Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 8 TaBV 113/08
Rechtsgebiete: SGB IX


Vorschriften:

SGB IX § 95 Abs. 2 Satz 1
Das in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierte Unterrichtungs- und Anhörungsrecht steht der Schwerbehindertenvertretung nur dann zu, wenn ein einzelner Schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch oder das Kollektiv der schwerbehinderten Menschen betroffen ist.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass entweder die spezifischen Belange der Gruppe der schwerbehinderten Menschen oder die eines einzelnen schwerbehinderten Menschen "berührt" werden.

Dies ist nicht der Fall wenn es - ohne dass schwerbehinderte Menschen als Bewerber zu berücksichtigen sind - um die Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion geht, der nachgeordnet auch schwerbehinderte Menschen zugeordnet sind.


Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

I. Die Beteiligten streiten um die Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 1) als Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei der Besetzung von Stellen mit Personalleitungsfunktion nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

Der Beteiligte zu 1) nimmt in Anspruch, dass er vor Durchführung der Besetzung einer derartigen Stelle vom Beteiligten zu 2) hierüber umfassend zu unterrichten und vor der zu treffenden Entscheidung anzuhören ist.

Das Arbeitsgericht hat für die mit dem Verfahren angesprochenen Besetzungsverfahren Stellen mit Personalleitungsfunktion betreffend ein Beteiligungsrecht des Beteiligten zu 1) gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 abgelehnt und die getroffene Entscheidung damit begründet, dass die durch den Beteiligten zu 1) aufgezeigte Problematik der Stellenbesetzung mit Personalleitungsfunktion keine "Angelegenheit" i. S. d. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX darstelle. Eine solche Angelegenheit liege nur vor, wenn die schwerbehinderten Mitarbeiter - einzeln oder als Gruppe - gerade im Bezug auf ihre spezifische rechtliche und tatsächliche Stellung als schwerbehinderte Menschen betroffen seien. Daher könnten unter "Angelegenheit" i. S. d. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX keine Sachverhalte fallen, die alle Beschäftigten gleichermaßen in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung als Arbeitnehmer des Betriebes berührten.

Ergänzend wird auf die Begründung des Beschlusses erster Instanz (Bl. 59 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerdeschrift vom 15.12.2008, in der die Beschwerde gleichzeitig begründet worden ist. Die Beschwerdeschrift ist beim Landesarbeitsgericht am 16.12.2008 eingegangen.

Die Beschwerde macht geltend, dass das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verkenne. Die dort genannten Beteiligungsrechte seien immer dann betroffen, wenn schwerbehinderte Menschen von einer Maßnahme "berührt" seien. Nach der gesetzlichen Regelung sei nicht zu schlussfolgern, dass es sich dabei nur um solche Maßnahmen handeln könne, die gezielt schwerbehinderte Menschen beträfen. Ausreichend sei in jedem Fall, dass sich die Maßnahme auf die Situation schwerbehinderter Beschäftigter irgendwie auswirke. Dem stehe nicht entgegen, dass es um eine Maßnahme gehe, die ebensolche, gleiche Auswirkungen für nicht schwerbehinderte Beschäftigte auslöse.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2008 abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1) nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor der Entscheidung zur Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion, die der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 LPVG Nordrhein-Westfalen unterliegt, zu unterrichten und anzuhören, soweit es um die Besetzung einer Stelle geht, der bezüglich der Personalleitungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) verteidigt den Beschluss in erster Instanz unter Vertiefung ihres Sachvortrags.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Beteiligte zu 1) hat gegen den unter dem 21.11.2008 zugestellten Beschluss erster Instanz fristwahrend mit seiner Beschwerdeschrift vom 15.12.2008, die am 16.12.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift enthält gleichzeitig die Begründung für die Beschwerde. Diese Begründung setzt sich im Einzelnen mit dem Beschluss erster Instanz auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.

2. Die Beschwerde führt nicht zu einer Abänderung des Beschlusses erster Instanz.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung das vom Beteiligten zu 1) geltend gemachte Beteiligungsrecht für die streitbefangenen Maßnahmen nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX abgelehnt.

Nach Maßgabe dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Das Landesarbeitsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts zum Verständnis der Regelungen in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Das dort normierte Unterrichtungs- und Anhörungsrecht steht der Schwerbehindertenvertretung nur dann zu, wenn ein einzelner Schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch oder das Kollektiv der schwerbehinderten Menschen betroffen ist. Die Vorschrift ist damit Ausschluss des in § 99 Abs.1 SGB IX verankerten Grundsatzes der engen Zusammenarbeit, um die Teilhabechancen der schwerbehinderten Menschen sicher zu stellen. Sinn dieser sehr weitreichenden Unterrichtungs- und Anhörungspflicht ist es, zu vermeiden, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers die Belange der schwerbehinderten Menschen beeinträchtigt. Deshalb soll die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung Gelegenheit haben, aus ihrer fachlichen Sicht als für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständige Sondervertretung unterrichtet zu sein, um sodann auf mögliche, nicht vom Arbeitgeber bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinweisen zu können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass entweder die spezifischen Belange der Gruppe der schwerbehinderten Menschen oder die eines einzelnen schwerbehinderten Menschen "berührt" werden.

Damit ist eine Abgrenzung im Verhältnis zu den Angelegenheiten erforderlich, die alle Arbeitnehmer und Bediensteten gleichermaßen "berühren", da in derartigen Fällen weder die geschützten Teilhabchancen schwerbehinderter Menschen noch deren Eingliederung betroffen ist, wenn schwerbehinderte Menschen nicht zum für die Maßnahme selbst zu berücksichtigenden Personenkreis gehören.

Eine derartige Maßnahme, bei der schwerbehinderte Menschen nicht zum für die Maßnahme selbst zu berücksichtigenden Personenkreis gehören, nimmt der Beteiligte zu 1) in Anspruch, um hierfür das Beteiligungs- und Anhörungsrecht gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX einzuklagen. Die vom Beteiligten zu 1) aufgezeigte personelle Maßnahme ist die Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion, die für sich gesehen, soweit es um die Besetzungsmaßnahme selbst geht, soweit hierbei nicht Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit nach § 91 Abs. 1 SGB IX oder Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorgelegen haben, Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung, insbesondere solche nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, nicht auslöst.

Wird eine Stelle mit Personalleitungsfunktion besetzt, so wird die Person, die die Stelle übernimmt, damit Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dieser Stelle zugeordnetet sind. Damit sind alle diese Mitarbeiter von der Besetzungsmaßnahme selbst gleich betroffen bzw. gleichermaßen berührt. Dies, das gleichermaßen Betroffensein, schwerbehinderter Menschen als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einerseits und nicht behinderter Menschen als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter andererseits, die der Stelle mit Personalleitungsfunktion zugeordnet sind, ist - weil die Auswirkungen der personellen Maßnahme für alle Betroffenen sich als gleich darstellt - nicht als eine Angelegenheit im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu verstehen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt (ebenso Dau, Düvell, Heines, SGB IX, § 95 Rn 31; Masuch, in Hauck/Noftz, SGB IX, § 95 Rn 28).

Der Beteiligte zu 1) bleibt unter Berücksichtigung dieses Verständnisses der Vorschriften in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bezüglich seiner Aufgaben in der Wahrnehmung der Schwerbehindertenvertretung auch nicht ohne das Recht auf die personelle Einzelmaßnahme Einfluss zu nehmen. Etwaige, für notwendig erachtete Stellungnahmen und Hinweise zu der anstehenden Stellenbesetzung sind dem Beteiligten zu 1) als Schwerbehindertenvertreter vielmehr jederzeit durch sein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats möglich, da er an diesen Sitzungen beratend teilzunehmen berechtigt ist. Unterstützt wird dies durch das weitergehende Recht für Betriebsratssitzungen beantragen zu können, Angelegenheit, die einzelne oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung einer Sitzung zu setzen; § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.

Auf die Inanspruchnahme seiner Rechte nach Maßgabe dieser Möglichkeiten ist der Beteiligte zu 1) bezüglich der im vorliegenden Verfahren angesprochenen Angelegenheit zu verweisen.

Damit war der Beschluss des Arbeitsgerichts zu bestätigen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) führt nicht zu einer Abänderung dieser Entscheidung.

III. Die vom Beteiligten zu 1) aufgeworfene Fragestellung zum Umfang der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Beteiligungsrechte nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist eine Frage grundsätzlicher Bedeutung.

Aus diesem Grund hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück