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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 8 Ta 209/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 118 Abs. 2 S. 2 |
Tenor:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.04.2003 - 2 Ca 6288/02 - wird abgeändert:
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt S Prozesskostenhilfe beginnend mit dem 12.02.2002 bewilligt.
Ratenzahlungen werden im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht angeordnet.
Gründe:
Die zulässige und fristwahrend eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.04.2003 gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.04.2003 ist begründet.
Der Kläger erfüllt in seiner Person die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung.
Der Auflage des Arbeitsgerichts aus dem Termin vom 10.01.2003, ergänzende Angaben zu weiteren Einkommensarten zu machen und - soweit vorliegend - eine Ablichtung eines Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes vorzulegen, ist der Kläger bereits unter dem 18.01.2003 nachgekommen.
Die ergänzenden Angaben zu sonstigen Einkommensarten enthält das hierzu neuerlich eingereichte insoweit nunmehr vollständig ausgefüllte Formular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers.
Dem beigefügten Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes ist zu entnehmen, dass der Kläger lediglich für den Zeitraum 01.08.2002 bis 16.09.2002 Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.
Im Zeitpunkt der Antragstellung der Prozesskostenhilfe erhielt der Kläger bereits Sozialhilfe durch die Stadt Eschweiler; dies - zwischenzeitlich dem
Beschwerdegericht durch Vorlage des Sozialhilfebescheides vom 25.10.2002 belegt - war bereits dem vorgelegten Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 11.11.2202 zu entnehmen, mit welchen dem Kläger seitens der Bundesanstalt mitgeteilt wurde, dass wegen Forderungsübergangs auf das Sozialamt das Arbeitslosengeld des Zeitraums 01.08.2002 bis 16.09.2003 nicht mehr zur Auszahlung gelangen konnte.
Die sonstigen ungenauen und unvollständigen Angaben des Klägers im vom Kläger ausgefüllten Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durften unter diesen erkennbaren tatsächlichen Umständen das Arbeitsgericht nicht veranlassen, vom Kläger ergänzende Angaben unter Glaubhaftmachung zu fordern; wer Sozialhilfe bezieht, erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung.
Damit erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts als nicht haltbar, die Prozesskostenhilfe zu versagen, da "aktuelle" Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitgeteilt und Auflagen des Gerichts hierzu nicht erfüllt worden seien. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und wie tenoriert Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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