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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 9 (7) Sa 668/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
Die Aufforderung eines Hoteldieners an eine Passantin, im Hotel der Prostitution nachzugehen, kann ein Grund für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7.12.2004 - 14 (5) Ca 13957/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen, auch soweit sie die Klageerweiterung vom 04.07.2005 betrifft.

2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 14. Januar 1947, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 15. November 1982 beschäftigt, und zwar ab dem 10. August 1987 als Hoteldiener und Wagenmeister zu einem Bruttolohn von zuletzt EUR 1.700,00.

Seit dem Jahr 2002 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien darüber, ob der Kläger Arbeitsanweisungen unberechtigt nicht befolgte - so die Beklagte - oder ob die Beklagte ein seit langem festgelegtes Aufgabengebiet des Klägers schrittweise zu verändern versuchte und dabei nicht ausreichend Rücksicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers nahm - so der Kläger -. Unter dem 2. August 2002 erteilte die Beklagte dem Kläger ein schriftliche Anweisung darüber, welche Aufgaben er als Wagenmeister/Hoteldiener zu erledigen habe (Bl. 22 - 24 d. A.).

Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2002 eine Abmahnung mit der Begründung, er habe am 27. April 2002 Arbeitsanweisungen nicht befolgt, mit Mitarbeitern vor Hotelgästen gestritten und Vorgesetzte beleidigt. Eine weitere Abmahnung vom 25. Oktober 2002 begründete sie damit, der Kläger habe am 14. Oktober 2002 eine Anweisung der Schichtleiterin, Glastische in der Hotelhalle zu säubern, nicht befolgt. Unter dem 29. Oktober 2002 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Hinweis, er habe am 15. Oktober 2002 eine Anweisung der Empfangsleiterin, Kopierpapier aus dem Lager zu holen, ignoriert. In einer ebenfalls unter dem 29. Oktober 2002 erteilten Abmahnung heißt es, der Kläger habe am 17. Oktober 2002 entgegen einer Anweisung der Empfangsleiterin eine Papiertonne nicht entleert. Der Kläger erhob Klage gegen die Abmahnungen vor dem Arbeitsgericht Köln. In dem Rechtsstreit 14 Ca 1424/03 bestimmten die Parteien am 2. September 2003 in einem gerichtlichen Vergleich, dass die Abmahnungen zum 31. Dezember 2003 bzw. zum 30. April 2004 aus der Personalakte zu entfernen seien. Zudem wurde in diesem Rechtsstreit auf Antrag des Klägers durch Urteil vom 10. August 2004 festgestellt, dass er nicht verpflichtet war, bei der Beklagten Arbeiten auszuführen, die das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg beinhalteten, und auch nicht verpflichtet war, bei der Beklagten Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5 kg über eine Entfernung von mehr als 1000 m zu tragen. Die gesundheitliche Einschränkung beruhte ausweislich eines vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens auf einem Bandscheibenvorfall (vgl. Bl. 138 in der Verfahrensakte 14 Ca 1424/03).

Am 10. November 2003 brachte der Kläger im Laufe des Tages zweimal Päckchen zur nächstgelegenen Filiale der Deutschen Post, ohne ein im Postausgang befindliches Kundenmailing mit 107 Briefen mitzunehmen. Auch bei einem dritten Postgang um 17.10 Uhr nahm er diese Sendung nicht mit. Danach weigerte er sich mit dem Hinweis, er habe nun Feierabend, das Kundenmailing zur Filiale der Deutschen Post zu bringen.

Mit Schreiben vom 25. November 2003, dem Kläger am 26. November 2003 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2004. Sie begründet die Kündigung mit der Weigerung des Klägers am 10. November 2003, das Kundenmailing zur Filiale der Deutschen Post zu bringen. Zudem wirft sie dem Kläger vor, versucht zu haben, eine unbescholtene Passantin, und zwar die Zeugin Fathia E zu verleiten, in dem Hotel als Prostituierte zu arbeiten.

Dagegen hat der Kläger am 5. Dezember 2003 vor dem Arbeitsgericht Köln Kündigungsschutzklage erhoben. Er habe keine Arbeiten verweigert, die er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichten könne. Am 10. November 2003 sei er mehrfach zu der Filiale der Deutschen Post gegangen, um Pakete wegzubringen. Es seien so viele Pakete gewesen, dass ein einmaliger Postgang nicht genügt habe. Als er kurz vor Feierabend von einem letzten Postgang zurückgekehrt sei, habe er berechtigterweise die Anweisung, nochmals eine Sendung mit erheblichem Gewicht zur Postfiliale zu bringen, aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Er könne sich nicht daran erinnern, vor den Postgängen darauf hingewiesen worden zu sein, er solle auch einen Teil der Mailingbriefe mitnehmen. Die Mailingpost habe zudem wesentlich mehr als 5 kg gewogen. Er hat bestritten, die Zeugin E belästigt zu haben.

Gegen eine weitere von der Beklagten mit Schreiben vom 29. März 2004 erklärte ordentliche Kündigung hat der Kläger im vorliegenden Verfahren am 2. April 2004 Klage erhoben. Die Beklagte begründet die Kündigung damit, der Kläger habe am 24. Februar 2004 und am 16. März 2004 erneut Arbeitsanweisungen nicht befolgt. Am 24. Februar 2004 habe er sich geweigert, einen Techniker zum Müllraum des Hotels zu begleiten. Am 16. März 2004 sei er einer Anweisung der Rezeptionistin, Stifte, Marker und sonstiges Kleinbüromaterial aus dem Lager zu holen, nicht nachgekommen. Zudem habe er eine weitere Anweisung der Rezeptionistin, ein Zimmer zu verschließen, in dem sich ein Gepäckstück eines Gastes befunden habe, nicht befolgt.

Der Kläger bestreitet, Arbeitsanweisungen unberechtigt nicht ausgeführt zu haben. Er habe nicht gewusst, wo sich der Müllraum befunden habe. Die Anweisung, Kleinbüromaterial aus dem Lager zu holen, habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen können.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 25. November 2003 nicht beendet worden ist, sondern mit den arbeitsvertraglichen Bestimmungen fortbesteht,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung vom 29. März 2004 beendet worden ist,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Lohn für die Monate Juli 2004 und August 2004 EUR 3.400,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Kündigung vom 25. November 2003 sei sozial gerechtfertigt, weil der Kläger am 10. November 2003 trotz der vorherigen Abmahnungen erneut die Arbeitsleistung verweigert habe. Die stellvertretende Empfangsleiterin habe den Kläger vor den beiden ersten Postgängen jeweils aufgefordert, einen Teil der Mailingbriefe mitzunehmen. Das aus 107 Briefen bestehende Kundenmailing habe insgesamt 8,24 kg gewogen, und habe sich in 2 Taschen befunden, die folglich jeweils etwas mehr als 4 kg gewogen hätten. Der Kläger hätte die Mailingbriefe bei einer Aufteilung auf die insgesamt drei Postgänge zusammen mit den anderen Sendungen mitnehmen können. Ihm habe auch ein kleiner Wagen in der Kofferkammer für den Transport zur Verfügung gestanden. Sie behauptet, der Kläger habe nach dem Vorfall einen Auszubildenden, der die Mailingbriefe nach der Weigerung des Klägers zur Post gebracht habe, gebeten, gegen Entgelt vor Gericht wahrheitswidrig auszusagen, die Mailingbriefe seien sehr schwer gewesen.

Zudem habe der Kläger im September/Oktober 2003 auf der Straße vor dem Hotel die Zeugin E angesprochen und versucht, sie zur Prostitution im Hotel zu verleiten. Mit dieser Absicht habe er ihr die Räumlichkeiten im Hotel gezeigt. Als sie seinem Ansinnen nicht nachgekommen sei, habe er ständig bei ihr angerufen und versucht, sie umzustimmen. Die Zeugin habe sich schließlich sogar von dem Kläger bedroht gefühlt und vermieden, an dem Hotel vorbeizukommen. Nachdem sich die Zeugin ihrer Schwester anvertraut habe, habe sie - die Beklagte - am 3. März 2004 von diesem Vorgang erfahren.

Die Kündigung vom 29. März 2004 habe sie hilfsweise erklärt. Das Kleinbüromaterial, das der Kläger entgegen einer Anweisung nicht geholt habe, habe maximal 4 kg gewogen. Wo sich der Müllraum befunden habe, sei dem Kläger bekannt gewesen.

Das Arbeitsgericht Köln hat Beweis über die Belästigung der Zeugin E erhoben durch Vernehmung der Zeugin F und über die Arbeitsverweigerung am 10. November 2003 durch Vernehmung der Zeugin R und des Zeugen C . Wegen des Ergebnisses wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 7. Dezember 2004 (Bl. 120- 128 d. A.) verwiesen. Nachdem die Zeugin E entlassen worden war, hat der Kläger erklärt, er habe nunmehr die Zeugin erkannt. Sie habe ihn in dem Cafe L in K angesprochen und ihm Liebesdienste gegen Entgelt angeboten. Er sei mit ihr nie im Hotel der Beklagten gewesen. Er habe ihr ab und zu Geld gegeben. Sie habe ihn öfters angerufen bis er sie gebeten habe, sie solle ihn nicht mehr anrufen.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 7. Dezember 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Kündigung vom 25. November 2003 sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Trotz der Abmahnungen vom 25. Oktober 2002 und 29. Oktober 2002 sei der Kläger am 10. November 2003 der berechtigten Anweisung, das Kundenmailing zur Postfiliale zu bringen, nicht nachgekommen. Der Kläger habe gewusst, dass sich diese Sendung im Postausgang befunden habe. Da die Postfiliale nur etwa 800 m vom Hotel entfernt sei, hätte der Kläger die Sendung, die etwas mehr als 8 kg gewogen habe, ohne weiteres im Verlauf der 3 Postgänge mitnehmen können, ggf. unter Benutzung des Transportwagens. Zudem sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er die Zeugin E belästigt habe. Allein dieses Verhalten rechtfertige den Ausspruch der Kündigung, ohne dass es einer einschlägigen vorherigen Abmahnung bedurft habe. Zwar sei der Kläger langjährig bei der Beklagten beschäftigt und schwer auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln. Jedoch müsse insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers gegenüber der Zeugin E , das sich rufschädigend für die Beklagte auswirken könne, das Interesse der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnis überwiegen.

Das Urteil ist dem Kläger am 20. April 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 13. Mai 2005 Berufung einlegen und diese am 6. Juni 2005 begründen lassen.

Zur Begründung trägt er vor, er sei am 10. November 2003 nicht von der Zeugin S mehrfach aufgefordert worden, die Mailingsendung mit zur Postfiliale zu transportieren. Er habe zudem andere Arbeiten zu erledigen gehabt. Ein Transportwagen habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, kurz vor Dienstschluss die Mailingsendung zur Postfiliale zu transportieren. Er leide an Diabetes und einer fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung und dürfe gemäß dem ärztlichen Gutachten nicht damit betraut werden, Lasten über 5 kg über eine Entfernung von mehr als 1000 m zu tragen. Eine solche Entfernung bestehe zwischen dem Hotel und der Postfiliale. Die Zeugin E habe die Unwahrheit gesagt. Als sie am 7. Dezember 2004 zur Vernehmung vor dem Arbeitsgericht Köln erschienen sei, habe er festgestellt, dass es sich um eine Prostituierte handle, die er zusammen mit dem Zeugen A im Cafe L kennengelernt habe und deren Liebesdienste sie gegen ein Entgelt von jeweils EUR 50,00 in seiner Wohnung in Anspruch genommen hätten. In der Folgezeit sei die Zeugin häufiger am Hotel vorbeigekommen und habe ihn immer wieder gefragt, ob er ihr nicht Hotelgäste für zu bezahlende Liebesdienste vermitteln könne. Als er dies stets strikt abgelehnt habe, habe sie ihm gedroht, sie werde ihn bei einer weiteren Weigerung bei der Hotelleitung anschwärzen.

Mit Klageerweiterung vom 4. Juli 2005 verlangt er von der Beklagten, ihm aus Annahmeverzug Lohn bis einschließlich Juni 2005 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Dezember 2004 - 14/5 Ca 13957/03 - entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1) und 2) zu erkennen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 17.000,00 brutto als Lohn für die Monate Juli 2004 bis einschließlich Juni 2005 nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz aus EUR 3.400,00 seit Klagezustellung sowie nebst 5 % Zinsen aus EUR 13.600,00 seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, auch soweit sie die Klageerweiterung betrifft.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht habe die Tatsachen zutreffend festgestellt und als Kündigungsgrund gewürdigt. Bei dem Vorbringen des Klägers, die Zeugin sei eine Prostituierte, die ihn bedrängt habe, ihr Hotelgäste für zu bezahlende Liebesdienste zu vermitteln, handle es sich um eine nachträgliche Schutzbehauptung. Der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz widerspreche sie.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben darüber, ob der Kläger der Zeugin F angeboten hat, als Prostituierte im Hotel der Beklagten zu arbeiten, oder ob die Zeugin F von sich aus Liebesdienste gegen Entgelt angeboten hat, durch Vernehmung der Zeuginnen F und M sowie des Zeugen E Zudem hat es Beweis darüber erhoben, ob der Kläger am 10. November 2003 vor den Postgängen von der stellvertretenden Empfangsleiterin Katrin S aufgefordert worden ist, einen Teil der Maling-Briefe mitzunehmen, durch Vernehmung der Zeugin Katrin S , und ob der Kläger am 16. März 2004 es abgelehnt hat, auf Anweisung der Rezeptionistin S Kleinbüromaterial aus dem Lager zu holen, durch Vernehmung der Zeuginnen K und L . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 21. Februar 2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 b, c ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Köln festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. November 2003 zum 30. Juni 2004 beendet worden ist.

Die Kündigung ist aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Der Kläger war bei Kündigungsausspruch weit länger als 6 Monate bei der Beklagten beschäftigt (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als die unter § 23 Abs. 1 KSchG für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes festgelegte Mindestzahl von Beschäftigten. Der Kläger hat auch binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben (§ 4 S. 1 KSchG).

a. Die wiederholte unberechtigte Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung ist an sich als Grund für eine ordentliche Kündigung geeignet (vgl. KR-Etzel, 6. Aufl., § 1 KSchG Rdn. 433 ff. m.w.N.).

aa. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln festgestellt, dass der Kläger am 10. November 2003 unberechtigt eine Arbeitsanweisung nicht befolgt hat.

Die Beklagte war aufgrund ihres Direktionsrechts befugt, das Aufgabengebiet des Klägers als Wagenmeister/Hoteldiener durch Anweisung von Juli 2002 dahin festzulegen, dass er ausgehende Sendungen zur Postfiliale zu bringen habe. Ob dies zuvor zu seinem Aufgabengebiet gehört hatte, kann dahinstehen. Allein der Umstand, dass er in der Vergangenheit bestimmte Arbeiten nicht verrichtet hatte, führte nicht dazu, dass die für einen Hoteldiener typischen Botengänge zu auswärtigen Stellen nicht mehr im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden konnten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger bei drei Postgängen am 10. November 2003 das aus 107 Briefen bestehende Kundenmailing trotz entsprechender Anweisung der Zeugin S nicht mitgenommen hat.

Die Zeugin S , die als stellvertretende Empfangsleiterin dem Kläger gegenüber weisungsbefugt war, hat bekundet, der Kläger habe trotz ihrer entsprechenden Anweisung bei allen 3 Postgängen am 10. November 2003 keinen einzigen Brief aus dem Kundenmailing mitgenommen. Er habe andere Sendungen zur Post gebracht, die ein leichtes Gewicht gehabt hätten. Es habe sich um Pakete gehandelt, die sie selbst gepackt habe. Aus dem Grund hätte der Kläger bei jedem Postgang zumindest einen Teil der Briefe aus dem Kundenmailing mitnehmen können. Zudem hätte er eine kleine Karre aus Stahlrohr für den Transport benutzen können. Vor dem dritten Postgang habe der Kläger einen Auszubildenden gebeten, mit ihm zusammen die Mailingbriefe zur Postfiliale zu bringen. Da der Auszubildende aber zur Entgegennahme von Telefonanrufen benötigt worden sei, habe sie dies untersagt. Nach dem dritten Postgang habe der Kläger eine erneute Aufforderung, die Mailingbriefe zur Post zu bringen, mit dem Hinweis abgelehnt, er habe Feierabend. Schließlich habe der Auszubildende die Briefe zur Post gebracht, die an diesem Tag wegen der bereits erfolgten Frankierung hätten aufgegeben werden müssen.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S bestehen nicht. Die Zeugin hat überzeugend bekundet, dass sie sich an den Vorgang, der sich über den ganzen Tag erstreckte, noch im Einzelnen erinnern kann. Es ist nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten eines ihr unterstellten Beschäftigten für sie von außergewöhnlicher Tragweite war, und sich daher stärker einprägte als eine einmal erklärte Verweigerung eines Botendienstes, wie sie am 16. März 2004 erfolgte. Die Aussage wird auch durch die Bekundungen der Zeugin R bei ihrer Vernehmung durch das Arbeitsgericht Köln am 7. Dezember 2004 bestätigt. Sie hat bekundet, die Zeugin S habe ihr berichtet, sie habe den ihr unterstellten Kläger im Laufe des Tages zweimal vergebens gebeten, einen Teil der Mailingbriefe mitzunehmen. Die Zeugin S hat ferner bestätigt, dass der Kläger eine kleine Karre für den Transport hätte benutzen können und dass schließlich ein Auszubildender die Mailingbriefe zur Post gebracht hat.

Der Kläger war gesundheitlich in der Lage, bei jedem der drei Postgänge zumindest einen Teil der Mailingbriefe mitzunehmen. Er hätte auch mit einem vierten Postgang die Mailingbriefe zur Post bringen können, so dass ein Einsatz des für andere Arbeiten eingeteilten Auszubildenden entbehrlich gewesen wäre.

Der Kläger leidet ausweislich des in dem Verfahren 14 Ca 1424/03 Arbeitsgericht Köln eingeholten ärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. E an einem Bandscheidenvorfall mit beginnendem neurologischen Defizit. Er darf daher keine Lasten von mehr als 10 kg tragen und heben und sollte auch keine Lasten von mehr als 5 kg über eine Entfernung von mehr als 1000 Meter tragen.

Aus der Aussage der Zeugin S ergibt sich, dass der Kläger bei keinem der Postgänge die Belastbarkeitsgrenze hätte überschreiten müssen, wenn er ihrer Arbeitsaufforderung nachgekommen wäre. Er war bei keinem der Postgänge durch andere Sendungen so ausgelastet, dass die Belastbarkeitsgrenze auch ohne die Mailingbriefe bereits erreicht war. Der Kläger war ferner ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er bei jedem Postgang nur einen Teil der Mailingbriefe mitzunehmen brauche. Schon von daher kann das Gesamtgewicht der Mailingsendung, das nach Aussage der Zeugin R etwas über 8 kg lag, nicht für die Arbeitsverweigerung des Klägers entscheidend gewesen sein. Es kommt hinzu, dass ein kleiner Stahlrohrwagen, vergleichbar einem kleinem Einkaufswagen (Trolley), für den Transport zur Verfügung stand. Dass dem Kläger dies bekannt war, zeigt seine Erklärung während der Vernehmung der Zeugin S , ihm sei die Benutzung zu schwierig gewesen, weil die Räder nicht breit genug seien. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass Stahlrohrwagen der gleichen Konstruktion von Hausfrauen bei ihren Markteinkäufen für den Transport von Lebensmitteln mit vergleichbarem Gewicht benutzt werden und dabei auch Bordsteinkanten und Unebenheiten überwunden werden müssen.

bb. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln auch festgestellt, dass der Kläger bereits zuvor am 14. Oktober 2002, 15. Oktober 2002 und 17. Oktober 2002 die Erledigung von ihm übertragenen Aufgaben unberechtigt verweigert hatte. Er war Aufforderungen nicht nachgekommen, von ihm geschuldete Tätigkeiten zu verrichten, und zwar Glastische in der Hotelhalle zu säubern, Kopierpapier aus dem Lager zu holen und eine Papiertonne zu leeren. Seine gesundheitlichen Einschränkungen hinderten ihn nicht, diese Arbeiten zu verrichten. Das Arbeitsgericht Köln hat bereits darauf hingewiesen, dass er für den Transport des Kohlepapiers einen Transportwagen hätte benutzen können. In den drei Abmahnungsschreiben vom 25. Oktober 2002 und vom 29. Oktober 2002 ist der Kläger auch unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass bei erneutem Fehlverhalten eine Kündigung erfolgen werde.

Nach alledem ist bereits die erneute Arbeitsverweigerung am 10. November 2003 an sich geeignet, die ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

b. Zudem ist die Aufforderung des Klägers an die Zeugin F , im Hotel der Beklagten der Prostitution nachzugehen, als Grund für eine ordentliche Kündigung an sich geeignet.

Die Beklagte braucht nicht hinzunehmen, dass ein bei ihr Beschäftigter eine andere Person veranlasst, in dem Hotel der Prostitution nachzugehen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln darauf hingewiesen, dass sich daraus eine erhebliche Geschäftsschädigung für die Beklagte ergeben kann. Solche Aktivitäten werfen nicht nur ein schlechtes Licht auf den betreffenden Beschäftigten, sondern auch auf den Hotelbetreiber. Ein einschlägiger Ruf kann Gäste davon abhalten, in dem Hotel zu übernachten.

Besonders rufschädigend muss es sein, wenn bekannt wird, dass sogar unbescholtene Personen von Beschäftigten dazu verleitet werden, in dem Hotel der Prostitution nachzugehen. Es drängt sich der Schluss auf, dass aus geschäftlichem Interesse die Prostitution in dem Hotel besonders gefördert wird.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger im September/Oktober 2004 die Zeugin F beharrlich dazu verleiten wollte, in dem Hotel als Prostituierte zu arbeiten.

Die Zeugin F hat auch bei der wiederholten Vernehmung durch das Berufungsgericht bestätigt, dass der Kläger mit einem entsprechenden Ansinnen an sie herangetreten ist und auch dann nicht abgelassen hat, als sie nicht darauf einging. Die Vorfälle haben sich nach ihrer Aussage Ende 2003 über einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten erstreckt. Die Aussage ist glaubhaft. In den entscheidenden Punkten, d.h. (a) wie es zum Zusammentreffen mit dem Kläger gekommen ist, (b) was für sie Anlass war, dem Kläger ihre Rufnummer zu geben, (c) welche seriöse Tätigkeit der Kläger ihr anbot, bevor sie das Hotel aufsuchte (Betreuung der Kinder von Hotelgästen), (d) welche Räumlichkeiten er ihr dort zeigte, und (e) dass sie ihm nie Anlass gegeben hatte, ihr eine Tätigkeit als Prostituierte anzubieten und dementsprechend umgehend das Hotel verließ, stimmen die beiden Aussagen der Zeugin überein. Dagegen stellen ihre Bekundungen darüber, wie sie das Ansinnen des Klägers in der Tiefgarage des Hotels ablehnte, d. h. ob sie es zunächst zum Schein zustimmend beantwortete, um aus dieser für sie nicht überschaubaren Situation herauszukommen (erstinstanzliche Aussage), oder ob sie sofort sein Ansinnen zurückwies (Aussage vor dem Berufungsgericht), eine bloße Erläuterung zu ihrer ablehnenden Erklärung dar, die bei der Gesamtbewertung der Aussage kein entscheidendes Gewicht haben kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen der erstinstanzlichen Aussage und der vor dem Berufungsgericht ein Zeitraum von mehr als einem Jahr lag, was sich gerade bei solchen Erläuterungen auswirken kann. Die Zeugin hat im Übrigen detailreich die Vorfälle beschrieben und blieb auch bei Vorhalten stets sicher. Dies gilt auch für die Schilderung über die anschließenden telefonischen Anrufe des Klägers, in denen er versuchte, die Zeugin doch noch als Prostituierte anzuwerben, und über die Unterrichtung der Hotelleitung durch ihre Schwester.

Bestätigt wird die Aussage der Zeugin über die telefonischen Anrufe des Klägers und über die Unterrichtung der Hotelleitung durch die Bekundungen ihrer Schwester, der Zeugin M . Sie hat überzeugend geschildert, wie sie bei Besuchen die telefonischen Anrufe des Klägers mitbekam und schließlich von der Zeugin F erfuhr, wer aus welchem Grund andauernd anrief. Sie hat auch bestätigt, dass es ihr Vorschlag war, die Hotelleitung über das Verhalten des Klägers zu informieren, und dass sie zunächst alleine das Hotel zu diesem Zweck aufsuchte. Der Aussage der Zeugin M kommt ferner besonderes Gewicht zu, soweit es um die Unbescholtenheit der Zeugin F geht. Sie hat geschildert, dass sie zu ihrer Schwester auch im damaligen Zeitraum ein sehr enges Verhältnis hatte, dass sich ihre Schwester bei Geldsorgen an sie hätte wenden können, und dass ihre Schwester ihr mit Sicherheit nachträglich erzählt hätte, wenn sie aus der Not heraus als Prostituierte gearbeitet hätte.

Die Aussage des Zeugen A und auch die Erklärungen des Klägers bei seiner Anhörung sind nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Aussagen der Zeuginnen F und M zu erschüttern. Mit ihrem Versuch, die Zeugin F als Prostituierte darzustellen, die zu ihnen in einem einschlägig bekannten K Cafe den Kontakt gesucht habe, die mit ihnen gegen Entgelt geschlechtlich verkehrt habe, und die sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Berufungsgericht gelogen habe, sind sie gescheitert. Die Aussage des Zeugen A ist in einem wesentlichen Punkt so unglaubhaft, dass darunter die Stichhaltigkeit der ganzen Aussage leidet. Dabei geht es nicht um die Schilderung über das Zusammentreffen mit der Zeugin F , sondern um seine Bekundung, der Kläger habe ihn nicht sofort nach der Aussage der Zeugin vor dem Arbeitsgericht Köln am 7. Dezember 2004 unterrichtet. Vielmehr habe er erstmals nach Erhalt der Zeugenladung des Berufungsgerichts, also mehr als ein Jahr später, mit dem Kläger darüber gesprochen. Zu berücksichtigen ist, dass er nach eigenen Angaben mit dem Kläger befreundet ist und ihn ein- bis zweimal pro Woche trifft. Es ist völlig unglaubwürdig, dass der Kläger, der die Zeugin F erst bei der Vernehmung vor dem Arbeitsgericht Köln am 7. Dezember 2004 wiedererkannt haben will, nicht umgehend nach diesem Termin dem Zeugen A von der angeblichen Dreistigkeit der Zeugin berichtete, mit der sie doch gemeinsam ein besonderes Erlebnis gehabt haben wollen. Wollen doch beide die Zeugin gemeinsam kennen gelernt und ihre Liebesdienste noch am selben Tag in der Wohnung des Kläger in Anspruch genommen haben! Soll doch nach ihren Angaben die Zeugin umgehend ihr Ansinnen gestellt haben, ihr die Möglichkeit zu verschaffen, im Hotel der Beklagten und - so der Zeuge A - auch im Hotel F , in dem er beschäftigt ist, Hotelgästen gegen Entgelt für Liebesdienste zur Verfügung zu stehen. In gleicher Weise unglaubwürdig ist die Erklärung des Klägers, er habe erst am 7. Dezember 2004 die Zeugin F wiedererkannt. Wenn sie ihm - wie er mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 vorgetragen hat - angedroht hatte, sie werde ihn bei der Hotelleitung anschwärzen, sofern er ihr keine Möglichkeit zur Prostitution in dem Hotel verschaffe, musste es doch nahe liegen, sofort das Vorbringen der Beklagten, er habe eine Frau mit arabischem Namen belästigt, mit der ihm bekannten Zeugin in Verbindung zu bringen, selbst wenn er sie nur unter dem Namen "F " kannte. Diese Ungereimtheiten lassen nur den Schluss zu, dass es sich bei den Schilderungen des Zeugen A und des Klägers um eine Schutzbehauptung handelt. Dies wiederum spricht dann zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin F

c. Auch bei Abwägung der beiderseitigen Interessen war die Beklagte berechtigt, wegen jeder der beiden Vertragsverletzungen das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.

Zwar war der Kläger bereits seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Er war bei Ausspruch der Kündigung 56 Jahre alt. Unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten gesundheitlichen Leistungsfähigkeit muss er mit längerer Arbeitslosigkeit und den sich daraus ergebenden sozialen Folgen rechnen.

Jedoch braucht die Beklagte es nicht mehr hinzunehmen, einen Hoteldiener zu beschäftigen, der ihm erteilte Arbeitsanweisungen nicht befolgt. Sie hat mit dem Kläger in der Vergangenheit Nachsicht geübt, als sie ihm eine Tätigkeit als Lobby-Greeter anbot. Nachdem er diese Tätigkeit abgelehnt hatte, verblieb nur eine Beschäftigung als Wagenmeister/Hoteldiener mit allen zu diesem Bereich gehörenden Tätigkeiten. Über deren Umfang hatte sie ihn im Juli 2002 im Einzelnen unterrichtet. Dennoch meinte der Kläger in der Folgezeit immer wieder, sich Arbeitsanweisungen widersetzen zu können. Wie beharrlich der Kläger dabei ist, zeigt sich insbesondere auch darin, dass er noch während des Streits über die Berechtigung der Kündigung vom 25. November 2003 am 16. März 2004 erneut unberechtigt Arbeitsanweisungen nicht nachkam. Die Zeuginnen S und R haben übereinstimmend bekundet, der in einer Aktennotiz vom 16. März 2004 (Hülle nach Bl. 266 d. A.) beschriebene Vorfall habe sich so abgespielt, da sie ansonsten den Vermerk nicht unterschrieben hätten. Danach hat er die Aufforderung, Kleinbüromaterial aus dem Lager zu holen und dabei einen Transportwagen benutzen, provokativ mit dem Bemerken abgelehnt: "Da müsste ich mich ja bücken!" Zudem soll er sich nach dem Vorbringen der Beklagten an diesem Tag geweigert haben, ein Zimmer zu verschließen, in dem sich ein Gepäckstück eines Gastes befunden habe. Mit einem solchen Arbeitnehmer kann ein Arbeitgeber nicht mehr sicher die Arbeitsausführung planen. Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, für alle Arbeiten, die dem Kläger nicht gefallen, eine Ersatzkraft zur Verfügung zu halten. Dem Kläger musste schon aufgrund der Abmahnungen klar sein, wozu sein Verhalten führen konnte. Wenn ihn darüber hinaus sogar der noch anhängige Kündigungsschutzprozess nicht davon abgehalten hat, wiederum die Arbeit zu verweigern, hat er den Verlust seines Arbeitsplatzes sich selbst zuzuschreiben.

Die Beklagte braucht auch nicht hinzunehmen, dass der Kläger ihren Hotelbetrieb in den Ruf bringt, es würden unbescholtene Frauen aus geschäftlichem Interesse zur Prostitution angeworben. Damit wird ihr Hotelbetrieb in ein Licht gestellt, dass Gäste davon abhalten kann, in dem Hotel zu übernachten. Dem Kläger war dies bekannt. Er hat sich in dem Kündigungsschutzprozess nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, die Beklagte dulde ein solches Verhalten. Besonders schwerwiegend ist auch die Beharrlichkeit, mit der er weiter sein Ziel verfolgte, die Zeugin F doch noch zu überreden. Dass er dabei gewinnsüchtig handelte, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin F vor dem Arbeitsgericht Köln, der Kläger habe erklärt, er verdiene Geld, wenn er Prostituierte arbeiten lasse.

Die Interessenabwägung muss erst recht zu Lasten des Klägers ausgehen, wenn beide verhaltensbedingten Gründe bei der Interessenabwägung gemeinsam berücksichtigt werden. Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus den Kläger zu beschäftigen, der Arbeitsanweisungen nicht befolgt und ihre geschäftlichen Interesse erheblich gefährdet, indem er ihren Hotelbetrieb in Verruf bringt.

2. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die Kündigung vom 25. November 2003 zum 30. Juni 2004 beendet worden ist, kommt es auf die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten Kündigung vom 29. März 2004 zum 31. Oktober 2004 nicht mehr an.

3. Ansprüche aus Annahmeverzug stehen dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht zu, da das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2004 rechtswirksam aufgelöst worden ist.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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