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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 9 (7) Sa 1071/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 1
BetrAVG § 7 Abs. 2
Zur Berechnung des Betriebsrentenanspruchs gegen ......., wenn

a) nach der Versorgungsordnung der Rentenanspruch mit Steigerungsbeträgen pro Beschäftigungsjahr zu berechnen ist,

b) der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden ist,

c) er eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt und

d) die Versorgungsordnung keine Berechnungsregelung für diesen Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme von Altersrente enthält.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2004 - 8 Ca 9127/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der vom Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente. Der am 3. September 1939 geborene Kläger war vom 15. Januar 1961 oder 15. Mai 1961 bis zum 31. Januar 1992 bei der J in K (Arbeitgeberin) beschäftigt. Nach der bei der Arbeitgeberin geltenden, zwischen ihr und dem Betriebsrat vereinbarten Versorgungsregelung vom 25. Februar 1959 war ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Grundrente in Höhe von DM 100,00 zugesagt, die sich für das 6. - 10. Dienstjahr um jeweils 1 %, für das 11. - 15. Dienstjahr um jeweils 1,5 %, für das 16. - 20. Dienstjahr um jeweils 2 % und für alle folgenden Dienstjahre ab dem 21. Dienstjahr um jeweils 3 % der Grundrente erhöhte. Durch Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 wurde ein Nachtrag zu dieser Versorgungsordnung vereinbart, in dem es wie folgt heißt: "Sofern Betriebsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenverssicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, werden auf ihr Verlangen von der Firma ebenfalls eine vorgezogene Altersrente in der beim Ausscheiden erreichten Höhe gewährt. Kürzungen wegen des vorzeitigen Rentenbeginns und der damit verbundenen längeren Zahlungsdauer werden nicht vorgenommen. Die Rentenberechnung wird bei der vorgezogenen betrieblichen Altersrente folgendermaßen durchgeführt: Es wird die in dem Versorgungswerk vom 25. Februar 1959 festgelegte Grundrente von DM 100,00 zuzüglich der dort ebenfalls vereinbarten Zuschläge für die Dienstjahre gewährt. Diese Berechnung ist bei Rentenfestsetzungen für Rentenbezieher mit vollendetem 65. Lebensjahr und Bezieher von vorgezogenem Altersruhegeld gleich. Ebenfalls der Höhe nach ergibt sich keine unterschiedliche Behandlung." Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 31. Januar 1992 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 2002 eine vorzeitige Altersrente nach Arbeitslosigkeit aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Beklagte berechnete unter dem 30. August 2002 den Betriebsrentenanspruch des Klägers auf monatlich EUR 67,30 wie folgt: möglicher Versorgungsanspruch für 41 Dienstjahre (15.5.1961 bis 1.7.2002) = EUR 94,84 ratierlich gekürzt nach dem Verhältnis tatsächlicher Dienstzeit bis zur Insolvenzeröffnung zur möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres = Zeitwertfaktor 0,709263. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach der Versorgungsordnung vom 25. Februar 1959 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 31. Mai 1979 habe ihm der Beklagte eine Betriebsrente in Höhe von EUR 78,00 zu zahlen. Sie sei wie folgt zu berechnen: Grundrente (100,00 DM) zuzüglich der Steigerungsbeträge für die Dienstjahre bis zu seinem Ausscheiden (DM 52,50). Mit der am 6. August 2003 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger Nachzahlung des Differenzbetrages für die Zeit ab Juli 2002 bis einschließlich Juli 2003 in Höhe von EUR 139,10 (13 x EUR 10,70) verlangt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 139,10 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit (18.8.2003) zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, nach §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG habe er zutreffend die von ihm zu zahlende Betriebsrente des Klägers ermittelt. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 20. April 2004 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe zutreffend die zum Zeitpunkt der Insolvenz bestehende Anwartschaft des Klägers auf Betriebsrente nach §§ 7 Abs. 2 S. 3, 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG ermittelt. Dabei seien die Steigerungsbeträge bis zum Bezug der vorgezogenen Rente ab Juli 2002 zu berücksichtigen gewesen. Der so ermittelte Rentenbetrag sei ratierlich nach dem Verhältnis tatsächlicher Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zu möglicher Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen gewesen. Eine weitere Kürzung wegen des vorgezogenen Rentenbeginns habe der Beklagte nicht vorgenommen, da sie durch den Nachtrag vom 31. Mai 1979 ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Das Urteil ist dem Kläger am 12. August 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 6. September 2004 Berufung einlegen und diese am 12. Oktober 2004 begründen lassen. Er hat zunächst im Berufungsverfahren vorgetragen, nach den Bestimmungen in der Versorgungsregelung vom 25. Februar 1959 und dem Nachtrag vom 31. Mai 1979 sei der Rentenanspruch zu berechnen, wie er es erstinstanzlich vorgetragen habe. Eine ratierliche Kürzung scheide aus. Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Berechnung des Versorgungsanspruchs bei der Inanspruchnahme vorgezogener Betriebsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers hingewiesen hat und der Beklagte zu der Berechnung des Betriebsrentenanspruchs ergänzend vorgetragen hat, macht der Kläger geltend, ihm stehe zumindest eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 69,45 zu. Zu berechnen sei die Rente, die bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbar gewesen sei (EUR 97,91). Diese sei dann mit einem Zeitwertfaktor von 0,709263 auf EUR 69,45 zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen des vorzeitigen Bezugs der Betriebsrente sei ausgeschlossen. Die Differenz zwischen der von dem Beklagten gewährten monatlichen Betriebsrente in Höhe von EUR 67,30 und dem danach ermittelten Monatsbetrag betrage EUR 2,15. Es könne aber auch richtig sein, den Anspruch bei einer Betriebszughörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme anhand der Steigerungsbeträge zu ermitteln und diesen Anspruch dann ratierlich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zu seinem Ausscheiden zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme zu kürzen. Dann errechne sich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 70,82. Zumindest müsse es bei der vom Beklagten zunächst berechneten Betriebsrente in Höhe von EUR 67,30 bleiben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20. April 2004 - 8 Ca 9127/03 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 139,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2003 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er hat zunächst vorgetragen, er habe zutreffend die Versorgungsbezüge mit EUR 67,30 berechnet. Die Versorgungsordnung verbiete nur eine Kürzung wegen des vorzeitigen Rentenbeginns, nicht aber wegen des vorzeitigen Ausscheidens. Nach dem gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 1994 hat er vorgetragen, auch nach den in der neueren Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts angesprochenen Berechnungsmethoden der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ergebe sich kein höherer Rentenanspruch des Klägers, sondern im Gegenteil ein monatlicher Anspruch in Höhe von EUR 65,97. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17. Januar 2005 (Bl. 82 - 87 d.A.) verwiesen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln erkannt, dass der Kläger aus der Versorgungsordnung vom 25. Februar 1959 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 31. Mai 1979 keinen Anspruch auf eine höhere als die vom Beklagten berechnete und gezahlte Altersrente ableiten kann. a. Der Kläger war bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin noch nicht Rentenbezieher. Er war lediglich Inhaber einer nach § 1 Abs. 1 BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaft. Deshalb ergibt sich der Umfang seines Anspruchs auf Insolvenzsicherung nicht aus § 7 Abs. 1, sondern aus § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Beklagte schuldet deshalb eine günstigere Berechnung des Versorgungsanspruchs, als sie sich aus § 2 Abs. 1 bis 5 BetrAVG ergibt, auch dann nicht, wenn die Arbeitgeberin sie versprochen hatte (vgl. BAG, Urteil vom 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 -). b. Der Beklagte hat allerdings bei seiner Anspruchsberechnung keine zeitanteilige Kürzung der erreichbaren Vollrente auf den Insolvenzzeitpunkt vorgenommen. Er hat entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG nicht die Leistung zugrunde gelegt, die in der Versorgungsordnung für eine Tätigkeit im Betrieb bis zum Erreichen der festen Altersgrenze bestimmt ist und diese Leistung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum Insolvenzzeitpunkt zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr gekürzt. Vielmehr hat er die in der Versorgungsordnung für eine Tätigkeit im Betrieb bis zum vorgezogenen Rentenbeginn bestimmte Leistung errechnet und sie nach dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum Insolvenzzeitpunkt zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr gekürzt. Damit hat er berücksichtigen wollen, dass der Kläger vorzeitig ausgeschieden ist und dass er die Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nimmt. Während er in dem Anwartschaftsausweis vom 15. Oktober 1992 von einem möglichen Versorgungsanspruch zum Endalter in Höhe von DM 191,50 (EUR 97,91) ausging und diesen mit dem Zeitwertfaktor 0,709263 kürzte, hat er in dem Leistungsbescheid vom 30. August 2002 einen möglichen Versorgungsanspruch bis zum 30. Juni 2002 in Höhe von EUR 94,84 zugrundegelegt, den er mit demselben Zeitfaktor gekürzt hat. c. Enthält die Versorgungsordnung eine eigene billigenswerte Bestimmung, wie das Ruhegeld im Falle einer vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG durch einen vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu berechnen ist, so ist diese auch für den beklagten Träger der Insolvenzsicherung verbindlich. Denn das Gesetz gibt für den Fall einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente durch einen vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Berechnungsregeln vor, von denen nach dem Rechtsgedanken aus § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht zu Lasten des Beklagten abgewichen werden könnte (vgl. BAG, Urteil vom 21. März 2000 - 3 AZR 92/99 - und Urteil vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 -). Die vorliegende Versorgungsordnung enthält aber keine Regelung über die Berechnung einer solchen Rente. Sie enthält durch den Nachtrag vom 31. Mai 1979 eine ausdrückliche und eigenständige Regelung zur Berechnung des Betriebsrentenanspruchs, den ein bis zum Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand betriebstreuer Mitarbeiter nach § 6 BetrAVG hat. Ausweislich Absatz 1, Satz 1 des genannten Nachtrags gilt die Änderung nur für "Betriebsangehörige", die eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. "Betriebsangehörig" sind zu diesem Zeitpunkt aber nur die aktiven Arbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer sollen eine vorgezogene Altersrente in der beim Ausscheiden erreichten Höhe erhalten (Absatz 1, Satz 1), d. h. Steigerungsbeträge bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns sind zu berücksichtigen. Eine Kürzung wegen des vorzeitigen Rentenbeginns und der damit verbundenen längeren Zahlungsdauer ist für diese Arbeitnehmer ausdrücklich unter Absatz 1, Satz 2 des Nachtrags ausgeschlossen worden. Dagegen fehlt eine Bestimmung darüber, wie das vorzeitige Ausscheiden zu berücksichtigen ist. Auch dies zeigt, dass in dem Nachtrag nur eine Regelung für die Arbeitnehmer getroffen worden ist, die ihr Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin beenden, um sodann vorgezogene Rente zu beanspruchen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die - einleitend in dem Anhang in Bezug genommenen - vorherigen Betriebsvereinbarungen vom 25. Februar 1959 und 15. März 1973 keine Regelung zur Berechnung des Betriebsrentenanspruchs eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers enthalten. Vielmehr werden darin nur Regelungen für Arbeitnehmer getroffen, die aus den Diensten der Arbeitgeberin ausscheiden, um sodann die gesetzliche Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. vorgezogen nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. d. Da die Versorgungsordnung keine Regelung zur Berechnung des Wertes einer Versorgungsanwartschaft nach vorzeitigem Ausscheiden trifft, muss die Berechnung an Hand der gesetzlichen Wertungen erfolgen. Ein Rückgriff auf die Regelungen, die für Arbeitnehmer getroffen wurden, die bis zum vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand im Betrieb verblieben sind, scheidet aus, weil es hier um einen grundsätzlich anderen Regelungstatbestand geht. Sofern für diesen Personenkreis besonders günstige Regelungen getroffen wurden, ergibt sich daraus noch keine Pflicht des Arbeitgebers, diese Vergünstigungen auch vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern gut zu bringen (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 2004 - 3 AZR 524/03 -). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enthält das Betriebsrentengesetz keine ausdrückliche Regelung darüber, wie die vorgezogene Betriebsrente eines Arbeitsnehmers zu berechnen ist, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Es ist für eine angemessene Berechnung auf die Grundwertungen des Betriebsrentengesetzes zurückzugreifen, welche die beiden gesetzgeberischen Korrekturen der Versorgungszusage, deren Vorteile der Arbeitnehmer in Anspruch nimmt (geringere Betriebstreue als erwartet und früherer und längerer Bezug des Erdienten als versprochen), angemessen berücksichtigt (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 2004 - 3 AZR 524/03 -). e. Dies ist bei der von dem Beklagten durchgeführten Berechnung im Ergebnis der Fall. Er hat das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Arbeitgeberin, das gleichzeitig mit dem Eintritt des für die Einstandspflicht des Beklagten relevanten Sicherungsfalles (§ 7 Abs. 2 S. 4 BetrAVG) stattfand, und zudem den längeren Bezug der Betriebsrente durch Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente zum Anlass für eine 2-fache Kürzung genommen. Er hat zum einen nicht auf die bis zur festen Altersgrenze (65. Lebensjahr) erreichbare Vollrente abgestellt. Denn er hat die aufsteigenden Beträge nur bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt und damit den vorgezogenen Bezug der Altersrente berücksichtigt. Den so ermittelten Betrag hat er mit dem nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zutreffenden Zeitwertfaktor für die Berücksichtigung des vorzeitigen Ausscheidens gekürzt. f. Hält man diese Berechnung nicht für zulässig, bleiben die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2005 aufgezeigten anderen Berechnungswege: aa. Ratierliche Kürzung der bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren Vollrente mit dem zutreffenden Zeitwertfaktor von 0,709263 (Berücksichtigung des vorzeitigen Ausscheidens) und Kürzung um einen quasiversicherungsmathematischen Abschlag im Verhältnis der möglichen Dienstzeit bis zum vorzeitigen Versorgungsfall zur möglichen Dienstzeit bis zur festen Altersgrenze (Berücksichtigung des längeren Rentenbezugs). Dies ergibt einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von EUR 65,97, der unter dem von dem Beklagten gewährten Betrag liegt. Es ist bereits ausgeführt worden, dass der Ausschluss einer Kürzung wegen des vorgezogenen Bezugs für Altersruhegeld nach der Versorgungsordnung nur für Arbeitnehmer gilt, die bis zum Rentenbezug im Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin gestanden haben. bb. Berechnung der Steigerungsbeträge bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente durch den Kläger und sodann Kürzung nach dem Verhältnis tatsächlicher Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente durch den Klägers. Dies würde zu einer Veränderung des Zeitwertfaktors führen. Der Rentenbetrag beliefe sich auf EUR 70,82. Zutreffend hat der Beklagte ausgeführt, dass dieses Ergebnis nicht richtig sein kann, da der Kläger sodann mehr erhalten würde, als wenn er erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente in Anspruch genommen und monatlich EUR 69,45 erhalten würde. Dies wäre unbillig (vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 7. September 2004 - 3 AZR 524/03 -). Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

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