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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 393/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1
GKG § 2 Abs. 4 S. 1
Die Grundsätze der Streitwertfestsetzung im Kündigungsschutzprozess mit Folgekündigung sind auf Fälle einer vereinbarten auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses und zusätzlich vereinbarter Maximalbefristung entsprechend anzuwenden.

Liegt im Einzelfall zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der streitigen auflösenden Bedingung einerseits und der vereinbarten Maximalbefristung, deren Wirksamkeit ebenfalls im Streit ist, für die in Betracht zu ziehende jeweiligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von weniger als drei Monaten, ist hiernach neben der Bewertung des Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der auflösenden Bedingung mit einem Quartalsverdienst, § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, der Entgeltbetrag der Zeitdifferenz der Beendigungstermine, mindestens aber ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen.

Liegt zwischen den im Streit stehenden in Betracht zu ziehenden Beendigungsterminen ein Zeitraum von mindestens drei Monaten, so ist der Quartalsverdienst nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG doppelt in Ansatz zu bringen.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2007 - 5 Ca 8484/07 - abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 9.430,32 € und für den Vergleich unter Berücksichtigung des Mehrwerts des Vergleichs auf insgesamt 11.002,04 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten.

Der zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag sah eine Befristung maximal bis zum 31.12.2007 vor und beinhaltete zudem die Festlegung, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem die Organisationseinheit Unternehmenskommunikation D (ÖF) endet, aufgelöst wird.

Die Beklagte nahm in Anspruch, dass die auflösende Bedingung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffend zum 30.09.2007 eingetreten sei. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Maximalbefristung mit Ablauf des 31.12.2007 beendet worden.

Hiergegen hat die Klägerin mit Klage vom 12.10.2007 Klage erhoben und geltend gemacht, dass das Vertragsverhältnis weder nach Maßgabe einer auflösenden Bedingung zum 30.09.2007 beendet sei, noch durch die Befristung zum 31.12.2007 beendet werde.

Der Rechtsstreit endete durch einen gerichtlichen Vergleich, in welchem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 14.11.2007 festgelegt wurde und Abwicklungsfragen einschließlich der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung gut und einer Dankes- und Bedauerungsformel festgelegt worden.

Auf den Antrag der Klägervertreter hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert zur Berechnung der Anwaltsgebühren für das Verfahren auf 3 Bruttomonatsgehälter mit 4.715,16 € festgesetzt und einen Vergleichsmehrwert von 1.571,72 € festgelegt.

Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2007 wendet sich die sofortige Beschwerde vom 11.12.2007, die am 12.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägervertreter ist begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Verfahrensstreitwert mit einer Bewertung eines Quartalsverdienstes zu niedrig angesetzt. Die Beschwerde macht zutreffend geltend, dass die auflösende Bedingung einerseits sowie die Maximalbefristung des Arbeitsvertrages andererseits jeweils mit einem Quartalsverdienst in Ansatz zu bringen waren, so dass sich der Verfahrensstreitwert auf insgesamt 9.430,32 € errechnet.

Die Streitwertfestsetzung hat gemäß § 23 Abs.1 S. 1 RVG i. V. mit § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu erfolgen.

§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist einschlägig für alle sog. Bestandsschutzstreitigkeiten gleichgültig ob es dabei um Streitigkeiten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, durch Befristung oder nach Maßgabe der Voraussetzungen einer auflösenden Bedingung geht (GK-Wenzel, ArbGG, § 12 Rz. 242 m. w. N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist für die streitwertmäßige Erfassung bei sog. Folgekündigungen im Falle von Mehrfachkündigungen auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist dies größer als 3 Monate, kommt die Kappungsgrenze § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (vgl. LAG Köln vom 03.04.2000 - 8 Ta 427/99 - ; LAG Köln vom 20.12.2000 - 10 (8) Ta 287/00 - ; LAG Köln vom 29.12.2006 - 3 Ta 409/06 - ; zuletzt LAG Köln vom 29.03.2007 - 3 Ta 45/07 - ).

Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre - ginge es im vorliegenden Rechtsstreit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine erste und eine vorsorglich zweite Kündigung der Beklagten - der Quartalsverdienst doppelt in Ansatz zu bringen, da es zum einen um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 30.09.2007, zum anderen um die Beendigung erst mit Ablauf des 31.12.2007 geht.

Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bei sog. Mehrfachkündigungen auf die Fallkonstellation des vorliegenden Falles der arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung mit einer Maximalbefristung des Arbeitsverhältnisses anzuwenden ist, wenn zwischen der in Anspruch genommenen auflösenden Bedingung einerseits und der vereinbarten Maximalbefristung andererseits die Zeitdifferenz des Wirksamwerdens der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 3 Monate beträgt.

Damit macht die Beschwerde zu Recht geltend, dass das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren zu niedrig angesetzt hat.

Zu Recht weist die Beschwerde auf eine Bewertung eines Quartalsverdienstes einmal für die auflösende Bedingung und zum anderen für die vereinbarte Maximalbefristung hin.

Hiermit ergibt sich rechnerisch die von der Beschwerde geltend gemacht Bewertung des Gegenstandswertes für das Verfahren mit 9.430,32 €.

Für den Vergleich war der vom Arbeitsgericht mit 1.571,72 € in Ansatz gebrachte Vergleichswert - den die Beschwerde nicht angreift - hinzuzurechnen, so dass sich unter Berücksichtigung dieses Mehrwerts für den Vergleich ein Streitwert von insgesamt 11.002,04 € ergibt.

III.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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