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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 8 TaBV 39/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3
1. Für den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der streitigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme und den befürchteten Nachteilen zu verlangen. Dies ergibt sich schon aus dem Tätigkeitsmerkmal "infolge".

2. Beruhen befürchtete Nachteile auf Maßnahmen im Rahmen einer Betriebsänderung nach Maßgabe eines Interessenausgleichs, so leitet sich hieraus kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG für eine nicht mit dem Interessenausgleich zusammenhängende Einstellung ab.


Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.04.2006 - 9 BV 16/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten nach Rechtskraft des Beschlusses erster Instanz zur Streitfrage der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung des Arbeitnehmers H um die Zustimmungsersetzung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Arbeitnehmers M durch die Beteiligte zu 1).

Der Arbeitnehmer M , geboren am 19.10.1976, bestand am 17.02.2005 an der Fachhochschule H die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsinformatik mit dem Schwerpunkt "Absatzorientierte Wirtschaftsinformatik mit der Gesamtnote sehr gut (1,4)".

Für den Zeitraum 01.05.2005 bis 30.04.2006 erhielt der Arbeitnehmer H einen Anstellungsvertrag bei der Beteiligten zu 1) als sogenannter Trini. Mit Stellenanzeiger 0022006 vom 31.01.2006 schrieb die Beteiligte zu 1) eines Assistenten der Geschäftsführung zur Unterstützung des Geschäftsführers der A für den Bereich Infrastruktur betrieblich aus.

Neben dem Arbeitnehmer H bewarben sich als Mitbewerber die Arbeitnehmer O und D , die in unbefristeten Arbeitsverträgen bei der Beteiligten zu 1) beschäftigt sind.

Der Mitbewerber O hat vor seiner Einstellung bei der Beteiligten zu 1) Bauingenieurwesen an der R studiert.

Herr K hat - nach einem halbjährigen berufsbegleitenden Diplomstudiengang Informatik ohne Abschluss an der Fernuniversität H im Jahre 2001 von August 2001 bis Juni 2004 berufsbegleitend zu seiner Tätigkeit für die Beteiligte zu 1) den Abschluss eines staatlich geprüften Betriebswirts mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik/Organisation am Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung (Fachhochschule für Wirtschaft) A erworben.

Wegen der Einzelheiten der zu den Bewerbungsunterlagen vorgelegten Unterlagen wird auf die Anlagen AS-6, AS-7 und AS-8 Bezug genommen.

Nachdem auf eine erste Beantragung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers H vom 21.02.2006 die Zustimmung verweigert worden war, beantragte die Antragstellerin mit Betriebsratsvorlage vom 10.03.2006 neuerlich die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers H und informierte den Beteiligten zu 2) ferner darüber, im Falle einer Zustimmungsverweigerung die Maßnahme ab dem 01.05.2006 vorläufig durchzuführen.

In der Betriebsratsvorlage vom 10.03.2006, welche versehentlich mit dem Ausstellungsdatum 10.02.2006 versehen wurde, heißt es u. a. : Bemerkungen: Herr H erfüllt das Anforderungsprofil der Stelle im Hinblick auf Qualifikation und relevante Berufserfahrung im Gegensatz zu den anderen Bewerbern, die auch mittels Anpassungsqualifizierung dieses nicht zeitnah erfüllen können.

In der ergänzenden Erläuterung zur beabsichtigten vorläufigen Einstellung des Arbeitnehmers H führt die Beteiligte zu 1) u. a. aus:

Bei Herrn H handelt es sich aufgrund seines Hochschulstudiums und seiner Triniprogramm gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse um eine Fachkraft, in die wir bereits erhebliche Investitionen getätigt haben. Herr H wurde von uns nach einem umfangreichen Bewerbungsverfahrens einschließlich eines Asessementcenters ausgewählt. Aufgrund der ihm bekannten Struktur in unserem Unternehmen fehlen uns Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich Informatik bzw. Wirtschaftsinformatik. Um dem Unternehmen junge und hochqualifizierte Talente zuzuführen, wurde das Triniprogramm aufgelegt, um nun nach einer einjährigen Fortbildung im Unternehmen die für uns notwendige Fachkraft anzuwerben. Das Programm beinhaltete Praxisphasen in den Fachabteilungen der verschiedenen Schwerpunktbereiche sowie Projektmanagement - Ausbildung u. a.

Herr H ist ein hochqualifiziertes Talent, welches insbesondere auch nach dem Triniprogramm für unsere Unternehmen optimal ausgebildet und spezialisiert ist. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass Herr H , wenn wir ihm kein Arbeitsplatzangebot zum 01.05.2006 unterbreiten können, unserem Unternehmen verloren geht.

Die Zustimmungsverweigerung begründete der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 13.03.2006 u. a. wie folgt:

"Es besteht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Der interne Mitarbeiter O , der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht, hat sich ebenfalls auf die Stelle beworben. Herr K ist zur Zeit im Bereich ZE-a eingesetzt. Dieser Bereich wird vom anstehenden Personalabbau betroffen sein, d. h. Herr K ist dadurch, dass er die ausgewiesene Stelle nicht bekommt, eventuell und unmittelbar durch Kündigung bedroht.

Unabhängig von Herrn K verdrängt Herr H , wenn er denn eingestellt würde, im jeden Fall einen anderen derzeit im Unternehmen befindlichen Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz da die zukünftige Ziel- AK-Zahl festgelegt ist, jede derzeit noch erfolgende Einstellung die ist - AK - Zahl ist erhöht und diese Erhöhung zwangsläufig zu einem korrespondierenden Personalabbau führen muss, wenn die vom Arbeitgeber gesetzte Ziel-AK dennoch erreicht werden soll. Die Argumentationshinweise des Betriebsrats zu ist - und Ziel - AK - Zahlen beruhen auf Informationen im Zusammenhang mit dem unter dem 07.04.2006 abgeschlossenen Interessenausgleich zur Neuausrichtung der A .

Hierzu wird auf die Anlage AG1 (Bl. 42 - 50 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat auf den Antrag der Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 21.04.2006 die beantragte Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers M ersetzt und festgestellt, dass eine zum 01.05.2006 erfolgende vorläufige Einstellung des Herrn H aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Zur Zustimmungsersetzung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt: Die Beteiligte zu 1) habe den Betriebsrat jedenfalls mit Schreiben vom 10.03.2006 versehentlich auf den 10.02.2006 unter Vorlage der bezogenen Unterlagen und unter Hinweis besonderer Umstände zur vorläufigen Einstellung des Mitarbeiters H hinreichend informiert.

Insbesondere habe die Beteiligte zu 1) dem Betriebsrat nur die Bewerbungsunterlagen von Mitbewerbern vorlegen können, die dem Arbeitgeber selbst vorgelegen hätten.

Eine Fehlerhaftigkeit der Information gegenüber dem Betriebsrat leite insbesondere nicht daraus ab, dass das Datum der Betriebsratsvorlage irrtümlich mit 10.02.2006 statt 10.03.2006 angegeben sei und dass das Geburtsdatum des Arbeitnehmers H mit 19.10.1971 statt 19.10.1976 angegeben worden sei.

Voraussetzungen für einen Zustimmungsverweigerungsgrund seien nicht gesetzt. Selbst wenn man zu Gunsten des Betriebsrats davon ausgehe, dass die von diesem geltend gemachten "Nachteile" drohten, würde dies nur dann die Zustimmungsverweigerung rechtfertigen können, wenn derartige Nachteile nicht aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt seien. Jedenfalls hieran fehle es im vorliegenden Falle. Eine Rechtfertigung aus betrieblichen bzw. persönlichen Gründen sei bei einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers immer dann gegeben, wenn die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspreche. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Mitbewerber H nach Maßgabe der Stellenausschreibung der formell am Besten geeignete Kandidat sei. Es gebe für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats keine ausreichenden Gründe. Insbesondere gebe es keinen generellen Rechtsgrundsatz, dass bei einem ansonsten drohenden Personalabbau Neueinstellungen selbst externer Arbeitnehmer unzulässig wären bzw. jedenfalls vom Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG verhindert werden könnten.

Ergänzend wird auf die Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts (Bl. 75 - 85 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 14.06.2006 zugestellten Beschluss erster Instanz wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde vom 13.07.2006 die der Betriebsrat am 11.08.2006 begründet hat.

Die Beschwerde macht weiterhin geltend, dass sich die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu Recht aus § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ableite.

Zur Untermauerung der aufgezeigten drohenden Nachteile habe sich der Betriebsrat zutreffend auf den aktuellen Konzerninteressenausgleich und Sozialplan vom 07.04.2006 berufen können. Aktuell bewahrheite sich auf dem Hintergrund dieser Umstände zu Recht die Befürchtung des Betriebsrats im Hinblick auf Nachteile der in unbefristeten Arbeitsverhältnissen stehenden Mitbewerber des Arbeitnehmers H und der übrigen Arbeitnehmer in A Dem A Betriebsrat seien nämlich hinsichtlich des zu schließenden Standorts K "K Einstellungsvorgänge" angekündigt worden. Danach sollten die Arbeitnehmer des K A Standorts nicht erst zum 31.12.2006/01.01.2007 dem A Standort zugeschlagen werden sondern bereits im Oktober 2006.

Zudem sei zu sehen, dass seitens des zu schließenden M Standorts auch immerhin 20 Arbeitnehmer nach A wechseln werden.

Die Realität sehe damit so aus, dass weiter dringend davon ausgegangen werden müsse, dass die A die im Interessenausgleich/ Sozialplan vereinbarte Abbauzahl von 152 AK (Arbeitsplätzen) nicht auf "einvernehmlichen Wege" erreichen werde, sondern durch betriebsbedingte Kündigung in A werde umsetzen müssen. Es sei somit festzustellen, dass aus Warte des Betriebsrats im Hinblick auf die sonstigen beschäftigten Arbeitnehmer A namentlich der Mitbewerber des Arbeitnehmers H die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestehe, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden.

Die Beschwerde stütze sich somit zu Recht auf die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 30.08.1995 - 1 ABR 11/95 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung).

Hinzu komme, dass von einer unzureichenden Betriebsratsunterrichtung im Hinblick auf die Auswirkungen der Einstellungsmaßnahme H auszugehen sei, sodass bereits aus diesem Grund ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht angenommen werden könne.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.01.2006 - 9 BV 16/06 - insoweit abzuändern, dass der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers H zurückgewiesen wird.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1) verteidigt unter Vertiefung ihres Sachvortrags den Beschluss erster Instanz. Die Beteiligte zu 2) stelle keinerlei konkreten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Einstellung des Mitarbeiters H und den nach Maßgabe des Interessenausgleichs festgelegten - Ziel - AKŽs fest.

Konkrete Folgen der Einstellung des Arbeitnehmers H würden durch den Beteiligten zu 2) nicht behauptet; es könne nicht einmal dargelegt und behauptet werden, dass überhaupt Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen sei.

Die vom Beteiligten zu 2) erwünschte generelle Regelung dahingehend, dass bereits eine abstrakte Festlegung einer Ziel - AK dazu führen müsse, dass ein Betriebsrat generell jede Einstellung verhindern könne, wenn er allein befürchte, eine Ziel - AK würde ohne betriebsbedingte Kündigung nicht erreicht werden können, könne nicht gelten.

Sinnvolle Personalpolitik würde durch solch einen Rechtssatz über Jahre behindert, dass auch bei bestehenden Notwendigkeiten zum Personalabbau ein Bedarf an Fachkräften und Neueinstellungen möglich machen müsse sei unverzichtbar.

Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG könne hieraus nicht abgeleitet werden.

Im Übrigen verhalte sich der Beteiligte zu 2) widersprüchlich. Dies gehe daraus hervor, dass dieser der unbefristeten Einstellung des Dr. D zum 01.07.2006 am 23.06.2006 zugestimmt habe.

Die Betriebsratsunterrichtung vor Ausspruch der streitbefangenen personellen Einzelmaßnahme sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Interessenausgleich und Sozialplan "Neuausrichtung" erst nach der Anhörung des Betriebsrats und auch erst nach Einleitung des Verfahrens am 07.04.2006 abgeschlossen worden sei.

Eine "Mechanik" die Einstellung des Mitarbeiters H führe gleichsam automatisch zu betriebsbedingten Kündigungen vergleichbarer Arbeitnehmer am Standort A existiere nicht. Demzufolge habe über eine solche auch nicht informiert werden können.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Der Beteiligte zu 2) hat gegen den ihm am 14.06.2006 zugestellten Beschluss erster Instanz fristwahrend binnen eines Monats nach Zustellung am 13.07.2006 Beschwerde eingelegt und diese Beschwerde sodann fristwahrend mit der Beschwerdebegründungsschrift, die am 11.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, die Beschwerde begründet.

Die Beschwerdebegründung setzt sich im Einzelnen mit dem Beschluss erster Instanz auseinander und erfüllt danach hinreichend die Voraussetzungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.

2. Die Beschwerde ist im Hinblick auf den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein betreffend die vom Beteiligten zu 1) beantragte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Arbeitnehmers M nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die beantragte Zustimmung ersetzt.

a) Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass vor Einleitung des Beschlussverfahrens das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden ist.

Insbesondere erweist sich entgegen der Rüge der Beschwerde das durchgeführte Anhörungsverfahren nicht als unvollständig und nicht ordnungsgemäß insbesondere nicht nach Maßgabe der gerügten "fehlenden" Information zur Auswirkung der personellen Einzelmaßnahme.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend betont, dass dem Betriebsrat spätestens nach Maßgabe des fehlerhaft auf den 10.02.2006 datierten Antrags an den Betriebsrat vom 10.03.2006 die für die Zustimmungsentscheidung erforderlichen Informationen ausreichend erteilt worden sind.

Dem Betriebsrat haben insbesondere alle Unterlagen der Mitbewerber vorgelegen.

Aus der dem Betriebsrat bekannten Stellenausschreibung war das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle verdeutlicht.

Mit den handschriftlichen Bemerkungen in der Betriebsratsvorlage selbst und unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen zur beabsichtigten Maßnahme nach § 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG war zudem hinreichend verdeutlicht aus welchen Gründen und an welcher Stelle der Mitarbeiter H beschäftigt werden sollte, zudem waren Tätigkeit und Funktion ausdrücklich bezeichnet.

Der Betriebsrat hat sich durch diese Informationen in der Lage gesehen im Einzelnen zur beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters H Stellung zu nehmen, wie sie seine Stellungnahme vom 03.03.2006 belegt.

Durch diese auf Tatsachen gegründete Stellungnahme legt sich gleichzeitig, dass der Betriebsrat auch ohne ausdrücklich zusätzliche Informationen um die Auswirkung der beabsichtigten Einstellung wusste, sodass hierzu ergänzende Mitteilungen des Beteiligten zu 1) an den Beteiligten zu 2) nicht zu fordern waren.

Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, dass sich die Fehler beim angegebenen Geburtsdatum des Bewerbers H nicht dahin auswirken, dass durchgeführte Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG aus diesen Gründen als nicht ordnungsgemäß durchgeführt anzusehen.

b) Der vom Betriebsrat in seiner Zustimmungsverweigerung vom 13.03.2006 eingeführte Verweigerungsgrund der befürchteten Benachteiligung anderer Mitarbeiter ist hinreichend konkretisiert und insoweit beachtlich.

Zwar muss ein auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gestützter Einwand "durch Tatsachen begründet" seien, um Beachtung finden zu können; auf die Richtigkeit der entsprechenden Behauptungen kommt es allerdings dabei nicht an. Lediglich bloße Vermutungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (BAG, Beschluss vom 11.06.2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101, 298, 305 f.; Beschluss vom 26.10.2004 - 1 ABR 45/03 - NZA 2005, 535 - 538).

Den von der Rechtsprechung danach geforderten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung wird die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats dem Schreiben vom 13.03.2006 gerecht.

Der Betriebsrat benennt mit dem Mitbewerber K einen angeblich benachteiligten Mitarbeiter namentlich im Übrigen die vergleichbaren Arbeitnehmer nach Maßgabe der AK - Zielvorgaben des Interessenausgleichs vom 07.04.2006 hinreichend konkretisiert war und beschreibt den befürchteten Nachteil mit dem Hinweis darauf, dass durch die Einstellung des Arbeitnehmers H sich die Anzahl der einzusparenden Stellen um eine Stelle erhöht hinreichend konkret.

c) Dem Betriebsrat steht ein Grund für eine Zustimmungsverweigerung nicht zur Seite.

Der Verweigerungsgrund leitet nicht aus § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ab.

Diese Vorschrift erfordert die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer durch die personelle Einzelmaßnahme gekündigt werden könnten oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

aa) Ein sonstiger Nachteil für die in Anspruch genommene Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats leitet zunächst nicht daraus her, dass die Mitbewerber des zur Einstellung vorgesehenen Arbeitnehmers H nicht zum Zuge gekommen sind.

Insoweit wäre nämlich mit der beabsichtigten Maßnahme nicht eine Veränderung oder Erschwerung bestehender Arbeitsbedingungen der Mitbewerber verknüpft sondern lediglich der Verlust einer Chance auf einer gerade als vorteilhaft erfundene Veränderung verbunden. Dies stellt keinen Nachteil dar.

Dazu müsste entweder ein Rechtsanspruch auf die erstrebte Veränderung bestanden oder zumindest eine tatsächliche Position die sich bereits zu einer erheblichen Anwartschaft verstärkt haben (BAG, Beschluss vom 30.08.1995 - 1 ABR 11/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 5).

Die Nichterfüllung der bloßen Erwartung eines Arbeitnehmers selbst den angestrebten Arbeitsplatz zu erhalten ist kein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG (BAG, Beschluss vom 18.09.2002 - 1 ABR 56/01 - BAGE 102, 346, 348 f.). Das die Mitbewerber des Angestellten H für die angestrebte Stelle einen Rechtsanspruch oder ein rechtlich erhebliche Anwartschaft gehabt hätten ist vom Betriebsrat nicht dargetan.

Die unternehmerische Entscheidung für den Bewerber H ist jedenfalls ermessensfehlerfrei, wie unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils der Stelle und der Qualifikation des Mitbewerbers H das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung mit zutreffender Begründung dargestellt hat, auf die die Kammer ausdrücklich Bezug nimmt.

bb) Gegenteiliges leitet für den Zustimmungsverweigerungsgrund zu Gunsten des Betriebsrats nicht aus den AK - Zahlen des Interessenausgleichs vom 07.04.2006 ab.

Dabei mag zu Gunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass diese erst nach den durchgeführten Mitbestimmungsverfahren zur Einstellung des Arbeitnehmers H welches bereits unter dem 16.03.2006 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wurde, durch Interessenausgleich vom 07.04.2006 rechtsverbindlich gewordenen Rechtsgrundsätze bereits geeignet waren, in die das Verfahren zur beantragten Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters H eingeführt werden konnten. Obwohl sie gerade zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbindlich festgelegt waren allerdings eine Festlegung jedenfalls der annähernden Größenordnung nach zu erwarten war.

Gerade die vom Betriebsrat für seine Position in Anspruch genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.1995 - 1 ABR 11/95 - (a. a. O.) stützt den vom Betriebsrat in Anspruch genommenen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG nicht. Die nach Maßgabe des Interessenausgleichs vom 07.04.2006 befürchteten Nachteile resultieren nicht aus der beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers H und stehen mit dieser auch nicht in einem zu fordernden ursächlichen Zusammenhang.

Für den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der streitigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme und befürchteten Nachteilen zu verlangen.

Dies ergibt sich schon aus dem Tätigkeitsmerkmal "infolge" . Die vorliegend angestrebte Einstellung des Arbeitnehmers H einerseits und die vom Betriebsrat befürchteten Nachteile andererseits wären in diesem Zusammenhang nur dann ursächlich miteinander verbunden, wenn beide Maßnahmen Folge derselben Betriebsänderung wären und wenn dieser eine Auswahlentscheidung nach § 1 Abs. 3 KSchG erforderlich gemacht hätten (BAG, Beschluss vom 15.09.1987 - 1 ABR 29/86 - BAGE 56, 99, 105 f. ; Beschluss vom 30.08.1995 - 1 ABR 11/95 - a. a. O.).

Ein solcher Zusammenhang ist in der zitierten Entscheidung des BAG vom 30.08.1995 - 1 ABR 11/95 - für den Fall angenommen worden, dass eine beabsichtigte Betriebsänderung zu einer Umorganisation von Arbeitsplätzen führt, durch die ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt, gleichzeitig neue Beförderungsstellen schaffen werden und auf diesen neuen Arbeitsstellen überwiegend die gleichen Tätigkeiten verrichtet werden müssen wie auf den zuvor bestandenen Arbeitsplätzen. In diesem Fall hat das BAG im Falle der Versetzung einzelner Arbeitnehmer auf einen dieser neu geschaffenen freien Arbeitsplätze die Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG angenommen hergeleitet aus der Besorgnis, dass einem anderen Arbeitnehmer, der nicht versetzt werden soll, infolge dieser Maßnahme gekündigt werden müsse.

So liegt allerdings die vorliegende Problematik nicht.

Die personelle Einzelmaßnahme die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, beruht auf der eigenständigen unternehmerischen Entscheidung den vakant gewordenen Arbeitsplatz eines weiteren Assistenten des Geschäftsführer für den Bereich Infrastruktur beizubehalten und wiederzubesetzen. Daneben steht die zu trennende unternehmerische Entscheidung zu einer Betriebsänderung nach Maßgabe des Interessenausgleichs vom 07.04.2006.

Beide Maßnahmen sind somit gerade nicht Folge derselben Betriebsänderung, sodass die eingeführten Einwendungen des Betriebsrats gegen die beabsichtigte Einstellung des Bewerbers H eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG nicht tragen.

Fehlt es somit an einem Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne der geltend gemachten Benachteiligungen anderer Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG so ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - auf den Antrag des Arbeitgebers die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen.

cc) Selbst bei gegenteiliger Auffassung zum bisher gesagten wäre bezogen auf die personelle Einzelmaßnahme des Einzelfalles die Zustimmung wie beantragt auch deshalb zu erteilen, weil anzunehmen ist, die vom Betriebsrat aufgezeigten befürchteten Nachteile als aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt anzusehen.

Mit dem Hinweis, dass aufgrund der Struktur des Unternehmens diesem Fachkräfte mit abgeschlossenen Studium im Bereich Informatik bzw. Wirtschaftsinformatik fehlen, dass deswegen ein sogenanntes Triniprogramm aufgelegt sei, um nach einer einjährigen Fortbildung im Unternehmen die für das Unternehmen notwendige Fachkraft anzuwerben und dass der Bewerber H für das Unternehmen für die in Aussicht genommene Stelle optimal ausgebildet und spezialisiert sei und ansonsten die erhebliche Gefahr bestehe, dass dieser - soweit ihm kein Arbeitsangebot unterbreitet werden könne - dem Unternehmen verloren gehe, sind hinreichende Umstände dargetan, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die vom Betriebsrat aufgezeigten Nachteile als aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt anzusehen.

Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Arbeitsgericht daher zutreffend antragsgemäß die Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers H ersetzt.

III. Aus den dargestellten Gründen führt die Beschwerde des Beteiligten zu 2) nicht zu einer Abänderung des Beschlusses erster Instanz bezogen auf die vor dem Landesarbeitsgericht allein noch zu klärende Frage der Zustimmungsersetzung zur verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers H .

IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Aus diesen Gründen hat die Kammer die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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