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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 1039/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
Werden mit einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Versorgungszusage die betrieblichen Versorgungsrichtlinien erörtert, die u. a. eine Wartezeitregelung (Mindestdienstzeit) enthalten und hinsichtlich der Unverfallbarkeitsbestimmungen auf die gesetzlichen Vorschriften verweisen, und wird dabei von dem Arbeitgeber erklärt, nach fünfjähriger Tätigkeit habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, so wird damit keine von den Versorgungsrichtlinien abweichende Versorgungszusage erteilt.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2007 - 11 Ca 4139/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung hat.

Der Kläger, geboren am 19. August 1942, war bei der Beklagten vom 12. Mai 1997 bis zum 31. März 2005 als Heizungsbauer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde unter dem 9. Mai 1997 abgeschlossen (Bl. 115 - 120 d. A.), der durch Arbeitsvertrag vom 25. November 2003 abgeändert wurde (Bl. 122 - 123 d. A.). Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten.

Bei der Beklagten besteht eine Regelung über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsordnung vom 18. Dezember 1996). Danach erwirbt jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter mit Vollendung des 25. Lebensjahres eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen. Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind u. a. Mitarbeiter ausgeschlossen, die bei Eintritt in das Unternehmen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Weiter heißt es:

§ 2 Versorgungsfall

1. Als Eintritt des Versorgungsfalles gilt das Ausscheiden des Berechtigten aus dem Unternehmen

a) nach Erreichen der Altersgrenze (§ 7)

b) unter Inanspruchnahme des vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes (§ 8),

c) infolge von Erwerbsunfähigkeit (§ 9),

d) durch Tod (§ 10).

Ein Ausscheiden aus anderen Gründen gilt nicht als Eintritt des Versorgungsfalles...

§ 4 Leistungsvoraussetzungen

1. Sofern diese Versorgungsordnung nichts anderes bestimmt, werden Versorgungsleistungen nur gewährt, wenn der Berechtigte

a) bei Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 5) von mindestens 4 Jahren (Wartezeit) bei dem Unternehmen abgeleistet hat

b) und die bei den einzelnen Leistungsarten vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat.

2. Vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Berechtigte erhalten Versorgungsleistungen nach Maßgabe von § 14 dieser Versorgungsordnung...

§ 7 Altersrente

Altersrente wird den Berechtigten gewährt, die die Altersgrenze erreicht haben und aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden sind. Altersgrenze ist bei Männern und Frauen das vollendete 65. Lebensjahr.

§ 8 Vorgezogene Altersrente

1. Berechtigte, die vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Unternehmen ausscheiden und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe beziehen, haben für die Zeit des Bezuges dieses Altersruhegeldes Anspruch auf vorgezogene Altersrente.

2. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird es auf einen Teilbetrag beschränkt, so wird auch die Zahlung der vorgezogenen Altersrente wieder eingestellt.

§ 11 Höhe der Altersrente, der vorgezogenen Altersrente und der Invalidenrente

1. Als Altersrente erhält der Berechtigte monatlich DM 500,00....

§ 14

1. Auch vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Berechtigte behalten ihre Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern und soweit es die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen.

2. Die Renten werden jedoch erst vom Eintritt des Versorgungsfalles an gezahlt, sofern die besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger trotz seines vorzeitigen Ausscheidens bei der Beklagten ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Vollendung des 65. Lebensjahres am 19. August 2007 zusteht.

Während der Kläger behauptet hat, bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 9. Mai 1997 sei ihm von der Beklagten zugesagt worden, ihm stehe nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu, bestreitet die Beklagte, dass dem Kläger bei seiner Einstellung eine von der Versorgungsordnung abweichende Zusage erteilt worden ist. Zudem behauptet der Kläger, am 9. Mai 2007 sei zwischen ihm und der Beklagten eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung geschlossen worden. Der Beklagtenvertreter habe die Vereinbarung an sich genommen, ohne ihm eine Abschrift zu überlassen.

Mit der vorliegenden Klage, die am 24. Mai 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt der Kläger Einsicht in die nach seiner Behauptung am 9. Mai 2007 getroffene Vereinbarung über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte habe seiner früheren Prozessbevollmächtigten zwar Einsicht in seine Personalakte gewährt. Darin habe sich aber die Vereinbarung nicht befunden.

Zudem begehrt er Feststellung, dass er gegenüber der Beklagten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf Gewährung einer monatlichen Altersrente in Höhe von EUR 255,65 ab September 2007 erworben hat.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 27. März 2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben, da sich die Unverfallbarkeit gemäß § 14 der Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des BetrAVG richte. Auch eine etwaige Erklärung der Beklagten bei der Einstellung des Klägers, er habe eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit, stelle den Kläger nicht günstiger, solange nicht von einer Unverfallbarkeit die Rede gewesen sei. Ein Anspruch auf Einsicht in eine am 9. Mai 1997 erstellte Vertragsunterlage habe der Kläger nicht, da seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit seinem Ausscheiden verfallen sei.

Ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils an den Kläger ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erklärt, erst mit der Ladung zur Verhandlung vor das Berufungsgerichts habe sie am 9. November 2007 eine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils erhalten.

Die Berufung des Klägers ist am 27. August 2007 bei dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt worden und am 27. September 2007 begründet worden.

Der Kläger trägt schriftsätzlich vor, er habe den Arbeitsvertrag mit der Beklagten angesichts des niedrigen Stundenlohns von DM 15,00 im Jahr 1997 nur abgeschlossen, weil ihm bei der Einstellung eine - uneingeschränkte - Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit zugesagt worden sei. Die Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in ihren Diensten stehen müsse, um in den Genuss der betrieblichen Altersversorgung zu gelangen. Die gleiche Zusage habe die Beklagte den Arbeitnehmern G und E erteilt. Bei der Einstellung sei eine entsprechende Regelung auch gesondert schriftlich vereinbart worden. Eine Abschrift sei ihm trotz wiederholter Aufforderungen nicht ausgehändigt worden. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien ihm keine Unterlagen über die betriebliche Altersversorgung übergeben worden. Erst im April 2006 habe die Beklagte ihm die Versorgungsordnung vom 18. Dezember 1996 zugeleitet und danach bestritten, dass eine gesonderte Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung getroffen worden sei.

Er ist der Ansicht, ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung müsse aber auch dann bejaht werden, wenn allein auf die Versorgungsordnung abgestellt werde. Sie sei hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen unklar, was zu Lasten der Beklagten gehen müsse. Zudem verstoße die Versorgungsregelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit darin Arbeitnehmer, die nach erbrachter Wartezeit aber vor Eintritt des Versorgungsfalls ausschieden, schlechter gestellt würden als Arbeitnehmer, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bei der Beklagten verblieben seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erklärt worden sei. Wären ihm die Auswirkungen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung bekannt gewesen, so hätte er eine aussichtsreiche Kündigungsschutzklage erhoben.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2008 ist der Kläger persönlich zur Sachverhaltsaufklärung von dem Berufungsgericht angehört worden. Der Kläger hat dabei erklärt, er habe am 9. Mai 1997 den Arbeitsvertrag und eine Erstunterweisung in Arbeitssicherheit unterzeichnet. Er habe damals eine Ausfertigung des schriftlichen Arbeitsvertrages erhalten. Zudem habe er an diesem Tag ein Formular unterschrieben, das die Versicherung (betriebliche Altersversorgung) betroffen habe. Damals habe ihm die Versorgungsordnung vom 18. Dezember 1996 vorgelegen, die er auch durchgelesen habe. Er habe einzelne Fragen zu den Regelungen in der Versorgungsordnung gestellt, so zum Ausschluss von Mitarbeitern, die bei ihrem Eintritt in das Unternehmen bereits das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Das Gespräch habe im Büro des Mitarbeiters S stattgefunden, der ihm auf mehrmalige Nachfrage wiederholt erklärt habe, wenn er fünf Jahren ununterbrochen bei der Beklagten arbeite, habe er Anspruch auf die Versicherung (betriebliche Altersversorgung). Er habe zunächst weder eine Abschrift der Erklärung zur betrieblichen Altersversorgung noch der Versorgungsordnung erhalten. Auch sei ihm keine Auskunft erteilt worden. Seitens der Beklagten sei immer wieder erklärt worden, wenn er 65 Jahre alt sei oder bei der Beklagten ausscheide, werde sie ihm die Unterlagen überlassen. Erst mehrere Jahre nach der Einstellung habe er die Versorgungsordnung erhalten, der er als Laie aber nicht entnommen habe, dass er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bei der Beklagten beschäftigt bleiben müsse, um Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung zu erlangen. Auch mit seinen Arbeitskollegen sei in gleicher Weise verfahren worden. Sie hätten ebenfalls keine Abschrift der mit ihnen gesondert getroffenen Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung erhalten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 27. März 2007 - 11 Ca 4139/06 -

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht in eine am 9. Mai 1997 zwischen ihm und der Beklagten zusätzlich zur Versorgungsordnung vom 18. Dezember 1996 geschlossenen Vereinbarung über die von der Beklagten ihm zugesagte betriebliche Altersversorgung zu gestatten,

2. festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf Altersrente in Höhe von EUR 255,65 monatlich, beginnend ab September 2007 und zu zahlen jeweils am Monatsletzten, erworben hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für bereits unzulässig, weil der Kläger in der Berufungsschrift beantragt habe, das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und "die Klage abzuweisen". Daran sei er gebunden, auch wenn er in der Berufungsbegründung seine erstinstanzlichen Anträge wiederholt habe. Im Übrigen habe sich der Kläger nicht hinreichend mit den Urteilsgründen auseinandergesetzt.

Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Dem Kläger sei bei der Einstellung keine "uneingeschränkte Anwartschaft" auf betriebliche Altersversorgung zugesagt worden. Eine solche Zusage habe der Kläger ohnehin erst im Berufungsverfahren behauptet, nachdem die Relevanz im erstinstanzlichen Urteil aufgezeigt worden sei. Auch den Arbeitnehmern G und E sei keine "uneingeschränkte Anwartschaft" auf betriebliche Altersversorgung zugesagt worden. Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung sei nicht getroffen worden. Wohl habe die Beklagte zwei Jahre nach Erlass der Versorgungsordnung die Arbeitnehmer aus steuerlichen Gründen gebeten, die Kenntnisnahme der Versorgungsordnung in einer Namensliste zu bestätigen. Die für die Niederlassung Köln gefertigte Liste existiere nicht mehr. Der Kläger behaupte ins Blaue hinein, um die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises zu erreichen.

Maßgeblich sei allein die Versorgungsordnung vom 18. Dezember 1996. Nach dieser seien die gesetzlichen Bestimmungen des BetrAVG für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft maßgebend. Die Regelungen in der Versorgungsordnung seien auch insoweit klar und eindeutig.

Unerheblich sei, was den Kläger zum Abschluss des Arbeitsvertrages bewogen habe. Das Begehren des Klägers sei auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Mangels Nachweis über die Zustellung des Urteils an den Kläger ist davon auszugehen, dass sie innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG eingelegt und begründet worden ist.

Der in der Berufungsschrift angekündigte Antrag "auf Aufhebung" des erstinstanzlichen Urteils und "Klageabweisung" führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Aus der Berufungsschrift ergab sich, dass der Kläger eine Nachprüfung des für ihn nachteiligen erstinstanzlichen Urteils erreichen wollte (vgl. dazu: Zöller-Gummer/Hessler, ZPO, 26. Aufl., § 519 Rdn. 1). Welche Abänderung er erreichen wollte, musste er gemäß § 513 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO erst in der Berufungsbegründung angeben. Dies ist geschehen.

II. Die Berufung ist aber nicht begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente nach Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 19. August 2007 zu.

Dem Kläger stand eine Versorgungsanwartschaft zu, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2005 erloschen ist. Sie ist weder gesetzlich noch vertraglich unverfallbar geworden.

a.) Nach § 30 f BetrAVG bleibt bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt entweder mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Anwartschaft bleibt auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist.

Nach keiner dieser Regelungen war die seit dem 12. Mai 1997 bestehende Versorgungsanwartschaft beim Ausscheiden am 31. März 2005 bereits gesetzlich unverfallbar geworden.

b.) Die Versorgungsanwartschaft des Klägers war auch nicht aufgrund der bei der Einstellung des Klägers erfolgten Versorgungszusage vertraglich unverfallbar geworden.

aa.) In der dem Kläger bei der Einstellung vorgelegten Versorgungsordnung vom 18. Dezember 1996 ist ausdrücklich unter Ziffer 14 bestimmt worden, dass vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Berechtigte ihre Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nur behalten, "sofern und soweit es die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen".

Die gesetzliche Regelung im Jahr 1997 war wie sie in der Überleitungsvorschrift (§ 30 f BetrAVG) angegeben wird: zehnjähriger Bestand der Versorgungszusage oder mindestens zwölfjährige Betriebszugehörigkeit und dreijähriger Bestand der Versorgungszusage.

bb.) Diese Regelung ist nicht nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Zwar handelt es sich bei der Versorgungsordnung um allgemeine vorformulierte Vertragsbedingungen, auf welche die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Schuldrechtsreformgesetzes anwendbar sind. Das neue Recht gilt für Dauerschuldverhältnisse ab dem 1. Januar 2003.

Jedoch besteht nach der Versorgungsordnung keine Unklarheit über die Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit. Insbesondere wird aus ihr deutlich, dass sie nicht mit der unter § 4 geregelten Wartezeit identisch ist.

Wie in Versorgungszusagen üblich werden in der Versorgungsordnung vom 18. Dezember 1996 zunächst der Kreis der Versorgungsberechtigten, die Versorgungsfälle und die Leistungsvoraussetzungen beschrieben. Dabei wird auch erkennbar, dass die Wartezeit von fünf Jahren nach § 4 Ziff. 1 a der Versorgungsordnung eine zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Betriebsrente ist. Nach dem klaren Wortlaut muss einer der genannten Versorgungsfälle eingetreten sein. Des weiteren müssen die bei den einzelnen Leistungsarten vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zudem wird im direkten Anschluss an die Wartezeitregelung (§ 4 Ziff. 1 a der Versorgungsordnung) ausdrücklich unter § 4 Ziff. 2 darauf hingewiesen, dass für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer unter § 14 eine Sonderregelung getroffen ist.

Unter § 14 erfolgt - wie bereits ausgeführt - der Hinweis auf die gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmungen.

cc.) Die Beklagte hat dem Kläger keine von der Versorgungsordnung abweichende Versorgungszusage dahin erteilt, dass die Anwartschaft bereits mit dem Ablauf der Wartezeit unverfallbar war.

Nach der Anhörung des Klägers zur Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2008 steht fest, dass der Kläger bei der Einstellung die Versorgungsordnung zur Kenntnis genommen hat und auch einzelne Fragen zu dem Inhalt gestellt hat, u. a. zu dem Ausschluss von älteren Mitarbeitern. Soweit dabei erörtert worden ist, dass "nach fünfjähriger ununterbrochener Tätigkeit ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung" bestehe, war damit nur eine Anspruchsvoraussetzung aufgegriffen worden, und zwar die Wartezeitregelung. Da der Kläger nach eigenem Bekunden die Versorgungsregelung durchgelesen hatte, durfte der Bevollmächtigte der Beklagten davon ausgehen, dass dies für den Kläger erkennbar war. Wie bereits ausgeführt ist in § 4 der Versorgungsordnung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass mehrere Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen gelten und dass insbesondere für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer eine Sonderregelung zur Anwendung kommt.

Im Übrigen muss auch einem Arbeitnehmer, der nur über laienhafte Kenntnisse hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung verfügt, klar sein, dass sich der Inhalt einer 9-seitigen Versorgungsordnung mit 27 Paragraphen nicht auf eine in einem Satz zusammenfassbare Zusage ("...nach fünfjähriger ununterbrochener Tätigkeit Anspruch auf betriebliche Altersversorgung") reduzieren lässt, zumal in der Erklärung nicht einmal die Versorgungsfälle und die Höhe der Betriebsrente erwähnt werden.

Angesichts der klaren und eindeutigen Regelungen in der Versorgungsordnung bestand auch keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über den Inhalt der Versorgungszusage zusätzlich mündlich oder schriftlich im Einzelnen aufzuklären. Eine solche Verpflichtung ist nur zu bejahen, wenn die Versorgungsregelung zu Zweifeln Anlass gibt und nicht in sich klar und verständlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 1973 - 3 AZR 405/72 -).

Die Geltung der bei der Einstellung vorgelegten Versorgungsordnung vom 18. Dezember 1996 war nicht davon abhängig, dass dem Kläger sofort und nicht erst mehrere Jahre später ein Abdruck zum Verbleib ausgehändigt wurde. Besondere Formvorschriften für die Erteilung einer Versorgungszusage bestehen ohnehin nicht.

Da sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht schlüssig ergibt, dass ihm vertraglich eine nach 5-jähriger Dienstzeit unverfallbare Anwartschaft zugesagt worden war, waren die von ihm benannten Zeugen, mit denen die Beklagte in gleicher Weise verfahren sein soll, nicht zu vernehmen.

c.) Mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann nicht begründet werden, dass dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente zusteht. Der Gesetzgeber selbst hat im BetrAVG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Versorgungszusagen von vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmern unverfallbar sind. Dabei hat er nicht darauf abgestellt, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet hat und aus welchem Grund dies erfolgt ist. Mithin besteht ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die bis zum Versorgungsfall im Arbeitsverhältnis gestanden haben, und Arbeitnehmern, die vorzeitig ausgeschieden sind.

2.) Die Klage auf Gewährung von Einsicht in eine angeblich am 9. Mai 1997 zusätzlich schriftlich getroffene Versorgungsvereinbarung ist ebenfalls unbegründet.

Sie zielt ersichtlich darauf ab, sich unzulässige prozessuale Vorteile zu verschaffen. Da der Kläger keine genauen Angaben über den Inhalt der angeblichen Vereinbarung machen kann, wird mit der Klage die Absicht verfolgt, auszuforschen, ob die Beklagte nicht doch eine günstigere Zusage erteilt hat oder den Kläger fehlerhaft belehrt hat, um daraus Ansprüche herleiten zu können (vgl. dazu: Palandt-Sprau, BGB, 62. Aufl., § 810 BGB Rdn. 2 m.w.N.).

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.

Ende der Entscheidung

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