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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.12.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 26/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 |
Voraussetzung dafür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befunden hat (ebenso Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 247/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07 -).
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde vom 25.01.2007 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2007 - 19 Ca 8403/06 - teilweise abgeändert und hierzu insgesamt zur Klarstellungsgründen neu gefasst:
Der Gegenstandswert gemäß § 33 RVG in Verbindung mit § 23 RVG, § 42 Abs. 4 GKG, §§ 3 ff. ZPO wird für das Verfahren auf 22.500,00 € und für den Vergleich auf insgesamt 65.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Kündigungsschutzklage des Klägers vom 11.10.2006 gegen die betriebsbedingte Kündigung vom 28.09.2006 der Beklagten.
Die Kündigung stand im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich und Sozialplan für die X GmbH, S , 5 K .
Die Parteien haben den Rechtsstreit beendet durch einen zwischen den Prozessbevollmächtigten vereinbarten Vergleich, der auf Antrag der Parteien gerichtlich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.
Der Vergleich sieht die Beendigung durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum vorgesehenen Termin 31.12.2006 vor, regelt die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis mit der Gesamtnote "sehr gut" zu erstellen und zu übersenden und legt die Verpflichtung zur Zahlung eines Abfindungsbetrages für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 68.146,78 € brutto fest.
Das Arbeitsgericht hat ausgehend von einem vom Kläger mitgeteilten Jahresverdienst von 90.000,00 € den Gegenstandswert für das Verfahren auf 22.500,00 € und für den Vergleich unter Berücksichtung des Mehrwerts des Vergleichs nach Maßgabe der Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Note "sehr gut" auf insgesamt 30.000,00 € festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, die geltend macht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht den ausgehandelten Vergleich für den Mehrvergleich nicht ausreichend streitwerterhöhend berücksichtigt habe.
Die sofortige Beschwerde macht hierzu geltend, dass nach der Berechnung des Klägers sich eine geschuldete Sozialplanabfindung auf 76.000,00 € habe sich belaufen müssen.
Dem gegenüber habe die Beklagte lediglich zunächst eine Sozialplanabfindung zugunsten des Klägers in Höhe von 41.000,00 € als geschuldet anzusehen.
Das Vergleichsangebot der Beklagten von zuletzt 68.146,78 € habe der Kläger schlussendlich im Hinblick darauf akzeptiert, dass die Beklagte bereit gewesen sei, dem Kläger im Vergleichswege das Zeugnis mit der Gesamtnote "sehr gut" zu erteilen.
Damit sei für den Vergleichmehrwert eine Sozialplanabfindung in Höhe von 76000,00 € zu berücksichtigen und der Streitwert insoweit für den Vergleich auf insgesamt 106000,00 € festzusetzen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger hat gegen den Streitwertbeschluss erster Instanz, der dem Kläger am 25.01.2007 zugestellt worden ist, fristwahrend mit Schriftsatz vom 25.01.2007, beim Arbeitsgericht eingegangen am 26.01.2007, Beschwerde eingelegt und seine Beschwerde ordnungsgemäß begründet.
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Dem Standpunkt des Arbeitsgerichts, die Berücksichtigung der ausgehandelten Sozialplanabfindung im Rahmen eines Mehrwerts für den abgeschlossenen Vergleich scheide bereits gemäß § 42 Abs. 4 GKG aus, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.
Zwar bestimmt § 42 Abs. 4 S. 1 GKG:
"Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeit vor den Arbeitsgerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet."
Ein § 42 Abs. 4 S. 1 GKG unterfallender Streitfall liegt der vorliegend anstehenden Streitwertfestsetzung allerdings nicht zugrunde.
§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist unmittelbar anzuwenden auf Kündigungsschutzprozesse, in denen es zur Erledigung des Rechtsstreits zu einem Abfindungsvergleich kommt. Eine derartige Fallkonstellation, die der abgeschlossene Vergleich zum Inhalt hat, liegt allerdings im Rechtsstreit nicht vor. Die nach Vergleich an den Kläger zu erbringende Abfindung ist nämlich keine solche analog §§ 9, 10 KSchG, sondern eine Sozialplanabfindung.
Eine solche Sozialplanabfindung kann grundsätzlich streitwertrelevant werden und auch einen Vergleichsmehrwert begründen.
Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung der des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befunden hat (ebenso Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 247/04 -; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07 -).
Ein derartiger Fall ist vom Kläger dargetan. Der Kläger hat hierzu nämlich ausgeführt, dass über die Höhe der Sozialplanabfindung zwischen den Parteien des Rechtsstreits keine Einigkeit bestand. Während die Beklagte nach Ausführungen des Klägers von einer geschuldeten Abfindung von 41.000,00 € ausgegangen ist, war nach Auffassung des Klägers eine Sozialplanabfindung in Höhe von 76.000,00 € geschuldet.
Damit bestand zwischen den Parteien zur Höhe der nach Sozialplan geschuldeten Abfindung ein Streit um 35.000,00 €. Dies ist der Betrag, der streitwerterhöhend für den Mehrvergleich zu berücksichtigen ist.
Dies führt zu einer Streitwertfestsetzung für den Mehrwert des Vergleichs auf insgesamt 65.000,00 €.
Die weitergehende Beschwerde war demgegenüber zurückzuweisen. Dass eine Sozialplanabfindung jedenfalls in Höhe von 41.000,00 € geschuldet war und insoweit außer Streit stand, räumt der Kläger selber ein. Insoweit löst der Vergleich der Parteien keine Streitwerterhöhung aus.
Gegenteiliges leitet auch nicht aus der vom Kläger hierzu in Bezug genommenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin, Beschluss vom 10.02.2004 - 17 Ca 6150/03 - ab. Im dortigen Verfahren war ein bezifferter Hilfsantrag zur Höhe einer in Anspruch genommenen Abfindung Gegenstand des Rechtsstreits. Eine derartige Fallkonstellation liegt vorliegend nicht vor.
III.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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