt, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nicht im Wege des Direktionsrechts in andere Betriebsteile versetzt werden kann. In diesem Fall fehlt es an einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG (BAG vom 17.09.1998 NZA 1998, 1232).

Diese Voraussetzungen sind allerdings bezogen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers gerade nicht gegeben.

Ausweislich seines Arbeitsvertrages ist nämlich der Kläger zwar der Niederlassung L als Dienstsitz zugeordnet, allerdings behält sich der Arbeitgeber nach den Regelungen zu Ziffer 1.3 des Arbeitsvertrages gerade vor, dem Kläger unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes innerhalb des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten angemessene Tätigkeit zu übertragen. Dieser Vorbehalt erstreckt sich auch auf die Versetzung an einen anderen Ort sowie auf die Neueinteilung oder Aufgliederung des Aufgabengebiets und das Tätigwerden für Tochtergesellschaften.

Dieses weit gefasste Direktionsrecht erstreckt sich somit auf den gesamten Betrieb der Beklagten, also insbesondere auf alle örtlichen Niederlassungen unabhängig von der räumlichen Entfernung zum Dienstsitz des Klägers.

Die entsprechend des Arbeitsvertrages praktizierte Handhabung desselben ergibt sich aus den unstreitig dargestellten Einsätzen des Klägers für die Beklagte.

Demzufolge war die Beklagte nicht berechtigt, die getroffene Sozialauswahl ausschließlich - wie geschehen - unter Berücksichtigung der vergleichbaren Arbeitnehmer der Niederlassung L vorzunehmen.

Diese vom Kläger gerügte Fehlerhaftigkeit einer getroffenen Sozialauswahl führt vielmehr dazu, dass sich die streitbefangene Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl insgesamt als unwirksam erweist.

Grundsätzlich gilt nämlich, dass bereits das Bestreiten einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 schlüssig ist (BAG vom 21.07.1988 NZA 1989, 264; vom 08.08.1985 NZA 1986, 679).

Ergibt sich sodann aus dem Vortrag des Arbeitgebers, dass er - wie vorliegend - den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer objektiv zu eng gezogen hat, so spricht bereits eine von ihm auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass die Sozialauswahl auch im Ergebnis fehlerhaft ist. Ergänzt sodann der Arbeitgeber seinen Vortrag nicht, so ist die Behauptung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber habe soziale Belange nicht ausreichend gewürdigt, als unstreitig anzusehen (BAG vom 15.06.1989 NZA 190, 226, vom 18.04.1984 NZA 1984, 423).

So liegen die Umstände des Einzelfalles.

Der Kläger hat ordnungsgemäß die getroffene Sozialauswahl gerügt. Die Beklagte hat eingeräumt, die Sozialauswahl ausschließlich unter vergleichbaren Arbeitnehmern der Niederlassung L getroffen zu haben und ihren Vortrag nicht weiter ergänzt.

Damit ist die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend gewürdigt, als unstreitig anzunehmen.

Dies führt dazu, dass die streitbefangene Kündigung nicht geeignet ist, den Arbeitsvertrag der Parteien zu beenden.

Auf etwaige Fehler bei der durchgeführten Anhörung des Betriebsrats kommt es daher für die getroffene Entscheidung nicht weiter an.

Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil des Arbeitsgerichts Köln abzuändern und dem Klagebegehren des Klägers entsprechend festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles und ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Kammer hat daher die Revision nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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