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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 9 (3) Sa 1197/04
Rechtsgebiete: 2. BesÜV vom 21.06.1991


Vorschriften:

2. BesÜV vom 21.06.1991 § 2 Abs. 1 S. 1
2. BesÜV vom 21.06.1991 § 1 S. 2
2. BesÜV vom 21.06.1991 § 6 Abs. 1
1. Wird einem Dienstordnungsangestellten, dessen Vergütung sich nach der Bundesbesoldungsordnung richtet, bei seiner erstmaligen Ernennung ein Aufgabenbereich im Beitrittsgebiet und ein weiterer Aufgabenbereich im bisherigen Bundesgebiet übertragen, die er im regelmäßigen Wechsel zu bearbeiten hat, so erhält er die nach § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV gekürzte Vergütung, wenn bei der Übertragung eine Prognose dahingehend anzustellen ist, dass die Tätigkeit im Beitrittsgebiet auf Dauer und die Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet nur vorübergehend erfolgen wird. Für die Zeit der vorübergehenden Verwendung im bisherigen Bundesgebiet erhält er einen Zuschuss nach § 6 Abs. 1 der 2. BesÜV.

2. Ob eine "Verwendung" im Beitrittsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV vorliegt, richtet sich nach dem Einsatzort des Dienstordnungsangestellten. Dagegen ist nicht maßgebend, ob das Dienstverhältnis organisatorisch der Hauptverwaltung des Dienstherrn zugeordnet ist, die sich anders als der dauerhafte Einsatzort im bisherigen Bundesgebiet befindet.

3. Eine "Verwendung" im Beitrittsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV liegt auch dann vor, wenn einem Technischen Aufsichtsbeamten ein Aufsichtsbezirk zugewiesen wird, der neben Gebieten im Beitrittsgebiet auch einen Teilbezirk in Berlin-West umfasst, sofern der Tätigkeit in Berlin-West schon nach der Zahl der zu betreuenden Betriebe nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt.

4. Eine "vorübergehende Verwendung" außerhalb des Beitrittsgebiets im Sinne von § 1 S. 2 der 2. BesÜV kann auch dann vorliegen, wenn der Einsatz weder kalendermäßig befristet war, noch eine Höchstdauer genannt war, und er länger als ein Jahr andauert.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.08.2004 - 1 Ca 1472/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der erhaltenen Vergütung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 und der bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Vergütung. Der Kläger, geboren am 6. Dezember 1951 in K , wurde von der Beklagten durch Arbeitsvertrag vom 2. November 1992 als Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT eingestellt, da nach der Wiedervereinigung Bedarf an Technischen Aufsichtsbeamten für die Revisionstätigkeit im Beitrittsgebiet bestand. Er wurde zunächst ausgebildet und bestand am 12. Januar 1995 die Prüfung beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in S bei B . Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Kläger zum Einstellungszeitpunkt 75 % der ihm nach der Vergütungsgruppe II a BAT zustehenden Vergütung erhielt. Dies entsprach der Regelung in dem Angestelltentarifvertrag der Berufsgenossenschaften Ost (BG-AT/O). Mit Schreiben vom 13. Januar 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab diesem Tag würden ihm folgende Aufgaben übertragen: - Betreuung der Kreise C , G und L im Aufsichtsbezirk D - Unterstützung des Leiters der Referate Berufskrankheiten und Messwesen sowie Technik bei der Auswertung von BK- und Unfalluntersuchungsberichten (in B ). Zur Wahrnehmung der Unterstützungsaufgabe sei vorgesehen, dass er jede 2. Woche seinen Dienst in der Hauptverwaltung in B verrichte. Durch Arbeitsvertrag vom 15. März 1995 wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 1. April 1995 nach den Bestimmungen der Dienstordnung des Beklagten vom 10. Juni 1976 auf Lebenszeit angestellt als Technischer Aufsichtsbeamter. Unter § 2 des Anstellungsvertrages bestimmten die Parteien Folgendes: "Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. September 1973. Der Angestellte erhält zur Zeit 82 % der danach zustehenden Dienstbezüge (§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung)." Unter § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV ist bestimmt, dass Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, reduzierte Dienstbezüge erhalten. Der Kläger wurde nach Erteilung des Dienstauftrags mit Schreiben vom 13. Januar 1995 ab Februar 1995 bis August 1996 überwiegend für die Unterstützungsaufgabe in der Hauptverwaltung in B eingesetzt. Ausweislich der vorgelegten Reisekostenabrechnungen erhielt der Kläger, der weiterhin in Be wohnte, Fahrtkostenersatz für die Anreisen nach B und die Rückreisen nach Be sowie Tage- und Übernachtungsgeld während des Aufenthalts in B . Mit Schreiben vom 26. April 1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie gewähre ihm im Hinblick auf den überwiegenden Einsatz im bisherigen Bundesgebiet für den Zeitraum April 1995 bis August 1996 analog den Bestimmungen des § 6 der 2. BesÜV einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seiner gekürzten Besoldung und den vollen für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Ab September 1996 werde er Revisionsaufgaben im Aufsichtsbezirk 28 (Be , Ber , Br und M ) übernehmen und dann überwiegend seine Tätigkeit auf dem Gebiet der neuen Bundesländer verrichten. Mit der vorliegenden Klage, die am 20. Februar 2004 beim Arbeitsgericht Be eingegangen ist und von dort an das Arbeitsgericht B verwiesen worden ist, verlangt der Kläger Zahlung des genannten Unterschiedsbetrages. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei nach seiner erstmaligen Ernennung durch den Anstellungsvertrag vom 15. März 1995 nicht ausschließlich und auch nicht überwiegend im Beitrittsgebiet eingesetzt worden. Zu dem Zeitpunkt habe es keinen freien Aufsichtsbezirk im Beitrittsgebiet gegeben. Er sei daher zunächst nur zur Unterstützung des dortigen Technischen Aufsichtsbeamten im Aufsichtsbezirk D eingesetzt worden. Der Leitende Technische Aufsichtsbeamte der Beklagten habe ihn nach Beendigung der Unterstützungstätigkeit ausschließlich in der Ausbildungsabteilung in Bonn einsetzen wollen. Er habe jedoch aus familiären Gründen gebeten, ihm eine Tätigkeit zuzuweisen, die er von Be aus verrichten könne. Zufällig sei im Jahr 1996 der Aufsichtsbezirk 28 frei geworden, der ihm ab September 1996 zugewiesen worden sei. Da die Ansprüche bis 1998 verjährt seien, verlange er Zahlung des Unterschiedsbetrages für die Zeit ab 1. Januar 1999. Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 27.681,23 brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus EUR 7.092,28 brutto seit 31. Dezember 1999, aus EUR 2.182,24 brutto seit 30. April 2000, sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 4.910,04 brutto seit 31. Dezember 2000, aus EUR 3.358,64 brutto seit 31. August 2001, aus EUR 2.159,80 brutto seit 31. Dezember 2001, aus EUR 3.964,09 brutto seit 31. Dezember 2002, aus EUR 2.439,44 brutto seit 31. August 2003, aus EUR 930,60 brutto seit 31. Dezember 2003 und aus EUR 644,10 brutto seit 31. Mai 2004 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. Juni 2004 in voller Höhe nach der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 11 der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei für eine Aufsichtstätigkeit ausgebildet worden, die er im Beitrittsgebiet habe verrichten sollen. Allerdings habe sich zunächst noch die Aufteilung des Beitrittsgebiets in Aufsichtsbezirke nach Größe und Struktur bewähren müssen. Die Stelle eines Technischen Aufsichtsbeamten sei daher zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Beitrittsgebiet nicht frei gewesen. Der Kläger habe eigenverantwortlich die Aufsichtstätigkeit im Bezirk D ausgeführt. Zusätzlich sei er damit beauftragt gewesen, den Referatsleiter in B vorübergehend zu unterstützen. In der Hauptverwaltung in B sei keine Stelle zu besetzen gewesen. Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 13. August 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei erstmals nach seiner Ernennung am 1. April 1995 im Beitrittsgebiet verwandt worden. Abgestellt auf die voraussichtliche Gesamtdauer des Anstellungsverhältnisses sei der Kläger ab seiner Einstellung nur vorübergehend im bisherigen Bundesgebiet eingesetzt worden. Dafür habe er eine Zulage erhalten. Das Urteil ist dem Kläger am 20. September 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 7. Oktober 2004 Berufung einlegen lassen und diese am 18. November 2004 begründen lassen. Der Kläger trägt vor, ob nur eine vorübergehende Verwendung im bisherigen Beitrittsgebiet vorgelegen habe, müsse nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung beurteilt werden. Damals habe sich weder aus dem Dienstauftrag noch aus sonstigen Umständen ergeben, dass die Unterstützungstätigkeit in B nur vorübergehend erfolgen solle. Da er nach seiner erstmaligen Ernennung überwiegend im bisherigen Bundesgebiet eingesetzt worden sei, hätten ihm seit dem 1. April 1995 die ungekürzten Bezüge zugestanden. Nachdem er zum 31. Oktober 2004 in den Ruhestand versetzt worden sei, mache er nunmehr den bezifferten Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2004 geltend. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 13. August 2004 - 1 Ca 1472/04 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 28.325,33 brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus EUR 7.092,28 brutto seit 31. Dezember 1999, aus EUR 2.182,24 brutto seit 30. April 2000 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 4.910,04 brutto seit 31. Dezember 2000, aus EUR 3.358,64 brutto seit 31. August 2001, aus EUR 2.159,80 brutto seit 31. Dezember 2001, aus EUR 3.964,09 brutto seit 31. Dezember 2002, aus EUR 2.439,44 brutto seit 31. August 2003, aus EUR 930,60 brutto seit 31. Dezember 2003 und aus EUR 1.288,20 brutto seit 31. Dezember 2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie habe von Anfang an beabsichtigt, den Kläger auf Dauer im Beitrittsgebiet und nur vorübergehend im bisherigen Bundesgebiet einzusetzen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in das bisherige Bundesgebiet verlagert.

Gegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedesbetrages zwischen der erhaltenen Vergütung und der bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Vergütung. Nach der auf das Dienstverhältnis anwendbaren Regelungen der 2. BesÜV hat der Kläger nur Anspruch auf die abgesenkten Dienstbezüge gemäß § 2 der 2. BesÜV. 1. Gemäß § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. März 1995 regelt sich das Dienstverhältnis nach der Dienstordnung der Beklagten vom 10. Juni 1976. Die nach §§ 690 ff. RVO erlassene Dienstordnung der Beklagten sieht unter § 4 Abs. 1 vor, dass sich die Besoldung im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 BBesG nach den Vorschriften für Beamte des Bundes richtet. Die Dienstordnung gilt nach Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB weiter. Damit sind für die Besoldung des Klägers das Bundesbesoldungsgesetz und die auf § 73 BBesG beruhende 2. BesÜV maßgebend (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 6 AZR 611/98 -). 2. Gemäß § 1 der 2. BesÜV gelten für Beamte, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet verwendet werden, die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit nicht in der 2. BesÜV etwas anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV erhalten Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, eine gegenüber den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen geringere Besoldung. Dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets (§ 1 S. 2 der 2. BesÜV). Bei einer vorübergehenden Verwendung im bisherigen Bundesgebiet ist nach § 6 Abs. 1 der 2. BesÜV für die Dauer dieser Maßnahme ein Zuschuss zu zahlen. 3. Ob dem Kläger ungekürzte Dienstbezüge zustehen, hängt folglich davon ab, ob er seit seiner erstmaligen Ernennung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft außerhalb des Beitrittsgebiets Verwendung gefunden hat. Dabei war eine Prognose dahingehend anzustellen, wo die Verwendung auf Dauer stattfinden sollte (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 -;juris). a. Eine erstmalige Ernennung im oder zwecks Verwendung für das Beitrittsgebiet liegt vor, wenn durch die Ernennung erstmals Anspruch auf Dienstbezüge im Beitrittsgebiet begründet wird (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 6 AZR 611/98 -). Als erstmalige Ernennung des Klägers ist dessen Anstellung als DO-Angestellter auf Lebenszeit durch Dienstvertrag vom 15. März 1995 anzusehen. Hierdurch erwarb er erstmals einen Anspruch auf Besoldung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften. Zuvor stand ihm lediglich Vergütung nach dem BG-AT/O zu. b. Unter Verwendung ist grundsätzlich die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebietes (Dienstpostens) zu verstehen. Es entscheidet der Ort der Verwendung, also der dienstlichen Tätigkeit, nicht hingegen der dienstrechtliche Bezug zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit darüber, ob ein Anspruch auf Dienstbezüge nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften oder nach den Modifizierungen der 2. BesÜV besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 24/98 -). Es kommt auf den tatsächlichen Einsatzort an, da die 2. BesÜV an die unterschiedlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet gegenüber den alten Bundesländern zum Zeitpunkt des Einigungsvertrages anknüpft und nur denjenigen Beamten, die wegen des ihnen übertragenen Aufgabenbereichs weiterhin ihren Lebensmittelpunkt überwiegend im Beitrittsgebiet haben, eine abgesenkte Besoldung gewährt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 -). Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger als Technischer Aufsichtsbeamter organisatorisch der Hauptverwaltung der Beklagten in B zugeordnet war. c. Ausgehend davon ist festzustellen, dass dem Kläger bei seiner erstmaligen Ernennung auf Dauer ein Aufgabenbereich im Beitrittsgebiet und nur vorübergehend ein weiterer Aufgabenbereich im bisherigen Bundesgebiet übertragen worden ist. Durch Schreiben vom 13. Januar 1995 hatte die Beklagte dem Kläger einen Aufgabenbereich als Technischer Aufsichtsbeamter im Beitrittsgebiet übertragen. Er übte diese Außendiensttätigkeit ausschließlich im Aufsichtsbezirk D aus. Nur für reine Bürotätigkeiten suchte er die Bezirksverwaltung in Ber , der er organisatorisch nicht zugeteilt war, an einem Tag innerhalb eines 2-wöchigen Zeitraums auf. Es war die Tätigkeit, für die er zuvor ausgebildet worden war und für die er ausweislich seiner Dienstbezeichnung durch den Anstellungsvertrag vom 15. März 1995 angestellt wurde. Aber nicht nur die Art der Tätigkeit, sondern auch das räumliche Gebiet entsprach den ursprünglichen Planungen. Die Einstellung als Angestellter und die Ausbildung des Klägers waren erfolgt, um den aus dem Beitrittsgebiet stammenden und dort noch wohnenden Kläger im Beitrittsgebiet einzusetzen. Diese Tätigkeit war von der Bedeutung her sein Hauptaufgabenbereich, was sich schon aus dem Betreff-Vermerk in dem Schreiben ergibt (Betreuung des Aufsichtsbezirkes). Sie sollte nach dem Willen der Parteien auch entscheidend sein für die Dienstbezüge des Klägers, die im Anstellungsvertrag vom 15. März 1995 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV auf 82 % der Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 festgesetzt wurden. Zugleich hatte sie ihn damit betraut, einen Referatsleiter in der B Hauptverwaltung bei der Auswertung von BK- und Unfalluntersuchungsberichten zu unterstützen. Schon die Art der Tätigkeit spricht dafür, dass es sich von Anfang an nur um eine vorübergehende Tätigkeit handeln sollte. Es war eine bloße unterstützende Aufgabe bei der Auswertung von Berichten, die einer selbständigen Tätigkeit als Technischer Aufsichtsbeamter im Außendienst nicht gleichwertig ist. Auch der Umstand, dass der Kläger seinen Wohnsitz weiterhin in Be behielt, spricht dafür, dass diese Unterstützungstätigkeit nur vorübergehend erfolgen sollte, bis eine ganztägige Beschäftigung des Klägers im Beitrittsgebiet möglich wurde. Für die Anreisen nach B und Rückreisen nach Be erhielt er Fahrtkostenerstattung. Während des Aufenthalts in B erhielt er Tage- und Übernachtungsgelder. Ein Umzug nach B , der bei einer dauerhaften Tätigkeit in der Hauptverwaltung unvermeidlich war, stand für den Kläger schon aus familiären Gründen nie in Frage. Ein Angebot der Beklagten, in der Ausbildungsabteilung der Beklagten ganztägig zu arbeiten, lehnte der Kläger dementsprechend ab. Sobald ein Aufsichtsbezirk mit dem Schwerpunkt im Beitrittsgebiet frei wurde, gab der Kläger die Tätigkeit in der Hauptverwaltung der Beklagten in B auf. Dass die Tätigkeit in B nicht bis zu einem kalendermäßigen Zeitpunkt befristet war und die Tätigkeit länger als ein Jahr dauerte, hindert nicht, von einer "vorübergehenden" Verwendung im Sinne von § 1 S. 2 der 2. BesÜV auszugehen. In der 2. BesÜV wird weder eine kalendermäßige Befristung vorausgesetzt noch eine Höchstdauer genannt. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem Willen der Parteien die Beschäftigung im bisherigen Bundesgebiet nur eine vorübergehende ergänzende Tätigkeit zu der auf Dauer zu verrichtenden Aufsichtstätigkeit darstellen sollte bis zum Freiwerden eines Aufsichtsbezirkes im Beitrittsgebiet. d. An der dauerhaften Verwendung im Beitrittsgebiet hat sich durch die Übernahme des Aufsichtsbezirkes 28 (Teilbereich in Ber sowie Be , Br und M ) im September 1996 nichts geändert. Der Tätigkeit in Ber kam schon nach der Zahl der zu betreuenden Betriebe keine Bedeutung im Vergleich zu der Tätigkeit im Beitrittsgebiet zu. Dies ist bis zum Ausscheiden des Klägers auch so geblieben. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Frage, wie der Begriff "vorübergehend" in der 2. BesÜV zu verstehen ist, wurde die Revision zugelassen.

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