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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: 8 Sa 441/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626
1. Eine außerordentliche Kündigung führt zwar im Regelfall nach § 626 Abs. 1 BGB zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zugang der Kündigungserklärung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche außerordentliche Kündigung nicht auch unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist erklärt werden kann.

2. Soweit in Fällen der vorliegenden Art angenommen wird, der Gekündigte brauche sich auf die eingeräumte Frist nicht einzulassen, sondern könne auf der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, ist hierfür zu verlangen, dass dem Gekündigten nicht vorzuwerfen ist, er versuche rechtsmissbräuchlich aus eigenem vertragswidrigen Verhalten Vorteile zu ziehen.

3. Hinzu kommt, dass bei Ablehnung der Auslauffrist das Arbeitsverhältnis nur dann mit sofortiger Wirkung enden kann, wenn ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung gesetzt war.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 Sa 441/02

Verkündet am: 28.08.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28.08.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Jüngst als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Haas und Mingers

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Köln - 9 Ca 4229/01 - vom 22.08.2001 wird teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.646,36 € nebst 4 % Zinsen aus dem hieraus resultierenden Nettobetrag seit dem 01.05.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/30, der Beklagte zu 23/30.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(gem. § 69 ArbGG)

Der Kläger war seit dem 02.01.2000 als Steuerfachangestellter beim Steuerberater E J beschäftigt.

Unter dem 26.03.2001 kündigte der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten fristlos mit Auslauffrist zum 30.04.2001 hilfsweise fristgemäß zum 30.06.2001 und begründete dies u. a. damit, dass sein damaliger Arbeitgeber mit Wirkung zum 01.04.2001 sein Steuerberatungsbüro auf den Beklagten übertragen habe und hiervon, obwohl dies bereits im Januar bzw. Februar 2001 vereinbart gewesen sei, den Kläger erst Anfang März 2001 in Kenntnis gesetzt habe. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang einseitig die wöchentliche Arbeitszeit von 38 auf 39 Stunden erhöht, den jährlichen Urlaubsanspruch von 28 Urlaubstagen auf 25 Urlaubstage reduziert. Hinzu komme, dass der Beklagte angekündigt habe, das Büro schnellstmöglich von K L auf die rechte Rheinseite nach K R zu verlegen. Dies bedeute für den Kläger eine Verlängerung des Weges zum Arbeitsplatz von bisher 6,3 km auf nunmehr 33,9 km für eine Wegstrecke.

Mit Schreiben gleichen Datums wandte sich der Kläger darüber hinaus an den Beklagten und informierte diesen über die gegenüber dem Steuerberater J ausgesprochene Kündigung unter Beifügung des Kündigungsschreibens. In dem an den Beklagten gerichteten Schreiben heißt es darüber hinaus:

Da das Büro J per 01.04.2001 auf Sie übergeht und Sie demgegenüber von der Kündigung ebenfalls betroffen sind, setze ich Sie hiermit von dieser Kündigung in Kenntnis und teile mit, dass der Ausspruch der Kündigung auch Ihnen gegenüber mit dem Inhalt des Kündigungsschreibens erklärt wird.

Hierauf antwortete der Beklagte durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 06.04.2001 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis durch den Kläger vor dem Betriebsübergang am 01.04.2001 gekündigt worden sei und daher der Beklagte zum Kläger in keinerlei arbeitsrechtlicher Beziehung stehe. Vorsorglich und zur Vorbeugung von Missverständnissen werde mitgeteilt, dass der Beklagte von einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgehe.

Einer Auslauffrist bis zum 30.04.2001 bedürfe es nicht. Es werde davon ausgegangen, dass die Ausführungen im Schreiben vom 26.03.2001 gegenüber dem vorherigen Arbeitgeber J einen Widerspruch zu einem eventuellen Betriebsübergang darstellten.

Gleichzeitig wird in diesem Schreiben der Kläger aufgefordert, unverzüglich die Büroschlüssel an den Beklagten auszuhändigen.

Hierauf wiederum wandte sich der Kläger unter dem 10.04.2001 durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten an den Beklagten und teilte mit, dass er zur Kenntnis nehme, dass er "unverzüglich die Büroschlüssel ... aushändigen" solle. Der Kläger werde diesem Verlangen nachkommen, sobald er aus seinem Urlaub, den er bis zum 23.04.2001 im Ausland verbringe, zurückgekehrt sei.

Die Aufforderung, den Büroschlüssel unverzüglich zurückzugeben werde dahin verstanden, dass der Kläger vom 24. bis 30.04.2001 durch den Beklagten beurlaubt werde.

Der Kläger behauptet, gegenüber seinem früheren Arbeitgeber, dem Steuerberater J , bereits im Februar 2001 für den Zeitraum 02. bis 23.04.2001 Urlaub beantragt und bewilligt erhalten zu haben. Der Kläger nimmt den Beklagten auf den Gehaltsanspruch für den Monat April 2001 in Anspruch, und zwar bezüglich des Zeitraums 02.04. bis 23.04.2001 wegen geschuldeten Urlaubsentgelts für den Zeitraum nach dem 23.04.2001 auf Gehaltsfortzahlung aus Annahmeverzug. Der 01.04.2001 war ein Sonntag.

Der Beklagte lehnt diese geltend gemachten Zahlungsansprüche ab unter Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch den Kläger durch die fristlose Kündigung vom 26.03.2001 vor einem Betriebsübergang auf den Beklagten rechtlich beendet sei, so dass zum Beklagten Rechtsbeziehungen nicht bestünden und wiederholt seinen Hinweis, dass in den Erklärungen des Klägers gleichzeitig ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang zu sehen sei. Im Übrigen bestreitet der Beklagte, dass dem Kläger für den Zeitraum 02. bis 23.04.2001 durch den Steuerberater J auf seinen Antrag hin Urlaub bewilligt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 22.08.2001 die auf 4.200,00 DM brutto gerichtete Klage (dies entspricht dem nunmehr im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch in Höhe von 2.147,43 EUR brutto) gerichtete Klage abgewiesen und seine Klage im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, da der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten widersprochen habe. Auf die Mitteilung des vorherigen Arbeitgebers habe der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 26.03.2001 durch fristlose Kündigung mit Auslauffrist reagiert. Hierin liege - schlüssig zum Ausdruck gebracht - dass der Kläger nicht bereit sei, beim Beklagten zu arbeiten und somit ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Soweit dem nicht gefolgt werde, sei davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls fristlos mit Zugang des Schreibens vom 26.03.2001 am 27.03.2001 geendet habe. Zu einer fristlosen Kündigung mit Auslauffrist habe nämlich der Kläger unbestritten weder von

seinem früheren Arbeitgeber J noch vom Beklagten ein Einverständnis erklärt erhalten. Damit sei die vertraglich gewünschte Auslauffrist nicht vereinbart.

Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Urteil Blatt 46 - 54 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 08.04.2002 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 03.05.2002 Berufung eingelegt und seine Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.06.2002 am 30.06.2002 begründet.

Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und nimmt den Beklagten wegen Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf denselben auf Gehaltszahlung für den Monat April 2001 in Anspruch. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Urteils sei nicht von einem Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang auf den Beklagten auszugehen, auch habe das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung des Klägers ausgesprochen durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.03.2002 frühestens mit dem 30.04.2002 enden können. Im Hinblick auf die Aufforderung, den Schlüssel zurückzugeben, sei der Kläger nach dem bewilligten und verwirklichten Urlaub ab dem 24.04.2001 als von weiterer Arbeitsleistung freigestellt anzusehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2002 - 9 Ca 4229/01 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.147,43 EUR brutto nebst 4 % Zinsen aus dem hieraus resultierenden Nettobetrag ab dem 01.05.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und geht nach wie vor davon aus, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten aus Gründen der Erklärungen im Kündigungsschreiben vom 26.03.2001 ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei.

Hilfsweise bestreitet der Beklagte, dass der vormalige Arbeitgeber J dem Kläger für den Zeitraum 02.04. bis 23.04.2001 antragsgemäß Urlaub bewilligt habe.

Die Kammer hat zur Fragestellung der Beantragung und Bewilligung von Urlaub beantragt vom Kläger am 26.02.2001 Bewilligung durch den vormaligen Arbeitgeber J für die Zeit 02.04. bis 23.04.2001 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J und K sowie ergänzend durch Parteivernehmung des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2002 verwiesen.

Bezüglich des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten schriftsätzlichen Stellungnahmen der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V., §§ 517 ff. ZPO. Die Berufung setzt sich auch im Einzelnen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander und erfüllt damit die formalen Anforderungen nach § 520 Abs. 3 ZPO.

II. Die Berufung ist teilweise begründet.

Das vom Kläger mit dem seinerzeitigen Arbeitgeber J begründete Arbeitsverhältnis hat für den Monat April 2001 mit dem Beklagten fortbestanden.

In diesem für den Monat April fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 01. bis 23.04.2001 die anteilige Vergütung zu zahlen.

Dem Kläger ist nämlich für den Zeitraum 02.04. bis 23.04.2001 wegen bewilligtem und verwirklichtem Urlaubs Urlaubsentgelt geschuldet, der 01.04.2001 war als Sonntag arbeitsfrei.

Hieraus resultiert der geltend gemachte und zuerkannte Gehaltsanspruch in Höhe von 1.646,36 EUR brutto.

Die darüber hinausgehende Vergütung war nicht geschuldet. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Gehaltszahlung aus Annahmeverzug für den Zeitraum 23.04. bis 30.04.2001 steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten nicht zu.

1. Zwischen den Parteien hat für den Monat April 2001 ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Der vormalige Arbeitgeber J hat sein Steuerberatungsbüro auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung mit dem Beklagten auf diesen übertragen. Dies hat der als Zeuge vernommene vormalige Arbeitgeber J insbesondere auf Befragen des des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausdrücklich bestätigt und dazu ergänzend mitgeteilt, dass die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem vormaligen Arbeitgeber des Klägers und dem Beklagten bereits im Januar bzw. im Februar getroffen gewesen seien, jedenfalls vor dem Zeitpunkt des Urlaubsantrags des Klägers gegenüber seinem vormaligen Arbeitgeber am 16.02.2001.

Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit dem vormaligen Arbeitgeber des Klägers begründete Arbeitsverhältnisse rechtsgeschäftlich gemäß § 613 a BGB auf den Beklagten übergegangen sind.

Der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf den Beklagten ist nicht dadurch gehindert, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen Übergangs 01.04.2001 vom Kläger rechtswirksam fristlos aufgekündigt worden ist.

Eine außerordentliche Kündigung führt zwar nach § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche außerordentliche Kündigung zwangsläufig als fristlose Kündigung erklärt werden müsste, wenn einem Vertragspartner die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar geworden ist. Er kann vielmehr auch berechtigt sein, aus wichtigem Grund mit einer Frist zu kündigen, dies sind die Fälle der sog. außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die der gesetzlichen, tariflichen oder vereinbarten Kündigung entsprechen kann, allerdings nicht entsprechen muss.

Eine derartige Kündigung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn der Kündigungsberechtigte die Zeit der Auslauffrist für die Suche nach einer neuen Stellung nutzen oder wie vorliegend bereits zuvor bewilligten Urlaub in natura verwirklichen möchte.

Zu verlangen ist allerdings, dass der Kündigende deutlich macht, ob er das Arbeitsverhältnis sofort oder erst zum Ablauf einer Frist aufzulösen gedenkt. Ist der Kündigungserklärung zu entnehmen, dass die Kündigung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt die gewollte Rechtswirkung auslösen soll, so tritt die Kündigungswirkung nicht deshalb früher ein, weil das Kündigungsschreiben bereits vorher in den Besitz des Kündigungsempfängers gelangt (vgl. hierzu GK-Preis, Grundlagen D Rdn 35 m. w. N.).

Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so hat der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.03.2001 eindeutig zu erkennen gegeben, dass er das bestehende Arbeitsverhältnis durch seine Kündigungserklärung, durch die gerade auch der Beklagte betroffen sei, gerade nicht vor Ablauf des 30.04.2001 beenden wollte. Aus diesem Grund erweist sich die Auffassung des Arbeitsgerichts und des Beklagten als nicht haltbar, der Kläger habe mit seinen Erklärungen durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.03.2001 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten widersprochen und damit einen rechtsgeschäftlichen Übergang im Sinne des § 613 a BGB gehindert.

Soweit der Beklagte durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit deren Schreiben vom 06.04.2001 die Einräumung einer Auslauffrist zum 30.04.2001 zurückgewiesen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Soweit für Fälle der vorliegenden Art angenommen wird, der Gekündigte brauche sich auf die ihm eingeräumte Frist nicht einzulassen, sondern könne auf sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, ist hierfür zu verlangen, dass dem Gekündigten nicht vorzuwerfen ist, er versuche rechtsmissbräuchlich aus eigenem vertragswidrigem Verhalten Vorteile zu ziehen (vgl. hierzu KR-Fischermann, § 626 BGB m. w. N.).

Wendet man dies auf den vorliegenden Fall an, so muss betont werden, dass der Beklagte mit der Zurückweisung der vom Kläger gewählten Auslauffrist rechtsmissbräuchlich handelt, da der Beklagte die wesentlichen Umstände für die Kündigung dadurch gesetzt hat, dass er entgegen der Garantie in § 613 a Abs. 1 einseitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Arbeitsvertragsbedingungen, die für das fortzusetzende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gelten sollen, verschlechtert hat. Hinzu kommt, dass bei Ablehnung der Auslauffrist das Arbeitsverhältnis nur dann mit sofortiger Wirkung enden kann, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist (vgl. Schwertner, in: MünchKomm, § 626 BGB Rdnr. 36; KR-Fischermeier, § 626 BGB, Rdnr. 29).

Ein solcher Grund für eine fristlose Kündigung war allerdings nicht gesetzt.

Die fristlose Kündigung ist nämlich gemäß § 626 BGB nur ausnahmsweise dann gestattet, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Auslauf einer Kündigungsfrist unzumutbar erscheint. Dazu sind allerdings die Vorwürfe, die der Kläger im Kündigungsschreiben für seine fristlose Kündigung mit Auslauffrist und die hilfsweise erklärte Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist heranzieht, nicht hinreichend.

Damit führt die Zurückweisung der Auslauffrist durch den Beklagten auch aus diesem Grund gerade nicht zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist. Soweit es um die einzuhaltende Auslauffrist per 30.04.2001 geht, ist dem Kläger auch insoweit nicht vorzuhalten, dass er sich wegen seiner fristlosen Kündigung so behandeln lassen müsse, als habe er einen ausreichenden Grund für diese fristlose Kündigung gehabt und demzufolge den Kläger so zu stellen, als ob diese Kündigung wirksam wäre.

Der Kläger hat nämlich gerade nicht beharrlich und wiederholt auf einer sofortigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bestanden, sondern durch die Kündigungserklärung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten gerade zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis bis zum Auslauf der gewählten Auslauffrist jedenfalls fortsetzen zu wollen.

Damit verbleibt festzustellen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Rechtsauffassung des Beklagten vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten für den Monat April 2001 jedenfalls auszugehen ist.

2. Die zuerkannten Zahlungsansprüche entsprechen der Vergütung des Klägers als Arbeitsentgelt bzw. Urlaubsentgelt für den Zeitraum 01. bis 23.04.2001.

Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist der Nachweis als erbracht anzusehen, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, zu welchem er von einem anstehenden Betriebsübergang auf den Beklagten noch nichts wusste, nämlich im Februar 2001 bei seinem damaligen Arbeitgeber Urlaub beantragt und von diesem bewilligt erhalten hat. Dies steht nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen J und Kusikowsky fest. Anhaltspunkte dahingehend, dass den Zeugen nicht geglaubt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Durch die Bekundung der Zeugin K und den vom Kläger vorgelegten Kopien seiner gebuchten Reise bei N R ist auch der hinreichende Nachweis geführt, dass der beantragte und bewilligte Urlaub - auch wenn sich der Zeuge J hierzu zeitlich nicht abschließend festlegen konnte - wie vom Kläger behauptet, für drei Wochen, nämlich den Zeitraum 02.04. bis 23.04.2001 beantragt und bewilligt war.

Unter Berücksichtigung der Bekundungen der Zeugen J und K und den vorgelegten Buchungsunterlagen die Reise betreffend, war damit ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers auch bezüglich der genauen zeitlichen Dauer des Urlaubs erbracht.

Damit waren die Voraussetzungen für die Anordnung der Parteivernehmung des Klägers von Amtwegen gemäß § 448 ZPO erfüllt.

Die sodann durchgeführte Vernehmung des Klägers als Partei hat widerspruchsfrei und ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass der Kläger nicht korrekte Angaben gemacht hätte, sodann ergeben, dass tatsächlich wie vom Kläger behauptet, Urlaub beantragt und bewilligt war für den Zeitraum 02.04. bis 23.04.2001.

Damit verschuldet der Beklagte dem Kläger die Vergütung im zuerkannten Sinne.

3. Für den Zeitraum 23.04. bis 30.04.2001 ist der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger den geltend gemachten Gehaltsanspruch zu zahlen.

Die Voraussetzungen der §§ 611 Abs. 1, 615 Abs. 1 i.V. m. 293 ff. BGB sind für diesen Zeitraum nicht als gegeben anzusehen.

Gemäß § 294 BGB wäre der Kläger verpflichtet gewesen, dem Beklagten seine Arbeitsleistung nach Rückkehr aus dem Urlaub am Arbeitsplatz persönlich anzubieten.

Ein solches tatsächliches Angebot hat der Kläger jedoch unstreitig zu keinem Zeitpunkt abgegeben.

Im Gegenteil hat der Kläger sich auf die Mitteilung des Beklagten, der Kläger solle die Schlüssel zurückgeben, dahingehend eingelassen, dass er sich als beurlaubt betrachte. Diesen Standpunkt vermochte der Kläger allerdings allein deshalb nicht einzunehmen, weil dies mit den Erklärungen des Beklagten durch seine Prozessbevollmächtigten nicht in Einklang steht. Diese haben in Anspruch genommen, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der fristlosen Kündigung des Klägers vom 26.03.2001 in der Hauptsache erklärt gegenüber dem seinerzeitigen Arbeitgeber des Klägers zu einem Zeitpunkt beendet worden sei, zu dem es zum Betriebsübergang des Betriebes des damaligen Arbeitgebers des Klägers auf den Beklagten noch nicht gekommen war.

In derartigen Erklärungen ist allerdings nichts anderes zu sehen als die Geltendmachung einer Rechtsauffassung gegenüber einem eventuellen Vertragspartner.

Dies wiederum hätte bedeuten müssen, dass der Kläger genau das tut, was seiner Rechtsauffassung zutreffend ist, nämlich den Beklagten darauf hinzuweisen, dass sehr wohl ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis anzunehmen ist. Dies wiederum hätte bedeutet, in diesem bestehenden Arbeitsverhältnis sodann seine Arbeitsleistung wie gesetzlich geschuldet, in der Form des § 294 BGB am Arbeitsplatz persönlich anzubieten.

Damit sind die Voraussetzungen des Annahmeverzuges für den Zeitraum 24.04. bis 30.04.2001 nicht gesetzt. Der Beklagte kann daher nicht als verpflichtet angesehen werden, auch für diesen Zeitraum dem Kläger die arbeitsvertragliche Vergütung zu zahlen.

Der Berufung war somit für den geltend gemachten Gehaltsanspruch aus Annahmeverzug der Erfolg zu versagen.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits ergibt sich aus § 92 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen.

Der Rechtsstreit hat für die Kammer keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, da das gefundene Ergebnis auf den Umständen des Einzelfalles beruht.

Ende der Entscheidung

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