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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 8 Ta 140/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
Werden entgegen einer Auflage nach § 118 Abs. 2 S. 4 auch im Beschwerdeverfahren unsubstantiierte Angaben ohne Glaubhaftmachung nicht weiter erläutert, belegt und glaubhaft gemacht, so ist eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, der diese Angaben bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.03.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2003 - 11 Ca 12181/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 19.03.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt mit der Maßgabe, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen von 110,00 EUR eine monatliche Rate von 45,00 EUR zu zahlen habe.

Das einzusetzende Einkommen hat das Arbeitsgericht dabei wie folgt berechnet:

Arbeitslosengeld: 986,73 EUR abzüglich Freibetrag: 360,00 EUR abzüglich Miete: 365,98 EUR abzüglich Darlehen: 150,24 EUR einzusetzendes Einkommen: 110,15 EUR.

Die sofortige Beschwerde macht geltend, dass vom Arbeitslosengeld zusätzliche bzw. höhere Abzüge in Abzug zu bringen seien nämlich Freibetrag für den Ehegatten abzüglich eigene Einkünfte 102,00 EUR, Miete insgesamt 505,17 EUR, Kredit Deutsche Bank 153,00 EUR, so dass sich kein einzusetzendes Einkommen und damit keine Ratenzahlungsverpflichtung zu Lasten des Klägers ergebe.

Das Arbeitsgericht hat auf die sofortige Beschwerde mit Schreiben vom 07.04.2003 dem Kläger aufgegeben, die Mietzinszahlungen in Höhe von 505,17 EUR sowie die monatlichen Zahlungen an die Bank in Höhe von 153,00 EUR urkundlich nachzuweisen.

Derartige Nachweise hat der Kläger nicht vorgelegt.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 28.04.2003 hat das Arbeitsgericht ausgeführt:

Soweit der Kläger im Hinblick auf seine Ehefrau 102,00 EUR in Abzug bringe sei dies nicht nachvollziehbar belegt. Dies gelte auch im Hinblick auf die weiteren Abzüge, die die bei der Ermittlung des Einkommens im Bewilligungsbeschluss berücksichtigten Beträge übersteigen.

Innerhalb der Frist zum abschließenden Vortrag von zwei Wochen, die dem Kläger vom Landesarbeitsgericht eingeräumt worden ist, hat der Kläger weiter zu seiner sofortigen Beschwerde nicht vorgetragen und auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

II. Der Kläger hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2003 ordnungsgemäß und fristwahrend in Sinne des § 127 Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt.

In der Sache war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Der Kläger ist bereits ordnungsgemäß im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO durch das Arbeitsgericht zur näheren Erläuterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden; insbesondere noch durch die Auflage des Arbeitsgerichts zum Nachweis für Mietzinsnachzahlungen und der Zahlungen an die Deutsche Bank mit Schreiben vom 07.04.2003.

Im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ist dem Kläger zudem zutreffend aufgezeigt worden, dass der von ihm mit der sofortigen Beschwerde in Abzug gebrachte Betrag von 102,00 EUR für seine Ehefrau nicht nachvollziehbar belegt ist.

Die gerichtliche Auflage des Landesarbeitsgerichts zum abschließenden Vortrag zur sofortigen Beschwerde ist unbeantwortet geblieben.

Dies führt dazu, dass nach wie vor nur die Angaben, die im Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts bezogen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens berücksichtigt worden sind ausreichend berücksichtigungsfähig erläutert sind.

Damit ist das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der verwertbaren Angaben und Informationen des Klägers zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Prozesskostenhilfebewilligung zu Gunsten des Klägers nur bei Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 45,00 EUR in Betracht kam.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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