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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 1506/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242 (§ 313 BGB n.F.)
Zum Teilwiderruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage des Mutterunternehmens im Konzern. Enge wirtschaftliche Verflechtung mit der Muttergesellschaft durch Darlehen, Cash-Management und Gewinnabführung sowie enge wirtschaftliche Verflechtung mit anderen Tochtergesellschaften durch Provisionsverpflichtungen. Beurteilung der Ertragslage nach der Geschäftstätigkeit.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2004 - 4 Ca 7340/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des Ruhegeldanspruchs des Klägers.

Der am 28. Mai 1938 geborene Kläger war vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Oktober 1998 im Konzern der Beklagten, die bei der Einstellung noch K firmierte, beschäftigt. Ab dem 1. Oktober 1987 übernahm er die Leitung "A " im Geschäftsbereich "D Service" der Beklagten. Dieser Geschäftsbereich wurde zum 1. Mai 1991 in die "D Service International GmbH" (D GmbH) eingebracht und wurde von dieser im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fortgeführt. Auf die D GmbH, deren Alleingesellschafterin die Beklagte war, gingen die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der diesem Bereich zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse über. Der Kläger wurde von der Beklagten befristet zum Vorsitzenden der Geschäftsführung der D GmbH bestellt, zuletzt durch Vereinbarung vom 15. März 1996 für die Zeit bis zum 31. März 2000. Die D GmbH wurde zum 1. Januar 1997 wieder mit der Beklagten verschmolzen. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt auch wieder bei der Beklagten beschäftigt als Leiter der Sparte Service.

Durch Aufhebungsvertrag vom 31. Oktober 1998 vereinbarten die Parteien eine betriebsbedingt veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1998. Die Beklagte verpflichtete sich u. a. zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 600.000,00 brutto bis zum 18. November 1998.

Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Versorgungszusage. Er wurde zum 1. Januar 1970 zum E Verband angemeldet, nach dessen Leistungsordnung sich die Versorgungszusage richtete. Zur Anwendung kam die Leistungsordnung "A". Der Kläger war bei Ende seiner Tätigkeit in die Versorgungsgruppe Q angemeldet.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1996 erklärte die Beklagte als Alleingesellschafterin der D GmbH den Widerruf von Teilen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum 30. Juni 1996. In dem Schreiben heißt es u. a.:

"Die Folgen dieses Widerrufs sind ...., (dass) zum 30. Juni 1996 (die) im Sinne von § 1 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaften nach § 2 BetrAVG der Höhe nach ermittelt werden. Ein Anwachsen dieser unverfallbaren Anwartschaften über den erreichten Stand zum 30. Juni 1996 hinaus ist ausgeschlossen....

Durch ein externes Fachinstitut wird .... festgestellt, ob Sie eine unverfallbare Anwartschaft haben und ggf. wie hoch diese ist ..."

Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der K Konzern überschuldet. Dazu heißt es in der den Parteien bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 851/98 -:

"Ende Mai 1996 war bekannt geworden, dass auf Grund von Bilanzmanipulationen bei einer Tochtergesellschaft Verluste von ca. 779 Mio. DM im Auslandsgeschäft entstanden waren, die vom K Konzern ausgeglichen werden mussten. Zusammen mit weiteren Verlusten hatte sich im gesamten K Konzern für 1995 ein Jahresfehlbetrag von 1.134 Mio. DM ergeben. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die D GmbH, konnte demgegenüber in den Jahren 1995 und 1996 Gewinne in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang ausweisen. Innerhalb weniger Tage wurde von der Konzernleitung ein Sanierungskonzept erstellt, zu dem zwei Wirtschaftsberatungsunternehmen am 4. Juni 1996 Stellung nahmen. Der P Verein (P ) verpflichtete sich in einer Vereinbarung vom 14. Juni 1996 auf Grund eines Antrages vom 10. Juni 1996 für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 1. Juni 2001 die Erfüllung der laufenden insolvenzgeschützten Versorgungszusagen zu übernehmen, wobei seine Einstandspflicht auf insgesamt 199.980.000,00 DM begrenzt wurde. Der P erhielt darüber hinaus einen sog. "Besserungsschein", wonach die gezahlten Beträge unter bestimmten Voraussetzungen teilweise wieder zurückzuerstatten sind. Die Zusage des P sollte nur wirksam werden unter der Bedingung, dass weitere Sanierungsbeiträge entsprechend dem Sanierungsplan erbracht würden. Hierzu gehörten Beiträge der Deutschen Bank im Wert von 550 Mio. DM, von sonstigen Banken (mindestens 35 Mio. DM), von Gebietskörperschaften (187 Mio. DM) und sonstigen Gläubigern (6 Mio. DM) und von den aktiven Arbeitnehmern (100 Mio. DM). Die aktive Belegschaft verzichtete entsprechend dem Sanierungsplan unter Mitwirkung von Gewerkschaft und Betriebsrat auf Vergütungsbestandteile. Befristet bis zum 31. Dezember 1997 wurde eine höhere betriebliche Arbeitszeit ohne Lohnausgleich festgelegt. Durch Verkauf von Grundstücken erbrachte der K Konzern einen Sanierungsbeitrag von rund 150 Mio. DM. Das bisherige Versorgungswerk wurde durch Betriebsvereinbarung geschlossen. Zum 30. Juni 1996 sollten alle verfallbaren Anwartschaften im Sinne des § 1 BetrAVG entfallen; unverfallbare Anwartschaften sollten zum 30. Juni 1996 nach § 2 BetrAVG der Höhe nach ermittelt und deren weiteres Anwachsen ausgeschlossen werden. Aufgrund der deshalb möglichen Auflösung von Bilanzrückstellungen für zukünftige Rentenverbindlichkeiten ergaben sich Entlastungen in Höhe von ca. 45 Mio. DM."

Unter dem 15. Oktober 1996 wurde von der C die unverfallbare Anwartschaft des Klägers zum 30. Juni 1996 mit monatlich DM 5.294,10 errechnet (vgl. Bl. 111 d.A.).

In dem Aufhebungsvertrag vom 13. November 1998 vereinbarten die Parteien, dass der Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung "entsprechend dem Bescheid der C GmbH vom 15. Oktober 1996 (unrichtig: 1998)" durch die Aufhebungsvereinbarung nicht berührt werde.

Der Kläger, der am 28. Mai 2003 das 65. Lebensjahr vollendete, bezieht seit dem 1. Juni 2003 Ruhegeld. Er erhält von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 3.015,58. Der E Verband legte bei der Berechnung dieses Rentenbetrages den Gruppenbetrag der Gruppe "Q" mit einem Prozentsatz von 100 zugrunde (= EUR 4.307.63) und ermittelte nach Abzug von Beitragsleistungen und Zuschüssen (= EUR 630,70) einen fiktiven Anspruch auf Altersruhegeld in Höhe von EUR 3.676,93. Diesen kürzte sie nach dem Verhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit bis zum Widerruf der Versorgungszusage am 30. Juni 1996 zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und errechnete danach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 3.015,58.

Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf der Versorgungszusage vom 27. Juni 1996 wirksam war.

Der Kläger ist der Ansicht, es komme nicht auf die negative Situation der Muttergesellschaft oder des Konzerns an, sondern auf die wirtschaftliche Lage seiner damaligen Arbeitgeberin, der D GmbH. Diese habe 1995 ein operatives Jahresergebnis in Höhe von 121,3 Mio. DM und 1996 in Höhe von 193,47 Mio. DM erzielt. Wenn das ausgewiesene Jahresergebnis dem nicht entspreche, so sei dies darauf zurückzuführen, dass die D GmbH Gewinn an die Beklagte abgeführt habe, Provisionen an die Schwestergesellschaften M M AG (M ), D GmbH und D gezahlt habe und angebliche Gemeinkosten der M erstattet habe. Die Provisionszahlungen hätten zum großen Teil keinen realen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt, insbesondere die an die M , und nur der Verbesserung der Bilanzen der Schwesterunternehmen zu Lasten der D GmbH gedient.

Grundlage für die Provisionszahlungen an die M sei ein Vertrag vom 17.12.91/6.1.1992 über die Durchführung des After-Sales-Geschäftes gewesen. Die D GmbH habe sich darin verpflichtet, an die M eine feste Jahresprovision in Höhe von 71,1 Mio. DM und einen variablen Betrag in Höhe von 10 % des Anteils der Produkte der M am Gesamtergebnis der D GmbH zu zahlen. Der Vertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren habe sich 1996 bis zum Jahre 2001 verlängert. Die feste Jahresprovision sei erheblich übersetzt gewesen, da die D GmbH seit ihrer Gründung mit dem Umsatz von Produkten der M kein anteiliges Unternehmensergebnis in dieser Höhe erzielt habe. Für 1995 habe das anteilige Unternehmensergebnis nur 58,9 Mio. DM betragen. In dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer Deutsche Revision für das Jahr 1995 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die D GmbH nicht auf Stützungsmaßnahmen der Beklagten angewiesen sei, wenn sich der Provisionsabführungsvertrag am tatsächlich erwirtschafteten anteiligen Umsatzergebnis orientiere. Ein verdeckter Gewinntransfer von der D GmbH zu der M habe dadurch stattgefunden, dass in den Jahren 1995 und 1996 angebliche Gemeinkosten in Höhe von 6,3 Mio. DM zugunsten der M berechnet worden seien.

Die D GmbH sei nicht speziell auf die Bedürfnisse des D Konzerns zugeschnitten gewesen, sondern organisatorisch und wirtschaftlich selbständig gewesen mit eigenem Einkauf, Kundendiensttechnik, Produktion, Logistik, Vertrieb, Marketing, Controlling und Personalabteilung. Sie habe weltweit über Service-Stützpunkte verfügt. Ein Konkurs der Beklagten oder der M hätte die wirtschaftliche Existenz der D GmbH nicht bedroht. Da die Motoren eine Lebensdauer von 10 bis 30 Jahren hätten und die Service-Leistungen der D GmbH erst vier bis sechs Jahre nach dem Verkauf eingesetzt hätten, wäre ein Ausfall der Motorenproduktion zunächst allenfalls geringfügig spürbar geworden. Nur 20 % der gelieferten Ersatzteile habe sie von der Beklagten bzw. Schwestergesellschaften bezogen. Diese Ersatzteile hätte sie, wie schon die weiteren 80 %, von anderen Zuliefern beziehen können. Auch sei die D GmbH im Juni 1996 nicht in wirtschaftliche Notlage wegen bestehender Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten oder Schwestergesellschaften geraten. Die Beklagte habe der D GmbH zwar einen Gesellschafterkredit in Höhe von 198 Mio. DM gewährt gehabt, der noch eine Restlaufzeit von über fünf Jahren gehabt habe. Jedoch habe die D GmbH Gegenforderungen in Höhe von 100 bzw. 111 Mio. DM gehabt, mit denen eine Aufrechnung hätte erklärt werden können. Er bestreite zudem, dass die D GmbH weitere Verbindlichkeiten gegenüber der M und der D GmbH gehabt habe. Der zugunsten der Beklagten verbleibende Darlehensrückzahlungsbetrag wäre nicht sofort fällig geworden, da ein Kündigungsrecht dem Konkursverwalter nicht zugestanden hätte. Auch hätte eine solche Kündigung aus der Sicht des Konkursverwalters keinen wirtschaftlichen Sinn ergeben können. Abgesehen davon hätte die D GmbH ggf. die Möglichkeit gehabt, sich einen Kredit bei Dritten, etwa Zuliefern oder Banken, zu beschaffen, um den nach der Aufrechnung noch offenen Darlehensbetrag zurückzahlen zu können. Sie sei aufgrund ihrer Ertragslage kreditwürdig gewesen, wobei die betriebswirtschaftlich unlogischen Stützungsmaßnahmen gegenüber den anderen Konzerngesellschaften nicht in die Betrachtung einzubeziehen seien.

Der Kläger trägt vor, es müsse von einem Gruppenendbetrag von zur Zeit EUR 4.801,00 ausgegangen werden, von dem Beitragsleistungen und Zuschüsse in Höhe von EUR 630,70 abzuziehen seien, so dass sich eine Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 4.170,30 errechne. Eine Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aufgrund des Aufhebungsvertrages könne nicht erfolgen. Denn unter Ziff. 11, Absatz 3, seines Arbeitsvertrages vom 1. Juni 1982 sei bestimmt worden, dass sich die Beklagte vorbehalte, ihn nach Erreichung des 60. Lebensjahres mit dem Satz des E Verbandes zu pensionieren, den er bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreiche, wobei dies mit einer Frist von 12 Monaten vorher anzukündigen sei. Der Kläger ist der Ansicht, die Regelung greife auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ein, da damit der soziale Schutz älterer Arbeitnehmer erreicht werden solle.

Mit der Regelung unter Ziff. 5 des Aufhebungsvertrages habe er nicht auf seinen höheren Betriebsrentenanspruch verzichtet.

Durch 1. Versäumnisurteil vom 29. Juli 2003 hat das Arbeitsgericht Köln entsprechend den Klageanträgen die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 4.618,88 als restliche Betriebsrente für die Monate Juni 2003 bis September 2003 zu zahlen, und festgestellt, dass der Widerruf der Versorgungszusage unwirksam ist. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 29. Juli 2003 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, das Bundesarbeitsgericht habe u. a. in dem genannten Urteil vom 25. Januar 2000 festgestellt, dass sie - die Beklagte - sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe. Die D GmbH sei organisatorisch, wirtschaftlich, personell und finanziell eng in den Konzern eingebunden gewesen. So habe ein Ergebnis- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der D GmbH und ihr bestanden. Es habe ein Cash-Management-Vertrag zwischen Beklagten und der D bestanden. Sämtliche Kredite seien von ihr - der Beklagten - aufgenommen worden, auch soweit Finanzbedarf der Tochtergesellschaften wie der D GmbH bestanden habe. Die D GmbH habe Verbindlichkeiten gegenüber ihr und anderen Konzerngesellschaften in Höhe von mehr als 270 Mio. DM gehabt. Bei einem Konkurs der Beklagten hätte die D GmbH nach einer Kündigung des Darlehensvertrages durch den Konkursverwalter mehr als 160 Mio. DM zurückzahlen müssen. Ein derartiger Kredit wäre in der damaligen Krise des Konzerns weder von Banken noch von anderen Unternehmen gewährt worden. Es komme hinzu, dass die D GmbH bei einem Konkurs der Beklagten und der anderen Tochtergesellschaften mit ihren Forderungen gegen diese Unternehmen ausgefallen wäre. Auch wäre die D GmbH bei einem Konkurs der Beklagten nicht mehr in der Lage gewesen, ihr Reparatur- und Ersatzteilgeschäft wirtschaftlich zu betreiben. Die D GmbH habe etwa 30 % der Ersatzteile von anderen Konzernunternehmen bezogen, wobei es sich um zeichnungsgebundene Ersatzteile gehandelt habe, die ohne Zustimmung der Beklagten nicht durch Dritte hätten angefertigt werden können. Die D GmbH hätte auch nur noch zu höheren Preisen bei Dritten einkaufen können, da nur aufgrund von Sammelbestellungen für die Konzerngesellschaften die günstigen Angebotspreise der Zulieferer bestanden hätten.

Die Regelung unter Ziff. 11, 3. Absatz, des Arbeitsvertrages greife nicht ein, da ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden sei.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 17. Juni 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die D GmbH habe sich zum Zeitpunkt des Widerrufs der Versorgungszusage in einer eigenen wirtschaftlichen Notlage befunden. Sie sei sowohl durch den Gewinnabführungsvertrag in den Konzern eingebunden gewesen als auch durch die gemeinsame Unternehmensfinanzierung über einen Cash-Management-Vertrag. Auch sei sie von ihrem Geschäftszweck her auf den Konzern ausgerichtet gewesen. Ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber den anderen Konzerngesellschaften hätte sie nur durch Kredite finanzieren können. Es hätte sich aber keine Bank bereit gefunden, ihr einen Kredit in der erforderlichen Höhe von 165 Mio. DM bei einem Eigenkapital in Höhe von 19 Mio. DM zu gewähren. Bei der Betrachtung der Ertragsstärke der D GmbH dürfe nicht außer acht bleiben, dass die Provisionsregelungen vereinbart worden seien, weil aus anderen Gesellschaften zugunsten der D GmbH der lukrative Ersatzteilhandel und der Servicebereich ausgegliedert worden sei. Die D GmbH habe auch von den günstigen Lieferpreisen innerhalb des Konzerns profitiert. Durch die Regelung unter Ziff. 5 des Aufhebungsvertrages habe der Kläger nicht darauf verzichtet, die Unwirksamkeit des Widerrufs der Versorgungszusage geltend machen zu können.

Das Urteil ist dem Kläger am 9. November 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 8. Dezember 2004 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Frist - am 9. Februar 2005 begründen lassen.

Der Kläger trägt vor, zum Zeitpunkt des Widerrufs der Versorgungszusage habe sich die D GmbH weder selbst in einer wirtschaftlichen Notlage befunden noch sei sie durch die wirtschaftliche Notlage der Beklagten gefährdet gewesen. Der Gewinnabführungsvertrag wäre ebenso wie der Cash-Management-Vertrag mit Eröffnung des Konkursverfahrens beendet gewesen. Da die D GmbH Gewinne erwirtschaftet habe, sei sie auf eine Finanzierung nicht angewiesen gewesen. Die Einbindung in den Konzernrechnungsabschluss habe auf ihre wirtschaftliche Lage keinen Einfluss gehabt. Mit der wirtschaftlichen Betätigung sei die D GmbH nicht in den Konzern eingebunden gewesen. Sie hätte selbst bei einer Einstellung der Motorenproduktion durch die Beklagte und deren Tochtergesellschaften noch langfristig die von ihr angebotenen Service- und Reparaturleistungen erbringen können. Auch sei sie organisatorisch selbständig gewesen. Eine Beendigung des Ersatzteilliefervertrages bei einem Konkurs der D GmbH wäre für die D GmbH vorteilhaft gewesen, da sie dann die Ersatzteile nicht mehr zum Selbstkostenpreis verkauft hätte, sondern höhere Preise hätte verlangen können. Sie hätte die Ersatzteile ohne Weiteres von anderen Zuliefern zu denselben Preisen beziehen können, die sie bei Einkäufen innerhalb des Konzerns habe zahlen müssen. Bei der Beurteilung der Ertragslage der D GmbH dürften die Provisionsverpflichtungen gegenüber M nicht berücksichtigt werden, da sie nur der Gewinnabschöpfung gedient hätten. Die D GmbH wäre in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten durch die Erträge aus dem operativen Geschäft zu erfüllen. Auch hätte sie im Bedarfsfall Kreditmittel aufnehmen können. Die Möglichkeit einer Kooperation mit einem Motorhersteller oder Ersatzteilhändler hätte auf der Hand gelegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Juni 2004 - 4 Ca 7340/03 - abzuändern und - entsprechend dem erstinstanzlichen Versäumnisurteil -

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 4.618,88 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Widerruf der Versorgungszusage unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die D GmbH hätte bei einer Insolvenz der Beklagten alle Maßnahmen ergreifen müssen, um den Interessen ihrer Muttergesellschaft Rechnung zu tragen. Dazu hätte die Abführung sämtlicher Gewinne gehört, worauf der Konkursverwalter nicht verzichtet hätte. Die D GmbH sei im Verhältnis zur Bilanzsumme im Jahr 1995 zu 69 % und im Jahr 1996 zu 73 % durch konzernverbundene Gesellschaften finanziert gewesen. Demgegenüber hätten sich die Forderungen der D GmbH gegenüber konzernverbundenen Gesellschaften im Jahr 1995 auf 30 % und im Jahr 1996 auf 28 % belaufen. Die D GmbH, die M AG sowie die D GmbH, alle zum Konzernbereich Antriebe gehörend, hätten der D GmbH ihr gesamtes gewinnträchtiges After-Sales-Geschäft übertragen und dafür als Gegenleistung die Provisionen erhalten. Auch der mit der M AG bestehende Provisionsabführungsvertrag sei nicht gekündigt gewesen. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung als Zeuge in dem Parallelverfahren 13 Sa 194/98 Landesarbeitsgericht Köln selbst zugegeben, dass weder er noch der kaufmännische Geschäftsführer der D GmbH über die Aufnahme eines Kredits über 160 Mio. DM hätten verhandeln dürfen, sondern dass dies Konzernsache gewesen sei. Auch habe er bei seiner Vernehmung angegeben, er könne nicht beurteilen, ob die D GmbH innerhalb von 14 Tagen einen Kredit von einer Bank oder einem Unternehmen bei einem Konkurs der anderen Konzerngesellschaften erhalten hätte.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2005 hat der Beklagtenvertreter erklärt, im Konzern sei gegenüber mehreren tausend Arbeitnehmern die Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen worden.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Klägers hat jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente als die von der Beklagten gezahlte.

1. Der Teilwiderruf der Versorgungszusage mit Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 1996 ist rechtwirksam. Er berechtigte dazu, die erreichbare Betriebsrente auf den 30. Juni 1996 ratierlich zu kürzen und die Erhöhungen der Gruppenbeträge der Gruppe "Q" ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an den Kläger weiterzugeben.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einzelvertraglichen Versorgungszusagen ohne allgemeinen Widerrufs- oder Abänderungsvorbehalt unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage grundsätzlich rechtlich möglich. Ein Widerruf kommt nur dann in Betracht, wenn der Bestand des Unternehmens infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet ist und wenn der Widerruf sich in ein umfassendes Sanierungskonzept einpasst. Der Betriebsrentner oder Versorgungsanwärter muss im Hinblick auf die fortbestehende Verbundenheit mit dem Unternehmen, das ihn versorgt, und aus Solidarität mit den übrigen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens angewiesenen Pensionären und Arbeitnehmern seine Belange dann zurückstellen, wenn die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne ein solches Opfer gefährdet ist. Diese bereits in die Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zurückreichende Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber bestätigt, in dem er bis zum 31. Dezember 1998 unter § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage als Sicherungsfall eingestuft und unter bestimmten Bedingungen eine Einstandspflicht des PSV festgelegt hatte (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 851/98 -).

b) Die Anerkennung einer wirtschaftlichen Notlage, die den Widerruf einer Versorgungszusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigt, setzt voraus, dass der Bestand des Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft und nachhaltig gefährdet und die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen ein geeignetes Mittel ist, zur Sanierung beizutragen. Dabei ist die Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners maßgebend, auch wenn dieser konzernverbunden ist. Jedoch kann eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens aufgrund von Rechtspflichten oder tatsächlichen Abhängigkeiten des Tochterunternehmens auf dieses "durchschlagen". Dies ist der Fall, wenn das Tochterunternehmen aufgrund einer durch Arbeitsteilung begründeten Abhängigkeit vom Mutterunternehmen bei dessen Konkurs oder Liquidation nicht mehr lebensfähig wäre. Es kann aber auch der Fall sein, wenn das Tochterunternehmen mit der Muttergesellschaft wirtschaftlich eng verflochten ist, z. B. im Wesentlichen durch das Mutterunternehmen finanziert wird und bei einem Wegfall dieser Finanzierungsmöglichkeit ggf. verbunden mit der Pflicht zur Rückführung erhaltener Darlehen an das Mutterunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit Insolvenz auch beim Tochterunternehmen einträte. In beiden Fällen kann das Tochterunternehmen seine Ertragssituation und damit seine Möglichkeit, Gewinne an das notleidende Mutterunternehmen abzuführen, verbessern, indem es Versorgungsanwartschaften widerruft, die hierfür gebildeten Rückstellungen auflöst und durch Abführung an das Mutterunternehmen zu dessen Sanierung und seiner eigenen Überlebensfähigkeit beiträgt (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 851/98 -).

c) Die D war mit der Beklagten und anderen Tochtergesellschaften wirtschaftlich so eng verflochten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Insolvenz der Beklagten und der Tochtergesellschaften sich auch existenzgefährdend für die D GmbH ausgewirkt hätte.

aa) Die enge wirtschaftliche Verflechtung mit der Beklagten bestand seit der Übertragung des Geschäftsbereichs "D " auf die D GmbH zum 1. Mai 1991. Die Beklagte, Alleingesellschafterin der D GmbH, hat ihr in den Jahren 1991/1992 ein Darlehen in Höhe von 198,2 Mio. DM gewährt. Dieses Darlehen war noch nicht getilgt, als der Widerruf der Versorgungszusage erfolgte. Die D GmbH hatte zudem auch nach 1991/1992 finanzielle Unterstützungsleistungen der Beklagten erhalten, und zwar 6,1 Mio. DM im Jahr 1995 und 4,9 Mio. DM im Jahr 1996. Die enge wirtschaftliche Verflechtung ergab sich auch aus der Vereinbarung eines Cash-Managements. Alleinige Kreditnehmerin war die Beklagte, welche die aufgenommenen Kreditmittel an andere Konzerngesellschaften, die das Geld benötigten, weiterreichte. Die Kompetenz, Finanzmittel von Banken oder anderen Kreditgebern außerhalb des Konzerns zu beschaffen, lag ausschließlich bei der Beklagten. Dies hat die Beklagte unter Bezugnahme auch auf die Aussage des Klägers als Zeuge in dem Parallelverfahren 13 Sa 194/98 Landesarbeitsgericht Köln vorgetragen. Die enge wirtschaftliche Verbindung mit der Beklagten zeigt sich aber auch darin, dass die D GmbH ihrerseits eine Forderung in Höhe von 100 Mio. DM gegen die Beklagte hatte. Schließlich ist bei der Beurteilung der Verflechtung die Vereinbarung über eine Gewinnabführung an die Beklagte einzubeziehen.

bb) Darüber hinaus bestand eine enge wirtschaftliche Verflechtung der D GmbH mit anderen Tochtergesellschaften der Beklagten. Diese Tochtergesellschaften hatten im Mai 1991 das bereits damals gewinnträchtige After-Sales-Geschäft auf die D GmbH übertragen gegen Vereinbarung von jährlichen Provisionszahlungen, darunter eine feste Jahresprovision zugunsten der M AG in Höhe von 71,1 Mio. DM. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen wurden im Jahr 1995 123 Mio. DM und im Jahr 1996 159 Mio. DM von der D GmbH an verbundene Unternehmen transferiert, wobei im Jahr 1995 die vertraglichen Verpflichtungen nur nach Stützungsmaßnahmen der Beklagten in Höhe von 6,1 Mio. DM und durch einen Verzicht einer anderen Tochtergesellschaft (D GmbH) auf einen Provisionsanspruch in Höhe von 10,5 Mio. DM eingehalten werden konnten. Auch damals bezog die D GmbH von den anderen Tochtergesellschaften weiterhin einen erheblichen Teil der zeichnungsgebundenen Ersatzteile.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die D GmbH in ein wechselseitiges Ergebnis- und Finanzierungsmodell des Konzerns eingebunden war, wonach die verschiedenen Konzerngesellschaften als wirtschaftliche Einheit behandelt wurden. Dies führte zu gegenseitiger Unterstützung nicht nur zwischen der D GmbH und der Beklagten, sondern auch zwischen anderen Tochtergesellschaften und der D GmbH.

cc) Nur auf der Grundlage dieses Ergebnis- und Finanzierungsmodells gelang es der D GmbH, ein positives Ergebnis für 1995 zu erzielen. Wären die Unterstützungen durch die Beklagte und die D GmbH in Höhe von insgesamt 16,6 Mio. DM nicht erfolgt, hätte die Beklagte in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ein negatives Ergebnis in Höhe von über 12 Mio. DM ausweisen müssen.

Auch im Jahr 1996 war es der D GmbH nicht gelungen, allein aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ein Ergebnis zu erzielen, dass eine Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erlaubte, wozu auch die Provisionsvereinbarungen mit den anderen Tochtergesellschaften der Beklagten gehörten. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Berichts-Entwurfs der Wirtschaftsprüfer für das Jahr 1996 hat sich das Ergebnis der D GmbH vor Provisionen vor allem durch Erträge aus Brandschadensansprüchen gegenüber Versicherungen in Höhe von 62,1 Mio. DM verbessert (Bl. 44 des Berichts-Entwurfs). Zudem sind in den außerordentlichen Erträgen erfasst die Erträge aus der Auflösung von Pensionsrückstellungen (2,3 Mio. DM) sowie Erträge aus der Aktivierung von Ansprüchen gegen den P (1,2 Mio. DM), die sich aus dem Gesamtkonzept zur Sanierung des Konzerns ergeben haben, also auch unter Einbeziehung der Teil-Widerrufe der Versorgungszusagen wegen wirtschaftlicher Notlage. Nur wegen dieser Erträge und einer erneuten Unterstützungsleistung der Beklagten in Höhe von 4,9 Mio. DM war es der D GmbH möglich, 159,2 Mio. DM als Provisionen an andere Tochtergesellschaften der Beklagten und auch einen Gewinn in Höhe von 42,5 Mio. DM an die Beklagte abzuführen.

dd) Angesichts der Ertragslage und der wirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb des Konzerns musste sich eine Insolvenz der Beklagten und anderer Tochtergesellschaften im Juni 1996 existenzgefährdend für die D GmbH auswirken. Sie war nicht in der Lage, neben den Provisionsansprüchen der anderen Tochtergesellschaften auch den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten, der nach einer Aufrechung mit Gegenforderungen in Höhe von fast 100 Mio. DM verblieb, zu erfüllen. Es steht außer Frage, dass ein Konkursverwalter über das Vermögen der Beklagten und anderer Tochtergesellschaften auf einer Einhaltung der Provisionsvereinbarungen hätte bestehen müssen. Auch war damit zu rechnen, dass bei einer Insolvenz der Beklagten die Banken fristlos die mit ihr als Kreditnehmerin abgeschlossenen Kreditverträge kündigten (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02 -). Diese Kreditverträge betrafen die Finanzierung aller Konzerngesellschaften, insbesondere auch die der D GmbH. Das im Jahr 1991 gewährte Darlehen hatte die Beklagte nicht aus Erträgen, sondern aus aufgenommenen Krediten finanziert. In dem Bericht der Wirtschaftsprüfer für das Jahr 1995 wird ausdrücklich im Zusammenhang mit diesem Darlehen auf die Kreditaufnahme der Beklagten hingewiesen (vgl. Bl. 6 des Berichts). Diese Verbindung konnte der Konkursverwalter der Beklagten zum berechtigten Anlass nehmen, im Interesse der Gläubiger der Beklagten auf einer sofortigen Rückgewähr der an die D GmbH weitergeleiteten Bankgelder zu bestehen, zumal der Cash-Mangement-Vertrag bei der Konkurseröffnung nach § 23 Abs. 1 KO beendet war.

ee) Es bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die D GmbH, die nur über ein geringes Eigenkapital verfügte, durch Aufnahme von Krediten bei Banken oder Geschäftspartnern diesen Verpflichtungen hätte genügen können. Die D GmbH hatte in der Vergangenheit keine Darlehen bei Banken oder sonstigen Unternehmen außerhalb des Konzerns aufgenommen, besaß also keine eigene nachgewiesene Kreditwürdigkeit. Vielmehr musste für die Kreditgeber die negative Entwicklung des Konzerns im Vordergrund stehen mit dem Risiko, dass im Zusammenhang mit konzerninternen Rückabwicklungen neu gewährte Kreditmittel aufgebraucht wurden. Dabei muss auch Gewicht haben, dass die Beklagte nach außen hin die wirtschaftliche Notlage für den gesamten Konzern erklärt hatte. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 27. Juni 1996 über den Widerruf der Versorgungszusage. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Konkursverwalter das After-Sales-Geschäft auch dann verwerten konnte, wenn es zu einem Konkurs über das Vermögen der D GmbH kam.

Es gilt abschließend auch hier die zutreffende Feststellung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97 - , wonach bei einer Insolvenz der innerhalb des Konzerns für das Cash-Management zuständigen Gesellschaft meistens der gesamte Konzern notleidend wird. Die Notwendigkeit einer Sanierung der D GmbH hat im übrigen auch der P anerkannt durch seine erhebliche Beteiligung in Höhe von 1,2 Mio. DM im Rahmen des Gesamtkonzepts zur Sanierung des Konzerns (vgl. Bl. 44 des Berichts der Wirtschaftsprüfer für das Jahr 1996), was indizielle Bedeutung für die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage hat (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 871/98 -).

d) Die Wirtschaftsprüfer haben das für den Gesamtkonzern erstellte Sanierungskonzept, in dessen Vollzug der Widerruf gegenüber dem Kläger erklärt worden ist, auch für tragfähig erklärt. Dies reicht unter Berücksichtigung der Beteiligung des P an der Sanierung aus (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 851/98 -).

e) Der für den Konzern ausgearbeitete Sanierungsplan sieht zudem eine angemessene und gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligter vor, so dass auch diese Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage erfüllt ist.

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht bereits in mehreren Entscheidungen vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 851/98, 853/98, 861/98, 871/98 - ausgeführt, dass den Hauptbeitrag zur Sanierung die Banken geleistet haben, insbesondere die Hauptaktionärin der Beklagten. Darüber hinaus haben sich das Unternehmen selbst, der P mit rund 200 Millionen DM, sonstige Gläubiger, sowie aktive Arbeitnehmer und leitende Angestellte mit teilweise erheblichen Beiträgen an der Sanierung des Konzerns beteiligt. Die Aufteilung der Sanierungsbeiträge erscheint ausgewogen und angemessen. Vom Kläger wird angesichts dessen kein unverhältnismäßig hohes Sonderopfer verlangt.

2. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Unwirksamkeit des Teilwiderrufs die Betriebsrente des Klägers wegen des vorzeitigen Ausscheidens am 31. Oktober 1998 ratierlich zu kürzen wäre, wenn sich aus der Leistungsordnung nichts anderes ergibt. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach die Beklagte berechtigt war, ihn nach Erreichung des 60. Lebensjahres mit dem Satz des E Verbandes zu pensionieren, der bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird, erfasst ersichtlich nicht den Abschluss eines betriebsbedingten Aufhebungsvertrages, in dem die Einbuße durch das vorzeitige Ausscheiden (bereits) mit einer Abfindung in Höhe von DM 600.000,00 brutto ausgeglichen wird.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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