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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 526/08
Rechtsgebiete: TzBfG, LPVG NW


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 15 Abs. 5
LPVG NW § 72 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.04.2008 - 1 Ca 3237/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des zuletzt auf den 15.10.2006 befristeten Arbeitsverhältnisses.

Die Parteien vereinbarten zunächst einen schriftlichen Arbeitsvertrag am 23.09.2004, der eine Befristung als Lehrkraft für besondere Aufgaben beim Seminar für orientalische Sprachen der U B für den Zeitraum 18.10.2004 bis 30.09.2006 vorsah.

Mit Arbeitsvertrag vom 30.08.2006 erfolgte eine Verlängerung dieses Arbeitsvertrages für den Zeitraum 01.10.2006 bis 15.10.2006.

Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers belief sich auf ca. 4.000,00 €.

Der Kläger hat behauptet, auf Weisung seines Institutsdirektors Prof. Dr. S die Tätigkeiten bereits zum 11.10.2004 aufgenommen zu haben. Dies sei durch Prof. Dr. S auf den Hinweis hin erfolgt, er, der Kläger müsse für die Studenten, die "Türkisch als Anfänger" belegen würden, bereits zu Beginn des Semesters als pädagogischer Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Auf ausdrückliche Weisung von Prof. Dr. S habe der Kläger dann bereits am 11.10.2004 mit der Durchführung einer Lehrveranstaltung begonnen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien aufgrund des Arbeitsvertrages vom 23.09.2004 bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 30.06.2006 geendet hat,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.08.2006 bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft der Befristung mit Ablauf des 15.10.2006 sein Ende gefunden hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Aufnahme von Tätigkeiten des Klägers auf Weisung des Institutsdirektors Prof. Dr. S bestritten und geltend gemacht, dass durch das gesamte Arbeitsvertragsverhältnis die Dauer für eine gestattete sachgrundlose Befristung von zwei Jahren nicht überschritten worden sei. Ein Arbeitsvertrag der Parteien habe rechtswirksam befristet vereinbart lediglich für einen Gesamtzeitraum vom 18.10.2004 bis zum 15.10.2006 bestanden.

Das Arbeitsgericht hat zu den Behauptungen des Klägers auf Weisung des Institutsdirektors Prof. Dr. S die arbeitsvertraglichen Aufgaben bereits zum 11.10.2004 begonnen zu haben, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. S .

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2008 Bl. 131 - 138 d. GA Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt, dass das zwischen den Parteien aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.08.2006 bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 15.10.2006 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land verurteilt, den Kläger wie bisher weiter zu beschäftigen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 23.09.2004 habe den Vorgaben des § 14 Abs. 2 TzBfG entsprochen und sei somit wirksam ohne Sachgrund auf den 30.09.2006 befristet gewesen.

Bezüglich dieses Vertragsverhältnisses habe auch kein Mitbestimmungsverstoß gegen § 72 Abs. 2 S. 1 LPVG NW vorgelegen, da der Kläger eine Beteiligung des Personalrats nicht beantragt habe.

Demgegenüber verstoße die Befristung im Arbeitsvertrag vom 30.08.2006 gegen § 14 Abs. 2 TzBfG. Das beklagte Land habe nicht dargelegt, dass die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren eingehalten worden sei.

Dies ergebe sich aus der Arbeitsaufnahme des Klägers für die arbeitsvertraglichen Aufgaben bereits zum 11.10.2004 nach Maßgabe der Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. S . Zwar habe der Zeuge nicht bestätigt, der Kläger sei ausdrücklich angewiesen worden, mit dem Vorlesungsbetrieb bereits am 11.10.2004 zu beginnen. Aus den Bekundungen des Zeugen ergebe sich allerdings nach Auffassung der Kammer, dass bereits vor dem 18.10.2004 ein einvernehmlicher Austausch der Arbeitsleistungen stattgefunden habe.

Wenn der Zeuge bekundet habe, er habe im Laufe der Woche vor dem im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegten Beginn des Arbeitsvertragsverhältnisses erfahren, dass der Kläger montags seine Vorlesungen gehalten habe, könne daraus gerade nicht geschlossen werden, eine einvernehmliche Entgegennahme der Hauptleistungspflicht des Klägers sei nicht erfolgt. Zudem könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Kläger bereits am 11.10.2004 der Schlüssel des Seminars ausgehändigt worden sei. Sei aber der Kläger bereits in der Woche ab dem 11.10.2004 tätig und habe das beklagte Land dies im Laufe der Woche erfahren, sei von einer einvernehmlichen Arbeitsaufnahme des Klägers im Laufe der Woche, d. h. bis zum 15.10.2004 auszugehen.

Damit überschreite die Beschäftigung des Klägers durch den zweiten befristeten Arbeitsvertrag die Gesamtdauer von zwei Jahren, die für eine Gestattung einer Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund gelte. Die Befristung des zweiten Arbeitsvertrages sei daher unwirksam. Es bestehe zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, in welchem der Kläger weiter zu beschäftigen sei.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz Bl. 148 - 152 d. GA Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 11.04.2008 zugestellte Urteil erster Instanz hat die Beklagte am 21.04.2008 Berufung eingelegt und die Berufung sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.07.2008 am 09.07.2008 - Eingang beim Landesarbeitsgericht - begründet.

Die Berufung macht geltend, dass das Arbeitsgericht unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt sei, es habe zwischen den Parteien über einen Gesamtzeitraum von mehr als zwei Jahren ein Arbeitsvertrag bestanden.

Der Arbeitsbeginn des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages sei auf den 18.10.2004 festgelegt gewesen. Die vom Kläger behauptete vorzeitige Arbeitsaufnahme habe nicht zu einer Änderung des vereinbarten Arbeitsvertrages mit einem früheren Arbeitsbeginn geführt. Dies sei bereits deshalb auszuschließen, weil der Zeuge Prof. Dr. S zum Abschluss von Arbeitsverträgen nicht befugt gewesen sei.

Damit ergebe sich entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts durch den zweiten befristeten Arbeitsvertrag nicht eine Überschreitung des Zeitraums von maximal zwei Jahren für eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund.

Zudem habe der Zeuge Prof. Dr. S in seiner Beweisaufnahme gerade ausdrücklich bestätigt, den Kläger nicht zu einer Arbeitsaufnahme bereits am 11.10.2004 aufgefordert zu haben. Damit scheide bereits unter Berücksichtigung dieser Kernaussage des Zeugen die Annahme des Arbeitsgerichts aus, der Zeuge habe die vorzeitige Arbeitsaufnahme veranlasst und angeordnet. Somit würde - wäre der Zeuge Prof. Dr. S als einstellungsbefugt anzusehen - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht vom Zustandekommen des Arbeitsvertrages bereits zum 11.10.2004 auszugehen sein.

Eine Verlängerung des mit dem Kläger bestehenden und vereinbarten Arbeitsvertrages sei von Anfang an seitens der Beklagten nicht beabsichtigt gewesen.

Die zustande gekommene Verlängerung durch den zweiten Arbeitsvertrag vom 30.08.2008 sei dadurch veranlasst gewesen, dass der Kläger zunächst Frau Prof. Dr. G darauf angesprochen habe, dass der Kläger nach Maßgabe des ersten befristeten Arbeitsvertrages nicht die Zeit von zwei vollen Jahren abdecke. Dies führe, so habe der Kläger behauptet, dazu, dass er, der Kläger, bei einer Nichtverlängerung auf volle zwei Jahre weniger Arbeitslosengeld bekomme. Dieselben Äußerungen habe der Kläger gegenüber seiner Kollegin, Frau Dr. R geäußert.

Der Zeugin Dr. R gegenüber habe der Kläger dabei ausdrücklich gesagt, er habe nicht früher als es der erste Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen habe, begonnen zu arbeiten. Die Zeugin Dr. R habe dem Kläger daraufhin empfohlen, mit Prof. Dr. G und Prof. Dr. G über sein Problem zu sprechen. Die Zeugin Dr. R habe sich auch ihrerseits an Prof. Dr. G gewandt und im Zusammenhang mit dem angesprochenen Problem geäußert: "Sie können ihn doch nicht einfach hängen lassen."

Da eine Vertragsverlängerung nach dem schriftlich vereinbarten Arbeitsvertrag ersichtlich unproblematisch erschien, habe sodann der Zeuge Prof. Dr. G dem Kläger den Gefallen getan, die Vertragsverlängerung um 14 Tage zu beantragen. Dies habe sodann zum Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages geführt.

Nach alledem sei davon auszugehen, dass eine Überschreitung der zwei Jahre für eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht gegeben sei.

Da zudem der zweite Arbeitsvertrag nur deshalb vereinbart worden sei, um dem Kläger gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in der von ihm behaupteten "Notlage" zu helfen, sei ein Berufen des Klägers auf eine nicht wirksame Befristung, soweit dies anzunehmen sei, treuwidrig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.04.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil erster Instanz unter Vertiefung seines Sachvortrags. Unter Ergänzung und Wiederholung seiner Hinweise zu der ausgeübten Tätigkeit bereits seit dem 11.10.2004 wiederholt der Kläger den Hinweis, diese Tätigkeiten auf ausdrückliche Weisungen von Prof. Dr. S aufgenommen zu haben. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages habe der Kläger über die Frage einer Anschlussbeschäftigung zu keiner Zeit ein Gespräch mit der hierfür seitens der Beklagten benannten Zeugin Prof. Dr. G geführt. Insbesondere habe es kein Gespräch zwischen dem Kläger einerseits und der Zeugin Prof. Dr. G andererseits gegeben, welche Dauer der Arbeitsvertrag des Klägers habe, dass diese sich auf zwei Jahre minus 14 Tage erstrecke. Schon gar nicht habe der Kläger gegenüber der Zeugin darüber gesprochen, dass er bei Nichtgewährung auf volle zwei Jahre weniger Arbeitslosengeld bekomme. Es sei zutreffend, dass der Kläger mit der Zeugin Dr. R über die Dauer des Arbeitsverhältnisses gesprochen habe. Dabei sei auch zutreffend, dass der Kläger dieser Zeugin erklärt habe, um einen vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer eines Jahres zu erhalten, müsse man zuvor zwei volle Jahre beschäftigt gewesen sein. Unrichtig in diesem Zusammenhang sei, dass der Kläger gegenüber der Zeugin Dr. R jemals erklärt habe, er, der Kläger, habe nicht früher begonnen zu arbeiten als dies der erste Arbeitsvertrag vorgesehen habe.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Die Beklagte hat gegen das Urteil erster Instanz fristwahrend binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils am 11.04.2008 durch die am 21.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsschrift Berufung eingelegt. Der Kläger hat sodann innerhalb der bis zum 11.07.2008 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung fristwahrend seine Berufung begründet. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 09.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Berufungsbegründung setzt sich im einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich danach als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.

II. Auf die Berufung hin war das Urteil des Arbeitsgerichts vom 03.04.2008 - 1 Ca 3237/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Befristung des zweiten Arbeitsvertrages der Parteien vom 30.08.2006, mit welcher die Verlängerung der Befristung des Vertragsverhältnisses auf den 15.10.2006 vereinbart wurde, erweist sich als rechtswirksam.

Damit hat das Vertragsverhältnis der Parteien, ohne dass es einer Kündigung bedurfte, mit Ablauf dieser wirksam vereinbarten Befristung am 15.10.2006 geendet.

Die Beendigung des Vertragsverhältnisses führt gleichzeitig dazu, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die Weiterbeschäftigung von der Beklagten zu begehren.

1. Durch das insoweit nicht mit Rechtsmitteln angegriffene Urteil erster Instanz ist zunächst rechtsverbindlich festgestellt, dass der erste Arbeitsvertrag, der auf den 30.09.2006 hin befristet war, wirksam befristet gewesen ist.

Die Unwirksamkeit der Befristung kann deshalb allein daraus ableiten, dass sie sich aus den vertraglichen Vereinbarungen vom 30.08.2006 für die Verlängerung der Befristung auf den 15.10.2006 ergibt.

Nur dann, wenn auch eine vom Kläger behauptete Arbeitsaufnahme am 11.10.2004 bedeutete, dass dies eine Tätigkeit nach Maßgabe eines verbindlich vereinbarten Arbeitsvertrages gewesen ist, wäre die Gesamtbefristungsdauer von zwei Jahren überschritten und daher eine Befristung ohne Sachgrund auf den 15.10.2006 nicht weiter möglich gewesen. Soweit das Arbeitsgericht dies als verbindlich vereinbart nach Maßgabe der durchgeführten Beweisaufnahme erster Instanz durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. S angenommen hat, ist dem nicht zu folgen. Selbst wenn man die Aussagen des Zeugen Prof. Dr. S im Sinne des für das erstinstanzliche Urteil zugrunde gelegten Ergebnisses zu verstehen hätte, würde dies gerade nicht bedingen, den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag rechtsverbindlich auf den 11.04.2006 als vorverlegt ansehen zu können. Dies ergibt sich bereits aus dem zutreffenden Hinweis der Berufungsbegründung, dass für eine derartige vertragliche Vereinbarung der Zeuge nicht entscheidungsbefugt gewesen ist.

Dem Kläger ist nach Maßgabe des Zustandekommens sowohl seines ersten Vertrages, der bereits am 23.09.2004 mit einem vorgesehenen Vertragsbeginn zum 18.10.2004 unterzeichnet war, wie auch nach Maßgabe des Zustandekommens des Anschlussvertrages vom 30.08.2006 für den Zeitraum 01.10.2006 bis 15.10.2006 deutlich geworden, dass für den Vertragsabschluss im Auftrag des Rektors der U B Handelnde, nicht aber der Institutsdirektor Prof. Dr. S zuständig sind oder waren.

Insoweit entspricht die Problemsituation des Rechtsstreits den Fällen zu § 15 Abs. 5 TzBfG, in denen das Gesetz anordnet, dass die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses über die vereinbarte Befristung in Kenntnis des Arbeitgebers zur Entfristung des Vertrages führt, soweit die Weiterarbeit mit Wissen des Arbeitgebers erfolgt ist. Für diese Fallkonstellation ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass es nicht auf die Kenntnis des Institutsleiters oder eines sonstigen Vorgesetzten eines Arbeitnehmers ankommt, sondern dass hierfür im Universitätsbereich der Rektor der Universität als Behördenleiter der allgemeinen Hochschulverwaltung zuständig ist. Der Kenntnis des Rektors der Universität als Behördenleiter steht allenfalls diejenige der Mitarbeiter gleich, denen er sich zur eigenverantwortlichen Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bedient. Hierzu zählen in erster Linie die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Mitarbeiter der Personalverwaltung. Nicht zu diesem Personenkreis gehören demgegenüber Institutsleiter oder sonstige Vorgesetzte von Arbeitnehmern (vgl. BAG Urteil vom 11.07.2007 - 7 AZR 501/06, EzA § 15 TzBfG Nr. 2).

Wendet man diese Grundsätze auf die Streitfragen des Rechtsstreits an, so kann die Behauptung des Klägers unterstellt werden, der Institutsdirektor Prof. Dr. S habe angeordnet, dass der Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben bereits zum 11.10.2004 beginnen sollte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dies nicht durch einen hierzu berechtigten Vertreter seines Arbeitgebers erfolgt. Dies war dem Kläger bereits nach Maßgabe des zustande kommenden Arbeitsvertrages vom 23.09.2006 mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn zum 15.10.2004 bewusst. Damit ist nach wie vor lediglich und ausschließlich von den schriftlich vereinbarten Verträgen als rechtsverbindlich zustande gekommen auszugehen. Diese Verträge für den Zeitraum 18.10.2004 bis 15.10.2006 überschreiten die zulässige Gesamtdauer für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund nicht.

Damit war der Arbeitsvertrag nach Maßgabe des Verlängerungsvertrages vom 30.08.2006 entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts ebenfalls wirksam befristet. Dieser Arbeitsvertrag hat daher mit Ablauf des 15.10.2006 das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtswirksam beendet, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf.

2. Der befristete Arbeitsvertrag vom 30.08.2006 auf den 15.10.2006 erweist sich darüber hinaus aus einem weiteren Gesichtspunkt als wirksam befristet, so dass es auch hiernach auf die Streitfragen zur Aufnahme von Tätigkeiten am 11.10.2006 nicht ankommt.

Für die Wirksamkeit einer Befristung kommt es lediglich auf die wirksame Vereinbarung der Befristung, nicht allerdings auf einen zu vereinbarenden Befristungsgrund an.

Dies führt dazu, dass - sollte eine Befristung ohne Sachgrund nicht gestattet sein - es sich im Rechtsstreit gestattet, einen Sachgrund für die vereinbarte Befristung vorzutragen und hierauf die Wirksamkeit der Befristung zu stützen.

Eine derartige Befristung mit Sachgrund ist nach Maßgabe der unstreitigen Umstände zum Zustandekommen des zweiten Arbeitsvertrages anzunehmen. Der Kläger hat nämlich eingeräumt, dass auslösendes Moment seine Hinweise jedenfalls gegenüber der Arbeitskollegin Dr. R gewesen sind, dass ihm, dem Kläger, Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer eines Jahres nur dann zustehe, wenn er zuvor volle zwei Jahre beschäftigt gewesen sei. Genau diese Hinweise, die sodann den Professoren Dr. G und Dr. G angetragen worden sind, haben die Verlängerung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger veranlasst. Dem Kläger war bewusst und bekannt, dass eine Verlängerung seines Vertragsverhältnisses von der Universitätsverwaltung eigentlich nicht beabsichtigt gewesen war. Damit diente die Verlängerung des Vertragsverhältnisses um die zwei Wochen auf den 15.10.2006 allein der Hilfe des Klägers nach Maßgabe der von diesem behaupteten Probleme mit Rechtsansprüchen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Darin allerdings liegt ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 30.08.2006 im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG.

Hiernach ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen.

Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles vermag zwar nicht in dem Hinweis des Klägers auf seine "Schwierigkeiten" gegenüber der Bundesagentur für Arbeit der Wunsch der Befristung gesehen werden, da grundsätzlich anzunehmen ist, dass die Befristung nicht dem Wusch des Klägers entsprochen hat, er vielmehr grundsätzlich an einer unbefristeten Beschäftigung bei der Beklagten vorrangig interessiert ist. Von einer Befristung nach Maßgabe des Wunschs des Arbeitnehmers vermag nämlich ausnahmsweise nur dann ausgegangen zu werden, wenn eine Fallkonstellation anzunehmen ist, die der entspricht, dass einem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird, der dieses Angebot allerdings ausschlägt, um ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren (vgl. hierzu BAG Urteil vom 19.01.2005 - 7 AZR 115/04, EzA § 17 TzBfG Nr. 7; Sievers TzBfG 2. Aufl. § 14 Rn. 215 m. w. N.).

Die sachliche Begründung für die Befristung auf den 15.10.2006 durch den Arbeitsvertrag vom 30.08.2006 liegt allerdings darin, dass es sich bei diesem Vertragsverhältnis nach Maßgabe der Vorgaben zum Zustandekommen des Vertrages um eine Verlängerung handelte, die einem sozialen Überbrückungszweck diente. Der Kläger hat gegenüber seinem Arbeitgeber durch die hierzu benannten Zeugen vorgegeben, auf eine solche Verlängerung angewiesen zu sein, um in einer besseren Rechtsposition für Ansprüche auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu sein. Nur dies war der Grund für die Verlängerung des Arbeitsvertrages auf den 15.10.2006. Damit berücksichtigt der eigentlich von der Beklagten gar nicht vorgesehene Verlängerungsvertrag mit dem Kläger auf den 15.10.2006 dessen soziale Belange. Dies rechtfertigt die Befristung des Vertragsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG (vgl. Sievers a. a. O. § 14 Rn. 217 - 219 m. w. N.).

3. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zum Zustandekommen des Arbeitsvertrages vom 30.08.2006 muss der Kläger sich schließlich entgegenhalten lassen, dass sich ein Berufen auf die Unwirksamkeit des Vertrages vom 30.08.2006 als Verstoß gegen Treu und Glauben erwiese. Dem Kläger muss zumindest durch den unstreitigen Umstand, dass ihm gegenüber die Zeit vom 11.10.2004 bis 17.10.2004 nicht gezahlt worden ist, erkannt haben, dass der für die Einstellung des Klägers zuständigen Universitätsverwaltung die vom Kläger behauptete aufgenommene Tätigkeit bereits zum 11.10.2006 nicht bekannt gewesen ist. In Verbindung mit dem durch den Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit verfolgten Ziel der Verlängerung des Vertragsverhältnisses bis zum 15.10.2006 erwiese sich ein Berufen auf die nunmehr erfolgte Entfristung als treuwidrig. Für den Kläger wurde nämlich durch den Verlängerungsvertrag vom 30.08.2006 deutlich, dass nur dies - die Verlängerung des Vertrages auf den vorgenannten Zeitpunkt - von der Beklagten beabsichtigt war. Er wusste zudem aus der Vorgeschichte, dass dies auf seine Hinweise zu den Schwierigkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen gewesen ist. Konsequenterweise wurde Klage auch erst erhoben, als die nach Auffassung des Klägers nunmehr erfüllte Gesamtdauer von zwei Jahren überschritten war. Die Klage vom 10.10.2006 ist am 12.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen. Aus all diesen Umständen des Einzelfalles erweist sich das Berufen des Klägers darauf, der mit ihm geschlossene Arbeitsvertrag vom 30.08.2006 erweise sich als unwirksam, als treuwidrig.

4. Nach alledem ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vereinbarte Befristung des Vertrages vom 30.08.2006 mit Ablauf des 15.10.2006 geendet hat.

5. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der vereinbarten Befristung auf den 15.10.2006 scheidet die Zuerkennung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung zugunsten des Klägers aus.

Das arbeitsgerichtliche Urteil war daher abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

III. Der Kläger ist im Rechtsstreit unterlegen und hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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