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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 1134/08
Rechtsgebiete: TV ATZ


Vorschriften:

TV ATZ § 2 Abs. 1
Es entspricht billigem Ermessen nach § 2 Abs. 1 TV ATZ, wenn ein Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr grundsätzlich nur dann Altersteilzeit vereinbart, wenn ein abzubauender Stellenüberhang besteht, oder wenn eine kostenneutrale Wiederbesetzung der Stelle für die Dauer der Freistellung möglich ist, oder wenn der Arbeitnehmer 37 Jahre im Dienst des Arbeitgebers gestanden hat oder wenn nachweislich aus gesundheitlichen Gründen Altersteilzeit angezeigt ist.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2008 - 1 Ca 372/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

Der Kläger, geboren am 30. Januar 1953, ist seit dem 1. Juni 1986 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt und seit diesem Zeitpunkt in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Kliniken " tätig. Er wurde dort zunächst in der Personalabteilung und ab Anfang 1987 in der Rechtsabteilung eingesetzt.

Als die Beklagte im Jahr 2004 die eigenbetriebsähnliche Einrichtung in die Kliniken gGmbH umwandelte, widersprach er einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB. Die Beklagte schloss daraufhin einen Personalgestellungsvertrag mit der Kliniken gGmbH, wonach die Beklagte der neu gegründeten Gesellschaft den Kläger mit seinem Einverständnis zur Dienstleistung zur Verfügung stellt.

Nach einem Konflikt mit dem Geschäftsführer der Kliniken gGmbH und der neuen Leiterin der dortigen Rechtsabteilung über eine neue Aufgabenverteilung in dieser Abteilung wird der Kläger mit seinem Einverständnis ab August 2006 im Bereich Medizincontrolling der Kliniken eingesetzt.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21. März 2005 bei der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2005 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass seine Personalangelegenheiten durch die Personalabteilung der Kliniken gGmbH verwaltet würden, wiederholte er mit einem an diese Personalstelle gerichteten Schreiben vom 18. Mai 2005 seinen Antrag und gab an, er wolle Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Februar 2008 bis zum 30. Juli 2010 und einer Freizeitphase vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2013 in Anspruch nehmen.

Auf eine schriftliche Erinnerung teilte die Personalstelle mit Schreiben vom 14. März 2006 mit, nach den Regelungen bei der Beklagten werde Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, gemäß einem Beschluss des Stadtvorstandes vom 11. Februar 2003 ein Anspruch auf Altersteilzeit bei Vorliegen folgender Voraussetzungen eingeräumt:

- bei Aufgabenwegfall und keiner Wiederbesetzung der Stelle,

- sofern eine erforderliche Wiederbesetzung der Stelle kostenneutral für die Dauer der Freistellung realisiert werden könne,

- nach 37jähriger Tätigkeit im Dienst der Stadt K ,

- aus gesundheitlichen Gründen, wenn eine Befürwortung durch den Amts- oder Vertrauensarzt erfolge.

Da das Aufgabengebiet des Klägers künftig nicht entfalle und auch die anderen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, komme der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages nicht in Betracht. Dem widersprach der Kläger in einem weiteren vorgerichtlichen Schriftwechsel.

Mit der vorliegenden Klage, die am 14. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, hat der Kläger von der Beklagten den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit den bereits im Antrag vom 18. Mai 2005 genannten Arbeits- und Freizeitphasen begehrt. Zudem hat er von der Beklagten verlangt, ihm den aufgrund eines verspäteten Abschlusses des Altersteilzeitvertrages möglicherweise bei der staatlichen Rente entstehenden finanziellen Schaden zu ersetzen.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 1. August 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages bestehe nicht nach § 2 Abs. 1 TV ATZ, da die Beklagte aus sachlichen Gründen den Vertragsabschluss verweigere. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, die bei der Antragstellung im Mai 2005 für die Gewährung von Altersteilzeit bei der Beklagten gegolten hätten. Er habe nicht dargelegt, dass die Beklagte davon abweiche und daher sein Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt sei. Auch könne der Kläger keinen Schadensersatz wegen verspäteten Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsvertrages verlangen, da kein Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit bestanden habe.

Das Urteil ist dem Kläger am 5. September 2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 24. September 2009 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Dezember 2008 - am 3. Dezember 2008 begründen lassen.

Der Kläger begehrt nunmehr Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. Juli 2011 und einer Freizeitphase in der Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2015. Dazu trägt er vor, er passe den Vertragszeitraum den geänderten gesetzlichen Regelungen zum Renteneintrittsalter an.

Er meint weiterhin, über seinen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages hätte die Beklagte und nicht die Personalabteilung der Kliniken gGmbH entscheiden müssen. Er beantragt, zunächst durch das Verwaltungsgericht Köln klären zu lassen, ob die Beklagte Personalentscheidungen über die bei ihr beschäftigten und die der Kliniken gGmbH zugewiesenen Mitarbeiter dem Leiter der Personalabteilung dieser Gesellschaft übertragen dürfe.

Er bestreitet, dass die Beklagte nur gemäß einem Beschluss des Stadtvorstandes vom 11. Februar 2003 Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen hat. Im Übrigen seien seine Aufgaben, die er vor der Versetzung in den Bereich Medizincontrolling in der Rechtsabteilung erledigt habe, auf andere Mitarbeiter übertragen worden. In dem Bereich Medizincontrolling arbeite er auf einer Übersoll-Stelle. Der Beklagten entstünden auch keine Kosten durch die Altersteilzeit, da diese von der Kliniken gGmbH zu tragen seien. Im Übrigen dürfe nach den tariflichen Regelungen wegen einer finanziellen Belastung die beantragte Altersteilzeit ohnehin nicht verweigert werden.

Er behauptet, die Beklagte habe mit Angestellten in vergleichbarer Situation Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen und beantragt dazu Vernehmung von Zeugen. Er meint, die Beklagte müsse im Einzelnen darlegen, wie sie Anträge auf Altersteilzeit von Arbeitnehmern des Jahrgangs 1951 sowie der Jahrgänge 1952 bis 1954 beschieden habe.

Zu seiner Schadensersatzforderung wegen verspäteten Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages führt er aus, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht über eine Vertrauensschutzregelung für Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 bis 1954 unterrichtet. Die Beklagte habe ihm deshalb finanzielle Nachteile zu ersetzen, die sich durch das spätere Renteneintrittsalter sowie die prozentualen Abschläge bei einem vorgezogenen Rentenbezug ergäben.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 1. August 2008 - 1 Ca 372/08 -

1. die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen in Form des Blockmodells mit der Arbeitsphase in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. Juli 2011 und der Freizeitphase in der Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2015,

2. festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, ihm den aufgrund eines verspäteten Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages möglicherweise entstehenden finanziellen Schaden in Höhe der Differenz der Kürzung der Rentenansprüche des Klägers im Vergleich zu der vormals zu erwartenden Kürzung bei einem Renteneintritt mit 62 Jahren (lediglich 10,8 % Kürzung der Rentenbezüge) zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Änderung des Altersteilzeitbegehrens beinhalte eine Klageänderung, der sie nicht zustimme. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen. Die vom Kläger in der Rechtsabteilung der Kliniken gGmbH wahrgenommenen Aufgaben seien nicht weggefallen, sondern würden wegen des Konflikts mit der neuen Leiterin dieser Abteilung derzeit von anderen Beschäftigten übernommen. Soweit Mehrkosten durch die Altersteilzeit entstünden, fielen die auch mittelbar bei ihr als Gesellschafterin der Kliniken gGmbH an. Es obliege dem Kläger, die angebliche Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern, die sie bestreite, substantiiert darzulegen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteten Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsvertrages komme nicht Betracht, da der Kläger keinen Anspruch auf einen derartigen Vertragsabschluss gehabt habe. Im Übrigen habe sie den Kläger wie auch die anderen Arbeitnehmer über die Gesetzesänderung vom 20. April 2007 unterrichtet. Damals sei der Kläger zudem bereits anwaltlich vertreten gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.

Insbesondere will der Kläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer im Berufungsverfahren beseitigen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 -).

Er verfolgt den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages weiter, wobei er nur den Zeitraum, in dem Altersteilzeit bestehen soll, geändert hat. Dabei handelt es sich nicht einmal um eine Klageänderung, die im Hinblick auf die Streitbeilegung als sachdienlich nach § 533 Ziff. 1 ZPO anzusehen wäre, sondern um eine bloße Erweiterung des Klageantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen.

A. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mit dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Januar 2015 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen.

1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 2 TV ATZ.

Der TV ATZ ist zwar auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2004 i. V. m. § 3 des darin in Bezug genommenen Personalgestellungsvertrages anwendbar.

Jedoch haben nach § 2 Abs. 2 TV ATZ Anspruch auf Vertragsänderung nur Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit sie die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllen. Der Kläger hat diese Altersgrenze nicht erreicht.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu.

a. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und der zusätzlich die in § 2 Abs. 1 Buchst. b) und c) TV ATZ genannten Voraussetzungen erfüllt, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Dem Arbeitnehmer wird kein Anspruch auf Abschluss des Änderungsvertrags eingeräumt. Er hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - ).

b. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Dies unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB, wobei vieles dafür spricht, dass die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das Gericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar ist, ob der Rechtsbegriff billiges Ermessen verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - ).

c. Da die Tarifvertragsparteien in ihrer Regelung keine besonderen Umstände aufgeführt haben, die der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu berücksichtigen hat, kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit ergeben. Dringende dienstliche oder betriebliche Ablehnungsgründe i. S. v. § 2 Abs. 3 TV ATZ sind nicht erforderlich. Finanzielle Erwägungen sind nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - ).

d. Als der Kläger im Mai 2005 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages beantragte, hatte die Beklagte durch Beschluss ihres Stadtvorstandes vom 11. Februar 2003 entschieden, wegen der sich durch die Altersteilzeit ergebenden wirtschaftlichen Belastung Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 TV ATZ nur zu gewähren bei Aufgabenwegfall und fehlender Wiederbesetzung der Stelle bzw. kostenneutraler Wiederbesetzung der Stelle für die Dauer der Freistellung oder nach 37jähriger Tätigkeit in ihrem Dienst oder aus gesundheitlichen Gründen bei Befürwortung durch den Amts- oder Vertrauensarzt.

Zunächst ist festzustellen, dass generelle Richtlinien des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, zulässig sind. Sie dienen einer einheitlichen Anwendung der Tarifvorschriften und tragen dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung. Der Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind. In eine weitergehende Prüfung der bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Belange des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erst dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die im Tarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände darlegt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - ).

Die generelle Entscheidung, Verträge über Altersteilzeit mit Arbeitnehmern zwischen dem 55. und dem 59. Lebensjahr grundsätzlich nur dann abzuschließen, wenn ein abzubauender Stellenüberhang besteht, oder wenn eine kostenneutrale Wiederbesetzung der Stelle für die Dauer der Freistellung möglich ist, reicht als Ablehnungsgrund aus (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - ). Es entspricht auch billigem Ermessen, davon eine Ausnahme für die Arbeitnehmer festzulegen, die 37 Jahre und damit besonders langjährig im Dienst der Beklagten gestanden haben, oder bei denen nachweislich aus gesundheitlichen Gründen Altersteilzeit angezeigt ist. Soll doch mit der Altersteilzeit auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die beruflichen Anforderungen im Alter vor allem aufgrund einer langjährigen beruflichen Belastung ohnehin erfahrungsgemäß schlechter bewältigt werden können (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - ).

e. Der Kläger erfüllte keine dieser Anspruchsvoraussetzungen.

Die Beklagte hat dargelegt, dass für die Rechtsabteilung der Kliniken gGmbH, in der der Kläger ab 1987 tätig war, kein Aufgabenwegfall mit Stelleneinsparung beschlossen ist. Grund für den vorübergehenden Einsatz des Klägers im Bereich Medizincontrolling ist vielmehr ein Konflikt mit der neuen Leiterin dieser Rechtsabteilung. Diese Zwischenlösung soll nach der eigenen Vorstellung des Klägers durch eine Versetzung auf eine freie Stelle bei der Beklagten beendet werden.

Eine kostenneutrale Wiederbesetzung der Stelle des Klägers während der Freistellungsphase kann nicht realisiert werden. Soweit der Kläger meint, der Beklagten entstünden ohnehin keine Kosten, da aufgrund des Personalgestellungsvertrages die selbständige Kliniken gGmbH seine Personalkosten zu übernehmen bzw. zu erstatten habe, übersieht er, dass dies nur im Rahmen der vereinbarten Erstattungsregelung zu erfolgen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Erstattungsregelung auch vorsieht, dass die Beklagte abweichend von den für ihren Bereich geltenden Richtlinien Altersteilzeit Arbeitnehmern gewähren kann, deren Dienste sie der Kliniken gGmbH zur Verfügung stellt. Dagegen spricht schon, dass diese Richtlinien der Beklagten auch von der Kliniken gGmbH übernommen worden sind. Es braucht nicht ausgeführt zu werden, dass die Beklagte nicht gehalten ist, eine Kostenneutralität durch eine Kostenbeteiligung des Klägers herbeizuführen. Eine derartige Handhabung stünde im Widerspruch zu der Regelung des TV ATZ über die Höhe der Bezüge und die Aufstockungsleistungen (§§ 4, 5 TV ATZ) und wäre als Umgehung unwirksam.

Der Kläger ist auch weder seit 37 Jahren bei der Beklagten beschäftigt gewesen, noch ausweislich einer amts- oder vertrauensärztlichen Befürwortung aus gesundheitlichen Gründen auf die Altersteilzeit angewiesen.

Besondere Belange die Klägers, die eine weitergehende Prüfung der Beklagten bei ihrer Ermessensentscheidung erforderten, sind nicht ersichtlich.

Nach alledem ist nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden generellen Richtlinien der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages zu Recht abgelehnt worden ist.

3. Der Einwand des Klägers, sein Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages vom 18. Mai 2005 sei nicht von einem Vertretungsberechtigten der Beklagten abgelehnt worden, ist zum einen unzutreffend und zum anderen auch rechtlich unerheblich.

a. Die Beklagte hat dargetan, dass der Oberbürgermeister mit Verfügung vom 30. März 2005 dem Leitenden Stadtverwaltungsdirektor M K die Unterschriftsbefugnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Angestellten erteilt hat, die den städtischen Kliniken zur Dienstleistung zugewiesen sind. Bei der Übertragung der Unterschriftsbefugnis handelt es sich um die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht.

b. Zudem hat die Beklagte durch ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren konkludent das Handeln von Herrn K , soweit es rechtsgeschäftliche Folgen für sie hat, genehmigt.

c. Schließlich hätte die Ablehnung des Angebots des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages durch einen Nichtvertretungsberechtigten nicht dazu geführt, eine Annahme des Vertragsangebots des Klägers durch die Beklagte zu fingieren.

4. Da nach den generellen Richtlinien vom 11. Februar 2003 kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages bestand, kann dahinstehen, ob die Entscheidung der Beklagten, der Personengruppe mit den Geburtsjahrgängen 1952 bis 1954 ab dem 21. März 2006 generell keine Altersteilzeit mehr zu gewähren, rechtswirksam ist und diese Richtlinien ersetzt hat. Bedenken bestehen gegen einen generellen Ausschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen, der keinen Raum mehr für Einzelfallentscheidungen lässt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - ).

5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschluss des gewünschten Altersteilzeitarbeitsvertrages nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er behauptet erkennbar ins Blaue hinein, die Beklagte habe "in vergleichbaren Situationen wie bei ihm" Vereinbarungen über Altersteilzeit getroffen. Die von ihm beantragte Zeugenvernehmung und Vorlage von Personalstellenplänen durch die Beklagte sowie Vorlage der Protokolle des Gesamtpersonals zielt, unabhängig davon ob ein solcher Anspruch überhaupt bestehen kann, ersichtlich auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises ab (vgl. dazu: Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 284 Rdn. 3 m. w .N.).

B. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen verspäteten Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsvertrages besteht nicht.

Die vom Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs angeführte Vertrauensschutzregelung (Mitteilung vom 8. Mai 2007, Bl. 138 d. A.) begünstigt hinsichtlich des Renteneintrittsalters und der prozentualen Abschläge bei vorgezogenem Rentenbezug Mitarbeiter der Jahrgänge 1952 - 1953, mit denen auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtvorstandes der Beklagten vom 11. Februar 2003 Altersteilzeitarbeit ab dem 55. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 2006 vereinbart worden ist. Der Kläger erfüllte - wie ausgeführt - die in dem Beschluss vom 11. Februar 2003 festgelegten Anspruchsvoraussetzungen nicht.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen sind, soweit entscheidungserheblich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.

Ende der Entscheidung

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