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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 495/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
1. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen (BAG; Beschluss v. 3.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; GK-ArbGG/Bader § 11a Rn. 137; Zöller/Philippi ZPO; § 117 Rn. 2 c mwN).

2. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel nicht mehr in Betracht.


Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.11.2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit Einlegung der Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 08.09.2008 für seine Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B beantragt.

Hierzu war der Klage eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nicht beigefügt. In der Klageschrift heißt es hierzu, dass die Erklärung mit samt Belegen zur Akte nachgereicht werde.

In der Gütesitzung vom 28.10.2008 schlossen die Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich, in welchem lediglich für die Beklagte ein Widerruf bis zum 04.11.2008 eingeräumt war.

Von dem ihr eingeräumten Widerruf machte die Beklagten keinen Gebrauch.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2008 - eingegangen beim Arbeitsgericht am 06.11.2008 - reichte der Kläger nunmehr zur Prozesskostenhilfe unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein und fügte hierzu Belege bei.

Mit Beschluss vom 18.11.2008 lehnte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da bis zur Beendigung der Rechtsstreits durch den mit Ablauf des 04.11.2008 bestandskräftig gewordenen Vergleich mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unter Beifügung erforderlicher Belege Bewilligungsreife nicht vorgelegen habe.

Gegen diesen unter dem 24.11.2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 25.11.2008.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Beschwerde ist zulässig.

2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet.

Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Dem Kläger ist zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz versagt worden. Er hat nämlich die erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig vorgelegt (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die nachträgliche Einreichung der erforderlichen und Angaben und Nachweise erst nach Beendigung des Rechtstreits mit Bestandskraft des Vergleichs mit Ablauf des 04.11.2008 erweist sich als verspätet. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nebst Belegen ist erst am 06.11.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen.

Die Unterlagen waren nicht mehr zu berücksichtigen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam rückwirkend nicht in Betracht, da aus den vorgenannten Umständen ableitet, dass Bewilligungsreife bis zur Erledigung des Rechtstreits durch den mit Ablauf des 04.11.2008 bestandskräftig gewordenen Vergleich nicht vorgelegen hatte.

Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen (BAG; Beschluss v. 3.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; GK-ArbGG/Bader § 11a, Rn. 137; Zöller/Philippi ZPO; § 117, Rn. 2 c m.w.N.).

Nach § 114 ZPO wird der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung bewilligt. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei - bzw. deren Prozessbevollmächtigter - die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor - etwa durch einen Vorschuss nach § 9 RVG - die entsprechenden Kosten deckt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hier nach Ende der Instanz - einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45 ff. RVG) zu verschaffen. Vom Zweck der Prozesskostenhilfe ist eine solche Bewilligung nach Beendigung der Instanz oder Erledigung des Rechtstreits deshalb grundsätzlich nur möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können (BGH 30. September 1981 - IV b ZR 694/80 - NJW 1982, 446).

Darüber hinaus kann eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen erfolgen (KG Berlin 5. Juli 1999 - 3 WF 1126/99 - FamRZ 2000, 838; Zöller/Phillippi aaO, § 119, Rn. 38 ff.).

So kann über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen dann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG; Beschluss v. 3.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004; Zöller/Philippi aaO, § 117 Rn. 2 b; OLG München 26. Februar 1997 - 12 WF 620/97 - OLGR München 1997, 203).

Diese Ausnahmevoraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Zur Einräumung einer solchen Frist zur Einreichung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen über den Zeitpunkt des Abschlusses der Instanz bzw. des Verfahrens bestand für das Arbeitsgericht kein Anlass. Die Einreichung dieser Unterlagen gehört zu den Mitwirkungspflichten der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragenden Partei. Es bestand diesbezüglich auch keine Unkenntnis bezüglich dieser Mitwirkungspflichten. Die Klageschrift belegt dies, da es dort heißt, dass die Erklärung mit samt Belegen zur Akte nachgereicht werde.

Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vor Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens führt zum Verlust seines Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung (BAG; Beschluss v. 3.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004; Zöller/Philippi aaO, § 118, Rn. 17; LAG Nürnberg 15. April 2003 - 6 Ta 134/02 - MDR 2003, 1022).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

III.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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