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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 8 Sa 369/02
Rechtsgebiete: GG, BGB
Vorschriften:
GG Art. 33 | |
BGB § 620 |
Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Lehrern in sog. EZU-Verträgen (Erziehungsurlaubsvertretungen) ist in dieser Handhabung allein deshalb nicht zu sehen, weil diese nicht nach dem Prinzip der Bestenauslese ausgewählt werden.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 8 Sa 369/02
Verkündet am: 16.10.2002
In dem Rechtsstreit
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Jüngst als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Schröder und Kaulertz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 1 Ca 7263/01 - vom 24.01.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
(abgekürzt gemäß § 69 ArbGG)
Die Parteien streiten noch über die Abgabe einer Willenserklärung des beklagten Landes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin der Primarstufe.
Seit Oktober 1999 war die Klägerin aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Schuldienst des beklagten Landes tätig, zuletzt mit einem Vertrag vom 05.07.2001 bis zum 17.07.2002 an der GGS Marialinden in Overath als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) mit einer Unterrichtsverpflichtung von 27 Wochenstunden als Erziehungsurlaubsvertreterin der Lehrerin I R .
Die Klägerin hatte zuvor einen von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 23.11.2000 unterbreiteten Vertretungspoolvertrag abgelehnt.
Das beklagte Land bedient sich verschiedener Vertragsformen im Schuldienst. Seit Oktober 1999 werden dabei u.a. sog. Vertretungspoolverträge seitens der Bezirksregierung unterbreitet. Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe oder mit dem Lehramt für Grund- und Hauptschule, die sich für eine Festanstellung in den Schuldiensten des beklagten Landes beworben und noch keine Einstellung erhalten haben, bekommen entsprechend der sich aus der landesweiten Bestenliste ergebenden Rangfolge ein Einstellungsangebot für eine befristete Tätigkeit in derartigen Vertretungspoolverträgen. Die Lehrkräfte werden dabei einem Schulamt zugewiesen, welches über jeweils kurzfristige Einsätze bei einer bestimmten Schule nach Vertretungsbedarf entscheidet. Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber ein solches Angebot auf Abschluss eines Poolvertrages nicht an, so bleibt dies ohne nachteilige Folgen, insbesondere ist die Teilnahme am normalen Einstellungsverfahren weiterhin möglich.
Eine andere vom beklagten Land angewandte Vertragsform ist der Abschluss befristeter Verträge aufgrund Erziehungsurlaubsvertretungen sog. EZU-Verträge. Derartige Verträge werden vom zuständigen Schulamt und nicht auf der Grundlage der Bestenliste unterbreitet. In diesen Verträgen ist die Klägerin im Zeitraum Oktober 1999 bis Juli 2002 für das beklagte Land beschäftigt gewesen.
Im Dezember 2000 wurden die Bedingungen für die sog. Pool-Verträge abgeändert.
Allen Pool-Lehrkräften wird nunmehr bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen ein Dauerarbeitsverhältnis nach Ablauf der befristeten Pool-Verträge garantiert. Diese Regelung galt auch für diejenigen Pool-Kräfte, die vor Dezember 2000 einen Pool-Vertrag abgeschlossen hatten. Am weiteren normalen Einstellungsverfahren nehmen diese Pool-Lehrkräfte nicht mehr teil.
Die dadurch erhöhte Annahmequote von Bewerbern für sog. Pool-Verträge führte dazu, dass die Klägerin aufgrund ihres Ranglistenplatzes weitere Angebote für einen Pool-Vertrag nicht erhalten hat. So ist die Klägerin auch für die zum Schuljahr 2002/2003 abgeschlossenen Pool-Verträge unberücksichtigt geblieben.
Die Klägerin sieht in dieser Vertragshandhabung des beklagten Landes eine nicht gestattete Besserstellung der sog. Pool-Kräfte und damit einen Verstoss gegen Art. 3 GG.
Dem gegenüber hält das beklagte Land diese unterschiedliche Behandlung für sachlich gerechtfertigt; die Differenzierungsgestattung ergebe sich aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Pool-Verträge im Vergleich zu den sog. EZU-Verträgen.
Das Arbeitsgericht ist im Wesentlichen der Rechtsauffassung des beklagten Landes gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Vor dem Hindergrund der seinerzeitigen Absagequote von 80 % bei sog. Pool-Verträgen sei es für das beklagte Land notwendig und damit für eine Differenzierung gestattet gewesen, derartige Verträge mit dem Angebot einer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach entsprechender Bewährung aufzuwerten. Anhaltspunkte tatsächlicher Art zu Gunsten der Klägerin nach der sog. Bestenauslese einen Einstellungsanspruch gestützt auf Art. 33 Abs. 2 GG abzuleiten, seien nicht hinreichend dargetan.
Ergänzend wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.11.2002, Bl. 112 - 122 d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 27.03.2002 zugestellte Urteil I. Instanz hat die Klägerin unter dem 19.04.2002 Berufung eingelegt und ihre Berufung gleichzeitig begründet.
Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont neuerlich, dass für eine unterschiedliche Ausgestaltung von Pool-Verträgen und EZU-Verträgen keine Differenzierungsgestattung ersichtlich sei.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2002 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin gegenüber nachfolgende Willenserklärung abzugeben:
Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bis zum 31.07.2004 mit 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird und ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl, sofern ein entsprechender Antrag der Klägerin vorliegt.
Hilfsweise:
Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem die Klägerin mit 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus Vergütungsgruppe BAT III im Vertretungspool beschäftigt wird, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung zum 01.08.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt wird und auf Antrag ab dem 01.08.2006 vollbeschäftigt wird.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt hierzu ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517 ff. ZPO. Die Berufung setzt sich insbesondere im Einzelnen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander und erfüllt damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche - soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind - auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss weiterer Verträge aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sind.
1. Das Begehren der Klägerin ist hinreichend bestimmt. Es ist gerichtet auf die Abgabe im einzelnen konkretisierter und eindeutiger Willenserklärungen. Somit begehrt Klägerin mit den zuletzt geltend gemachten Anträgen auf Abgabe dieser Willenserklärungen ein bestimmtes Vertragsangebot, welches bei Zuerkennung mit Rechtskraft einer zusprechenden Entscheidung als erteilt gilt, § 894 ZPO.
2. Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Begründung eines nach Haupt- und Hilfsantrag näher bezeichneten Vertragsverhältnisses gegenüber dem beklagten Land aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu:
a. Der geltend gemachte Anspruch läßt sich zunächst nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. GG stützen.
Die Kammer vertritt hierzu die Auffassung, dass entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Hamm - 5 Sa 86/02 - die Einstellungspraxis des beklagten Landes auch zu den vertraglichen Differenzierungsgesichtspunkten der Pool-Verträge einerseits und der sog. EZU-Verträge andererseits nicht zu beanstanden ist und sich somit als rechtmäßig erweist.
In Art. 33 Abs. 2 GG ist normiert, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Dies gilt für den gesamten öffentlichen Dienst und schließt insbesondere auch angestellte Lehrer an einer öffentlichen Schule ein (so BAG Urteil vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74 - AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Art. 33 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, so dass ein Verstoß allein an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist.
Ausfluss dieses Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG ist das Prinzip der sog. Bestenauslese, in dem nach objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Kriterien der Zugang zu einem öffentlichen Amt gewährleistet wird.
Das beklagte Land hat vorliegend seine Angebote auf Abschluss sog. Pool-Verträge streng nach der vorliegenden Rangliste, die das Prinzip der Bestenauslese berücksichtigt, angeboten. Damit ist zunächst festzustellen, dass keine Ungleichbehandlung der Klägerin insoweit vorliegt. Die Klägerin hat ein Angebot auf Abschluss eines Pool-Vertrages, nämlich das vom 23.11.2000 abgelehnt und konnte im Übrigen bei der Vergabe sog. Pool-Verträge nach dem Prinzip der Bestenauslese ab 2001 nicht berücksichtigt werden.
Damit ist festzustellen, dass die Klägerin gerade durch die Einstellungspraxis des beklagten Landes betreffend Pool-Verträge ab dem Jahr 2001 - weil nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgt - in ihren Rechtsansprüchen nicht verletzt ist. Dieses Prinzip einer durchgeführten Bestenauslese bleibt auch dann gewahrt, wenn im Zusammenhang mit diesen ab 2001 begründeten Pool-Verträgen die Zusage verknüpft wird, die Pool-Lehrkraft bei Bewährung während der gesamten Dauer des Pool-Vertrages in eine Dauerbeschäftigung zu übernehmen. In der Ausgestaltung der Vertragbedingungen für nach dem Maßstab der Bestenauslese zustande kommende Vertragsabschlüsse ist nämlich der derartige Verträge auslobende Arbeitgeber frei.
Auch hierbei blieb nämlich gewährleistet, dass die getroffene Entscheidung zum Abschluss eines Pool-Vertrages mit Übernahmegarantie bei Bewährung sich an den messbaren Kriterien der Bestenauswahl orientierte.
Selbst wenn allerdings in der Zusage zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Bewährung mit Abschluss der Pool-Verträge ab 2001 kein ausreichender Differenzierungsgrund für diese zusätzliche Zusage der Übernahme in Dauerbeschäftigungsverhältnis gesehen werden sollte, führt dies für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht weiter. Auch dann hätte die Klägerin nur dann einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages, wenn wiederum ein Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese festzustellen wäre.
Ein Einstellungsanspruch ergibt sich nämlich nur dann als Ausnahme von der gesetzlich normierten Vertragsfreiheit, wenn sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles im Zeitpunkt der zu treffenden Einstellungsentscheidung jede andere Entscheidung als die Einstellung des klagenden Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung des klagenden Bewerbers als einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung ansehen ließe (BAG Urteil vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74 - a.a.O.).
Die Klägerin belegt allerdings derzeit nach der Rangliste, die nach der sog. Bestenauswahl erstellt ist, mit ihrer Ordnungsgruppe einen Platz, der im Falle einer Einstellung andere bessere geeignete Bewerber benachteiligen würde. Eine Einstellung ohne Beachtung dieser Rangliste wäre rechtswidrig und kann deshalb gerade nicht die Einstellung der Klägerin als einzig rechtmäßige Einstellungsmöglichkeit der Behörde bedeuten (so auch LAG Hamm 5 Sa 86/02 aaO).
b) Aus denselben Gründen muss daher auch dem gestellten Hilfsantrag der Erfolg versagt bleiben.
Auch hier ist der Hinweis zu wiederholen, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin als sog. Pool-Lehrkraft wiederum am Prinzip der Bestenauslese zu überprüfen ist. Auch hier gilt der Hinweis, dass die Klägerin keinen Ranglistenplatz belegt, der eine Berücksichtigung für einen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Pool-Vertrag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits zugelassen hätte.
2. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin läßt sich auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten zuerkennen.
Die Klägerin klagt mit ihren eingeschränkten Anträgen zweiter Instanz ausschließlich auf Abgabe einer Willenserklärung und bestrebt damit einen Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 S.1 BGB.
Die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs setzt voraus, dass ein die Rechtsstellung des Klägers betreffendes Verschulden und Vertretenmüssen des beklagten Landes am fehlenden Zustandekommen der von der Klägerin begehrten Vertraggestaltung festzustellen wäre.
Dies ist allerdings nicht der Fall.
Ein derartiger Schaden kann allenfalls dadurch entstanden sein, dass die Klägerin - der Beklagten als zu vertreten zurechenbar - nicht eine hinreichende Chance erhalten hat, sich in dem angebotenen Pool-Vertrag vom 23.11.2000 zu bewähren, um dadurch die Möglichkeit zu erhalten, bei Bewährung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis beim beklagten Land übernommen zu werden. Allein aufgrund des durch die Ableistung von befristeten EZU-Verträgen erreichten Ranglistenplatzes durch das angewandte Bonifizierungssystem konnte die Klägerin nämlich nicht davon ausgehen, in gleicher Zeit wie bei dem Abschluss sog. Pool-Verträge bereits in ein Daueranstellungsverhältnis übernommen werden zu können.
Damit ist grundsätzlich festzustellen, dass die Klägerin dann, wenn sie das seinerzeitige Angebot vom 23.11.2000 auf Abschluss eines sog. Pool-Vertrages angenommen hätte in der Folgezeit mit Einführung der neuen Bedingungen zum Jahre 2001 für Pool-Verträge mit der Übernahme in einen weiteren Pool-Vertrag mit Einstellungszusage bei Bewährung hätte rechnen können.
Dafür dass diese tatsächlichen Voraussetzungen nicht eingetreten sind, fehlt es allerdings an einem Vertretenmüssen oder Verschulden des beklagten Landes. Das Angebot zum Abschluss eines Pool-Vertrages vom 23.11.2000 an die Klägerin entsprach den damaligen Bedingungen für sog. Pool-Verträge. Anhaltspunkte dahingehend, dass Mitarbeiter des dieses Vertragangebot unterbreitenden Schulamtes seinerzeit Kenntnis von einer bald sich ändernden Rechtslage gehabt hätten und deshalb zu Auskünften gegenüber der Klägerin für deren Willensbildung zum Abschluss eines Pool-Vertrages verpflichtet gewesen und Informationen hierzu bewusst vorenthalten hätten, sind nicht ersichtlich.
Damit sind etwaige Mitteilungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Angebot zum Abschluss eines Pool-Vertrages vom 23.11.2000 nicht zu beanstanden, weil sie den damals bestehenden Regelungen entsprachen und hieran orientiert sich als objektiv und korrekt erweisen.
Somit kann der Klägerin aus dem Umstand, dass das beklagte Land seine Einstellungsregelungen mit Beginn des Schuljahres 2001 für sog. Pool-Verträge verbessert hat auch unter dem Gesichtspunkt kein Schadensersatzanspruch erwachsen, dass das beklagte Land die begünstigenden Bedingungen der Pool-Verträge auf die Lehrerinnen und Lehrer in Pool-Verträgen erweitert hat, die zum damaligen Zeitpunkt bereits in einem sog. Pool-Vertrag standen.
Stichtagsregelungen wie die hier getroffenen, führen in Einzelfällen zu Härten für einzelne Bewerber, sind jedoch unvermeidlich.
Hieraus allein läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht begründen.
Damit war dem Klagebegehren insgesamt der Erfolg zu versagen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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