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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 1316/04
Rechtsgebiete: BGB, BBesG
Vorschriften:
BGB § 315 | |
BBesG § 1 | |
BBesG § 14 |
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 9. September 2004 - 7 Ca 1962/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, das Gehalt des Klägers mit Wirkung zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004 um jeweils 1 % zu erhöhen. Der Kläger ist als außertariflicher Angestellter bei dem Beklagten seit dem 1. Mai 2001 beschäftigt. Er ist als Experte für Kommunikation tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 5./6. April 2001 haben die Parteien unter § 5 über die Vergütung bestimmt: 1. Herr F erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgrundgehalt. Das feste Jahresgrundgehalt beträgt brutto 110.000,00 DM. 2. Das feste Jahresgrundgehalt wird in zwölf gleichen Teilen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge jeweils am 15. eines Monats gezahlt. Das feste Jahresgrundgehalt vermindert sich anteilig entsprechend für Zeiten des Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses sowie für Zeiten ohne Entgeltanspruch. 3. Das feste Jahresgehalt wird einmal jährlich überprüft und regelmäßig entsprechend der prozentualen Besoldungsanpassung für Bundesbeamte erhöht... Zusätzlich wird dem Kläger eine jährliche variable Vergütung gewährt, die von der Erreichung gemeinsam festgelegter Ziele abhängig ist. Durch Nachtrag vom 20. Dezember 2001 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung des Bruttojahresgrundgehalts um 2,2 % ab 1. Januar 2002 und durch Nachtrag vom 29. Juli 2003 eine Erhöhung dieses Gehalts um 2,4 % ab 1. Juli 2003. Dies entsprach den gesetzlichen Regelungen über die Erhöhung der Dienstbezüge der Bundesbeamten. Zur Besoldung der Beamten gehören nach § 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) neben den Dienstbezügen (Grundgehalt, Leistungsbezüge, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsdienstbezüge) auch sonstige Bezüge (Anwärterbezüge, jährliche Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen). Nach § 14 BBesG wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst. Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BBVAnpG 2003/2004) wurde bestimmt, dass ab 1. April 2004 um 1,0 % und ab 1. August 2004 um weitere 1, 0 % die folgenden Dienstbezüge erhöht werden : Grundgehaltssätze, Familienzuschlag, Amtszulagen, Anwärtergrundbeträge. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (HbeglG 2004) sind für die Bundesbeamten die jährlichen Sonderzahlungen ab dem Jahr 2004 neu geregelt worden. Danach erhalten sie eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 5 % der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge. Das bisherige Urlaubsgeld ist danach entfallen. Mit der vorliegenden Klage, die am 5. Juni 2004 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen ist, verlangt der Kläger von dem Beklagten, sein Bruttogrundgehalt ab dem 1. April 2004 und ab dem 1. August 2004 um jeweils 1 % zu erhöhen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nach § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages verpflichtet, entsprechend der Regelung in dem BBVAnpG 2003/2004 sein Bruttogrundgehalt zu erhöhen. Er hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. April 2004 das monatliche Bruttogrundgehalt des Klägers um 1 % von EUR 4.904,91 auf EUR 4.953,96 zu erhöhen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. August 2004 das monatliche Bruttogrundgehalt des Klägers um weitere 1 % auf EUR 5.003,50 zu erhöhen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, nach § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sei er zu einer jährlichen Überprüfung des Gehalts verpflichtet. Dabei könne er aus begründetem Anlass davon absehen, das Bruttogrundgehalt des Klägers um die prozentuale Steigerung der Dienstbezüge der Beamten zu erhöhen. Ein solcher Anlass habe für ihn im Jahr 2004 bestanden, da der Wegfall des Urlaubsgeldes und die Absenkung der jährlichen Sonderzahlung bei den Bundesbeamten von 84 % auf 60 % trotz der prozentualen Erhöhung der Dienstbezüge zu einer tatsächlichen Verringerung der Gesamtbezüge geführt habe. Zudem hätten das Bundesministerium der Finanzen, der Bundesrechnungshof, eine Unternehmensberatung und die Mitgliederversammlung des Beklagten Kritik an der Höhe der Mitarbeiterbezüge geübt. Im Jahr 2003 seien nur die Gehälter der Mitarbeiter erhöht worden, denen er arbeitsvertraglich eine Anpassung der Gehälter zugesagt habe. Dazu habe der Kläger gehört. Für das Jahr 2004 sei er - der Beklagte - dem Prinzip der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit gefolgt. Er wolle eine schrittweise Harmonisierung der Vergütungsregelungen erreichen, damit das zum Teil nicht ausgewogene Verhältnis der Bezüge zueinander nicht festgeschrieben oder noch verstärkt werde. Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 9. September 2004 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sei der Beklagte verpflichtet, das Bruttogrundgehalt des Klägers entsprechend der prozentualen Besoldungssteigerung zu erhöhen. Der Wegfall des Urlaubsgeldes und die Absenkung der jährlichen Sonderzahlung bei den Beamten sei bei der Anpassung nicht zu berücksichtigen. Der Kläger erhalte nach dem Arbeitsvertrag nicht diese Sonderleistungen. Zudem sei in dem Arbeitsvertrag auf die prozentuale Besoldungssteigerung abgestellt worden, nicht aber auf die Entwicklung der Sonderleistungen. Im Übrigen berechtigten haushaltsrechtliche Bedenken oder eine Kritik des Bundesministeriums für Finanzen an den Bezügen der Mitarbeiter nicht dazu, die Erhöhung zu verweigern. Die von dem Beklagten getroffene Überprüfungsentscheidung sei dahin zu korrigieren, dass das Jahresgrundgehalt des Klägers entsprechend der Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten angepasst werde. Das Urteil ist dem Beklagten am 30. September 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 29. Oktober 2004 Berufung einlegen und diese am 30. November 2004 begründen lassen. Der Beklagte trägt vor, nach § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages habe er jährlich zu prüfen, ob das Bruttogrundgehalt des Klägers erhöht werde. Er sei nur "regelmäßig" verpflichtet, entsprechend der prozentualen Besoldungssteigerung für Beamte zu verfahren. Daran habe sich durch die beiden Nachträge zum Arbeitsvertrag nichts geändert. Deshalb dürfe er aus begründetem Anlass davon absehen, die prozentuale Besoldungsanpassung für Bundesbeamte zu übernehmen. Ein solcher Grund stelle der Wegfall des Urlaubsgeldes und die Absenkung der jährlichen Sonderzahlung dar, da sich dadurch erstmals die Gesamtbezüge der Bundesbeamten tatsächlich verringert hätten. Bedeutung müsse auch dem Prinzip der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit zukommen. Seine Entscheidung entspreche billigem Ermessen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 9. September 2004 - 7 Ca 1962/04 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er trägt vor, zwar habe der Beklagte jährlich das Gehalt zu überprüfen, was für ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB sprechen könne. Jedoch sei durch die Anpassungsklausel eine Erhöhung des Gehalts zwingend vereinbart worden. Sollte die Regelung trotz des Wortlauts als unklar angesehen werden, so könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, da er den Vertrag formuliert habe. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, um die prozentuale Erhöhung der Dienstbezüge für Beamten nach dem BBVAnpG 2003/2004 das Jahresgrundgehalt des Klägers zu erhöhen.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
Der Arbeitsvertrag vom 5./6. April 2001 enthält keine Regelung, was bei einem Ausbleiben einer Einigung über die Erhöhung des Jahresgrundgehalts zu geschehen hat. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen abschließend ausgeführt, die von dem Beklagten einseitig vorgenommene Überprüfungsentscheidung sei dahin zu korrigieren, dass das Jahresgrundgehalt des Klägers entsprechend der Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte anzupassen sei.
Auch wenn darin eine richterliche Gestaltung im Sinne des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB liegt, ist die Feststellungsklage zulässig. Der Kläger kann erwarten, dass der Beklagte auf eine feststellendes Urteil hin zahlen wird (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 174/94 -; juris).
2. Die Klage ist auch begründet.
a. Nach § 5 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages ist das feste Jahresgehalt einmal jährlich zu überprüfen und regelmäßig entsprechend der prozentualen Besoldungsanpassung für Bundesbeamte zu erhöhen.
Die Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, in jedem Fall das Jahresgrundgehalt entsprechend der prozentualen Erhöhung der Dienstbezüge für Beamte zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag kann unter besonderen Umständen auch geringer sein.
aa. Die Parteien haben zunächst die Pflicht zu einer jährlichen Überprüfung des festen Jahresgehaltes festgelegt. Die Überprüfung hat durch den Beklagten zu erfolgen. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung mit den anderen Vertragsbestimmungen unter § 5 des Arbeitsvertrages, die ausschließlich Pflichten des Beklagten betreffen.
bb. Für die Überprüfung haben die Parteien einen Maßstab vereinbart, der regelmäßig anzuwenden ist und der als Richtlinie den Beklagten bindet (vgl. dazu: Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 315 Rdn. 5). Dies ist die prozentuale Erhöhung der Dienstbezüge für Bundesbeamte. Mit "prozentualer Besoldungsanpassung für Bundesbeamte" sind die Dienstbezüge der Beamten im Sinne von § 1 Abs. 2 BBesG gemeint und nicht die Gesamtbezüge einschließlich der sonstigen Bezüge im Sinne von § 1 Abs. 3 BBesG. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass regelmäßig nur die Dienstbezüge "prozentual" angepasst werden, dagegen nicht die sonstigen Bezüge. Zudem ist ihr wesentlicher Bestandteil das Grundgehalt des Beamten, also eine Bezugsgröße, die der unter § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages genannten Bezugsgröße "festes Jahresgrundgehalt" entspricht. Zusätzlich spricht für diese Auslegung auch der Umstand, dass der Kläger neben einem festen Jahresgrundgehalt (nur) eine erfolgsabhängige variable Vergütung erhält, dagegen keine Sonderleistungen, die den unter § 1 Abs. 3 BBesG genannten sonstigen Bezügen vergleichbar sind. Schließlich wird diese Auslegung auch durch die Vertragspraxis der Parteien bestätigt. In den Nachträgen für die Jahre 2002 und 2003 ist eine Erhöhung um den Prozentsatz vereinbart worden, um den die Dienstbezüge der Beamten jeweils angepasst worden waren.
cc. Die Festlegung dieses Maßstabs bedeutet aber nicht, dass der Beklagte in jedem Fall das Jahresgrundgehalt des Klägers entsprechend der prozentualen Erhöhung der Dienstbezüge für Bundesbeamte anzupassen hat. Denn die Überprüfung macht nur Sinn, wenn damit ein Entscheidungsspielraum verbunden ist und das Ergebnis nicht bereits zwingend vorgeschrieben ist. Wäre die prozentuale Erhöhung der Dienstbezüge für Beamte in jedem Fall zu übernehmen, so bliebe Raum für eine Überprüfung nur noch in Jahren, in denen eine Entscheidung über eine prozentuale Besoldungsanpassung für Bundesamte nicht zustande käme. Dagegen spricht auch, dass die Parteien nur eine "regelmäßige" Erhöhung entsprechend der prozentualen Besoldungsanpassung festgelegt haben, also keine "automatische". Der Begriff "regelmäßig" in der Vertragsklausel stellt nicht etwa nur eine Wiederholung desselben Begriffs unter § 14 BBesG dar. Es soll damit ein Entscheidungsspielraum der Beklagten betont werden, während § 14 BBesG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers meint.
b. Die von dem Beklagten getroffene Erhöhungsentscheidung, die unter Berücksichtigung der Anpassungsrichtlinie zu erfolgen hatte, entspricht nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Eine Leistungsbestimmung entspricht der Billigkeit, wenn sie alle wesentlichen Umstände und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt (vgl. BAG, Urteil vom 15. August 2000 - 1 AZR 458/99 -). Dabei ist zu beachten, dass mit dem Begriff der Billigkeit die Austauschgerechtigkeit im Einzelfall erreicht werden soll (vgl. MK-Gottwald, BGB, 3. Aufl., § 315 Rdn. 19).
Die Abwägung der wechselseitigen Interessen hat nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen wie der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit zu erfolgen. Die Berücksichtigung der Billigkeit gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre und Unterhaltsverpflichtungen (vgl. BAG, Urteil vom 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 -).
Die berechtigte Partei (hier also den Beklagten) trifft bei § 315 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihr getroffenen Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 -).
Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Vertragsklausel bestehen nicht, sofern das einseitige Bestimmungsrecht - wie hier - nicht zur Umgehung zwingender Kündigungsvorschriften führt (vgl. BAG, Urteil vom 15. August 2000 - 1 AZR 458/99 -).
Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von ihm getroffene Entscheidung, keine Gehaltserhöhung zu gewähren, der Billigkeit entspricht.
aa. Der Beklagte begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, die Beamten hätten effektiv einen Verlust ihres Gesamteinkommens aufgrund der Absenkung der Jahresleistung und des Wegfalls des Urlaubsgeldes erlitten. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, diese Veränderungen der sonstigen Bezüge der Beamten bei der Überprüfung zu berücksichtigen. Durch die Richtlinie haben die Parteien abschließend festgelegt, inwieweit die Entwicklung der Gesamtbezüge der Beamten bei der Überprüfungsentscheidung maßgebend sein soll. Dabei haben sie bestimmt, dass - wie bereits ausgeführt - ausschließlich die Entwicklung der Dienstbezüge, also nicht die Entwicklung der sonstigen Bezüge, Maßstab sein soll. Gegen eine Einbeziehung der sonstigen Bezüge muss auch sprechen, dass durch die Richtlinie die Anpassung mit einer klaren Bemessungsgröße erleichtert werden sollte. Bei einer Einbeziehung der sonstigen Bezüge müsste jedoch zunächst erst der Prozentsatz, um den sich die Gesamtbezüge der Beamten erhöht haben, ermittelt werden. Schließlich ist eine Beschränkung auf die Entwicklung der Dienstbezüge auch deshalb vorzunehmen, weil nach § 315 BGB eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien zu treffen ist, so dass eine Ausweitung der Bezugsgrößen, die von den unmittelbaren Verhältnissen der Parteien unabhängig sind, grundsätzlich nicht im Parteiwillen liegen kann.
bb. Eine offensichtlich allgemeine Kritik des zuständigen Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesrechnungshofes, einer Unternehmensberatung und der Mitgliederversammlung des Beklagten an der Höhe der Mitarbeiterbezüge kann die Entscheidung des Beklagten ebenfalls nicht rechtfertigen. Dabei handelt es sich Umstände, die für den Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht erkennbar sein konnten und die deshalb auch nicht in die Abwägung einbezogen werden dürfen (vgl. dazu: LAG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2003 - 11 Sa 292/03-; juris). Die Erhöhung war nicht von der Genehmigung oder einer positiven Stellungnahme einer der genannten Stellen abhängig gemacht worden.
cc. Gleiches gilt für den Hinweis, er - der Beklagte - habe eine Harmonisierung der Vergütungsregelungen erreichen und das zum Teil nicht ausgewogene Verhältnis der Bezüge nicht festschreiben oder noch verstärken wollen. Wenn der Beklagte mit einem Teil seiner Mitarbeiter eine jährliche Überprüfung und Anpassung der Gehälter nach der Entwicklung der Dienstbezüge der Bundesbeamten vereinbart hat, so kann er schlechterdings diesen Maßstab nicht durch einen anderen, und zwar die Gehaltsentwicklung seiner angestellten Mitarbeiter ohne arbeitsvertraglichen Anpassungsanspruch, ersetzen.
dd. Da der Beklagte keine anderen Abwägungsgründe anführt, insbesondere keine erhebliche Verschlechterung seiner finanziellen Lage, entspricht seine Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen.
c. Entspricht die Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit, kann von der klagenden Partei die gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB begehrt werden. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen an die Stelle der Leistungsbestimmung der Beklagten seine eigene Bestimmung gesetzt (sog. verdeckte Gestaltung). Da sich der Kläger - ausweislich der Berufungserwiderung - das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zu eigen gemacht hat, ist zu folgern, dass er eine Leistungsbestimmung durch das Gericht begehrt, sofern diese erforderlich ist.
Die gerichtliche Leistungsbestimmung ist entsprechend dem Begehren des Klägers dahin zu treffen, dass das Bruttogrundgehalt zum 1. April 2004 um 1 % und zum 1. August 2004 um weitere 1 % erhöht ist.
Diese Anpassung entspricht der Erhöhung der Dienstbezüge der Bundesbeamten, also dem von den Parteien unter § 5 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages als Richtlinie vereinbartem Maßstab. Nach der Anstellung des Klägers war in den Jahren 2002 und 2003 ausschließlich nach diesem Maßstab angepasst worden. Die weiteren von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte (allgemeine Kritik an den Mitarbeitergehältern und betriebliche Harmonisierung der Gehälter) scheiden als abwägungsrelevante Faktoren aus. Es entspricht daher geradezu einer Notwendigkeit, mangels anderer berücksichtigungsfähiger Anhaltspunkte diese Anpassung vorzunehmen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streits über die Auslegung der vereinbarten Erhöhungsklausel zugelassen.
Ende der Entscheidung
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