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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 207/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 569
ZPO § 793
ZPO § 890
Ein Unterlassungs-/Verpflichtungstitel ist immer nur dann hinreichend bestimmt, wenn der in Anspruch genommene Beteiligte eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahme der Schuldner zu unterlassen hat bzw. zu welcher Maßnahme er verpflichtet sein soll, darf nicht in der Vollstreckungsverfahren verlagert erden (BAG, Beschluss vom 0.306.2003 - 1 AR 19/02; LAG Köln, Beschluss vom 16.01.1999 - 6 Ta 168/96).

Insbesondere wenn es um die Untersagung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats geht, bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelten soll (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93; BAG, Beschluss vom 13.03.2001 - 1 ABR 34/00 - AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03 m. w. N. aus der Rechtsprechung, LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - 3 Ta 147/07).

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fehlt es am dem notwendigen Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Zwangsvolstreckungsmaßnahmen, so dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ausscheidet.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2007 abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beteiligte zu 2) wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zu Ziffer 2) des gerichtlichen Teil-Vergleichs vom 01.06.1990 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat.

Die Beteiligten streiten über die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Teil-Vergleich vom 01.06.1990.

Im Beschlussverfahren 10 b/12 BV 159/89 haben die Beteiligten am 01.06.1990 einen gerichtlichen Teil-Vergleich geschlossen, der soweit vorliegend von Bedeutung zu Ziffer 2 folgendes regelt:

"Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, keine Einstellungen vorzunehmen ohne vorherige umfassende und rechtzeitige Information des Antragstellers gem. § 99 BetrVG."

Antragssteller im Beschlussverfahren 10 b/12 BV 159/89 war der Beteiligte zu 1), Ahtragsgegnerin die Beteiligte zu 2).

Durch Beschluss vom 02.10.1990 hat das Arbeitsgericht Köln der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2) des Teil- Vergleichs vom 01.06.1990 ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 5000,00 angedroht.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 24.10.1990 - 12 (8) Ta 266/90 - zurückgewiesen. In seiner Begründung führt das Landesarbeitsgericht unter anderem aus:

"Der Schuldtitel ist hinreichend bestimmt. ............... Es wird dort festgelegt, dass Einstellungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn vorher der Betriebsrat informiert wurde. Zwar wird weiter verlangt, dass diese Information "umfassend und rechtzeitig" zu erfolgen hat, ohne dass näher festgelegt wird, wann dies der Fall sein soll. Für diese Begriffe " umfassend und rechtzeitig" hat sich jedoch ein bestimmter Inhalt entwickelt (vgl. dazu Fitting-Auffahrt-Kaiser-Heither, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., Rdnr. 30 zu § 99). Mangels Anhaltspunkten für das Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Beteiligten die Regelung im Vergleich (Ziffer 2) entsprechend diesem allgemeinen Begriffsinhalt verstehen wollten. Von daher kann die Antragsgegnerin sich nicht darüber im Unklaren sein, was von ihr erwartet wird."

Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Beteiligte zu 2) verstoße gegen die Verpflichtungen aus dem Teil-Vergleich vom 01.06.1990.

Im Jahre 2003 sei es durch die Beteiligte zu 2) in der Abteilung Layout des K zum Einsatz von Personen gekommen, ohne ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG gegenüber dem Beteiligten zu 1) durchgeführt zu haben.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1) ist dem Beteiligten zu 2) durch gerichtlichen Beschluss vom 13.01.2004 des Arbeitsgerichts Köln - 13 BV 179/03 - aufgegeben worden, die Einstellung und Beschäftigung der dabei eingesetzten Personen aufzuheben. Dabei hat das Arbeitsgericht angenommen, dass eine Einstellung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorgelegen habe, da die eingesetzten "freien Mitarbeiter" so in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert worden seinen, dass die Beteiligte zu 2) ein Weisungsrecht über den Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit ausgeübt habe.

Seinerzeit sei das Beschlussverfahren gewählt und bewusst auf eine Vollstreckung aus dem Teil-Vergleich vom 01.06.1990 verzichtet worden, um konkret nochmals das Mitbestimmungsrecht beim Einsatz so genannter freier Mitarbeiter im Erkenntnisverfahren zu klären.

Am 09.08.2006 habe der Beteiligte zu 1) festgestellt, dass neuerlich im E -Layout ein Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin arbeiteten, ohne dass zuvor ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG gegenüber dem Beteiligten zu 1) durchgeführt worden sei. Damit liege nunmehr wiederum ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Teil-Vergleich vom 01.06.1990 vor.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

gegenüber der Beteiligten zu 2 das durch Beschluss vom 02.10.1990 angedrohte Ordnungsgeld wegen Verstoßes in zwei Fällen in Höhe von 5.112,92 € festzusetzen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) nimmt in Anspruch, der Vollstreckungstitel aus 1990 mit seinem abmahnenden Charakter habe wegen Zeitablaufs seine Wirksamkeit verloren.

Bei den eingesetzten Personen habe es sich um als freie Mitarbeiter eingesetzte Studenten gehandelt, die weder in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert worden seinen, noch einem Weisungsrecht zum Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit durch die Beteiligte zu 2) unterlegen hätten. Lediglich ein vorgegebener Drucktermin sei zu beachten gewesen; die Arbeit selbst habe auch am häuslichen Arbeitsplatz verrichtet werden können.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.02.2007 dem Antrag des Beteiligten zu 1) entsprechend ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.112,92 € festgesetzt.

Auf die Begründung Bl 74, 75 d.A. wird Bezug genommen.

Gegen diesen der Beteiligten zu 2) am 21.07.2007 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags mit der sofortigen Beschwerde vom 09.07.2007, die sie am 16.07.2007 begründet hat.

Der Beteiligte zu 1) verteidigt unter Vertiefung seines Vortrags erster Instanz den Beschluss des Arbeitsgerichts. Unter näherem Vortrag erläutert die Beteiligte zu 1), dass der Einsatz der beiden freien Mitarbeiter unter Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation so erfolgt sei, dass die Beteiligte zu 2) das Weisungsrecht über den Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit ausgeübt habe. Der Einsatz dieser Personen sei nach deren Aufgabenstellung auch nur so möglich.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 793, 567, 569 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist begründet. Der BETEILIGTE ZU 1) hat gegen die Beteiligte zu 2) keinen Anspruch auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, denn es fehlt bereits am Vorliegen eines vollstreckbaren Titels.

1. Gemäß §§ 85 ArbGG, 890 Abs. 2 ZPO bedarf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung von Unterlassungen oder der Bewirkung von titulierten Pflichten der vorherigen entsprechenden Androhung. Da es sich hierbei um Maßnahmen der Zwangsvollsteckung handelt, müssen alle allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rz. 12 a). Dementsprechend bedarf es u. a. eines Vollstreckungstitels, der dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

Dies ist hier nicht der Fall.

2. Ein Unterlassungs-/Verpflichtungstitel ist immer nur dann hinreichend bestimmt, wenn der in Anspruch genommene Beteiligte eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat bzw. zu welcher Maßnahme er verpflichtet sein soll, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG, Beschluss vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02). Insbesondere wenn es um die Untersagung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats geht, bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelten soll (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93; BAG, Beschluss vom 13.03.2001 - 1 ABR 34/00 - AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03 m. w. N. aus der Rechtsprechung, LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - 3 Ta 147/07).

Der Streitgegenstand muss immer so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage selbst bereits als geklärt angesehen werden kann. Streitfragen tatsächlicher Art können nur im Erkenntnisverfahren geklärt werden und sind daher nicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären (LAG Köln, Beschluss vom 16.01.1999 - 6 Ta 168/96).

3. Ob die zu fordernden hohen Bestimmtheitsanforderungen für unstreitige Einstellungen bezogen auf den Teil-Vergleich vom 01.06.1990 zu den Anforderungen der "vorherigen umfassenden und rechtzeitigen Information" als erfüllt anzusehen sind, wie es das Landesarbeitsgericht in seinem Beschwerdeentscheidung vom 02.10.1990 - 12 (8) Ta 266/90 - im Verfahren die Androhung eines Ordnungsgeldes betreffend angenommen hat, erscheint zumindest zweifelhaft, kann allerdings dahinstehen, so dass es auch keiner Klärung bedarf, ob dieser Beschluss des Landesarbeitsgerichts für ein sich anschließendes Verfahren, das nunmehr auf die Festsetzung des Ordnungsgeldes gerichtet ist, Bindungswirkung entfaltet würde, soweit es um einen Verstoß gegen diese "vorherige umfassenden und rechtzeitigen Information" des Beteiligten zu 2) ginge.

Jedenfalls können die gebotenen Bestimmtheitsanforderungen nicht für die im Teil-Vergleich vom 01.06.1990 angesprochene personelle Einzelmaßnahme selbst - die Einstellung - als erfüllt angesehen werden.

Der Beteiligten zu 2) ist im Teil-Vergleich vom 01.06.1990 aufgegeben worden, keine Einstellungen ohne vorherige umfassende und rechtzeitige Information gem. § 99 BetrVG vorzunehmen.

Die Beteiligte zu 2) hat sich im Teil-Vergleich vom 01.06.1990 damit lediglich verpflichtet, sich gesetzeskonform zu verhalten. Die Situation entspricht damit derjenigen, wie sie bei einer im Titel vorgenommenen bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts besteht. Ein derartiges Wiederholen des Gesetzeswortlauts genügt aber jedenfalls immer dann nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen, wenn unter den Beteiligten gerade der Inhalt der gesetzlichen Regelung umstritten ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.1987 - 1 ABR 65/85 - NZA 1987, 786; LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03).

Genau dies ist vorliegend der Fall. Wie die Stellungnahmen beider Beteiligten im vorliegenden Beschwerdeverfahren deutlich machen, streiten die Beteiligten darüber wie der Einsatz der tätig gewordenen freien Mitarbeiter erfolgte, ob dies - so der Beteiligte zu 1) - deshalb als Einstellung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, weil die eingesetzten "freien Mitarbeiter" so in die die Arbeitsorganisation eingegliedert worden sind, dass die Beteiligte zu 2) ein Weisungsrecht über den Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit ausgeübt hat, oder im Gegenteil - so der Beteiligte zu 2) - eine Einstellung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne auszuschließen ist, weil es sich um als freie Mitarbeiter eingesetzte Studenten handelte, die weder in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert wurden, noch einem Weisungsrecht zum Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit durch die Beteiligte zu 2) unterlegen haben.

4. Nach allem kann daher die Festsetzung eines Ordnungsgeldes als Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus dem Vergleich vom 01.06.1990 nicht erfolgen. Dem Vergleich fehlt zu Festlegungen von Maßnahmen, die eine Einstellung darstellen, ein vollstreckungsfähiger Inhalt.

5. Für die zu treffende Entscheidung kam es daher auf die von der Beteiligten zu 2) aufgeworfene Frage, ob der Teil-Vergleich vom 01.06.1990 mit seinem abmahnenden Charakter wegen Zeitablaufs seine Wirksamkeit verloren hat, nicht an.

6. Nach alledem war auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) war daher der angefochtene erstinstanzliche Beschluss abzuändern und der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen.

III.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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